…soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen. Demnach sind Zustellungen im Ausland primär nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen vorzunehmen (1. Tatbestand). Wenn solche nicht bestehen, sind Zustellungen nach den Rechtsvorschriften jenes Staates, in dem zugestellt werden soll, vorzunehmen (2…
…Über die Berufung wurde erwogen: Nach § 11 Abs. 1 Zustellgesetz sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter…
…Postverwaltung handle (www.post.li). So habe die Zustellung des gegenständlichen, nicht mit Rückscheinbrief versandten Bescheides, anstandslos vorgenommen werden können. Weiters verweise er auf § 9 Abs. 2 ZustG, wonach sogar eine im Ausland wohnhafte Person als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht werden könne. Er sei Unionsbürger (Österreicher)…
…2. April 2010 auch gegenüber dem ausländischen Gruppenmitglied (LD) wirken solle, liege wegen Verletzung der Bestimmung des § 93 Abs. 1 BAO ein Nichtbescheid vor. Dem ist Folgendes entgegen zu halten: Zustellungen im Ausland bilden als Hoheitsakte einen Eingriff in das Hoheitsrecht des ausländischen Staates, die…
…Neufassung des § 9 ZustellG durch das BGBl I 2004/10 seit 1. 3. 2004 gefordert ist, keine Zustellvollmacht und war daher auch nicht als Zustellungsbevollmächtigte und damit als Empfängerin der Bescheide vom 16. September 2009 anzuführen. Zustellungsbevollmächtigter der Berufungswerberin war im Zeitraum 14. Juni 2005…
…gestellt. Es wurde lediglich mehrfach der Antrag gestellt, dass der steuerliche Vertreter des Bw. zur mündlichen Verhandlung geladen werden möge. Zustellung: Im Laufe des Feststellungsverfahrens ergab sich, dass der Bw. seit 20.6.2001 (ZMA) nicht mehr in Österreich gemeldet und unbekannt verzogen ist. Der…
…Instanz, vor Zurückweisung der Berufung als verspätet, die Wirksamkeit der im Ausland erfolgten Zustellung vom 24. Mai 2006 gegenüber dem Bf. anhand der zu diesem Zeitpunkt für die Zustellung im Wege der Amtshilfe für Österreich im ersuchten Staat geltenden Rechtsvorschriften zu überprüfen hat (vgl. Ritz…
…September 2007 stellte der rechtsfreundliche Vertreter des Bw. einen Antrag auf neuerliche Zustellung des Rückforderungsbescheides und begründete dies wie folgt: Der Bw. sei nachweislich vom 13. November 2006 durchgehend bis 28. August 2007 im Ausland aufhältig gewesen. Der Bw. habe zwar eine Buchungsmitteilung vom 21…
…befragt. Eine Befragung des Berufungswerbers zum vorgenannten Themenkomplex konnte nicht erfolgen, weil sich dieser laut Auskunft seines steuerlichen Vertreters zurzeit im Ausland in Haft befindet. Vorgenannte Erhebungen der Referentin haben zu folgendem Ergebnis geführt: Die Berufungsvorentscheidung vom 23. August 2005 (Original) wurde vom Finanzamt trotz…
…Antrages vom 4. März 2004 auf Vorsteuererstattung für das Jahr 2003 mit der Zustellung am 22. März 2005 jedenfalls rechtswirksam geworden ist. Das Finanzamt, das die Zustellung im Ausland ohne entsprechenden Zustellnachweis (zB Internationaler Rückschein) veranlasst hat, terminisiert diese offenkundig sogar mit 25. März 2005…
…Neufassung des § 9 ZustellG durch das BGBl I 2004/10 seit 1.3.2004 gefordert ist, keine Zustellvollmacht und war daher auch nicht als Zustellungsbevollmächtigte und damit als Empfängerin der Bescheide vom 16. September 2009 anzuführen. Zustellungsbevollmächtigter der Berufungswerberin war im Zeitraum 14. Juni 2005…
…Verwaltungssachen im Ausland (BGBl. Nr. 67/1983), nicht bestehen. Gemäß Art. 1 Abs. 2 leg. cit. findet das Übereinkommen grundsätzlich, ausgenommen es wurde für Finanz- oder Strafsachen eine entsprechende Zusatzerklärung abgegeben, keine Anwendung. Italien hat keine entsprechende Zusatzerklärung abgegeben. Allenfalls, dh soweit keine die Zustellung…
…Verwaltungssachen im Ausland (BGBl. Nr. 67/1983), nicht bestehen. Gemäß Art. 1 Abs. 2 leg. cit. findet das Übereinkommen grundsätzlich, ausgenommen es wurde für Finanz- oder Strafsachen eine entsprechende Zusatzerklärung abgegeben, keine Anwendung. Italien hat keine entsprechende Zusatzerklärung abgegeben. Allenfalls, dh soweit keine die Zustellung…
…Verwaltungssachen im Ausland (BGBl. Nr. 67/1983), nicht bestehen. Gemäß Art. 1 Abs. 2 leg. cit. findet das Übereinkommen grundsätzlich, ausgenommen es wurde für Finanz- oder Strafsachen eine entsprechende Zusatzerklärung abgegeben, keine Anwendung. Italien hat keine entsprechende Zusatzerklärung abgegeben. Allenfalls, dh soweit keine die Zustellung…
…Verwaltungssachen im Ausland (BGBl. Nr. 67/1983), nicht bestehen. Gemäß Art. 1 Abs. 2 leg. cit. findet das Übereinkommen grundsätzlich, ausgenommen es wurde für Finanz- oder Strafsachen eine entsprechende Zusatzerklärung abgegeben, keine Anwendung. Italien hat keine entsprechende Zusatzerklärung abgegeben. Allenfalls, dh soweit keine die Zustellung…
…Verwaltungssachen im Ausland (BGBl. Nr. 67/1983), nicht bestehen. Gemäß Art. 1 Abs. 2 leg. cit. findet das Übereinkommen grundsätzlich, ausgenommen es wurde für Finanz- oder Strafsachen eine entsprechende Zusatzerklärung abgegeben, keine Anwendung. Italien hat keine entsprechende Zusatzerklärung abgegeben. Allenfalls, dh soweit keine die Zustellung…
…B., 6835 Zr.) durchgestrichen wurde, bewirkte keine Unwirksamkeit der Zustellung, stand die Identität der Bescheidempfängerin, die Bw., doch eindeutig fest. 2. Einkommensteuer 2007 und 2008, Einkommensteuervorauszahlungen 2010 und Folgejahre Inhaltich ist im Berufungsfall ist strittig, ob die Bw. mit den Schweizer Einkünften aus ihrer Lehrertätigkeit…
…bei der zuständigen Zollstelle zu stellen. Jedoch können - in begründeten Ausnahmefällen die Zollbehörden diese Frist verlängern, - in bestimmten Fällen kürzere Fristen im Ausschussverfahren festgelegt werden. Gemäß § 11 Abs. 1 Zustellgesetz (ZuStG) sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg…
…Niederlassung im EWR-Ausland haben, für die Geltendmachung von Rechten aus dem Patentgesetz einen Zustellbevollmächtigten in Österreich benennen zu müssen (§ 21 PatentG idF BGBl I 2005/42), einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht (Art 49 EG) darstellt. Der EuGH begründet dies insbesondere damit, die postalische Zustellung setze…
…befinde sich im Inland, könne nach den allgemeinen Erfahrungen des täglichen Lebens nicht gefolgt werden. Unter anderem entspreche die Tatsache, dass für den Schriftverkehr mit dem Finanzamt ein in B wohnhafter Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht worden sei, für einen Wohnsitz bzw Ort der Geschäftsleitung im Ausland…