Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0239-I/04
a.) Steuerfreie Ausschüttungen und Teilwertabschreibungen bzw. Veräußerungsverluste in Zusammenhang mit Investmentfondsanteilen ("Blasebalg-Modell") b.) Kursverluste iZm steuerfreien Zinseinkünften aus spanischen Staatsanleihen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0239-I/04vom 25.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat am 26. Jänner 2005 über die Berufung
der Bw., vertreten durch die Commerz-Treuhand Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft mbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes Kufstein
betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften sowie
Gewerbesteuer 1992 und 1993
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
getroffenen Feststellungen sowie die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der
festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist
a.) die Ermittlung der steuerfreien Erträge aus
Investmentfonds gemäß
§ 23 Abs. 1 InvFG,
b.) die Berücksichtigung von Aufwendungen in
Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für spanische
Staatsanleihen sowie
c.) die Stornierung einer Investitionsrücklage von
1,007.000 S für das Wirtschaftsjahr 1991/1992.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Investmentfonds
a.) Nach Ansicht der Bw. verstoßen die Vorgangsweise
der Finanzbehörden sowie das Erkenntnis des VwGH vom 21.11.1995,
95/14/0035, gegen "verfassungsrechtliche Vorschriften". In dem - in der
Begründung der Berufungsvorentscheidung zitierten - Erkenntnis des
VfGH vom 17.12.1998, B 571/96, gehe es um einen völlig anderen Sachverhalt,
nämlich um Beteiligungen und nicht um Investmentfonds. Nach den
"allgemeinen Bestimmungen in Bezug auf die primäre Gesetzesauslegung" sei
von der Verbalinterpretation auszugehen. Da der Gesetzgeber klar zum Ausdruck
gebracht habe, welche Beträge steuerfrei zu belassen sind, sei eine
teleologische Auslegung oder eine Auslegung unter Anwendung von Analogie, wie
sie im Erkenntnis des VwGH vom 21.11.1995 versucht worden sei, unzulässig.
Gerade weil der Steuerpflichtige niemals in der Lage sein könne, die
Bemessungsgrundlage zu ermitteln, sei der Schluss berechtigt, dass der
Gesetzgeber die in § 23 InvFG geregelte Steuerfreiheit auch
tatsächlich beabsichtigt habe. Darüber hinaus liege ein Verstoß
gegen die Regelung des § 307 Abs. 2 BAO vor, derzufolge eine seit der
Erlassung des früheren Bescheides eingetretene Änderung der
Rechtsauslegung (auf Grund des "Blasebalg-Erlasses"), die sich auf ein
Erkenntnis des VfGH oder des VwGH oder auf eine allgemeine Weisung des BMF
stützt, nicht zum Nachteil der Partei berücksichtigt werden
dürfe.
b.) Der für das Veranlagungsjahr 1992 strittige Betrag
von 7.405.423,99 S wurde bereits in den am 3.3.1994 ausgefertigten
Feststellungs- und Gewerbesteuerbescheiden ausgeschieden und nicht erst in dem
nach Wiederaufnahme des Verfahrens berichtigten Bescheid vom 12.7.1995
betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften 1992
(hinsichtlich der Gewerbesteuer 1992 erfolgte ohnedies keine Wiederaufnahme des
Verfahrens, sondern eine Änderung gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO).
Davon abgesehen zeigt die Bw. - wie schon die Beschwerdeführerin des
Verfahrens Zl. 95/14/0035 vor dem VwGH - in keiner Weise auf, dass bei der
Erlassung der Erstbescheide betreffend die Jahre 1992 und 1993 (Bescheide vom
3.3.1994 bzw. 26.3.1998) eine allgemeine Weisung des Bundesministers für
Finanzen bestanden hätte, in der eine andere Rechtsansicht vertreten worden
wäre als sie der Entscheidung der Abgabenbehörde in den genannten
Bescheiden zugrunde gelegt wurde. Eine derartige andere Rechtsansicht vermag
sich im Übrigen auch nicht auf Erkenntnisse des VwGH oder des VfGH zu
stützen (VwGH 21.11.1995, 95/14/0035).
c.) Der Prüfung der Frage, in welchem Umfang
Einkünfte steuerfrei zu stellen sind, geht die Beurteilung der Frage voran,
inwieweit Einkünfte überhaupt vorliegen. In diesem Sinn hat der VwGH
in seinem Erkenntnis vom 21.11.1995, 95/14/0035, ausgesprochen, dass die
Ausschüttung aus Investmentfonds beim Erwerber eines neu ausgegebenen
Zertifikats nur insoweit zu Einkünften führen könne, als die
Ausschüttung auf den nach der Ausgabe des neuen Anteils erwirtschafteten
Ertrag (und nicht auch auf den so genannten Ertragsausgleich) entfalle. An
dieser Beurteilung hat der VwGH in der Folge fest gehalten (VwGH 13.12.1995,
94/13/0237; 13.12.1995, 95/14/0041; 13.12.1995, 95/14/0042; 13.12.1995,
95/14/0043; 14.12.1995, 95/15/0026; 14.12.1995, 95/15/0105).
Das am 17.12.1998 zu Zl. B 571/96 ergangene Erkenntnis des
VfGH hatte im Übrigen sehr wohl die Beurteilung eines
Veräußerungsverlustes aus einem Investmentfondsanteil betroffen. Wie
sich aus der Begründung der Entscheidung ergibt, war auch schon in der
Beschwerde zu dieser Geschäftszahl - in Auseinandersetzung mit dem
Erkenntnis des VwGH vom 21.11.1995 - vorgetragen worden, dass die vom VwGH
abgelehnte steuerliche Gleichstellung des Investmentfondsanteils mit der
Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft "gleichheitswidrig" sei. Der VfGH
vermochte die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Bedenken nicht zu
teilen. Die Beschwerde wurde abgewiesen. Im Übrigen wird - auch
hinsichtlich der von der Bw. vorgetragenen rechtlichen Bedenken zur Ermittlung
der steuerlichen Bemessungsgrundlage - auf das nach Abtretung der
vorgenannten VfGH-Beschwerde ergangene Erkenntnis des VwGH vom 22.2.2001,
99/15/0047, verwiesen (vgl. zudem VwGH 22.2.2001, 99/15/0048 und 99/15/0049).
2.) Spanische Staatsanleihen
a.)
Art. 11 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Spanien zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen, BGBl. Nr. 395/1967, in der für die Streitjahre
geltenden Fassung (DBA-Spanien), lautet auszugsweise:
(1)
Vorbehaltlich des Absatzes 3 dürfen Zinsen, die aus einem Vertragstaat
stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt
werden, in dem anderen Staat besteuert werden.
(2)
Diese Zinsen dürfen jedoch in dem Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach
dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 5 vom Hundert
des Betrages der Zinsen nicht übersteigen. Die zuständigen
Behörden der Vertragstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese
Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.
(3)
Zinsen aus Staatsanleihen eines der beiden Vertragstaaten dürfen nur in
diesem Staat besteuert werden.
(4)
Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck 'Zinsen' bedeutet Einkünfte aus
öffentlichen Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrechte an
Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind,
und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem
Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen
gleichgestellt sind.
Gemäß
§ 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 gehören zu den
Einkünften aus Kapitalvermögen auch Unterschiedsbeträge zwischen
dem Ausgabewert eines Wertpapiers und dem im Wertpapier festgelegten
Einlösungswert, wenn diese 2 % des Wertpapiernominales
übersteigen. Im Falle des vorzeitigen Rückkaufes tritt an die Stelle
des Einlösungswertes der Rückkaufpreis.
b.)
Die von der Bw. begehrte Gewinnminderung lässt sich darauf
zurückführen, dass ESP, für die zum Zeitpunkt der Investition
(Zahlung in ATS) ein bestimmter Kurs bestanden hat, bei Beendigung der
Investition (Rückgewähr von ATS) zu einem niedrigeren Kurs umgerechnet
werden (Wechselkursdifferenz; vgl. Anlage 2 zum Prüfungsbericht vom
28.8.2000).
Die
Bw. erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Für Zwecke der Anwendung des
Doppelbesteuerungsabkommens müssen daher von den Einkünften aus
Gewerbebetrieb "Teil-Einkünfte", nämlich die Einkünfte aus
öffentlichen Anleihen (Art. 11 Abs. 4 DBA-Spanien),
"herausgeschält" werden.
Die
Einkunftsart der "Einkünfte aus Kapitalvermögen" (§ 27 EStG
1988) ist von der Unterscheidung zwischen dem Vermögensstamm einerseits und
den erwirtschafteten Früchten andererseits geprägt. Bei den
Einkünften aus Kapitalvermögen normiert das Gesetz als steuerpflichtig
u.a. den (einen bestimmten Prozentsatz überschreitenden)
Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabewert und Einlösewert eines Wertpapiers,
vorausgesetzt dieser Unterschiedsbetrag ist von vornherein vertraglich
festgelegt. Wenn das Gesetz im Bereich der grundsätzlich nur auf die
Fruchtziehung
abstellenden Einkünfte aus Kapitalvermögen den von vornherein
festgelegten Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabewert und Einlösewert eines
Wertpapiers erfasst, lässt sich daraus ableiten, dass der Gesetzgeber einen
solchen von vornherein festgelegten
Unterschiedsbetrag
dem Bereich der Fruchtziehung (der Ertragssphäre) zuordnet. Im Hinblick
darauf kann es nach der Rechtsprechung des VwGH (25.11.2002, 99/14/0099) nicht
als rechtswidrig angesehen werden, wenn auch für Zwecke des
Herausschälens von Anleiheeinkünften aus umfassenden Einkünften
aus Gewerbebetrieb auf diese Zuordnung Bedacht genommen wird.
Bei
Nullkuponanleihen, so auch den im Berufungsfall strittigen 0 % PTA-Anleihen,
ergeben sich die Erträge aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem
Ausgabewert und dem Einlösungswert der Anleihen. Wenn für den
Steuerpflichtigen von vornherein festgelegt wird, zu welchem Kurs von ihm
investierte ATS in eine ausländische Währung umgerechnet werden und zu
welchem Kurs die ausländische Währung - im von vornherein
festgelegten Zeitpunkt der Beendigung der Veranlagung - wieder in ATS
zurückgerechnet wird, kommt eine solche Festlegung der Vereinbarung eines
Unterschiedsbetrages zwischen Ausgabewert und Einlösewert im Sinne der
Rechtsprechung des VwGH "wirtschaftlich nahe". Die auf eine von vornherein
vereinbarte Wechselkursdifferenz zurückzuführende Wertminderung ist
daher in gleicher Weise wie der Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabewert und
Einlösewert dem Teilgewinn "Einkünfte aus Anleihen" zuzuordnen. Dies
gilt nach der Rechtsprechung des VwGH "jedenfalls dann", wenn die Anleihe und
der Terminkurs der ausländischen Währung in einem Vertragspaket
festgelegt werden.
c.)
Das Finanzamt führte in der Berufungsvorentscheidung - bezogen auf
die WP-Nr. 123 (zum Wirtschaftsjahr 1994) - aus, dass bei den
entsprechenden Veranlagungsgeschäften von vornherein festgelegt worden sei,
zu welchem Kurs der investierte Betrag in die ausländische Währung
umgerechnet wird (9,90) und zu welchem Kurs die ausländische Währung
zu dem ebenfalls von vornherein festgelegten Zeitpunkt der Beendigung der
Veranlagung (22.10.1993) in Schilling zurückgerechnet wird (9,53). Die Bw.
wandte dagegen ein, dass diese Darstellung des Sachverhaltes eine Behauptung sei
und dem tatsächlichen Sachverhalt nicht entspreche. Dem steuerlichen
Vertreter der Bw. wurde am 18.6.2004 allerdings mitgeteilt, dass nach dem
gegebenen Akteninhalt vom Vorliegen von Devisentermingeschäften ausgegangen
werden müsse, die in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen (Nominale,
Termin, Kurs) Zusammenhang mit den Anschaffungsgeschäften stünden und
dieser Sachverhalt nicht nur für das Jahr 1993 (vgl. Prüfungsbericht
vom 28.8.2000), sondern auch für das Jahr 1992 anzunehmen sei.
Die
Bw. teilte mit Schreiben vom 19.7.2004 nach gewährter Akteneinsicht mit,
dass sie zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die bisherige
Sachverhaltsdarstellung seitens der Betriebsprüfer grundsätzlich
korrekt sei. Bis auf den Floater mit der WP-Nr. 456 gebe es zu jedem Wertpapier
ein zeitlich und betragsmäßig korrespondierendes
Devisentermingeschäft zur Absicherung des Kursrisikos. An der
Rechtsansicht, dass die Kursverluste steuerwirksam seien, ändere dies
freilich nichts. Dies allein schon deshalb, weil sich das
Kurssicherungsgeschäft lediglich auf ein bestimmtes Nominale und nicht auf
die Anleihen selbst beziehe.
Dazu
gilt es festzuhalten, dass die Bw. am 18.6.2004 aufgefordert wurde,
sämtliche Vereinbarungen mit der Bank bzw. sämtliche bezughabenden
Unterlagen zu den strittigen Geschäften vorzulegen, sofern der Sachverhalt
anders gesehen werde. Sie hat dazu in den Arbeitsbogen des Prüfers Einsicht
genommen, von sich aus aber keinerlei weitere Unterlagen vorgelegt. Soweit sie
daher mit dem Schreiben vom 19.7.2004 zum Ausdruck zu bringen will, dass sich
die Kurssicherungsgeschäfte nur auf ein bestimmtes Nominale und nicht auf
die konkreten Anleihen beziehen, ist ihr zu erwidern, dass keinerlei
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Devisentermingeschäfte nicht
mit den strittigen Anleihen (sondern mit anderen Geschäften der Bw.) in
Zusammenhang stehen sollten. Im Übrigen räumt die Bw. selbst ein, dass
zu jeder Anleihe ein Devisentermingeschäft besteht, das zeitlich und
betragsmäßig korrespondiert. Das Ausstellungsdatum der jeweiligen
Bestätigung des Devisentermingeschäfts wurde vom Prüfer (für
die Geschäfte der Wirtschaftsjahre 1992/1993 und 1993/1994) im Einzelnen
festgehalten. Dass sich die im Arbeitsbogen befindlichen Ablichtungen dieser
Bestätigungen (beispielsweise jener vom 8.2.1993; Seite 526) auch noch
jeweils genau auf den Tag der Endfälligkeit der jeweiligen Papiere
beziehen, erlaubt sehr wohl den (bereits vom Prüfer gezogenen) Schluss,
dass die Sicherungsgeschäfte mit den strittigen Anleihen selbst in
Zusammenhang stehen und Teil einer einheitlichen Vereinbarung gewesen sind.
Damit ist aber - in sachverhaltsmäßiger Hinsicht - davon
auszugehen, dass schon zum Zeitpunkt der Anschaffung der jeweiligen Papiere
festgelegt war, zu welchem Kurs die ausländische Währung im Zeitpunkt
der Beendigung der Veranlagung wieder in Schilling zurückgerechnet wird.
Für die Bw. stand schon zum Zeitpunkt der jeweiligen Veranlagung fest,
wieviel sie am Ende in österreichischer Währung zurückerhalten
wird.
d.)
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ein solcher, von vornherein fixierter
Differenzbetrag (um beim gewählten Papier zu bleiben: in Höhe der
Differenz von 9,90 und 9,53) zu den negativen Zinserträgen zu rechnen
(1.091.500 S) und mit den positiven Zinserträgen (1.174.223,90 S) zu
verrechnen. Soweit die Bw. auf die steuerliche Behandlung eines Kursverlustes
verweist, der eingetreten wäre, wenn das Devisentermingeschäft nicht
abgeschlossen worden wäre, entfernt sie sich von dem im Berufungsfall
vorliegenden und zu beurteilenden Sachverhalt. Sofern sie sich mit ihrer
Argumentation aber gegen die Rechtmäßigkeit der rechtlichen
Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts wendet (und vorträgt, dass damit
gerade ein in weiser Voraussicht limitierter Kursverlust nicht abzugsfähig
werde, ein in Kauf genommener größerer Kursverlust dagegen sehr
wohl), ist ihr die vorliegende Rechtsprechung des VwGH entgegen zu halten,
wonach es der vom Gesetzgeber getroffenen (in § 27 Abs. 2 Z 2 EStG
1988 zum Ausdruck gebrachten) Wertungsentscheidung entspreche, einen Kursverlust
dieser Art als in unmittelbarem Zusammenhang mit den Zinseinnahmen stehend zu
behandeln. Gibt es hingegen keinen von vornherein festgelegten
Rücktauschkurs der Devisen, ist ein allenfalls eingetretener Kursverlust
der Devisen nicht mehr dem Bereich der Erzielung von Zinseinkünften
zuzurechnen; er ist steuerlich uneingeschränkt anzuerkennen (vgl. Zorn, SWI
2003, 7 [10]). Dies aus der Erwägung heraus, dass in einem solchen Fall die
Möglichkeit besteht, dass der Wert der Devisen steigt und der Anleger einen
Gewinn aus der Veräußerung der Devisen erzielt. Ist aber ein -
steuerpflichtiger - Gewinn aus dem Vermögensstamm möglich, muss
auch ein Verlust aus dem Vermögensstamm in Kauf genommen werden (Zorn, RdW
2003, 45). Der von der Bw. geäußerten Ansicht, wonach es rechtswidrig
sei, "einen in weiser Voraussicht im Vorhinein limitierten Kursverlust nicht
steuermindernd geltend zu machen", vermochte sich der VwGH nicht
anzuschließen.
Zum
Berufungsvorbringen, dass innerstaatliche Interpretationshilfen "mit einer
verfassungsrechtlichen Beurteilung der Interpretation von zwischenstaatlichem
Recht" nicht konform gingen, sei darauf hingewiesen, dass die Frage, ob bei
einem grenzüberschreitenden Sachverhalt Steuerpflicht besteht,
zunächst nach innerstaatlichem Steuerrecht zu beurteilen ist. Ergibt sich
aus dem innerstaatlichen Steuerrecht eine Steuerpflicht, ist erst in einem
zweiten Schritt zu prüfen, ob das Besteuerungsrecht durch ein Abkommen zur
Vermeidung einer Doppelbesteuerung eingeschränkt wird (vgl. VwGH
25.11.2002, 99/14/0099).
e.)
Die Bw. wandte in ihrem Schreiben vom 19.7.2004 ein, dass hinsichtlich des
näher bezeichneten Floaters mit der WP-Nr. 456 eine Ausnahme zu machen sei.
Der Prüfungsbericht vom 28.8.2000 enthält (in seiner Anlage 2) keine
Hinweise dafür, dass beim Erwerb dieses Papiers gleichfalls ein
Devisentermingeschäft abgeschlossen worden wäre. Da sich auch aus dem
Arbeitsbogen des Prüfers keine diesbezüglichen Anhaltspunkte oder
Feststellungen ergeben, war der Berufung in diesem Punkt (somit hinsichtlich
eines Betrages von 395.878 S) Folge zu geben.
3.)
Investitionsrücklage 1992
Die
im Zuge der Veranlagung für das Wirtschaftsjahr 1991/1992 (mit Bescheid vom
3.3.1994) vorgenommene Erhöhung der Investitionsrücklage um 1,007.000
S wurde in der Berufungsvorentscheidung (BVE) mit der Begründung storniert,
dass die erforderliche gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage im
Wirtschaftsjahr 1994/1995 unterblieben sei. Dagegen wurde eingewendet, dass die
Stornierung der Rücklage systematisch nicht korrekt sei. Vielmehr sei im
Wirtschaftsjahr 1994/1995 eine Auflösung vorzunehmen.
Unbestritten
ist, dass die Voraussetzungen hinsichtlich einer Bildung sowie - auf Grund
der Gewinnänderung mit Bescheid vom 3.3.1994 - einer Erhöhung
der Investitionsrücklage 1992 (um den strittigen Betrag) nach Ansicht der
Abgabenbehörde erster Instanz gegeben waren. Erwies sich die Bildung der
Rücklage danach aber als rechtmäßig, hatte es bei der Erlassung
der BVE vom 16.2.2004 dabei zu bleiben, zumal die Rücklage im Zuge der
Betriebsprüfung erhöht und der Erhöhungsbetrag (209.117 S) in der
BVE anerkannt und nicht rückgängig gemacht worden ist. Die
"Stornierung" des Betrages von 1.007.000 S lässt sich auch nicht etwa mit
der mangelnden Auflösung im Wirtschaftsjahr 1994/1995 begründen. Die
Vornahme der Auflösung der Rücklage stellt keine Voraussetzung ihrer
Bildung dar. Sie hat, sofern die Bildung rechtmäßig erfolgte, in
jenem Wirtschaftsjahr zu erfolgen, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen
dafür gegeben sind. Der Berufung war daher in diesem Punkt Folge zu
geben.
Sohin
war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen:
4 Berechnungsblätter
Innsbruck,
25. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
- Art. 11 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0239-I/04
- Stammnummer
- 13760
- Gültig
- 25.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF