…innerhalb der Gemeinschaft als im gemeinschaftlichen Versandverfahren durchgeführt. Demnach sind für die Regelung des vorliegenden Falles die Zuständigkeitsbestimmungen und Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren des Zollkodex (ZK) und der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) anzuwenden. Zur Festlegung der zuständigen Zollbehörde für die Erhebung der Eingangsabgaben aufgrund…
…falle die Zuständigkeit zur Erhebung der Eingangsabgaben gemäß Art.378 ZK-DVO der österreichischen Zollverwaltung zu. Da von der Bf. ein Alternativnachweis auch im Zuge des Erstattungsverfahren nicht beigebracht werden konnte, wären die Abgaben im Zeitpunkt ihrer Entrichtung gesetzlich geschuldet gewesen. In der dagegen fristgerecht…
…anlässlich der eingebrachten Berufung dem Hauptzollamt Wien übermittelten Unterlagen verwiesen, aus denen ebenfalls bereits erkennbar gewesen wäre, dass beim niederländischen Zollamt Heerlen eine Nachforderung der Eingangsabgaben in die Wege geleitet worden sei. Über die Beschwerde wurde erwogen: Die maßgeblichen Bestimmungen betreffend der Zuständigkeit zur Abgabenerhebung…
…Zuwiderhandlung, nämlich die Nichtwiedergestellung der Versandwaren bei der Bestimmungsstelle und Auslieferung der Waren an den Empfänger ohne sie vorher zur Überführung in den freien Verkehr anzumelden, in Großbritannien begangen worden ist und demnach auch die dortigen Zollbehörden für die Erhebung der Eingangsabgaben zuständig sind. Die…
…des Transitabkommens die deutsche Zollbehörde zur Bemessung und Eintreibung der Eingangsabgaben zuständig. In der Begründung der Berufungsvorentscheidung sei in keiner Weise erwähnt, warum die eingereichten Nachweise nicht berücksichtigt worden seien. Über die Beschwerde wurde erwogen: Art. 34 Abs. 1 der Anlage I des Übereinkommens über…
…wird deren Zuständigkeit zur Erhebung der Eingangsabgaben auch dann verneint, wenn nach Sachlage zu vermuten ist, dass der Ort der Zuwiderhandlung im Abgangsmitgliedstaat liegt, und bei fehlender vorschriftsmäßigen Fristsetzung überhaupt kein Mitgliedstaat für die Festsetzung der Zölle und anderen Abgaben zuständig ist und deshalb die…
…wird deren Zuständigkeit zur Erhebung der Eingangsabgaben auch dann verneint, wenn nach Sachlage zu vermuten ist, dass der Ort der Zuwiderhandlung im Abgangsmitgliedstaat liegt, und bei fehlender vorschriftsmäßigen Fristsetzung überhaupt kein Mitgliedstaat für die Festsetzung der Zölle und anderen Abgaben zuständig ist und deshalb die…
…zu Verfügung steht ,wird deren Zuständigkeit zur Erhebung der Eingangsabgaben auch dann verneint, wenn nach Sachlage zu vermuten ist, dass der Ort der Zuwiderhandlung im Abgangsmitgliedstaat liegt, und bei fehlender vorschriftsmäßigen Fristsetzung überhaupt kein Mitgliedstaat für die Festsetzung der Zölle und anderen Abgaben zuständig ist…
…wird deren Zuständigkeit zur Erhebung der Eingangsabgaben auch dann verneint, wenn nach Sachlage zu vermuten ist, dass der Ort der Zuwiderhandlung im Abgangsmitgliedstaat liegt, und bei fehlender vorschriftsmäßigen Fristsetzung überhaupt kein Mitgliedstaat für die Festsetzung der Zölle und anderen Abgaben zuständig ist und deshalb die…
…zu Verfügung steht ,wird deren Zuständigkeit zur Erhebung der Eingangsabgaben auch dann verneint, wenn nach Sachlage zu vermuten ist, dass der Ort der Zuwiderhandlung im Abgangsmitgliedstaat liegt, und bei fehlender vorschriftsmäßigen Fristsetzung überhaupt kein Mitgliedstaat für die Festsetzung der Zölle und anderen Abgaben zuständig ist…
…wird deren Zuständigkeit zur Erhebung der Eingangsabgaben auch dann verneint, wenn nach Sachlage zu vermuten ist, dass der Ort der Zuwiderhandlung im Abgangsmitgliedstaat liegt, und bei fehlender vorschriftsmäßigen Fristsetzung überhaupt kein Mitgliedstaat für die Festsetzung der Zölle und anderen Abgaben zuständig ist und deshalb die…
…Monaten zu Verfügung steht, wird deren Befugnis zur Erhebung der Eingangsabgaben auch dann verneint, wenn nach Sachlage zu vermuten ist, dass der Ort der Zuwiderhandlung im Abgangsmitgliedstaat liegt, oder, wie im gegenständlichen Fall, der tatsächliche Ort der Zuwiderhandlung nicht nachgewiesen werden konnte, und bei fehlender…
…dass der Abgangsmitgliedstaat nur dann für die Erhebung der Eingangsabgaben zuständig ist, wenn er den Hauptverpflichteten darauf hingewiesen hatte, dass dieser über eine Frist von drei Monaten verfüge, um den Nachweis zu erbringen, wo die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist, und der Nachweis nicht innerhalb…
…Nachweises des Ortes der Zuwiderhandlung gem. Art. 379 Abs. 2 ZK-DVO eine Frist von 3 Monaten zur Verfügung steht, wird deren Zuständigkeit zur Erhebung der Eingangsabgaben vom EuGH sogar dann verneint, wenn nach der Sachlage zu vermuten ist, dass der Ort der Zuwiderhandlung im…
…fehlt der Hinweis, dass der Nachweis über den Ort einer allenfalls begangenen Zuwiderhandlung oder - bei ordnungsgemäßer Durchführung des Versandverfahrens als Alternativnachweis zur Gestellung - über eine Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr in einem Drittland zu führen ist. Die Zuständigkeit für die Erhebung von Eingangsabgaben…
…fehlt der Hinweis, dass der Nachweis über den Ort einer allenfalls begangenen Zuwiderhandlung oder - bei ordnungsgemäßer Durchführung des Versandverfahrens als Alternativnachweis zur Gestellung - über eine Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr in einem Drittland zu führen ist. Die Zuständigkeit für die Erhebung von Eingangsabgaben…
…wird deren Zuständigkeit zur Erhebung der Eingangsabgaben auch dann verneint, wenn nach Sachlage zu vermuten ist, dass der Ort der Zuwiderhandlung im Abgangsmitgliedstaat liegt, und bei fehlender vorschriftsmäßiger Fristsetzung überhaupt kein Mitgliedstaat für die Festsetzung der Zölle und anderen Abgaben zuständig wäre und deshalb die…
…ist daher, unabhängig von der Frage des Vorliegens eines gewöhnlichen Wohnsitzes in der Gemeinschaft, die ausnahmsweise im Artikel 215 Abs.4 ZK geschaffene Zuständigkeit Österreichs zur Vorschreibung der Einfuhrabgaben zu prüfen, die wie bereits oben ausgeführt nur im Falle der Entstehung einer Zollschuld nach Artikel…
…Die relevanten Bestimmungen betreffend der Zuständigkeit zur Abgabenerhebung im Falle einer Nichtgestellung im Versandverfahren sind dem Artikel 378 ZK-DVO entnehmen. Anwendung findet im gegenständlichen Fall, durch die Eröffnung des Versandscheines am 3. April 2001, die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2…
…Die örtliche Zuständigkeit der österreichischen Zollbehörde zur Erhebung der Eingangsabgaben ist somit gegeben. Die sachliche Zuständigkeit des Hauptzollamtes (nunmehr Zollamtes) Wien gründet sich auf die einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Abgabenverwaltungs-Organisations-Gesetz (AVOG, §§14 ff). Dem Grundsatz, dass der Entstehung einer Zollschuld im grenzüberschreitenden Warenverkehr…