Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0124-Z1W/02
Unzulässige zollfreie vorübergehende Verwendung eines privaten Beförderungsmittels bei Eintritt der Ware über Griechenland in das Zollgebiet der Gemeinschaft. Die Zuständigkeit Österreichs zur Erhebung der Einfuhrabgaben.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0124-Z1W/02vom 01.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die gesetzliche Fiktion des vorschriftswidrigen Verbringens gemäß Artikel 202 ZK in Verbindung mit Artikel 234 Abs.2 ZK-DVO nach Verlassen des Amtsplatzes kann nur in einem zeitlichen und räumlichen Naheverhältnis zur Abfertigung Anwendung finden. Im vorliegenden Fall war die Reisebewegung durch Aufenthalte mehrmals unterbrochen und abgeschlossen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten
durch Dr. Höller & Dr. Lingner, gegen die Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Linz vom 16. Juli 2002, GZ. 500/09329/2002, betreffend
Zollschuld, entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Hauptzollamt Linz schrieb
dem Bf. mit Bescheid vom 13. Mai 2002 , Zl. 500/90402/6/2001 eine
gemäß Art. 202 Abs.1 Buchstabe a und Abs.3, 1. Anstrich Zollkodex
(ZK) entstandene Zollschuld in der Höhe von € 1.017,42 für den
Pkw der Marke Fiat Ducato zur Entrichtung vor, da der Bf. den vorgenannten Pkw
zu Unrecht in das Verfahren der zollfreien vorübergehenden Verwendung
überführt hatte.
Zuvor wurde eine an den Bf.
gerichtete Abgabenvorschreibung gemäß Art. 203 ZK nach eingebrachter
Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 5. Juni 2001 wegen
Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben und der Berufung
stattgegeben.
In der gegen diesen Bescheid
gerichteten Berufung brachte der Bf. im wesentlichen vor, es handle sich auf
Grund des durch das Hauptzollamt Linz aufgehobenen Abgabenbescheides vom
12. April 2001, Zl. 500/90402/1/2001 bereits um eine entschiedene
Sache.
Des Weiteren sei der
gewöhnliche Wohnsitz des Bf. nicht als im Zollgebiet der Gemeinschaft
gelegen anzusehen und sei das Hauptzollamt Linz als unzuständige
Behörde eingeschritten, da die griechischen Zollbehörden zur
Abgabenerhebung zuständig seien.
Das Hauptzollamt Linz wies die
vorstehende Berufung mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen
Berufungsvorentscheidung vom 16. Juli 2002 als unbegründet ab.
In der nunmehr gegen diesen
Bescheid gerichteten Beschwerde hält der Bf. seinen Einwand der
entschiedenen Sache (res iudicata) aufrecht und bringt vor, dass dem vom
Hauptzollamt Linz erlassenen Abgabenbescheid nach Aufhebung des Bescheides vom
12. April 2001 mittels Berufungsvorentscheidung vom 5. Juni 2001 die
formelle und materielle Rechtskraft der letztgenannten Berufungsvorentscheidung
entgegenstehe.
Der Bf. vertritt in dieser
Beschwerde des weiteren die Auffassung, er habe seinen gewöhnlichen
Wohnsitz Ende Juli 2000 von Deutschland in die Türkei verlegt und diesen
bis dato aufrecht erhalten.
In der Beschwerde beantragte
der Bf. die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie der erhobenen
Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vom 16.
Juli 2002 ersatzlos aufzuheben
Mit Schriftsatz vom 16. Juli
2003 gab der Bf. durch seinen ausgewiesenen Vertreter bekannt, für den Fall
einer Stattgabe der Beschwerde wegen Unzuständigkeit der
österreichischen Behörden auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung zu verzichten.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
Artikel 37 Abs. 1 ZK unterliegen alle Waren, die in das Zollgebiet der
Gemeinschaft verbracht werden, vom Zeitpunkt des Verbringens an der
zollamtlichen Überwachung.
Die
zollamtliche Überwachung beinhaltet nach den Bestimmungen des
Artikels 4 Nr. 13 ZK allgemeine Maßnahmen der Zollbehörden,
um die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten.
Gemäß
Artikel 40 ZK sind Waren, die nach Maßgabe des Artikels 38
Absatz 1 Buchstabe a) bei der Zollstelle oder an einem anderen von den
Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort eintreffen, von der Person
zu bestellen, welche die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat
oder die gegebenenfalls die Beförderung der Waren nach dem Verbringen
übernimmt.
Gemäß
Artikel 59 Abs. 1 ZK sind alle Waren, die in ein Zollverfahren
übergeführt werden sollen, zu dem betreffenden Verfahren anzumelden.
Gemäß
Artikel 61 lit. c ZK werden Zollanmeldungen mündlich oder durch
eine Handlung abgegeben, mit der der Wareninhaber den Willen bekundet, die Waren
in ein Zollverfahren überführen zu lassen, wenn diese Möglichkeit
in nach dem Ausschussverfahren erlassenen Vorschriften vorgesehen ist.
Gemäß
Artikel 232 Abs. 1 lit. b Zollkodex-Durchführungsverordnung
(ZK-DVO), Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, können Zollanmeldungen zur
vorübergehenden Verwendung für in Artikel 718 bis 725
genannte Beförderungsmittel durch eine Willensäußerung im Sinne
des Artikels 233 nach Maßgabe von Artikel 698 und 735
abgegeben werden, sofern sie nicht ausdrücklich angemeldet werden.
Im Sinne
des Artikels 230 bis 232 kann die als Zollanmeldung geltende
Willensäußerung auf folgende Weise abgegeben werden:
Passieren
einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge, ohne spontan eine
Zollanmeldung abzugeben (Artikel 233 Abs. 1 lit. a,
2. Anstrich ZK-DVO).
Gemäß
Artikel 719 Abs. 1 ZK-DVO wird die vorübergehende Verwendung
für Straßenfahrzeuge zum privaten Gebrauch bewilligt.
Die
Bewilligung der vorübergehenden Verwendung nach Abs. 1 unterliegt der
Voraussetzung, dass die Fahrzeuge von außerhalb des Zollgebiets der
Gemeinschaft ansässigen Personen eingeführt werden (Abs. 3
lit. a) und von diesen Personen privat verwendet werden (Abs. 3
lit. b).
Außer
in Fällen nach Artikel 724 und 725 und unbeschadet
Artikel 728 wird die vorübergehende Verwendung der
Beförderungsmittel ohne schriftlichen Antrag oder schriftliche Bewilligung
bewilligt. In diesem Fall gelten die Willensäußerung nach
Artikel 233 als Antrag und das Nichttätigwerden der Zollbehörden
als Bewilligung der vorübergehenden Verwendung
(Artikel 730 ZK-DVO).
§ 4
Abs. 2 Z. 8 ZollR-DG lautet:
Im
Übrigen bedeutet im Zollrecht "normaler Wohnsitz" oder "gewöhnlicher
Wohnsitz" jenen Wohnsitz (§ 26 der Bundesabgabenordnung) einer
natürlichen Person, an dem diese wegen persönlicher und beruflicher
Bindungen oder - im Falle einer Person ohne berufliche
Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge
Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen,
gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im
Kalenderjahr, wohnt. Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person,
deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen
Bindungen liegen und die daher veranlasst ist, sich abwechselnd an verschiedenen
Orten innerhalb und außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft
aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie
regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die letztere Voraussetzung
entfällt, wenn sich die Person im Zollgebiet der Gemeinschaft zur
Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der
Universitäts- und Schulbesuch hat keine Verlegung des
gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge (BGBl I 1998/13).
Gemäß Art. 202 Abs.1
ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware
vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht
wird.
Gemäß Art. 234 Abs.1
ZK-DVO gelten, wenn die Voraussetzungen des Art. 230-232 ZK-DVO erfüllt
sind, die betreffenden Waren als im Sinne des Art. 63 ZK als gestellt, die
Zollanmeldung als angenommen und die Waren als überlassen, sobald die
Willensäußerung im Sinne des Art. 233 ZK erfolgt ist.
Ergibt sich gemäß
Art. 234 Abs.2 ZK-DVO bei einer Kontrolle, dass die Willensäußerung
im Sinne des Artikel 233 erfolgt ist, ohne dass die verbrachten Waren die
Voraussetzungen der Artikel 230-232 erfüllen, so gelten diese Waren als
vorschriftswidrig verbracht.
Art. 215 Abs.4 ZK normiert
für den Fall der Feststellung einer Zollbehörde, dass eine Zollschuld
gemäß Art. 202 ZK, sofern sie weniger als 5.000 Euro beträgt als
in dem Mitgliedstaat entstanden gilt, in dem ihre Entstehung festgestellt
wurde.
Nach dem vorliegenden
Akteninhalt und nach Durchführung des Beweisverfahrens stellt sich der dem
Bescheid zu Grunde liegende Sachverhalt wie folgt dar:
Der Bf. reiste zusammen mit
seiner Tochter und seiner Gattin am 21. März 2001 in einem PKW mit
türkischem Kennzeichen aus der Türkei kommend über ein
griechisches Zollamt in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein. Nachdem der Bf. 3
Tage lang in Griechenland verweilte, setzte er über Italien seine Reise in
die Bundesrepublik Deutschland fort, wo er am 27. März 2001
seinen Reisepass verlängern ließ.
Am 7. April 2001 reiste
der Bf. mit dem verfahrensgegenständlichen Beförderungsmittel von
Altötting (BRD) nach Wien und blieb dort mit seiner Familie für zwei
Tage.
Anläßlich der
Heimreise von Wien nach Altötting erfolgte am 10. April 2001 eine
Zollkontrolle in Österreich auf der Autobahn A1, Rastplatz
Ansfelden.
Die Feststellungen der
unbefugten Verwendung des verfahrensgegenständlichen türkischen PKW,
wegen Annahme des gewöhnlichen Wohnsitzes im Zollgebiet der Gemeinschaft
führte in der Folge zur nunmehr in Beschwerde gezogenen
Abgabenvorschreibung gemäß Art. 202 ZK.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 19. September 2001, Zl.
2000/16/0592 wird unter Zitierung des Kommentars von Witte zum Zollkodex zu Art.
202 ZK ,Randziffer 5 durch die in Art. 234 Abs.2 ZK-DVO normierte Fiktion des
vorschriftswidrigen Verbringens der Anwendungsbereich des Art. 202 Abs.1
umfangreich erweitert und auf Fälle ausgedehnt, in denen teilweise bereits
eine Gestellung ordnungsgemäß stattgefunden hat. Dadurch werden
Sachverhalte, die ansonst Art. 203 oder 204 ZK zuzuordnen wären als
vorschriftswidriges Verbringen und somit als Zollschuld gemäß Artikel
202 ZK angesehen.
Im vorliegenden Fall ist daher,
unabhängig von der Frage des Vorliegens eines gewöhnlichen Wohnsitzes
in der Gemeinschaft, die ausnahmsweise im Artikel 215 Abs.4 ZK geschaffene
Zuständigkeit Österreichs zur Vorschreibung der Einfuhrabgaben zu
prüfen, die wie bereits oben ausgeführt nur im Falle der Entstehung
einer Zollschuld nach Artikel 202 ZK durch die Anwendung der gesetzlichen
Fiktion des vorschriftswidrigen Verbringens gegeben ist.
Im vorliegenden Fall ist jedoch
nach Ansicht des erkennenden Senates die gesetzliche Fiktion des
vorschriftswidrigen Verbringens keinesfalls anwendbar, da die Reisebewegung
mehrmals durch Aufenthalte unterbrochen und abgeschlossen war und ein zeitliches
und räumliches Naheverhältnis zur Einfuhr in das Zollgebiet der
Gemeinschaft über das griechische Eintrittszollamt anläßlich der
Kontrolle auf der Autobahn in Österreich nicht gegeben ist. Es liegt daher
keine Zollschuld nach Art. 202 ZK vor.
Die Österreichischen
Zollbehörden sind daher nicht zuständig, weshalb ohne auf die
Rechts-frage der rechtmäßigen eingangsabgabenfreien
vorübergehenden Verwendung einzugehen, der Beschwerde stattzugeben und die
bekämpfte Berufungsvorentscheidung zu beheben war.
Wien,
1. August 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 202 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 215 Abs. 4 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
vorübergehende Verwendungprivates Beförderungsmittelkonkludente Anmeldungvorschriftswidriges VerbringenZuständigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0124-Z1W/02
- Stammnummer
- 5310
- Gültig
- 01.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF