Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0348-W/06
Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages mangels Parteistellung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0348-W/06vom 23.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den_Senat_XYZ über die Berufung der Z-GmbH, Wien,
gegen den Bescheid des Finanzamtes X betreffend Zurückweisung eines
Antrages auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer des R.S.,
StNr nnn/nnnn, für "die Jahre 1980 bis 1983 und ff" nach der am
9. November 2006 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin - die Z-GmbH (idF kurz: Bw)
- schloss im Jahr 1980 ua mit R.S. einen Vertrag über die
Gründung einer atypischen stillen Gesellschaft. Neben R.S. gab es noch
weitere atypisch stille Gesellschafter. Das Finanzamt X. erließ betreffend
R.S. Einkommensteuerbescheide.
Mit Urteil vom 7.11.2005 wies das Handelsgericht Wien eine
Klage der Z-GmbH gegen R.S. auf Erfüllung seiner vertraglichen
Nachschussverpflichtung und entsprechende Haftung für Verluste der
Gesellschaft ab, wobei es ausführte, bestimmte Klauseln im
Gesellschaftsvertrag der atypisch stillen Gesellschaft über die
Nachschusspflicht des atypisch stillen Gesellschafters (R.S.) seien aus
näher genannten Gründen nicht Vertragsbestandteil geworden.
Mit Datum vom 9.12.2005
richtete die Bw an das Finanzamt X ein Schreiben, in welchem sie
ausführte:
"An das
Finanzamt X.
StNr
nnn/nnnn
ltd auf R.S.
Betrifft:
Überprüfung des Umstandes, dass keine Tangentenmeldung vom Finanzamt Y
zur StNr mmm/mmmm [Anm: richtig: StNr
ppp/pppp]der Z-GmbH an Sie
erfolgt ist, sodass R.S. außer für 1980 keine Verlustzuweisung
erhalten hatte bzw Wiederaufnahme und Berichtigung der Bescheide für die
Jahre 1980 bis 1983 und ff.
Wir erhielten nunmehr das Urteiles in der
Rechtsache Z. gegen R.T. aus dem hervorgeht, dass R.T. zur Zahl nnCgnnn/mm keine
Steuererstattung, außer die von 1980 erhalten hatten haben
will.
Damit wird aber eindeutig nachgewiesen, dass der
Steuerpflichtige keine Verlustzuweisung für die Jahre 1981 bis 1983 und
folgende Jahre erhalten hatte bzw. geltend gemacht hatte, obwohl wir ihm diese
nachweisbar bekannt gegeben hatten.
Parallel dazu hat unser Betriebsitzfinanzamt Ihr
Finanzamt die Verluste für die Jahre 1981 bis 1983 gesetzeskonform mit
Tangentenmeldung zwingend Ihnen bekannt zu geben gehabt.
Es war also die Geltendmachung der Verluste
unsererseits doppelt abgesichert gewesen, einmal durch Bekanntgabe durch uns an
den Steuerpflichtigen und einmal durch die Tagentenmeldung auf Grund der
zwingenden finanzamtsinternen Bekanntgabe im Zuge der
Tangentenmeldungen.
Wenn also, wie das Urteil doch eindeutig beweist,
der Steuerpflichtige keine Verlustzuweisung für die Jahre 1980 bis 1983
erhalten hat, so ist eine Wiederaufnahme in unserem Verfahren beim Finanzamt Y_
zwingend notwendig, weil damit eine falsche Verlustverteilung durchgeführt
wurde, die mit Wiederaufnahme zwingend zu berichtigen ist.
Es kann auch sein, dass der Steuerpflichtige bei
Ihnen die Verluste auf Grund unserer Mitteilung bzw. der Tangentenmeldung
geltend gemacht hatte, weiters die Bemessungsgrundlagenverringerung durch Ihr
Finanzamt durchgeführt wurde, aber die auf Recht und Ordnung beruhenden
Nachschlussverpflichtung seitens des Beklagten mit prozessbetrügerischen
Maßnahmen gelungen ist diesen Umstand erfolgreich bei Gericht zu Leugnung
auch mittels Urteil bestätigt zu erhalten.
In diesem Falle hat der Steuerpflichtige eindeutig
Steuerbetrug begangen, weil er auf der einen Seite die Verlustzuweisung erhalten
hatte, die aber nur auf Grund der gesetzlich zwingenden Haftung und
Nachschusspflicht, die er auch mit Unterschrift auf einen Gutachten zur Kenntnis
genommen hatte, diese mit Vorsatz vor Gericht geleugnet hatte.
Sollte der Steuerpflichtige dies als für die
Jahre 1980 bis 1983 erhalten und auch durch Ihr Finanzamt zugewiesen erhalten
haben und auch die zuviel bezahlte Steuer im Barem erhalten haben, so hat er
damit Steuerbetrug begangen und ist ein Strafverfahren gegen den
Steuerpflichtigen einzuleiten und die zu unrecht bezogene Steuer
zurückzufordern und auf Grund dieses Urteiles die Steuerreduktion zwingend
zu berichtigen und dem Betriebsitzfinanzamt bekannt zu geben, dass, diese
Steuerreduktion zu unrecht durch den Steuerpflichtigen bezogen wurde und einen
andere Verlustverteilung seitens des Betriebsitzfinanzamtes damit zwingend
durchzuführen ist, weil Steuerbetrug darf keinesfalls seitens des
Finanzamtes gedeckt werden.
Es wird also der
Antrag
gestellt die Wiederaufnahme ihre Bescheide und
somit auch der Bescheide des Betriebsitzfinanzamtes durchzuführen, weil
wenn die Bescheide für die Jahre 1981 bis 1983 nunmehr nachweissbar durch
Gerichtsurteil auf Grund der Handlungsweise der Finanzverwaltung falsch seitens
der ersten Instanz ausgestellt wurden, so sind in weiterer Folge dann auch die
Bescheide von 1984 und 1985 aber auch der Bescheide von 1986 bis 1999 falsch
ausgestellt worden, weil auch diese Bescheide beruhen laut Bilanz auf die
Bescheide von 1980 bis 1983."
Das Finanzamt X erließ
einen Bescheid, mit welchem es den Antrag der Bw "betreffend
Wiederaufnahme der ,Bescheide 1981 bis 1999' betreffend Herrn
RS" zurückwies. In der Begründung dieses Bescheides führte
das Finanzamt aus, gemäß den Bestimmungen des § 303 Abs 1
BAO sei für einen Antrag auf Wiederaufnahme eines Abgabenverfahrens
Parteistellung Antragsvoraussetzung. Der Bw komme in Verfahren betreffend
Personensteuern des R.S. Parteistellung weder als Abgabepflichtiger, noch nach
den Bestimmungen des § 78 Abs 2 und 3 BAO zu. Im Kopf dieses
Bescheides findet sich der Hinweis: "Bei Rückfragen wenden Sie sich
bitte an (Name/Klappe) Herrn T." Der Bescheid ist wie folgt
gefertigt: Für den Vorstand - Unterschrift [offensichtlich des Herrn
T. ] - (AD)
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bringt
die Bw im Wesentlichen vor, 1. der Bescheid sei unwirksam, weil er ohne
Zustellnachweis zugestellt worden sei (Die Berufung enthält jedoch folgende
Angabe: "Wir erhielten Ihren Bescheid vom 2005-12-23."), 2.
der Bescheid sei unwirksam, weil er zwar eine (nach Ansicht der Bw) unleserliche
Unterschrift enthalte, dieser Unterschrift jedoch nicht der Name des
Unterfertigenden leserlich beigefügt worden sei sowie 3. sie habe
aus näher ausgeführten Gründen sehr wohl Parteistellung im
Verfahren betreffend Einkommensteuer des R.S.. Im einzelnen führte
die Bw zu letztgenanntem Punkt zusammengefasst aus, ihre Parteistellung ergebe
sich daraus, - dass sich die Höhe des Verlustes aus der
Bilanz der Bw ergebe - dass R.S. selbst den Verlust aus der
Beteiligung bei seiner Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht habe und
dieser auch berücksichtigt worden sei sowie - dass das
Finanzamt X an die Feststellungen des Finanzamtes Y.. gebunden sei und damit
zumindest indirekt auch die Parteistellung der Bw gegeben sei.
In der am 9.
November 2006 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde
ergänzend ausgeführt, die Geheimhaltung im Verfahren betreffend R.S.
könne nicht aufrecht erhalten bleiben, da ein zwingendes öffentliches
Interesse vorhanden sei, weil wenn dieser Finanzamtsakt des R.S. dem Gericht
vorgelegt werden könnte, müsse dieses die Wiederaufnahme des
Gerichtsverfahrens genehmigen, nämlich des Zivilverfahrens gegen R.S..
Weiters beantragte die Bw die Einvernahme zahlreicher im
einzelnen näher genannter Zeugen (aktive und ehemalige Organwalter der
Finanzverwaltung und der Justiz, aktive und ehemalige Politiker [Minister, etc])
und legte zahlreiche Schriftstücke bzw Urkunden vor zum Beweis dafür,
dass die Wiederaufnahme durch das Finanzamt Y.. hätte erfolgen
müssen, womit sich die Wiederaufnahme im streitgegenständlichen
Verfahren erübrigt hätte sowie zur Vorgangsweise dieses Finanzamtes;
zum Beweis dafür, dass das Finanzamt Y.. alle Bescheide
vorläufig durchgeführt habe, solange der Strafakt offen gewesen sei
und die definitive Zusage gegenüber dem Geschäftsführer der Bw
gemacht habe, dass nach Ergehen der Urteile beim Handelsgericht Wien, die
Finanzamtsbescheide von Amts wegen zu berichtigen seien; dass weiters
Personen, die als Veranlagungsleiter die Veranlagungen durchgeführt haben
und die mit rechtswidrigen Vorgängen auch gegen den
Geschäftsführer der Bw mit Bescheiden vorgegangen seien; dass
auch das Finanzamt X relativ klar über die Umstände diese Falles
informiert gewesen sei; dass die oben angesprochenen, näher
genannten Politiker über die generellen Vorgangsweisen und somit auch in
diesem Verfahren durchgeführte Vorgangsweise, sowohl mündlich als auch
schriftlich informiert worden seien; dass eine bestimmte Person als
damaliger Wirtschaftsminister die Verlustbeteiligung zur Ankurbelung der
Wirtschaft mit der Finanzverwaltung im Parlament auch durchgeführt und
beschlossen habe und auch Auskunft darüber geben könne; dass
diese Politiker schriftlich und mündlich über die Tragweite aller
dieser Umstände informiert worden seien und was bei den gesetzlichen
Änderungen iZm Verlustbeteiligungen bezweckt worden sei; dass
näher genannte Amtshaftungsverfahren anhängig gewesen
seien; dass nicht nur die Bw, sondern auch deren
Geschäftsführer geschädigt sei und das der Finanzverwaltung
sowohl in diesem Verfahren als auch im Verfahren beim Finanzamt Y.. bekannt sei,
und in welchen ausgewiesen sei, dass der Geschäftsführer alles
persönlich vorfinanziert hat, die atypischen stillen Gesellschafter
aufgrund dieser Vorfinanzierung die Steuerbegünstigung erhalten haben und
dann den Geschäftsführer als Betrüger vom Strafgericht und vor
den Zivilgerichten bezichtigt hatten und die Finanzverwaltung das gewusst hatte,
alle diese Vorstände gewusst hatten, alle diese Personen gewusst haben und
trotzdem nicht korrekt gehandelt haben.
Weiters beantragt die Bw die Beischaffung von verschiedenen
Straf- und Steuerakten zu den genannten Beweisthemen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die §§ 77 und 78 BAO bestimmen:
§ 77 (1) Abgabepflichtiger im Sinne
dieses Bundesgesetzes ist, wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner
in Betracht kommt.
(2) Die für die
Abgabepflichtigen getroffenen Anordnungen gelten, soweit nicht anderes bestimmt
ist, sinngemäß auch für die kraft abgabenrechtlicher
Vorschriften persönlich für eine Abgabe Haftenden.
§ 78 (1) Partei im Abgabenverfahren ist
der Abgabepflichtige (§ 77), im Berufungsverfahren auch jeder, der
eine Berufung einbringt (Berufungswerber), einem Berufungsverfahren beigetreten
ist (§§ 257 bis 259) oder, ohne Berufungswerber zu sein, einen
Vorlageantrag (§ 276 Abs 2) gestellt hat.
(2) Parteien des Abgabenverfahrens sind ferner,
a) wenn die
Erlassung von Feststellungsbescheiden vorgesehen ist, diejenigen, an die diese
Bescheide ergehen (§ 191 Abs 1 und 2);
b) wenn nach den
Abgabenvorschriften Steuermessbeträge oder Einheitswerte zu zerlegen oder
zuzuteilen sind, die Körperschaften, denen ein Zerlegungsanteil zugeteilt
worden ist oder die auf eine Zuteilung Anspruch erheben.
(3) Andere als die genannten
Personen haben die Rechtsstellung einer Partei dann und insoweit, als sie auf
Grund abgabenrechtlicher Vorschriften die Tätigkeit einer
Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder als sich die Tätigkeit einer
Abgabenbehörde auf sie bezieht.
Wer Abgabepflichtiger ist, ergibt sich aus den materiellen
Abgabenvorschriften (zB § 1 EStG) (vgl
Ritz,
BAO-Kommentar3,
§ 77 Tz 2). Der Berufungswerber (§ 78 Abs 1) ist
auch dann Partei [des Berufungsverfahrens], wenn die Berufung etwa wegen
Nichtlegitimation des Einschreiters zurückzuweisen ist (vgl
Ritz,
BAO-Kommentar3,
§ 78 Tz 1). Der Parteienbegriff ist deshalb von Bedeutung,
weil bestimmte Rechte nur der Partei zustehen. Dies gilt zB für die
Berechtigung zur Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens
(§ 303 Abs 1 BAO) (vgl Ritz,
BAO-Kommentar3,
§ 78 Tz 8). Antragsbefugt [zur Stellung eines
Wiederaufnahmeantrages] ist die Partei. Der Parteibegriff des § 303
ist jener des § 78 BAO (vgl
Ritz,
BAO-Kommentar3,
§ 303 Tz 33 unter Hinweis auf VwGH).
Die Bw begehrt die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend
Einkommensteuer des R.S., StNr nnn/nnnn, für die Jahre 1980 bis 1983 und
ff. Abgabepflichtiger und damit (einzige) Partei betreffend Einkommensteuer des
R.S. ist gemäß
§ 1 EStG eben dieser R.S.. Ein subjektives
Recht auf Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend
Einkommensteuer des R.S. hat daher lediglich dieser. Weiteren Personen -
und somit auch der Bw - kommt ein solches Recht nicht zu.
Ein Anbringen ist zurückzuweisen, wenn es
unzulässig ist. Eine Unzulässigkeit liegt zB bei mangelnder
Antragslegitimation vor (vgl Ritz,
BAO-Kommentar3,
§ 311 Tz 10). Dies ist hier der Fall. Der Antrag der Bw wurde daher
vom Finanzamt zurecht zurückgewiesen. Daran vermögen auch die
Ausführungen der Bw in ihrer Eingabe, in ihrer Berufung und in der
Berufungsverhandlung nichts zu ändern, weshalb es sich aus den
angeführten Gründen erübrigt, auf diese näher
einzugehen.
Die von der Bw in der mündlichen Verhandlung
gestellten Beweisanträge vermögen nicht aufzuzeigen, dass die Bw eine
Partei iSd § 78 BAO wäre bzw dass sie damit Parteistellung im
Verfahren betreffend R.S. erlangen könnte. Sie erweisen sich damit jedoch
als unerheblich und waren daher abzuweisen.
Zu dem Vorbringen des Bw, der
angefochtene Bescheid sei nicht wirksam, weil er ohne Zustellnachweis zugestellt
wurde, genügt es darauf zu verweisen, dass § 26 Zustellgesetz
eine Zustellung ohne Zustellnachweis ausdrücklich vorsieht und die Bw
selbst angegeben hat, dass eine Zustellung an sie erfolgt ist und gemeinsam mit
ihrer Berufung eine Kopie des angefochtenen Bescheides vorgelegt hat. Eine
Zustellung ist daher zweifellos erfolgt.
Die Bw bringt weiters vor, der angefochtene Bescheid sei
unwirksam, weil der Unterschrift des Genehmigenden nicht leserlich dessen Name
beigefügt sei. Dieses Vorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit des
angefochtenen Bescheides auf. Eine Unterschrift ist ein Gebilde aus Buchstaben
einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des
Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann.
Sie muss nicht lesbar sein. Nötig ist aber ein die Identität des
Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug, der
entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift
eines Namens darstellt (vgl Ritz,
BAO-Kommentar3,
§ 96 Tz 4 unter Hinweis auf VwGH). Diese Voraussetzungen sind im
Streitfall erfüllt. Aus der am Bescheid angebrachten Unterschrift ist ohne
weiteres der Name "T. " noch herauszulesen. Dass es sich bei dem
Genehmigenden um Herrn T. handelte, ist dem Umstand zu entnehmen, dass im Kopf
des Bescheides dessen Name angeführt ist. Dabei ist es nicht erheblich,
dass dieser Name nicht auch noch unmittelbar bei der Unterschrift ein weiteres
Mal angebracht wurde.
Die Berufung erweist sich somit insgesamt als
unbegründet und war daher gemäß
§ 289 Abs 2 BAO
abzuweisen.
Wien, am 23.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 77 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0348-W/06
- Stammnummer
- 25150
- Gültig
- 23.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF