…Wien erst am 7. Mai 2008 durch Zurückweisung der Berufung den Bescheid vom 10. Februar 1997 als Nichtbescheid qualifiziert habe. Der Wiederaufnahmeantrag sei berechtigt. Die Abgabenbehörde erster Instanz erließ am 25. Februar 2009 eine abweisende Berufungsvorentscheidung und führte darin begründend aus, dass der Antrag auf…
…vertreten durch Amtspartei, vom 19. August 2008 betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 1989 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Der Bw. beantragte mit Schriftsatz vom 6. August 2008 die Wiederaufnahme des…
…Anton Langer Gasse 16, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1989 entschieden: Die Berufung werden als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (Bw.) beantragte am 21.8.2008…
…32 € ausgewiesen sei. Der Unterschied sei durch die nunmehr berücksichtigte Differenzbesteuerung begründet. Die Finanzstrafbehörde D wiederum stützte die Zurückweisung dieses Wiederaufnahmeantrages im Wesentlichen auf die unterlassene Aufgliederung der nunmehrigen Zahllasten der einzelnen Monate Jänner bis März 2011, die eine Vergleichbarkeit ermöglicht hätte, sowie darauf…
…vom 7. August 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes XY, vom 4. August 2008 betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 1989 nach der am 25. August 2010 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden: Die Berufung…
…| Mit 07.05.2008 Zurückweisung der Berufung vom 17.04.1997, da auch der Bescheid des Finanzamtes als nichtiger Bescheid zu qualifizieren ist | | Mit 04.07.2008 Wiederaufnahmeantrag 2. Keine Verjährung, da die - Einkommensteuerveranlagung 1989 von einem Rechtsmittelverfahren abhängig ist Im Übrigen…
…1989 von einem Rechtsmittelverfahren abhängig sei, ist darauf hinzuweisen, dass das Finanzamt in der Begründung des angefochtenen Bescheides den Ablauf der Frist im Sinne des § 303 Abs. 2 BAO festgestellt und aus diesem Grund den Antrag auf Wiederaufnahme zurückgewiesen hat. Eine Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages wegen…
…ist eindeutig erkennbar, dass das Finanzamt mit der Zurückweisung der Berufung gegen den Grundlagenbescheid vom 7. Mai 2008 lediglich einen Mangel bestätigte, der dem Bw. schon spätestens am 12. Dezember 2002 bekannt und bewusst war. Ein Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich Einkommensteuer 1989 wurde vom Bw. vor dem…
…erkennbar, dass das FA mit der Zurückweisung der Berufung gegen den Grundlagenbescheid vom 7. Mai 2008 lediglich einen Mangel bestätigte, der dem Bw. bzw. seinem Vertreter schon spätestens am 12. Dezember 2002 bekannt und bewusst war. Ein Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich Einkommensteuer 1989 wurde vom Bw. vor…
…erkennbar, dass das FA mit der Zurückweisung der Berufung gegen den Grundlagenbescheid vom 7. Mai 2008 lediglich einen Mangel bestätigte, der dem Bw. bzw. seinem Vertreter schon spätestens am 12. Dezember 2002 bekannt und bewusst war. Ein Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich Einkommensteuer 1989 wurde vom Bw. vor…
…erkennbar, dass das FA mit der Zurückweisung der Berufung gegen den Grundlagenbescheid vom 7. Mai 2008 lediglich einen Mangel bestätigte, der dem Bw. bzw. seinem Vertreter schon spätestens am 12. Dezember 2002 bekannt und bewusst war. Ein Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich Einkommensteuer 1989 wurde vom Bw. vor…
…erkennbar, dass das FA mit der Zurückweisung der Berufung gegen den Grundlagenbescheid vom 7. Mai 2008 lediglich einen Mangel bestätigte, der dem Bw. bzw. seinem Vertreter schon spätestens am 12. Dezember 2002 bekannt und bewusst war. Ein Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich Einkommensteuer 1989 wurde vom Bw. vor…
…eindeutig erkennbar, dass das Finanzamt mit der Zurückweisung der Berufung gegen den Grundlagenbescheid vom 7.5. 2008 lediglich einen Mangel bestätigte, der dem Bw. bzw. seinem Vertreter spätestens am 12.12. 2002 bekannt und bewusst war. Ein Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich Einkommensteuer 1989 wurde vom Bw. vor…
…ist eindeutig erkennbar, dass das Finanzamt mit der Zurückweisung der Berufung gegen den Grundlagenbescheid vom 7. Mai 2008 lediglich einen Mangel bestätigte, der dem Bw. schon spätestens am 12. Dezember 2002 bekannt und bewusst war. Ein Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich Einkommensteuer 1989 wurde vom Bw. vor dem…
…ist eindeutig erkennbar, dass das Finanzamt mit der Zurückweisung der Berufung gegen den Grundlagenbescheid vom 7. Mai 2008 lediglich einen Mangel bestätigte, der dem Bw. schon spätestens am 12. Dezember 2002 bekannt und bewusst war. Ein Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich Einkommensteuer 1989 wurde vom Bw. vor dem…
…ist | | 07.05.2008 Zurückweisung der Berufung vom 17.04.1997, da auch der Bescheid des Finanzamtes als nichtiger Bescheid zu qualifizieren ist | | 11.07.2008 Wiederaufnahmeantrag 2. Keine Verjährung, da die Einkommensteuerveranlagung 1989 von einem Rechtsmittelverfahren abhängig ist Im Übrigen…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung von Bw.1 und Bw.2 vom 4. September 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom 23. August 2005 betreffend Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages vom 12. 8. 2002 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der…
…Finanzsenat hat durch den_Senat_XYZ über die Berufung der Z-GmbH, Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes X betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer des R.S., StNr nnn/nnnn, für "die Jahre 1980 bis 1983 und ff" nach der…
…und 1994 am 15.7.1997 den Finanzbehörden vorgelegt wurden, lässt sich in keiner Weise erschließen, wann die Bw. nachweislich Kenntnis eines von ihr behaupteten Wiederaufnahmsgrundes erlangt hat. Die Berufung gegen die Zurückweisung des Wiederaufnahmsantrages ist somit als unbegründet abzuweisen. Wien, 21. März 2003
…begründete der Bw damit, dass es für die Abänderung an einem tauglichen Feststellungsbescheid gefehlt habe. Da der abgeleitete Einkommensteuerbescheid 1989 somit rechtswidrig erlassen worden sei und auch ein nachträglich rechtswirksam erlassener Grundlagenbescheid diesen Mangel nicht heilen könne, sei dem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben. Da der Rechtszustand herzustellen…