Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ4I ZRV/0060-Z4I/03
Zuständigkeit zur Erhebung der Eingangsabgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0060-Z4I/03vom 27.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Feldkirch vom
5. März 2003, GZ. 900/04766/2002, betreffend eine
Eingangsabgabenschuld, entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes
Feldkirch vom 7. Juni 2002, Zahl 900/03816/2002, wurde der Bf. die
buchmäßige Erfassung von Eingangsabgaben einschließlich einer
Abgabenerhöhung in Höhe von insgesamt € 36.325,24
gemäß Art. 203 Zollkodex (ZK) iVm § 2 ZollR-DG und §
108 Abs. 1 ZollR-DG mitgeteilt. Diesem Bescheid liegt die Nichterledigung des
gemeinsamen Versandverfahrens T1 14747 vom 9. Juli 2001, Abgangsstelle
St. Margreten/CH, zugrunde, wodurch die betreffenden Versandwaren bestehend
aus 2 Paletten Spritzgießwerkzeugen der zollamtlichen Überwachung
entzogen worden seien.
Dagegen wurde mit Schreiben vom
20. Juni 2002 Berufung eingelegt und die Stornierung der Abgabenfestsetzung
beantragt. Wie aus den Unterlagen ersichtlich, sei als Bestimmungsstelle
Hörbranz/Deutschland angeführt. Der Endkunde sei ebenfalls in
Deutschland angesiedelt. Die Selbstanzeige sei irrtümlicherweise beim
Zollamt Feldkirch vorgenommen worden. Man werde den Antrag auf Selbstanzeige
beim Zollamt Hörbranz/Deutschland stellen, damit man dem Kunden, der
deutsche Belege benötige, gerecht werden könne.
Die Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung vom 5. März 2003 als unbegründet
abgewiesen. Die im Zuge des Ermittlungsverfahrens beigebrachten Unterlagen seien
an die deutschen Zollbehörden weitergeleitet worden. Mit Schreiben vom 17.
Februar 2003 sei vom HZA Pirna jedoch mitgeteilt worden, dass aufgrund der
vorgelegten Unterlagen eine Vorschreibung der deutschen Abgaben nicht
möglich sei. Aufgrund der Aktenlage - Abgabe des
Grenzübergangsscheines beim ZA Höchst - befinde sich der Ort der
Zuwiderhandlung zweifelsfrei in Österreich.
Dagegen richtet sich die
nunmehrige Beschwerde vom 24. März 2003. Darin wird ausgeführt,
dass man belegen könne, dass die angeführte Sendung nicht in
Österreich verblieben sei. Es sei am 6. Dezember 2002 eine
schriftliche Übernahmeerklärung des Empfängers übermittelt
worden. Zudem sei es möglich, auch einen entsprechenden Ablieferungsbeleg
(Lieferschein), bei dem der Kunde die ordnungsgemäße Übernahme
der Ware bestätigt habe, zu übermitteln.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 2 des
Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai
1987 (Abl. der EG L 226 vom 13.8.1987, S. 2) idgF gelten Warenbeförderungen
innerhalb der Gemeinschaft als im gemeinschaftlichen Versandverfahren
durchgeführt. Demnach sind für die Regelung des vorliegenden Falles
die Zuständigkeitsbestimmungen und Bestimmungen über das
gemeinschaftliche Versandverfahren des Zollkodex (ZK) und der
Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) anzuwenden. Zur Festlegung der
zuständigen Zollbehörde für die Erhebung der Eingangsabgaben
aufgrund des unerledigt gebliebenen Versandverfahrens ist der Ort der
Zollschuldentstehung maßgeblich.
Art. 215 des ZK
lautet:
"Artikel 215 (1)
Die Zollschuld entsteht: - an dem Ort, an dem der Tatbestand eintritt,
der die Zollschuld entstehen läßt; - oder, wenn dieser Ort
nicht bestimmt werden kann, an dem Ort, an dem die Zollbehörden
feststellen, daß die Ware sich in einer Lage befindet, die eine Zollschuld
hat entstehen lassen; - oder, wenn die Ware in ein noch nicht erledigtes
Zollverfahren übergeführt worden ist und der Ort innerhalb einer
gegebenenfalls nach dem Ausschußverfahren festgelegten Frist weder nach
dem ersten noch nach dem zweiten Gedankenstrich bestimmt werden kann, an dem
Ort, an dem die Ware in das betreffende Verfahren übergeführt oder im
Rahmen dieses Verfahrens in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden
ist.
(2) Können die
Zollbehörden aus ihnen bekannten Umständen schließen, daß
die Zollschuld bereits entstanden war, als sich die Ware noch an einem anderen
Ort befand, so gilt die Zollschuld als an dem Ort entstanden, an dem sich die
Ware aufgrund der Feststellungen zu dem am weitesten zurückliegenden
Zeitpunkt, für den das Bestehen der Zollschuld nachgewiesen werden kann,
befand."
Art. 450a der ZK-DVO
lautet:
"Artikel 450a Die Frist
nach Artikel 215 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Zollkodex beträgt zehn
Monate ab dem Zeitpunkt der Annahme der Versandanmeldung."
Artikel 450b ZK-DVO
lautet:
"Artikel 450b (1) Wird
nach Einleitung eines Erhebungsverfahrens für andere Abgaben den
gemäß Artikel 215 des Zollkodex bestimmten Zollbehörden
(nachstehend: ersuchende Behörden) in irgendeiner Weise nachgewiesen, an
welchem Ort der Tatbestand eintrat, der die Zollschuld entstehen ließ, so
übermitteln sie den für diesen Ort zuständigen Behörden
(nachstehend: ersuchte Behörden) unverzüglich alle zweckdienlichen
Unterlagen einschließlich einer beglaubigten Kopie der Beweismittel. Die
ersuchten Behörden bestätigen deren Eingang und teilen hierbei mit, ob
sie für die Erhebung zuständig sind. Geht innerhalb von drei Monaten
keine Antwort ein, so setzen die ersuchenden Behörden das eingeleitete
Erhebungsverfahren unverzüglich fort.
(2) Sind die ersuchten
Behörden zuständig, so leiten sie, gegebenenfalls nach Ablauf der in
vorstehenden Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Dreimonatsfrist, ein neues
Erhebungsverfahren für die anderen Abgaben ein und teilen dies den
ersuchenden Behörden unverzüglich mit. Alle von den ersuchenden
Behörden eingeleiteten und noch nicht abgeschlossenen Erhebungsverfahren
für die anderen Abgaben werden ausgesetzt, sobald die ersuchten
Behörden diese von ihrem Entschluss, die Erhebung vorzunehmen, in Kenntnis
gesetzt haben. Sobald die ersuchten Behörden nachweisen, dass sie die
Erhebung vorgenommen haben, erstatten die ersuchenden Behörden die bereits
vereinnahmten anderen Abgaben oder stellen das Erhebungsverfahren
gemäß den einschlägigen Bestimmungen ein."
Im vorliegendem Fall konnte der
Ort an dem der Tatbestand der Zollschuldentstehung eingetreten ist innerhalb von
zehn Monaten nach Annahme der Versandanmeldung weder nach dem ersten noch nach
dem zweiten Gedankenstrich des Art. 215 Abs. 1 ZK bestimmt werden. Da die
Versandwaren - nachgewiesen durch den bezughabenden
Grenzübergangsschein vom 9. Juli 2001 - über das Zollamt
Höchst in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingebracht wurden, hatte daher
das Hauptzollamt Feldkirch aufgrund der nationalen
Zuständigkeitsbestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
(AVOG) und der zugehörigen Durchführungsverordnung (AVOG-DV) die
Abgabenerhebung vorzunehmen.
Die im Zuge des Ermittlungs-
bzw. Rechtsbehelfsverfahrens vorgelegten Unterlagen wurden entsprechend Art.
450b ZK-DVO an die deutschen Zollbehörden übermittelt, die jedoch mit
Schreiben des Hauptzollamtes Pirna vom 17. Februar 2003 mitteilten, dass eine
Vorschreibung der deutschen Abgaben nicht möglich sei, da aufgrund der
Aktenlage (Abgabe des Grenzübergangsscheines beim Zollamt Höchst) der
Ort der Zuwiderhandlung sich zweifelsfrei in Österreich befinde. Der im
Artikel 450b Abs. 2 ZK-DVO vorgesehene Ausgleichsmechanismus kann daher mangels
der Erhebung der anderen Abgaben durch die deutschen Zollbehörden nicht
angewendet, die Einfuhrumsatzsteuer also nicht erstattet werden. Der Zollanteil
würde jedenfalls durch die österreichische Zollbehörde
einzubehalten sein. Die Bestätigung, dass die Ware schlussendlich beim
vorgesehenen Empfänger eingetroffen sei, ändert daran nichts. Die
Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Innsbruck,
27. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 215 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 450a ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 450b ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 2 EG - Gemeinsames Versandverfahren, BGBl. Nr. 632/1987
Zuständigkeitgemeinsames Versandverfahrengemeinschaftliches VersandverfahrenOrt der Zollschuldentstehung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0060-Z4I/03
- Stammnummer
- 4711
- Gültig
- 27.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF