Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0905-W/02
Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages wegen Formmängeln
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0905-W/02vom 21.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO hat sowohl den Wiederaufnahmsgrund als auch den Zeitpunkt genau anzugeben, ab wann der Wiederaufnahmswerber Kenntnis vom Vorhandensein des Wiederaufnahmsgrundes erlangt hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Körperschaften in Wien betreffend
Zurückweisung der Wiederaufnahme für die Bescheide der Jahre 1993 und
1994 vom 29. Juni 1998 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Ch GesmbH (i.d.F. Bw.)
betreibt ein Bar- und Animierlokal. Für die Jahre 1993 und 1994
wurden zunächst keine Abgabenerklärungen
abgegeben. Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung
für die Jahre 1991 bis 1993 sowie einer Umsatzsteuernachschau für 1994
wurden schwerwiegende Mängel der Buchführung festgestellt und unter
Berücksichtigung der teilweise nicht in den Losungen aufscheinenden
Kreditkartenumsätze der Umsatz bzw. Gewinn gem. § 184 BAO
geschätzt sowie verdeckte Ausschüttungen festgestellt.
Die Berufung gegen die
Bescheide, u.a. hinsichtlich der Umsatz-, Körperschafts- und Gewerbesteuer
1993 sowie der Umsatzsteuer 1994 wurden nach erfolgloser Aufforderung zur
Ergänzung der am 22. August 1996 eingebrachten, nicht formgerechten
Berufung mit Zurücknahmebescheid vom 14. April 1997 gem. § 275 BAO als
zurückgenommen erklärt. Die gegen den Zurücknahmebescheid
eingebrachte Berufung vom 22. April 1997 wurde mit Berufungsvorentscheidung vom
9. Oktober 1997 vom Finanzamt für Körperschaften in Wien als
unbegründet abgewiesen. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Am 17. September 1997 stellte
die Bw. einen Wiederaufnahmeantrag gem. § 303 BAO für die
Kalenderjahre 1993 und 1994. Begründend wurde ausgeführt, der
Wiederaufnahmeantrag stütze sich auf neu hervorgekommene Tatsachen, welche
durch Vorlage der Steuererklärungen und Bilanzen für 1993 und 1994,
vorgelegt am 15. Juli 1997 entstanden seien. Da nur dieses Rechenwerk dem
Belegmaterial der Bw. entspreche, sei es der Veranlagung zugrunde zu legen.
Sämtliche Zuschätzungen der Bp. seien zu beseitigen. Der
Wiederaufnahmeantrag 'stütze sich natürlich auch auf eine
allfällig vorgeschriebene Kapitalertragsteuer' auf Basis der verdeckten
Gewinnausschüttungen 1993 und 1994.
Der Wiederaufnahmeantrag
für die Kalenderjahre 1993 und 1994 wurde mit Bescheid des Finanzamtes
für Körperschaften vom 29. 6.1998 zurückgewiesen. Erläuternd
stellt das Finanzamt fest, dass der Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens
bereits den Wiederaufnahmegrund und alle für die Beurteilung der
Rechtzeitigkeit maßgebenden Angaben zu enthalten habe. Ein Fehlen dieser
Angaben sei einem Mängelbehebungsauftrag nicht zugänglich. Aus diesen
Gründen sei der Antrag, unter Verweis auf das Erk. d. VwGH vom 22.2.1994,
Zl. 91/14/0070 zurückzuweisen.
Gegen diesen
Zurückweisungsbescheid erhob die Bw. mit Eingabe vom 17.7.1998 Berufung.
Begründend wurde darauf hingewiesen, dass ehest mit Vorliegen des
Wiederaufnahmsgrundes der Antrag gestellt und sämtliche Belege vorgelegt
worden seien. Erst nach Vorliegen der entsprechenden Bestätigungen der
Kreditkartenorganisationen hätte ein Wiederaufnahmeantrag gestellt werden
können, der auch sämtliche Angaben enthalten habe.
Obige Berufung gegen die
Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages vom 17.9.1997 wurde mit
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes für Körperschaften in Wien
vom 20. Juli 1999 als unbegründet abgewiesen. Der Wiederaufnahmewerber
müsse schon im Antrag datumsmäßig (oder sonst genau) angeben,
wann er vom Vorhandensein des Wiederaufnahmsgrundes Kenntnis erlangt habe.
Angaben wie 'nunmehr' oder 'erst jetzt' würden hierfür nicht
ausreichen. Da derartige Angaben keine Formgebrechen iSd § 85 Abs. 2 BAO
seien, würden sie ebenso wie das Fehlen der Angabe des
Wiederaufnahmsgrundes zur Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages
führen. Der Antrag auf Wiederaufnahme sei somit zu Recht
zurückgewiesen worden und die dagegen erhobene Berufung nunmehr gem. §
276 BAO abzuweisen.
Die Bw. stellte
schließlich mit Schreiben vom 4.8.1999 den Antrag auf Entscheidung durch
die Abgabenbehörde 2. Instanz hinsichtlich der Berufung über die
Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages. Als Wiederaufnahmsgrund sei
festgehalten worden, dass erst aufgrund der Interventionen der steuerlichen
Vertretung die Bw. die entsprechend berichtigten Kontoauszüge der
Kreditkartenorganisationen hätte vorlegen können. Der
Wiederaufnameantrag sei diesbezüglich datumsmäßig belegt. Die
Berufungschrift führt weiters kryptisch aus: 'Und darüber
hinaus wurde ich erst fristgerecht von meinem Mandanten hinsichtlich der
falschen Angaben im Rahmen der Betriebsprüfung sowie über die falschen
Mitteilungen oder Annahmen der Betriebsprüfung hinsichtlich der
Kreditkartenorganisation hingewiesen. Sofort nach Einlangen dieser Mitteilungen
der Kreditkartenorganisationen wurde der Wiederaufnahmeantrag gestellt.
Es liegt sicherlich kein
Verschulden meiner Mandantschaft vor.'
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303
Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid
abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den
Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
b) Tatsachen
oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahen ohne
Verschulden der Parteien nicht geltend gemacht werden konnten....
Gemäß
§ 303
Abs. 2 BAO ist der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 binnen
'einer Frist von 3 Monaten' von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller
nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der
Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid
in erster Instanz zu erlassen hat.
Die Erfordernisse des
Wiederaufnahmeantrages stellt Ritz
Bundesabgabenordnung1
Kommentar zu § 303 BAO, Rz 31,32 folgendermaßen
dar: 'Der Wiederaufnahmswerber muß schon im Antrag
datumsmäßig (oder sonst genau) angeben, wann er vom Vorhandensein des
Wiederaufnahmsgrundes Kenntnis erlangt hat. Die Angabe "vor wenigen Tagen"
reicht (VwGH 24.11.1989, 89/17/0141,0142). Angaben wie "nunmehr", "erst jetzt"
reichen nicht (VwGH 30.11.1990, 90/17/0429). Fehlende solche Angaben sind keine
Formgebrechen iSd § 85 Abs. 2 (VwGH 30.11.1993, 90/14/0152); sie
führen ebenso wie das Fehlen der Angabe des Wiederaufnahmsgrundes zur
Zurückweisung des Wiederaufnahmsantrages (VwGH 22.2.1994,
91/14/0070). Eine beantragte Wiederaufnahme setzt voraus, daß die
Partei in ihrem fristgerechten Antrag einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund
geltend macht. Tut sie dies nicht, so besteht für die Abgabenbehörde
keine Verpflichtung, von Amts wegen Feststellungen darüber zu treffen, ob
aus der Sicht der Partei ein tauglicher Wiederaufnahmsgrund vorliegen
könnte (VwGH 25.10.1989, 85/13/0088).'
Mit Erkenntnis vom 10.5.2001
Zl. 95/15/0084 hat der VwGH weiters festgestellt, dass bis zur Novelle der BAO
mit BGBl I 1999/28 (Wiederaufnahmeantrag wurde
vor dem 13. 1. 1999 gestellt) bereits der Wiederaufnahmeantrag den
Wiederaufnahmegrund und alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit
maßgebenden Angaben enthalten muss. Ein Fehlen dieser Angaben ist dabei
einem Auftrag zur Behebung des Mangels nicht zugänglich, sondern führt
zur Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages.
Obigen Anforderungen wird der
vorliegende Wiederaufnahmeantrag vom 17.9.1997 in keiner Weise gerecht. Die
Formulierung 'Der Wiederaufnahmeantrag stützt sich auf die neu
hervorgekommenen Tatsachen, welche durch die Vorlage der Steuererklärungen
und der Bilanzen 1993 und 1994 am 15.7.1997 entstanden sind' zeigt in keiner
Weise auf, welche Wiederaufnahmsgründe die Bw. ihrem Antrag zugrunde legt.
Gleiches gilt für die
Frage, wann die Bw. Kenntnis von allfälligen Wiederaufnahmsgründen
erlangt hat. Aus der Tatsache, dass Bilanzen und Abgabenerklärungen
für die Jahre 1993 und 1994 am 15.7.1997 den Finanzbehörden vorgelegt
wurden, lässt sich in keiner Weise erschließen, wann die Bw.
nachweislich Kenntnis eines von ihr behaupteten Wiederaufnahmsgrundes erlangt
hat. Die Berufung gegen die Zurückweisung des Wiederaufnahmsantrages
ist somit als unbegründet abzuweisen.
Wien,
21. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0905-W/02
- Stammnummer
- 3341
- Gültig
- 21.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF