Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0337-G/07
Nachwerbungskosten eines Gesellschafter-Geschäftsführers (Bürgschaftszahlungen, Anwaltskosten, Lagerkosten).
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0337-G/07vom 20.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Albert
Ferk, 8010 Graz, Hans-Sachs-Gasse 14/III, vom 7. Februar 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 2. Februar 2006 betreffend
Einkommensteuer 2004 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) war
Gesellschafter-Geschäftsführer der Firma X GmbH. Im Streitjahr machte
er in seiner elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung
Werbungskosten in Höhe von 7.407,80 Euro geltend.
In dem in der Folge ergangenen Bescheid fanden diese
Werbungskosten mit der Begründung, bei ausschließlichen
Pensionsbezügen stünden Werbungskosten nicht zu, keine
Berücksichtigung.
Dagegen richtete sich der Bw. rechtzeitig mit dem
Rechtsmittel der Berufung und führte darin erklärend aus, dass es sich
bei dem beantragten Betrag um Kosten handle, die aus dem Umstand resultierten,
dass er in seiner Funktion als ehemaliger Geschäftsführer bei der
Firma X GmbH zu persönlichen Haftungen herangezogen worden sei, Rechtshilfe
in Anspruch genommen habe und für die Kosten zur Aufbewahrung von
Firmenunterlagen aufkommen habe müssen. Der steuerliche Vertreter des Bw.
verwies nochmals auf seine Beilage zur Einkommensteuererklärung 2004 und
ersuchte, die dort angeführten Argumente und Zahlen als integrierenden
Bestandteil dieser Berufung zu erfassen. Weiters führte er aus, dass er auf
die bezughabenden Stellen im Einkommensteuerkommentar, Hofstätter - Reichel
zu den Themen, Nachwerbungskosten, Schadenersatzleistungen, Bürgschaft,
Anwaltskosten und Lagerkosten verweise. Somit werde die Meinung vertreten, dass
die beim Bw. im Jahr 2004 angefallenen Ausgaben in Höhe von
7.407,80 Euro, welche aus seiner ehemaligen Tätigkeit als
Geschäftsführer bei der Firma X GmbH resultieren, im Jahr 2004 als
erhöhte Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit zu berücksichtigen seien. Sollte das Finanzamt wider Erwarten eine
andere Rechtsansicht vertreten, werde in eventu beantragt, den Betrag von
7.407,80 Euro als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen.
Mittels Vorhaltes wurde der Bw. in der Folge eingeladen,
Nachweise (Gerichtsurteil, Schriftverkehr, Rechnungen, Zahlungsbelege, sowie die
Beilage zur Einkommensteuererklärung 2004) vorzulegen.
In seiner Vorhaltsbeantwortung vom 22. August 2006
führte der Bw. aus:
Zahlungen an die Firma Z
Die Klage der
Rechtsanwälte Dr. R. vom
20. August 2003 und die gerichtliche Vergleichsausfertigung vom
29. September 2003 sind in Kopie beigeschlossen. Ferner neun Zahlungsbelege
über je 250 Euro.
Haftungsübernahme für ein Darlehen der
Landes-Hypothekenbank Steiermark AG
Aus den in Kopie
beigeschlossenen Bilanzblättern der
X GmbH des Jahres 2001 ist ersichtlich,
dass der dort zum 31. Dezember 2001 ausgewiesene Kredit in Höhe von
20.805,18 Euro (ohne Zinsen seit Beginn der Kreditaufnahme) ein Kredit der
Firma X GmbH war und auf den Namen des
Abgabepflichtigen aufgenommen wurde. Die Bilanz zum 31. Dezember 2001 war
die letzte Bilanz, welche für die Firma
X GmbH erstellt wurde. Die Firma ist im
Jahr 2002 in Konkurs gegangen und musste der Abgabepflichtige in weiterer Folge
Rückzahlungen für diesen Kredit tätigen, welcher inzwischen auf
45.000 Euro angewachsen war. Kopien der Zahlungsbelege über die
Zahlung von 12 mal 150 Euro an die Landes-Hypothekenbank sind
beigeschlossen.
Lagerkosten für die Lagerung von
Firmenunterlagen der Firma X GmbH
Kopien der
dreizehn Zahlungsbelege über je 163,15 Euro an die Hausverwaltung
Y sind beigeschlosse. (eine nunmehrige
Recherche beim Kopieren der Zahlungsbelege ergab, dass für den Monat 11/04
zwei Zahlungen durchgeführt wurden).
Rechtsanwaltskosten
Eine Kopie des
Kostenverzeichnisses der Rechtsanwälte
Dr.B.,
Dr.A. vom 1. März 2005 ist
beigeschlossen. Die markierten Beträge stellen Zahlungen im Jahr 2004 dar
und ergeben in Summe 1.400 Euro.
Beilage zur E-Erkärung 2004
Die Beilage zur
E-Erklärung 2004 ist nochmals in Kopie beigeschlossen.
In dieser Beilage gab der steuerliche Vertreter an, dass
der Bw. bis 20. Juni 2002 in einem Dienstverhältnis als
Geschäftsführer bei der Firma X GmbH gestanden sei. Über diese
Firma sei am 7. Juni 2002 das Konkursverfahren verhängt worden. In der
Folge sei diese Firma ohne Auszahlung einer nennenswerten Konkursquote
liquidiert worden. Auf Grund seiner Funktion als Geschäftsführer sei
der Bw. zu persönlichen Haftungen herangezogen worden, habe Rechtshilfe in
Anspruch nehmen und für Kosten zur Aufbewahrung von Firmenunterlagen
aufkommen müssen und seien ihm nachstehende Aufwendungen als erhöhte
Werbungskosten für das ehemalige Dienstverhältnis erwachsen:
Zahlungen an die Firma H. lt.
Vergleich beim BG f. ZRS Graz (mtl. 250 Euro von 1-9/2004) in Höhe von
2.250 Euro.
Zahlungen an die
Landes-Hypothekenbank Steiermark AG wegen seinerzeitiger Haftungsübernahme
für ein Darlehen, welches der Firma X GmbH zur Verfügung gestellt
wurde, von 1-12/2004 von Höhe von 1.800 Euro.
Lagerkosten für die
Lagerung von Firmenunterlagen der Firma X GmbH von 1.957,80 Euro.
Rechtskosten in Höhe von
1.400 Euro.
Diesem Antrag wurde in der
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes mit nachstehender Begründung nicht
Rechnung getragen:
Aufwendungen
für Haftungs- und Bürgschaftszahlungen eines
Gesellschafter-Geschäftsführers sind nach übereinstimmender
Auffassung von Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst und entziehen sich einem Abzug als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den
Geschäftsführereinkünften. Es können somit auch keine
nachträglichen Werbungskosten anerkannt werden.
In seinem dagegen gerichteten Antrag auf Vorlage seiner
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz wandte der Bw. ein, dass die
Aufwendungen für Haftungs- und Bürgschaftszahlungen eines
Gesellschafter-Geschäftsführers nicht durch das
Gesellschaftsverhältnis, sondern durch die Tätigkeit als
Geschäftsführer veranlasst seien. Es werde in diesem Zusammenhang auf
die Haftungsbestimmungen in den einzelnen Gesetzen verwiesen. Demnach hafte ein
Gesellschafter nur mit seiner Einlage, während ein
Geschäftsführer unabhängig davon, ob er Gesellschafter sei,
hafte. Als Beispiel für die Haftung in steuerlicher Hinsicht werde
§ 9 BAO angeführt, wonach die in §§ 80ff.
bezeichneten Vertreter juristischer Personen (im vorliegenden Fall der Bw. als
Geschäftsführer der Firma X GmbH) zur Haftung herangezogen werden
können.
In der Folge wurde der Bw. vom Unabhängigen
Finanzsenat aufgefordert, alle Unterlagen (Kreditvertrag, etc.) das Darlehen bei
der Landes-Hypothekenbank betreffend vorzulegen. Um eine etwaige betriebliche
Veranlassung der Prozesskosten überprüfen zu können, sei es
notwendig, in die dem vorgelegten Vergleich zu Grunde liegenden
Schriftstücke (Klage, Klagebeantwortung, etc.) Einsicht zu nehmen. Weiters
sei eine genaue Darstellung der Räumlichkeiten, sowie eine genaue
Beschreibung der dort aufbewahrten Unterlagen erforderlich, um eine
Auseinandersetzung mit der Frage der Lagerkosten zu ermöglichen.
In der Beantwortung dieses Vorhaltes vom
31. Jänner 2008 gab der Bw. an, dass es über den Kredit keinen
Kreditvertrag gäbe.
Im Vorfeld des Vergleiches habe es nur eine Ladung zur
Vernehmung als Partei gegeben. Die Klage selbst liege dem Bw. nicht vor.
Bei den strittigen Räumlichkeiten handle es sich um
einen Lagerraum von ca. 62 m². Dort befänden sich die
Firmenunterlagen der Firma X GmbH der letzten 10 Jahre vor
Konkurseröffnung.
Mit einem weiteren Schreiben vom 1. Februar 2008 legte
der Bw. folgende Unterlagen in Kopie vor:
Zahlungsbefehl des BG f. ZRS
Graz vom 14. Juli 2003
Einspruch vom 22. Juli
2003
Vorbereitender Schriftsatz vom
18. August 2003.
Diese nachgereichten Unterlagen wurden dem Finanzamt in
Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Zur Frage der
Haftungsübernahme für das Darlehen der Landes-Hypothekenbank
äußerte das Finanzamt seine Bedenken:
"Sollte es zutreffen, dass ein
österreichisches Bankinstitut tatsächlich keine schriftlichen
Dokumente mehr über Bankgeschäfte besitzt, die offenbar erst im Jahre
2004 durch Tilgung beendet wurden, so wäre es Sache des Bw. erklärend
aufzuzeigen, welchen wesentlichen Inhalt die gegenständlichen Verträge
hatten, welche Vertragsparteien an dem Geschäft beteiligt gewesen waren und
aus welchem konkreten - gesetzlich oder vertraglichen - Rechtstitel der Bw. in
Anspruch genommen wurde."
Bezüglich der beantragten Anwaltskosten gab das
Finanzamt zu bedenken, dass aus den vorgelegten Nachweisen nicht erkennbar sei,
aus welchen konkreten Leistungsbeziehungen sich der vom Bw. zu bezahlende
Honoraranspruch ergebe.
Damit konfrontiert führte der steuerliche Vertreter
des Bw. in seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2008 aus, der Bw. habe den
Kredit als Geschäftsführer der Firma X GmbH aufgenommen und wollte
auch, dass der Kredit auf den Namen der Firma X GmbH laute. Auf Grund des hohen
Kreditvolumens der Firma sei die Landes-Hypothekenbank nicht bereit gewesen, den
Kredit auf den Namen der GmbH auszufertigen bzw. auszufolgen. Die
tatsächliche Zurverfügungstellung des Kredites sei jedenfalls für
die Firma X GmbH erfolgt.
Beigelegt wurde dem Schreiben ein e-mail des
Sachbearbeiters bei der Bank folgenden Inhaltes: "In
gegenständlicher Angelegenheit hat es offenbar keinen vertraglich
beurkundeten Kreditrahmen gegeben, sondern wurden dem Kunden, allerdings nicht
auf schriftlich vereinbarter Basis, Überziehungsmöglichkeiten
eingeräumt."
Dazu führte der steuerliche Vertreter weiter aus, in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise könne also davon ausgegangen werden,
dass der besagte Kredit der Landes-Hypothekenbank der Firma zur Verfügung
gestellt worden sei und die Funktion des Bw. hinsichtlich dieses Kredites nur
als formeller Geldgeber gesehen werden könne. Dieser Umstand habe jedoch
dazu geführt, dass der Abgabepflichtige von der Landes-Hypothekenbank als
Bürge und Zahler in Anspruch genommen worden sei.
Hinsichtlich der beantragten Anwaltskosten schlüsselte
der Bw. einige Leistungen aus dem beigelegten Kostenverzeichnis auf. Im
Wesentlichen handle es sich dabei um Kosten im Zuge der Konkursabwicklung und
der Veräußerung einer Liegenschaft, die der Besicherung der
betrieblichen Kredite gedient habe. Auch um den Vergleich mit der Firma Z zu
ermöglichen, sei eine vermehrte Tätigkeit seines Rechtsanwaltes
erforderlich gewesen.
In der dazu ergangenen Stellungnahme bemerkte das Finanzamt
nochmals zur Frage der strittigen Haftungsübernahme, dass es dem Bw. nach
wie vor nicht möglich gewesen sei aufzuzeigen, wem das Konto bei der
Hypothekenbank zuzurechnen sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden,
dass hier eine Kreditierung unmittelbar an die GmbH erfolgt sei, insbesondere
wenn die Bank eine Kreditvergabe an die notleidende Kapitalgesellschaft geradezu
abgelehnt habe. Es liege eine ganz typische Gesellschaftereinlage in eine
Gesellschaft vor, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen
könne und an erforderliche Geldbeträge über die sonst
üblichen Wege (Finanzmarkt, Dienstvertrag) nicht mehr gelangen
könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Absatz 1
EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Der Werbungskostenbegriff
entspricht in etwa dem Betriebsausgabenbegriff. Maßgeblich für die
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen ist die berufliche Veranlassung dieser
Aufwendungen. Richtig ist, dass auch nachträgliche Werbungskosten
(Nachwerbungskosten) für bereits in einem früheren Jahr zugeflossene
Einnahmen abzugsfähig sind, doch gilt nach wie vor die Voraussetzung der
beruflichen Veranlassung dieser Ausgaben. Werbungskosten müssen wie
Betriebsausgaben nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Doralt,
§ 16, T z 47).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Bw.
den betrieblichen bzw. beruflichen Zusammenhang der von ihm beantragten Kosten
zur früheren Geschäftsführertätigkeit aufzuzeigen
hat.
Zahlungen an Firma
Z
Diesbezüglich haben die Ermittlungen des
Unabhängigen Finanzsenates ergeben, dass der Bw. in seiner Eigenschaft als
Geschäftsführer in Anspruch genommen werden sollte. Die klagende
Partei warf dem Bw. vor, gegen Gläubigerschutzbestimmungen verstoßen
zu haben, indem er in seiner Funktion als Geschäftsführer beim
Unternehmen der klagenden Partei Bestellungen zu einem Zeitpunkt getätigt
habe, als die GmbH bereits überschuldet und zahlungsunfähig war.
Die aus den geltend gemachten Schadenersatzforderungen resultierenden
Vergleichszahlungen sind somit als Werbungskosten anzuerkennen.
Haftungsübernahme
für ein Darlehen der Landes-Hypothekenbank
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sind Bürgschaftszahlungen eines
Gesellschafter-Geschäftsführers grundsätzlich durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst und entziehen sich einem Abzug als
Betriebsausgaben (Werbungskosten) bei den
Geschäftsführer-Einkünften. Darin kommt der Gedanke zum Ausdruck,
dass es in erster Linie Sache der Gesellschafter einer in ihrer Existenz
gefährdeten Kapitalgesellschaft ist, den Fortbestand der Gesellschaft zu
sichern und erst in weiterer Folge dadurch Geschäftsführer -
Bezüge gesichert werden. Übernimmt nämlich der Gesellschafter
einer Kapitalgesellschaft Verpflichtungen seiner Gesellschaft, so sind die ihm
daraus erwachsenen Kosten grundsätzlich als Gesellschaftereinlage zu
werten, die ebenso wenig als Betriebsausgaben abziehbar sind, wie andere Geld-
und Sacheinlagen, die der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft seiner
Gesellschaft zuführt. Solche Einlagen können nicht in Betriebsausgaben
des Gesellschafters umgedeutet werden, die diesem in seiner Eigenschaft als
Geschäftsführer erwachsen, und zwar mit dem Argument, dass damit der
Fortbestand seiner Einkünfte als Geschäftsführer gesichert
würde. Primär dienen nämlich die Einlagen des Gesellschafters
einer in ihrer Existenz gefährdeten Kapitalgesellschaft dem Fortbestand der
Gesellschaft. Die Sicherung allfälliger
Geschäftsführer-Bezüge ist erst eine weitere Folge des
Fortbestandes der Gesellschaft und tritt daher gegenüber dem primären
Zweck der Einlage in den Hintergrund (vgl. VwGH 24.9.2007, 2005/15/0041 und
VwGH 28.5.2008, 2005/15/0167).
Es kann einkommensteuerrechtlich keinen Unterschied machen,
ob ein Gesellschafter seine Gesellschaft von vorneherein mit entsprechend hohem
Eigenkapital ausstattet, welches in der Folge durch Gesellschaftsverluste
verloren geht, oder ob der Gesellschafter zu einem späteren Zeitpunkt
Einlagen tätigt bzw. als Bürge Gesellschaftsschulden bezahlt oder
deren Schulden übernimmt, ohne bei der Gesellschaft auf Grund der
Konkurseröffnung Rückgriff nehmen zu können.
Im vorliegenden Fall wurde dem Bw. ein
großzügiger Überziehungsrahmen eingeräumt, da die Bank eine
Kreditvergabe an die notleidende
Kapitalgesellschaft ganz bewusst abgelehnt hat. Die Zuführung der durch die
Kontenüberziehung erlangten Mittel an die Kapitalgesellschaft stellt jedoch
eine typische Gesellschaftereinlage dar, für die die vom
Verwaltungsgerichtshof oben wieder gegebenen Erwägungen gelten, die einer
Anerkennung als Werbungskosten ausdrücklich entgegen stehen.
Unter diesem Gesichtspunkt sind auch die beantragten
Rechtsanwaltskosten zu
überprüfen.
Auch dabei ist es von Bedeutung, ob der Prozessgegenstand
durch die frühere unselbständige Tätigkeit des Bw. als
Geschäftsführer oder durch seine Gesellschafterstellung veranlasst
ist.
Nicht in Abrede stellen kann man einen Zusammenhang zu der
Eigenschaft des Bw. als Geschäftsführer bei den Kosten, die seine
rechtsfreundliche Vertretung hinsichtlich des Vergleichs mit der Firma Z
betreffen. Aber auch das weitere Einschreiten des Rechtsbeistandes des Bw. ist
nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates auf Grund der vorgelegten
Unterlagen durch die ehemalige Geschäftsführertätigkeit des Bw.
und nicht durch seine Gesellschafterstellung verursacht worden. Die Wurzel
dieser Zahlungen liegt nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates in der
Tätigkeit des Bw. als Geschäftsführer und nicht in seiner
Gesellschafterstellung.
Als letzter Punkt stellt sich noch die Frage nach der
Abzugsfähigkeit der Lagerkosten für
die Lagerung von Firmenunterlagen
Gemäß
§ 212 Absatz 1 UGB hat der Unternehmer seine Bücher,
Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse samt den
Lageberichten, Konzernabschlüsse samt den Konzernlageberichten, empfangene
Geschäftsbriefe, Abschriften der abgesendete Geschäftsbriefe und
Belege für Buchungen in den von ihm gemäß
§ 189
Abs. 1 zu führenden Büchern (Buchungsbelege) sieben Jahre lang
geordnet aufzubewahren; darüber hinaus noch solange, als sie für ein
anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem der
Unternehmer Parteistellung hat, von Bedeutung sind.
Mietet ein Unternehmer für diese
Geschäftsunterlagen einen Lagerraum, so sind die damit im Zusammenhang
stehenden Aufwendungen betrieblich veranlasst.
Dem Bw. war es möglich, im Ermittlungsverfahren durch
Bildmaterial und durch Vorlage einer Bestätigung der Hausverwaltung
darzutun, dass der angemietete Raum ausschließlich zur Lagerung von
betrieblichen Unterlagen genutzt wird.
Wie das Finanzamt zutreffend festgestellt hat, besteht kein
Zweifel daran, dass die Kosten für die Lagerung von betrieblichen
Unterlagen nach Beendigung einer vermögenslos gewordenen Gesellschaft zu
nachträglichen Betriebsausgaben führen. Nach dem Untergang werde es zu
den Pflichten des (seinerzeitigen) Geschäftsführers zählen, den
Vorschriften nach §§ 212 UGB, 132 BAO zu entsprechen,
weshalb der Zusammenhang mit früheren Einkünften des
Geschäftsführers nicht in Abrede zu stellen sein wird.
Auch nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates
stellen die vom Bw. in seiner Eigenschaft als früherer Gesellschafter
getätigten Mietzahlungen in Höhe von 1.957,80 Euro anzuerkennende
Werbungskosten dar.
Die auf Grund dieser Entscheidung anzuerkennenden
Werbungskosten betragen 5.607,80 Euro und setzen sich zusammen wie
folgt:
|
Vergleichszahlungen
|
2.250,00
|
Miete
|
1.400,00
|
Rechtsanwaltskosten
|
1.957,80
|
Summe
|
5.607,80
Zum Antrag des Bw., diese
Aufwendungen in eventu als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen,
wird bemerkt, dass diesen Aufwendungen keine Zwangsläufigkeit im Sinne der
Bestimmung des § 34 EStG 1988 zukommt, weshalb die Steuerlast
nicht auf die Allgemeinheit abgewälzt werden kann.
Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 20.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0337-G/07
- Stammnummer
- 38652
- Gültig
- 20.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF