Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3584-W/08
Antrag auf Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben; Selbstträgerschaft/DB-Pflicht für Mai 2008
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3584-W/08vom 18.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der KH, in W, vertreten durch Unitas
Solidaris Wirtschaftstreuhhandgesellschaft mbH, 1010 Wien, Annagasse 4, vom
1. Oktober 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom
29. August 2008 betreffend Abweisung eines Antrages auf Festsetzung der
Selbstbemessungsabgaben gemäß
§ 201 BAO für den Zeitraum
1. Mai 2008 bis 31. Mai 2008 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die KH (Berufungswerber, Bw.) meldeten für den
Kalendermonat Mai 2008 Dienstgeberbeiträge von € 32.348,22 und
beantragten mit Schriftsatz vom 9. Juli 2008 den Dienstgeberbeitrag für den
Kalendermonat Mai 2008 mit € 0,00 festzusetzen, aufgrund des
Finanzausgleichsgesetzes 2008 (FAG 2008) das FLAG 1967 insofern geändert
worden sei, als gem. § 55 FLAG 1967 die ehemaligen Selbstträger
erstmals für den Kalendermonat Mai 2008 Dienstgeberbeiträge (DB)
für die ausbezahlten Arbeitslöhne zu entrichten hätte.
Da gem § 55 (11) lit c. FLAG 1967 die Bestimmungen des
§ 42 und 46 FLAG 1967 erst mit 31. Mai 2008 außer Kraft träten,
und die Bw. daher für den Kalendermonat Mai 2008 als Selbstträger den
Aufwand an Familienbeihilfe und Mutter Kind Paß Boni für ihre
Dienstnehmer zu tragen hätte, würde dies im Ergebnis zu einer nicht
gerechtfertigten Doppelbelastung gegenüber anderen Arbeitgebern
führen, die im Rechenwerk nachvollziehbar sei.
Da eine derartige Doppelbelastung nicht vom Gesetzgeber
gewollt sein könne, sei der Dienstgeberbeitrag für Mai 2008 daher mit
€ 0,00 festzusetzen.
Das Finanzamt (FA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 29.
August 2008 ab und begründete diese Abweisung, dass mit der Novelle zum
FLAG 19687 die Bestimmungen über die Befreiung der Selbstträger vom
Dienstgeberbeitrag mit Wirkung vom 1. Juni 2008 aufgehoben worden seien und
gemeinnützige Krankenanstalten daher erstmals für Arbeitslöhne
des Kalendermonats Mai 2008 einen Dienstgeberbeitrag (DB) zu entrichten
hätten.
Die Fälligkeit des DB richte sich nach § 43 FLAG
1967, wobei diese Bestimmung inhaltlich dem § 79 EStG 1988 über die
Fälligkeit der Abfuhr der Lohnsteuer entspreche. Dabei sei nicht die
Fälligkeit der Arbeitslöhne entscheidend, sondern deren
Auszahlungszeitraum, da Beitragsgrundlage die Summe der im Monat ausbezahlten
Arbeitslöhne sei.
Würden die am ersten eines Monats fälligen
Löhne bereits am letzten Tag des Vormonats ausgezahlt, dann sei der
Dienstgeberbeitrag hierfür am 15. des Monats abzuführen, in dem die
Lohnzahlung fällig war. Würden Arbeitslöhne stets am 1. eines
Monats ausgezahlt, dann sei der Dienstgeberbeitrag erst am 15. des Nachmonats
fällig. An dieser Fälligkeit sei auch festzuhalten, wenn der Lohn
ausnahmsweise bereits am letzten Tag des Vormonats ausgezahlt werde, weil der
Fälligkeitstag ein Feiertag sei.
Für die Frage, für welche Arbeitslöhne des
Kalendermonats Mai 2008 bereits Dienstgeberbeitrag zu entrichten sei, sei daher
entscheidend, ob diese Arbeitslöhne bisher regelmäßig bis zum
letzten Tag des Vormonats ausgezahlt worden seien oder am 1. eines Monats. Eine
Umgehung des Verpflichtung zur Abfuhr des DB für die Monatslöhne Mai
2008 durch Vorverlegung der Auszahlung sei nach dem Grundprinzip der
wirtschaftlichen Betrachtung iSd §§ 21, 22 BAO unzulässig.
Eine bescheid/betragsmäßige Festsetzung des
Dienstgeberbeitrages für Mai 2008 durch das FA unterblieb.
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde neben den
rechtlichen Ausführungen zum DB eingewendet, dass der Antrag auf
Festsetzung keine Ermessensentscheidung der Behörde darstelle, sondern die
Bw. einen Rechtsanspruch auf die Festsetzung habe, selbst wenn die Behörde
eine andere Rechtsansicht vertrete. Die Festsetzung der Abgabe liege im
rechtlichen Interesse der Bw., damit der weitere Rechtszug in Anspruch genommen
werden könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unstrittig ist, dass die Bw. für den Kalendermonat
Mai 2008 den Dienstgeberbeitrag mit € 32.348,22 selbst berechnete und laut
Abgabeninformationssystem (AIS) dem zuständigen FA am 13. Juni 2008 meldete
und entrichtete.
Die bescheidmäßige Festsetzung einer
Selbstbemessungsabgabe hat gemäß
§ 201 Abs. 3 Z 1 BAO hat zu erfolgen, wenn
der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des
selbst berechneten Betrages eingebracht wurde.
Aus dem Wortlaut der oben zitierten Bestimmung ist
eindeutig erkennbar, dass die Festsetzung in den Fällen des § 201 Abs
3 nicht im Ermessen der Behörde liegt, wenn der Antrag auf Festsetzung
binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages
eingebracht wurde.
Wie aus dem Abgabenkonto der Bw. eindeutig erkennbar ist,
wurde der selbst berechnete DB am 13. Juni 2008 bekannt gegeben. Der Antrag auf
Festsetzung wurde daher mit 9. Juli 2008, eingelangt am 11. Juli 2008,
jedenfalls fristgerecht - also vor Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des
selbstberechneten Betrages eingebracht (siehe auch Ritz,
BAO3, § 201 Abs 3
Tz 19ff).
Die Abweisung des streitgegenständlichen Antrages
erfolgte daher zu Unrecht, das FA wäre vielmehr verpflichtet gewesen, den
DB bescheidmäßig festzusetzen. Eine derartige Festsetzung erfolgte
nicht.
Der Berufung war daher stattzugeben und der
Abweisungsbescheid ersatzlos aufzuheben.
Wien, am 18.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 201 Abs. 3 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3584-W/08
- Stammnummer
- 39895
- Gültig
- 18.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF