Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0284-I/02
Inventar (Einbauküche) als Teil der Gegenleistung für die Grunderwerbsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0284-I/02vom 13.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Michael Goller, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend
Grunderwerbsteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Laut dem am 7. September/30. Oktober 2001
abgeschlossenen Kaufvertrag haben die Ehegatten A. M. und M. M. (= Bw) von Herrn
P. E. die in dessen Eigentum stehenden 117/1584-Anteile an der Liegenschaft in
EZ 362 GB M., verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung W 14, je in ihr
hälftiges Ehegattenwohnungseigentum erworben. Gemäß
Vertragspunkt III. wurde als Kaufpreis einvernehmlich der Betrag von
S 2,490.000 zuzüglich einer Inventarablöse von S 310.000 und
sohin insgesamt ein Betrag von S 2,800.000 vereinbart, der u. a. durch
Übernahme zweier noch ausstehender Darlehensforderungen des Landes und der
Raika M. zu berichtigen war. Weiters wurde im Vertrag vereinbart: "Die
Ablöse wird als Gegenleistung für das nachfolgend angeführte in
der Wohnung verbliebene Inventar bezahlt: Küche, Bad, Ofen, Jalousien,
Türen und Böden". Die Übergabe und Übernahme des
Kaufobjektes erfolgt zum 3. Dezember 2001. Dem Vertrag ist als Anhang eine
vom Verkäufer erstellte "Inventarliste" beigeschlossen, worin der Neupreis
des "Inventars" mit insgesamt S 508.686 bzw. im Einzelnen wie folgt ausgewiesen
ist: "Einbauküche mit Elektroherd, Geschirrspüler,
Mikrowellengerät, Einbaueckbank, Kühlschrank S 220.000; Kachelofen im
Wohnzimmer S 43.000; Mehrpreis Türen S 36.000; Jalousien (bei allen
Fenstern und Balkontüren) S 51.000; Mehraufwand Fenster (Wohnzimmer und
Bad) S 7.500; Bad (Dusche, Doppelwaschbecken, Fliesen) S 129.108;
Mehrpreis Böden: Wohnzimmer Parkettboden S 6.705 und Hausgang Fliesen
S 9.493; Mehrpreis Elektroinstallationen: mehr Steckdosen, Fernsehkabel in
Zimmer S 5.880."
Das Finanzamt hat daraufhin dem Bw mit Bescheid vom
20. November 2001, Str. Nr. X, ausgehend von der hälftigen
Gesamtgegenleistung von S 1,400.000 die 3,5%ige Grunderwerbsteuer im Betrag von
S 49.000 = € 3.560,97 vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, die
Einbeziehung der gesamten Inventarablöse von S 310.000 in die
Steuerbemessungsgrundlage sei nicht rechtens. Laut Inventarliste hätten die
Ehegatten M. eine Einbauküche mit Elektroherd, Geschirrspüler etc. mit
einem Neupreis von S 220.000 gekauft. Nach ständiger Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes sei lediglich das Zubehör einer Liegenschaft in
die Bemessung einzubeziehen, welches nach § 2 Abs. 1 GrEStG zu bestimmen
sei. Schon allein aufgrund der gesetzlichen Definition des "Zubehörs" nach
§ 294 ABGB stehe zweifelsfrei fest, dass eine Einbauküche mangels
Erfüllung der dortigen Tatbestandsmerkmale - u. a. die Widmung zum
dauernden Gebrauch der Hauptsache durch den Eigentümer - nicht
"Zubehör" sein könne. Es entspreche auch der Verkehrsauffassung und
der Praxis, dass Küchen keineswegs in fortdauernder Verbindung mit der
Liegenschaft stünden, da diese ausgebaut und auf einer anderen Liegenschaft
wieder montiert werden könnten. Gegenständlich handle es sich um
Möbel, die aufgrund ihrer Maße und ihres Erscheinungsbildes ohne
weiteres anderweitig wiederverwendbar seien. Der Grunderwerbsteuerbescheid sei
daher ersatzlos zu beheben.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom
11. Jänner 2002 wurde dahin begründet, dass als wesentlich der
nach außen erkennbare Wille des Eigentümers, die Sache dem
fortdauernden Gebrauch der Hauptsache zu widmen, zu erachten sei. Die
Einbauküche sei insbesondere auch deshalb als Zubehör der Liegenschaft
zu qualifizieren, weil es sich um eine Maßanfertigung handle.
Mit Antrag vom 24. Jänner 2002 wurde die Vorlage
der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz ohne
weiteres Vorbringen begehrt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG), BGBl. 1987/309 idgF,
unterliegen der Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere
Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung begründen,
soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen.
Gemäß
§ 4 Abs.1 GrEStG ist die Steuer grundsätzlich vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen. Bei einem Kauf (§§ 1053 ABGB, § 1
Abs.1 Z1 GrEStG) ist nach der Legaldefinition des § 5 Abs.1 Z1 leg. cit.
die Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen.
Der Begriff der
Gegenleistung im Sinne der §§ 4 und 5 GrEStG ist ein dem
Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff, der über den
bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht. Was
Gegenleistung ist, wird in § 5 GrEStG nicht erschöpfend
aufgezählt. Überall dort, wo die Grunderwerbsteuer von der
Gegenleistung zu berechnen ist, weil eine solche vorliegt und ermittelt werden
kann, bildet jede nur denkbare - geldwerte entgeltliche - Leistung, die für
den Erwerb des Grundstückes vom Erwerber versprochen wird, einen Teil der
Bemessungsgrundlage. Zur Gegenleistung gehört jede Leistung, die der
Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstückes gewährt oder
die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung
des Grundstückes empfängt und ist sohin die Summe dessen, was der
Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er
das Grundstück erhält (siehe dazu:
Dr. Fellner, Kommentar Gebühren
und Verkehrsteuern, Band II Grunderwerbsteuer, Rzn. 4 - 6 zu § 5).
Wird für
den Ankauf verschiedener Wirtschaftsgüter, insbesondere von unbeweglichen
Sachen einerseits und von beweglichen Sachen andererseits ein einheitlicher
Gesamtkaufpreis vereinbart, so gehören die Teile des Kaufpreises zu der der
Steuer unterliegenden Gegenleistung, die für den Erwerb des
Grundstückes und für das
Zugehör zu demselben bezahlt
werden. Der für das Zugehör aufgewendete Teil des Kaufpreises
gehört zur Gegenleistung, soferne die betreffenden Gegenstände
Zugehör gemäß
§ 2 Abs. 1 zweiter Satz GrEStG sind (vgl.
VwGH 8.1.1958, Slg 1751/F; vom 17.12.1992, 91/16/0053).
Gemäß
§ 2 Abs. 1 GrEStG sind unter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes
Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechtes zu verstehen. Was als
Zugehör des Grundstückes zu gelten hat, bestimmt sich ebenfalls nach
den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Unter Zugehör werden im
bürgerlichen Recht (§§ 294 bis 297 ABGB) unter anderem
Nebensachen verstanden, ohne die die Hauptsache nicht gebraucht werden kann oder
die das Gesetz oder der Eigentümer zum fortdauernden Gebrauch der
Hauptsache bestimmt hat.
Wenn der
Berufungswerber darauf Bezug nehmend auf das VwGH-Erkenntnis vom 31.8.2000,
97/16/0225, verweist, so ist zunächst festzuhalten, dass abweichend vom
Gegenstandsfalle nach dem dortigen Sachverhalt strittig war, ob
Unternehmenszubehör (konkret Hotelinventar) zivilrechtlich als
"Zugehör" zu beurteilen wäre, was der VwGH dem Grunde nach eindeutig
bejahte, in weiterer Folge jedoch dieses Inventar - nach Prüfung, ob es
sich dabei um "Maschinen oder sonstige Vorrichtungen handelt, die zu einer
Betriebsanlage gehören" - als Vorrichtung iSd § 2 Abs. 1 Z 1 GrEStG
nicht zum Grundstück zu rechnen war.
Nach dem
Zivilrecht gilt es Folgendes im Hinblick auf "Sachverbindungen" zu
unterscheiden:
An sich
bewegliche Sachen gelten als unbeweglich, wenn sie Zugehör einer
unbeweglichen Sache sind (§ 293 ABGB). Nach § 294 ABGB versteht man
unter Zugehör dasjenige, was mit einer Sache in fortdauernde Verbindung
gesetzt wird. Dahin gehören nicht nur der Zuwachs einer Sache, sondern auch
die Nebensachen, ohne welche die Hauptsache nicht gebraucht werden kann, oder
die das Gesetz oder der Eigentümer zum fortdauernden Gebrauch der
Hauptsache bestimmt hat. Das ABGB nennt anstelle des "Zubehörs" den
altertümlichen Begriff des "Zugehörs", worunter es die Bestandteile
und die Nebensachen versteht. Ist die Verbindung eines Teiles mit der
Hauptsache so eng, dass er von dieser tatsächlich nicht oder nur durch eine
unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden könnte, so spricht man
von einem unselbständigen Bestandteil, der stets dem sachenrechtlichen
Schicksal der Hauptsache folgt (Beispiel: Ziegel eines Hauses).
Selbständige Bestandteile dagegen, die tatsächlich und
wirtschaftlich von der Hauptsache getrennt werden können, teilen nicht
notwendig das sachenrechtliche Schicksal der Hauptsache (Beispiel: die Reifen
eines Fahrzeuges).
Zubehör
ist eine Nebensache, die zwar nicht Teil der Hauptsache, aber dieser zugeordnet
ist und ihrem Gebrauch dient. Im Einzelnen werden für diese
Zubehöreigenschaft gefordert: 1. Eigentümergleichheit sowohl an
der Hauptsache als auch an der Nebensache (in der Lehre strittig); 2. Der
Eigentümer muss die Nebensache Zwecken der Hauptsache
widmen; 3. Die Widmung muss zum
fortdauernden Gebrauch erfolgen,
und 4. zwischen Haupt- und Nebensache muss ein gewisses
Naheverhältnis bestehen, das den wirtschaftlichen Bedürfnissen
angemessen ist.
Die - oftmals
schwierige - Abgrenzung zwischen selbständigem Bestandteil oder
Zubehör ist für die rechtliche Lage deshalb nicht entscheidend, weil
beide im Zweifel dem rechtlichen Schicksal der Hauptsache folgen und daher
sowohl die Bestandteile einer unbeweglichen Sache als auch deren Zubehör
unbeweglich sind (siehe zu vor:
Koziol-Welser, Grundriß des
bürgerlichen
Rechts10, Band II, S.
12 f.) bzw. Zubehör und selbständiger Bestandteil in der Regel dem
rechtlichen Schicksal der Hauptsache folgen (siehe
Dittrich-Tades, ABGB,
Manz18, im Kommentar
zu § 294).
Ob Möbel
und Einrichtungsgegenstände als Zugehör bzw. Zubehör der
Liegenschaft anzusehen sind, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu
beurteilen (VwGH vom 6.12.1990, 90/16/0155). Insofern ist der Beschaffenheit der
Möbel und deren Entfernbarkeit wesentliche Bedeutung beizumessen, wobei
maßangefertigte Möbelstücke (Einbaumöbel,
Einbauküche), die dennoch ohne wirtschaftliche Beeinträchtigung
entfernt werden können, zwar keine unselbständigen Bestandteile der
Hauptsache (sprich Liegenschaft) darstellen, jedoch als selbständige
Bestandteile oder - bei Vorliegen der obigen Voraussetzungen - als Zubehör
zu qualifizieren sind (vgl. OGH 8.11.1984, 7 Ob 667/84, SZ 57/166).
In seinem
Urteil vom 21.2.1968, 3 Ob 12/68, hat der OGH die Zubehöreigenschaft einer
Einbauküche bejaht, weil die Einrichtungsgegenstände
größenmäßig auf die räumlichen Verhältnisse
genau abgestimmt und von ihrem ursprünglichen Eigentümer, der zugleich
Eigentümer der Liegenschaft war, dazu gewidmet wurden, über seine
persönlichen Bedürfnisse hinaus der Benützung der Küche
schlechthin und somit den Bedürfnissen des jeweiligen
Liegenschaftseigentümers zu dienen. Im Erkenntnis vom 28.8.1992, 3 Ob
79/91, hat der OGH dargelegt, dass Badezimmer-, Toiletten- sowie
Kücheneinrichtungen und dergleichen offensichtlich und damit
grundsätzlich nicht nur den individuellen Bedürfnissen des
Eigentümers, sondern der fortdauernden Benützung der Wohnung an sich
dient. Damit liege eine objektivierte Zweckwidmung vor.
Im
Gegenstandsfalle ist allein die Einbeziehung der miterworbenen Einbauküche
in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer in Streit gezogen. Dem
Vorbringen, es würde keine der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 294
ABGB, insbesondere die Widmung zum dauernden Gebrauch durch den Eigentümer,
zutreffen und könnten diese Möbel jederzeit entfernt und
wiederverwendet werden, ist aber in Anbetracht obiger Rechtsprechung zu
entgegnen, dass - abgesehen von der ohnehin strittigen, hier jedenfalls
vorliegenden Eigentümergleichheit des Veräußerers hinsichtlich
der Liegenschaft sowie der Einbauküche - u. a. bei Kücheneinrichtungen
von einer objektivierten Zweckwidmung und damit in jedem Falle einer Widmung zum
fortdauernden Gebrauch der Wohnung an sich auszugehen ist. Dies umso mehr als es
sich bei einer Einbauküche erfahrungsgemäß um eine nach den
vorgegebenen räumlichen Kriterien maßgenau eingepaßte
Einrichtung mit Möbeln und Geräten handelt, die zwar
zugegebenermaßen jederzeit entfernbar, dennoch aber aufgrund der
Zweckwidmung für den dauernden Gebrauch der Wohnung zumindest als
Zubehör der Liegenschaft zu beurteilen ist. Die Einbauküche stellt
damit aber Zugehör gemäß
§ 294 ABGB bzw. im Sinne des
§ 2 Abs. 1 GrEStG dar, welches dem rechtlichen Schicksal der Hauptsache
folgt und damit der Grunderwerbsteuer unterliegt.
Zu den
übrigen in der Inventarliste aufgeführten Gegenständen darf noch
festgehalten werden, dass es sich hiebei ebenso um Zugehör bzw.
überwiegend um unselbständige Bestandteile (zB Böden, Fliesen,
Elektroinstallationen, Fenster, Kachelofen) der Liegenschaft handelt, welche von
vorne herein mangels Absonderung ohne wirtschaftlichen Nachteil als unbewegliche
Sachen zu behandeln sind.
Angesichts
obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der Berufung kein Erfolg beschieden
sein und war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
13. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 2 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 294 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
bewegliche Sacheunbewegliche SacheZugehörZubehörNebensacheBestandteilInventarEinrichtungsgegenständeWidmung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0284-I/02
- Stammnummer
- 6704
- Gültig
- 13.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF