…§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit…
…Lohnkonten samt Verpflichtung zur Berechnung und Abfuhr der Lohnabgaben) beibehalten hat, sofern man nicht ohnehin davon auszugehen hat, dass der Bf. nur eine andere Rechtsansicht vertreten hat. Die Vorsatzform der Wissentlichkeit wird im § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG nur für die Bewirkung der Verkürzung…
…Unternehmen übersehen und die Treibstoffverrechnungen weiterhin als innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerfrei behandelt und irrtümlich als steuerfreie Umsätze verbucht. Soweit seitens der Finanz eine andere Rechtsansicht im Zusammenhang mit der Auslegung der Rz 3984 besteht und die Treibstofflieferungen (Betankungen) auch vor dem 1.10.2009 als umsatzsteuerpflichtig…
…Der steuerliche Vertreter verweise nochmals darauf, dass er eine andere Rechtsansicht vertrete als die Betriebsprüfung. Von einer Berufung gegen die Abgabenbescheide sei jedoch aus Kostengründen abgesehen worden. Es werde daher nochmals die Stornierung der Säumniszuschlagsvorschreibung beantragt und die Entscheidung durch den gesamten Senat sowie die…
…wurde, dass es nicht sein kann, dass das Finanzamt Salzburg-Land nunmehr eine andere Rechtsansicht vertritt, dass - soweit ihr bekannt ist - kein Ausbildungskollege von einer Rückforderung betroffen ist, dass ihr im Finanzamt Braunau-Ried-Schärding ein leitender Beamter versichert hat, dass von seinem Finanzamt keine…
…Dazu ist auch darauf hinzuweisen, dass eben erst aufgrund umfangreicher Ermittlungsarbeiten seitens der Großbetriebsprüfung in den Jahren 2009 und 2010 auf eine Fremdunüblichkeit und damit andere Rechtsansicht des Finanzamtes geschlossen wurde. Bei einer derartigen Sachlage kann es für die Feststellung des bei Prüfung des für…
…da sie nicht "berufsmäßiger Zollanmelder" sei. Außerdem treffe die Behörde selbst ein überwiegendes Verschulden, wenn sie völlig überraschend und entgegen der langjährigen Praxis nunmehr eine andere Rechtsansicht vertrete. Die Abgabenerhöhung wäre daher - unabhängig von der Frage, ob der Zoll oder die Einfuhrumsatzsteuer an sich rechtlich…
…da sie nicht "berufsmäßiger Zollanmelder" sei. Außerdem treffe die Behörde selbst ein überwiegendes Verschulden, wenn sie völlig überraschend und entgegen der langjährigen Praxis nunmehr eine andere Rechtsansicht vertrete. Die Abgabenerhöhung wäre daher - unabhängig von der Frage, ob der Zoll oder die Einfuhrumsatzsteuer an sich rechtlich…
…da sie nicht "berufsmäßiger Zollanmelder" sei. Außerdem treffe die Behörde selbst ein überwiegendes Verschulden, wenn sie völlig überraschend und entgegen der langjährigen Praxis nunmehr eine andere Rechtsansicht vertrete. Die Abgabenerhöhung wäre daher - unabhängig von der Frage, ob der Zoll oder die Einfuhrumsatzsteuer an sich rechtlich…
…zwischen den Verfahrenscodes 4000 und 7100 nicht differenziere. Außerdem treffe die Behörde selbst ein überwiegendes Verschulden, wenn sie völlig überraschend und entgegen der langjährigen Praxis nunmehr eine andere Rechtsansicht vertrete. Die Abgabenerhöhung wäre daher - unabhängig von der Frage, ob der Zoll oder die Einfuhrumsatzsteuer an…
…da sie nicht "berufsmäßiger Zollanmelder" sei. Außerdem treffe die Behörde selbst ein überwiegendes Verschulden, wenn sie völlig überraschend und entgegen der langjährigen Praxis nunmehr eine andere Rechtsansicht vertrete. Die Abgabenerhöhung wäre daher - unabhängig von der Frage, ob der Zoll oder die Einfuhrumsatzsteuer an sich rechtlich…
…nicht mit der Begründung anfechtbar, der Einkommensteuerbescheid enthalte eine neue oder andere Rechtsansicht. Im Vorlageantrag vom 20. November 2009 beantragte der Bw. unter anderem die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz über die Abweisung der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007, Einkommensteuerbescheid 2006…
…darstelle, sondern die Bw. einen Rechtsanspruch auf die Festsetzung habe, selbst wenn die Behörde eine andere Rechtsansicht vertrete. Die Festsetzung der Abgabe liege im rechtlichen Interesse der Bw., damit der weitere Rechtszug in Anspruch genommen werden könne. Über die Berufung wurde erwogen: Unstrittig ist, dass…
…Tätigkeit als Geschäftsführer bei der Firma X GmbH resultieren, im Jahr 2004 als erhöhte Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen seien. Sollte das Finanzamt wider Erwarten eine andere Rechtsansicht vertreten, werde in eventu beantragt, den Betrag von 7.407,80 Euro als…
…Lediglich auf Grund dessen, dass im Zuge der Lohnsteuerprüfung eine andere Rechtsansicht vertreten werde, lasse nicht darauf schließen, dass eine Gefährdung der Einbringlichkeit gegebene sei. Auch habe sich der Bw. stets kooperativ gezeigt, es werde lediglich eine andere Rechtsansicht vertreten. Zu den Erfolgsaussichten der Berufung…
…dass der Verweis auf die abweisende Berufungsentscheidung vom 29. Oktober 2002 ins Leere gehe, "da mittlerweile von der Abgabenbehörde eine andere Rechtsansicht vertreten wird." Die steuerliche Vertreterin verweist auf Rz 881 LStR 2002, wonach ausgeführt werde, "dass sowohl nach der Verordnung des BM für Finanzen…
…auf den Floater mit der WP-Nr. 456 gebe es zu jedem Wertpapier ein zeitlich und betragsmäßig korrespondierendes Devisentermingeschäft zur Absicherung des Kursrisikos. An der Rechtsansicht, dass die Kursverluste steuerwirksam seien, ändere dies freilich nichts. Dies allein schon deshalb, weil sich das Kurssicherungsgeschäft lediglich auf…
…August 2003, dass in den Vertragsverhandlungen sehr wohl die Rede von der Abgeltung des Ernteausfalles gewesen sei und dieser und andere durch den Schotterabbau bedingte Mehrkosten und/oder Mindereinnahmen mit dem vereinbarten Entgelt zur Gänze abgegolten seien, ist - unter Zugrundelegung der Rechtsansicht, dass Entschädigungen für…
…UStG4, § 2, Tz 88/1) Der Unabhängige Finanzsenat sieht daher keine Veranlassung, seiner Entscheidung eine andere Rechtsansicht zugrundezulegen. (6) Die im konkreten Fall allenfalls gegen eine Umsatzsteuerpflicht sprechende Argumentation des Bw. zielt primär darauf ab, dass eine klarstellende Aussage des BMF in den UStR 2000…
…wurden, ist daher von der Verwirklichung der objektiven Tatseite auszugehen. Der Bf bekämpft den Einleitungsbescheid jedoch im Wesentlichen damit, dass er hinsichtlich der erhaltenen Bezüge des Werkvertragsnehmers und dessen Gehilfen eine andere Rechtsansicht vertrete und damit vorsätzliches Handeln in Abrede stelle. Gemäß § 33 Abs. 2…