Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3971-W/08
Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3971-W/08vom 26.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn Dr. NN, in BB, vom
22. Oktober 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt
Oberwart vom 13. Oktober 2008 betreffend Zurückweisung eines Antrages
auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 1 lit b.
Bundesabgabenordnung (BAO) hinsichtlich Einkommensteuer 1989 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 14. Juli 2008 beantragte Dr. NN
(Berufungswerber, Bw.) die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO
betreffend den gem. § 295 BAO abgeänderten Einkommensteuerbescheid
1989 vom 14. Mai 1997.
Begründend führt er aus, dass mit Bescheid vom 7.
Mai 2008 festgestellt worden sei, dass der dem Einkommensteuerbescheid 1989
zugrunde liegende Bescheid über die einheitliche und gesonderter
Gewinnfeststellung gem. § 188 BAO vom 10. Februar 1997 mangels
gültigem Bescheidadressaten ein Nichtbescheid sei, welcher keine
Rechtswirkungen entfalte.
Der auf Grundlage des Nichtbescheides erlassene -
gemäß
§ 295 BAO abgeänderte -Einkommensteuerbescheid 1989
vom 14. Mai 1997, welcher den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid
ersetzt habe, entbehre daher der gesetzlichen Grundlage. Dieser Mangel
könne nach der Judikatur auch nicht durch einen nachträglich
erlassenen Grundlagenbescheid geheilt werden und es sei im Wege der beantragten
Wiederaufnahme der Rechtszustand vor Erlassung des Bescheides vom 14. Mai 1997
herzustellen und der Einkommensteuerbescheid 1989 in seiner ursprünglichen
Fassung zu erlassen.
Die Qualifizierung des Grundlagenbescheides als
Nichtbescheid stelle eine, als tauglichen Wiederaufnahmegrund hinsichtlich des
Einkommensteuerbescheides 1989 anzusehende, neu hervorgekommene Tatsache iSd
§ 303 Abs. 1 lit b BAO dar. Die Unkenntnis der bescheiderlassenden
Behörde betreffend den fehlenden Bescheidcharakter könne diesen
Umstand im Verhältnis zum Rechtsunterworfenen nur zu einer "neu
hervorgekommenen" Tatsache machen, wobei den Bw. an der Nichtgeltendmachung kein
grobes Verschulden treffe. Diese Rechtsansicht des Bw. werde durch das
Bundesministerium für Finanzen (BMfF) in einem Schreiben vom 28. Oktober
2005 geteilt.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens würde zu einem im
Spruch abgeänderten Einkommensteuerbescheid 1989 führen.
Das FA wies den Wiederaufnahmeantrag mit Bescheid vom 13.
Oktober 2008 zurück und führte begründend aus, dass
gemäß
§ 209 Abs. 3 BAO das Recht auf Festsetzung der Abgabe
spätestens 10 Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches verjähre.
Somit sei hinsichtlich der Einkommensteuer 1989 mit Ablauf des Jahres 1999 die
absolute Verjährung nach § 209 Abs 3 BAO eingetreten. Der am 14. Juli
2008 eingebrachte Antrag auf Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs 1
BAO sei daher nicht fristgerecht i.S.d. § 302 Abs. 2 lit. c BAO gewesen. Im
Übrigen sei auf die detaillierte Ausführung des FA 6/7/15 zu
verweisen.
Des Weiteren nahm das FA auf die Sonderregelung des §
209 a BAO Bezug. Nach dieser stehe einer Abgabenfestsetzung, die in einer
Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, der Eintritt der Verjährung nicht
entgegen. Im gegenständlichen Fall hänge zwar die Abgabenfestsetzung
von der Erledigung der Berufung ab, allerdings erzeuge eine Berufung gegen einen
Nichtbescheid keine mittelbare Abhängigkeit im Sinne des § 209 a Abs 2
BAO.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sei daher
wegen absoluter Verjährung zurückzuweisen.
In der Berufung vom 22. Oktober 2008 bestritt der
Berufungswerber den Eintritt der Verjährung hinsichtlich der
Einkommensteuer für 1989.
Am 4. September 1991 sei eine einheitliche und gesonderte
Feststellungserklärung der xx- GmbH und ehemalige atypisch stille
Gesellschafter abgegeben worden, über die am 28. März 1991
erklärungsgemäß abgesprochen worden sei.
Nach Durchführung einer Wiederaufnahme des Verfahrens
sei dieser Bescheid durch den - oben erwähnten - Feststellungsbescheid vom
10. Februar 1997 ersetzt worden, zu dem nun mit Bescheid vom 7. Mai 2008 (Anm.
des Finanzamtes Wien 6/7/15) festgestellt worden sei, dass er nichtig gewesen
sei. Grund für die nichtigen Bescheide seien Fehler in der Adressierung
gewesen. Insbesondere seien in dem einheitlichen und gesonderten
Feststellungsbescheid bereits verstorbenen Personen angeführt
worden.
Diesbezüglich sei zu beachten, dass auch im
(Erst)Bescheid vom 28. März 1991 bereits verstorbene Personen
angeführt worden seien. Somit sei auch dieser Bescheid als Nichtbescheid zu
qualifizieren, womit über die Erklärung zur einheitlichen und
gesonderten Feststellung der Einkünfte bislang nicht
bescheidmäßig abgesprochen worden sei. Es sei daher die am 4.
September 1990 abgegebene Erklärung zur einheitlichen und gesonderten
Feststellung der Einkünfte noch immer unerledigt und daher sei wegen
mittelbarer Abhängigkeit der Einkommensteuer von diesem Grundlagenbescheid
gem. § 209a Abs. 2 BAO Verjährung für 1989 noch nicht
eingetreten.
Überdies müsse die Behörde aufgrund der
Zurückweisungsbescheide gem. § 295 BAO neue abgeleitete Bescheide
erlassen, da sie den abgeleiteten Bescheid rechtswidrig aufgrund eines
Nichtbescheides neu erlassen habe. Zwingendes Ergebnis des
Rechtsmittelverfahrens wäre somit die Neuerlassung abgeleiteter
Einkommensteuerbescheide für 1989. Daher sei auch wegen mittelbarer
Abhängigkeit des Verfahrens von Erledigung einer Berufung in Anwendung des
§ 209a BAO keine Verjährung eingetreten.
Lange Verfahrensdauern dürften nicht zu Lasten der
Steuerpflichtigen gehen, vor allem dann nicht, wenn diese die Finanzverwaltung
auf Fehler (Erlassung von Nichtbescheiden) im Rahmen des Berufungsverfahrens
sogar aufmerksam gemacht hätten.
Die Berufung wurde - ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung - an den Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aus der Berufung des Bw. und dem Akteninhalt ergibt sich
folgender unstrittiger Sachverhalt:
Mit Einkommensteuerbescheid für 1989 wurden dem Bw.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer atypisch stillen Beteiligung an der
xx- GmbH und ehemalige atypisch stille Gesellschafter (nunmehriger
Rechtsnachfolger XY-AG) zugerechnet. Der im Rahmen dieses Bescheides erfasste
Betrag ergab sich aus der erklärungsgemäßen Verarbeitung der
Erklärung der einheitlichen und gesonderten Einkünfte der
Mitunternehmerschaft gem. § 188 BAO vom 28. März 1991.
Aufgrund einer Betriebsprüfung (Bp) betreffend die
Jahre 1989 - 1991 bei der XY-AG als Rechtsnachfolger der xx- GmbH und ehemalige
atypisch stille Gesellschafter erließ das zuständige FA am
10. Februar 1997 einen geänderten Grundlagenbescheid für 1989
welcher mittels Berufung vom 17. April 1997 bekämpft wurde.
Von diesem Grundlagenbescheid abgeleitet erließ das
für die Einkommensteuererhebung des Bw. zuständige FA am 14. Mai 1997
einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 1989, welcher unstrittig
noch im Jahr 1997 ein Monat nach Zustellung in formelle Rechtskraft
erwuchs.
In der gegen die den Grundlagenbescheid betreffenden
abweisenden Berufungsentscheidung vom 28. Oktober 2002 zu Zl 2002/13/0224
eingebrachten und mit Bescheid vom 27. Februar 2008 als unzulässig
zurückgewiesenen VwGH - Beschwerde vom 12. Dezember 2002, stellt der Bw.
(Beschwerdeführer Nr. 430) durch seinen ausgewiesenen Vertreter dar, dass
der Feststellungsbescheid 1989 (Grundlagenbescheid) vom 10. Februar 1997 falsch
adressiert gewesen sei.
Wörtlich wird ausgeführt:
"Wie oben nachgewiesen, sind die
Feststellungsbescheide [...], die infolge der Betriebsprüfung [...]
erlassen wurden, nicht rechtswirksam ergangen, da die Voraussetzungen [...]
hinsichtlich der korrekten Benennung des Bescheidadressaten nicht erfüllt
sind."
Aufgrund des Zurückweisungsbescheides des VwGH vom 27.
Februar 2008, 2002/13/0224 betreffend die Beschwerde gegen die
Berufungsentscheidung vom 28. Oktober 2002, wies das für die Erlassung des
Grundlagenbescheides zuständige FA 6/7/15 die den Grundlagenbescheid
bekämpfende Berufung vom 17. April 1997 mit Bescheid vom
7. Mai 2008 als unzulässig zurück, weil dem bekämpften
Schriftstück mangels gültigem Bescheidadressaten kein
Bescheidcharakter zukomme.
Aus der oben zitierten Formulierung der VwGH - Beschwerde
vom 12. Dezember 2002 ist eindeutig erkennbar, dass das FA mit der
Zurückweisung der Berufung gegen den Grundlagenbescheid vom 7. Mai 2008
lediglich einen Mangel bestätigte, der dem Bw. bzw. seinem Vertreter schon
spätestens am 12. Dezember 2002 bekannt und bewusst war.
Ein Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich Einkommensteuer 1989
wurde vom Bw. vor dem streitgegenständlichen Antrag vom 14. Juli 2008 nicht
gestellt.
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag hinsichtlich
Einkommensteuer 1989 ist nur zulässig, wenn betreffend dieses Verfahrens
nicht bereits Verjährung eingetreten ist.
Nach § 209 Abs. 3 BAO idgF verjährt das Recht auf
Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des
Abgabenanspruches (§ 4 BAO). Der Abgabenanspruch der veranlagten
Einkommensteuer entsteht nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO insbesondere mit
Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit
nicht der Abgabenanspruch nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 1 BAO schon früher
entstanden ist, oder wenn die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes
erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht.
Bei der veranlagten Einkommensteuer für 1989 trat mit
Ablauf des Jahres 1999 die absolute Festsetzungsverjährung ein. Am Eintritt
der absoluten Verjährung ändert auch der Umstand nichts, dass die
absolute Verjährungsfrist erst mit dem Steuerreformgesetz 2005, BGBl. I
2004/57 ab 1. Jänner 2005 von fünfzehn auf zehn Jahre verkürzt
wurde, trat doch die absolute Verjährung der Einkommensteuer 1989 selbst
nach Maßgabe einer fünfzehnjährigen absoluten
Verjährungsfrist jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2004 - und damit
jedenfalls vor Antragstellung auf Wiederaufnahme - ein.
Dem Vorbringen des Berufungswerbers, dass nach
Maßgabe des § 209a Abs. 2 BAO die Verjährung nicht eingetreten
sei, ist entgegenzuhalten:
§ 209 a
Abs. 1 und 2 BAO lauten:
"(1) Einer
Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat,
steht der Eintritt
der Verjährung nicht entgegen.
(2) Hängt
eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer
Berufung oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§ 85) ab,
so
steht
der Abgabenfestsetzung
der Eintritt der
Verjährung nicht entgegen
, wenn
die Berufung oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt, wenn ein Antrag auf Aufhebung
gemäß
§ 299 Abs. 1 vor Ablauf der Jahresfrist des § 302
Abs. 1 oder wenn ein
Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig im Sinn des § 304 eingebracht
wurde
."
Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt sich,
dass diese den Eintritt der Verjährung nicht verhindern, sondern unter den
dort genannten Voraussetzungen eine
Abgabenfestsetzung trotz des Eintrittes
der Verjährung zulassen. Damit kann
die Rechtsansicht des Berufungswerbers, dass Verjährung noch nicht
eingetreten sei, nicht geteilt werden.
Für den strittigen Wiederaufnahmeantrag kommt nur
§ 209a Abs. 2 BAO zur Anwendung, wenn dieser trotz eingetretener
Verjährung rechtzeitig iSd § 304 eingebracht wurde. Der Umstand, dass
allenfalls die Abgabenfestsetzung noch auf Grund anderer noch nicht erledigter
Anträge trotz Eintritt der Verjährung zulässig sein könnte,
bedeutet noch nicht, dass die Abgabenfestsetzung auf Grund des
gegenständlichen Wiederaufnahmeantrages zulässig sein muss. Gegenstand
des Berufungsverfahrens ist lediglich die Frage der Zulässigkeit des
Wiederaufnahmeantrages vom 14. Juli 2008.
Die in einer Einzelerledigung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 28. Oktober 2005 vertretene Rechtsansicht, wonach die
Wiederaufnahme auch dann zu bewilligen sei, wenn die Bemessungsverjährung
der Erlassung eines neuerlichen Änderungsbescheides entgegensteht, ist gem.
§ 6 Abs. 1 UFSG für den Unabhängigen Finanzsenat nicht bindend
und hat aus diesem Grunde die Beurteilung der gegenständlichen Rechtsfragen
ausschließlich anhand der gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen.
Für die Bewilligung einer beantragten Wiederaufnahme
sieht § 304 BAO Ausnahmen von der grundsätzlich maßgebenden
Befristung durch die Verjährung vor.
Die Siebenjahresfrist des § 304 lit. a BAO ist
unterbrechbar (bzw. ab 2005 verlängerbar) und hemmbar. Die absolute
Verjährungsfrist (§ 209 Abs. 3 BAO) begrenzt auch die Frist des
§ 304 lit. a BAO (Ritz, BAO³, § 304 Tz. 5 unter Hinweis
auf Ellinger ua., BAO³, § 209 Anm. 20 und § 304 Anm.
2).
Für den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag vom
14. Juli 2008 ist ausschlaggebend, dass dieser nicht vor Eintritt der absoluten
Verjährung, welche mit 31. Dezember 1999 (jedenfalls aber mit 31. Dezember
2004) eingetreten ist, eingebracht wurde. Aus diesem Grund ist die
Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund des Antrages vom 14. Juli 2008 nach
§ 304 lit. a BAO nicht zulässig.
Bei der Fünfjahresfrist des § 304 lit. b BAO ist
unter Rechtskraft die formelle Rechtskraft zu verstehen (Ritz, ÖStZ 1995,
120; Ellinger ua, BAO³, § 304 Anm. 5). Diese Frist ist vor allem
bedeutsam, wenn die Frist des § 304 lit. a BAO im Zeitpunkt der Stellung
des Wiederaufnahmeantrages bereits abgelaufen ist (somit insbesondere für
nach Ablauf der sog. absoluten Verjährungsfrist des § 209 Abs. 3 BAO
gestellte Wiederaufnahmeanträge).
Im gegenständlichen Fall wurde nicht bestritten, dass
die formelle Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides für 1989 vom 30.
April 1997 bereits im Jahr 1997 eingetreten ist. Daraus ergibt sich, dass der
nunmehr am 30. Juli 2008 eingebrachte Wiederaufnahmeantrag nicht innerhalb der
Fünfjahresfrist des § 304 lit. b BAO eingebracht wurde.
Damit ist dem Finanzamt zuzustimmen, wenn aus diesem Grund
der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag zurückgewiesen wurde.
Wäre der Wiederaufnahmeantrag iSd § 209a iVm
§ 304 BAO als rechtzeitig anzusehen, ist anhand der Kriterien des §
303 Abs. 1 BAO die Rechtmäßigkeit zu prüfen.
Gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO - worauf sich
der strittige Antrag in seiner Begründung ausdrücklich und
ausschließlich stützt - ist dem Antrag einer Partei auf
Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben,
wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist
und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen
Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden
konnten und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß Abs. 2
leg. cit. binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der
Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund
Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde
einzubringen, die im abgeschlossenen
Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen
hat.
Die oben zitierte Dreimonatsfrist beginnt mit Kenntnis des
Wiederaufnahmegrundes und nicht
erst mit dessen Beweisbarkeit zu laufen und ist nicht
verlängerbar (Ritz,
BAO3, § 303 Tz
27f
unter Verweis auf VwGH 3.10.1984, 83/13/0067). Der
Berufungswerber hat sich dabei auch
die Kenntnis seines
Vertreters zurechnen zu lassen. Er hat gegenüber der
Abgabenbehörde
nämlich nicht nur seine eigenen Handlungen und
Unterlassungen, sondern auch die
derjenigen Personen zu vertreten, deren er sich zur
Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten
bedient (VwGH 12.8.1994, 91/14/0018).
Ein verspätetet geltend gemachter Wiederaufnahmegrund
ist zurückzuweisen (VwGH 22.2.1994, 91/14/0069).
Im Wiederaufnahmeantrag beruft sich der Berufungswerber
ausdrücklich darauf, die Qualifizierung des Grundlagenbescheides sei eine
neu hervorgekommene
Tatsache.
Dazu hat das Höchstgericht in ständiger
Rechtssprechung (vgl. etwa VwGH 26.4.1994,
91/14/0129) ausgesprochen, dass Tatsachen im Sinn des
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO
ausschließlich mit dem Sachverhalt des
abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende
tatsächliche
Umstände seien, also Elemente, die bei einer entsprechenden
Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten, wie
etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften.
Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung
solcher Sachverhaltselemente -
gleichgültig, ob diese späteren rechtlichen
Erkenntnisse durch die Änderung der
Verwaltungspraxis oder der Rechtsprechung oder nach
vorhergehender Fehlbeurteilung oder
Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen
werden - sind danach keine neuen
Tatsachen.
Nur neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel - das
sind solche, die schon vor
Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren
abschließenden Bescheides bestanden
haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt wurden (nova
reperta) - kommen als
tauglicher Wiederaufnahmegrund im Sinne des
Neuerungstatbestandes in Betracht. Erst nach
Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren
abschließenden Bescheides entstandene Tatsachen oder Beweismittel (nova
producta) sind daher keine tauglichen Wiederaufnahmegründe.
Die Entscheidung eines Gerichtes oder einer
Verwaltungsbehörde in einer bestimmten
Rechtssache stellt weder eine neue Tatsache (VwGH
17.9.1990, 90/15/0118 mwN), noch
ein (neu hervorgekommenes) Beweismittel im Sinn des §
303 Abs. 1 lit. b BAO dar, sondern
basiert vielmehr selbst auf Tatsachen bzw. Beweismitteln
(VwGH 21.2.1985, 83/16/0027).
Damit kann zusammenfassend festgestellt werden, dass im
Rahmen des
Neuerungstatbestandes nicht - wie vom Berufungswerber ins
Treffen geführt - die
Entscheidung über die Zurückweisung der Berufung
vom 7. Mai 2008 sondern ausschließlich die Tatsachen und Beweismittel zu
beurteilen sind, die zu dieser Entscheidung geführt haben (UFS 21.5.2008,
RV/1339-L/07). Die Entscheidung selbst kann schon deshalb nicht herangezogen
werden, da es sich bei ihr um ein nach Erlassung des letztgültigen
Einkommensteuerbescheides neu entstandenes Faktum (novum
productum) handelt.
Die Tatsache sowie die Gründe der Falschadressierung
des Feststellungsbescheides vom
10. Februar 1997 wurden vom Berufungswerber jedenfalls im
Rahmen seiner VwGH -Beschwerde vom 12. Dezember
2002 vorgebracht. Diese Tatsache und die entsprechenden Beweismittel
waren dem Berufungswerber daher spätestens an diesem Tag bekannt und
bewusst.
Der strittige Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
betreffend Einkommensteuer 1989, datiert mit 14. Juli 2008, wurde damit mehr als
fünf Jahre nach der nachweislichen Kenntniserlangung der dafür
behaupteten Gründe gestellt, womit dieses Anbringen aus Sicht des
Neuerungstatbestandes jedenfalls als verspätet zu beurteilen ist.
Der Wiederaufnahmeantrag war daher vom Finanzamt
zurückzuweisen.
Wien, am 26.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3971-W/08
- Stammnummer
- 40037
- Gültig
- 26.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF