…von der Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels (zB Schnellzug statt Regionalzug, Eilzug statt Autobus) auszugehen. Darüber hinaus ist eine optimale Kombination zwischen Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel (zB "Park and Ride") zu unterstellen. Dies gilt auch, wenn dadurch die Fahrtstrecke länger wird. Unter Fahrtstrecke ist bei Benützung…
…[von der zweiten Arbeitsstätte] aus angetreten wurde. Aus diesem Grund sind die vom Finanzamt als Werbungskosten anerkannten Kilometergelder jedenfalls zu halbieren. Punkt 6: Hiermit wird Ihnen Gelegenheit geboten einen Nachweis darüber zu führen, dass Ihnen im Lohnzahlungszeitraum überwiegend eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen langer Anfahrtszeit…
…2009, 2007/15/0053, 24. September 2008, 2006/15/0001). Fraglich ist, ob im gegenständlichen Fall die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke zumutbar ist. Was unter dem Begriff der "Zumutbarkeit" iSd lit. c des § 16 Abs. 1 Z. 6 leg.cit…
…dass es bei der Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit auf das "Überwiegen" ankommt. Das bedeutet, dass an mehr als der Hälfte der tatsächlichen Arbeitstage im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar sein muss. Weiters wird vorausgesetzt, dass die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und…
…70km die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz des Bw. beträgt lt. Routenplaner www.Upelive.at 70,3km bzw. ÖAMTC-Routenempfehlung 73,6km, wovon auf einer Strecke von rund 17km und 54km Bahnstrecke, somit auf wesentlich mehr als der halben…
…die Wohnung um 5.20 Uhr - bis zum Arbeitsbeginn - der offizielle Arbeitsbeginn ist um 6.30 Uhr - eine Stunde und 10 Minuten beträgt. Daraus ist ersichtlich, dass gegenständlich auch keine Unzumutbarkeit für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen einer zu langen Anfahrtszeit vorliegt. | 3. |…
…zu können. Wenn man dieses Faktum der "Idealwegzeit" hinzu addiere, ergebe sich eine Wegzeit von nunmehr 2 Stunden 40 min. Unter diesem Gesichtspunkt sei seines Erachtens (und folglich den Tatsachen entsprechend) die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar. Somit stehe ihm das große Pendlerpauschale zu, und…
…lediglich das für die Strecke von der Wohnung zur Arbeitsstätte beantragte Pendlerpauschale blieb unberücksichtigt. Dies mit der Begründung, dass die zurückzulegende Strecke weniger als 20 Kilometer betrage und die Benützung der hier eingesetzten öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sei. In der als Vorlageantrag zu wertenden Eingabe vom…
…Behinderung ergeben. Ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte solcherart möglich, ist nach den amtlichen Erläuterungen zu § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 (621 BlgNR XVII. GP, 75) die Frage der Zumutbarkeit auf Grund der Fahrtzeiten zu prüfen. Unzumutbar…
…Pendlerpauschale) berücksichtigt. Ob die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel als "zumutbar" oder aber als "unzumutbar" zu beurteilen ist, hängt von den jeweiligen Sachverhaltsumständen des Einzelfalles ab. Die diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse des Finanzamtes, die für den Unabhängigen Finanzsenat in schlüssiger Art und Weise auf Grund der Aktenlage nachvollziehbar sind…
…einer Stunde mit einem PKW von der Zumutbarkeit der täglichen Heimfahrt ausgegangen. Legt man die Aussagen dieser Erkenntnisse auf die Regelungen über das Pendlerpauschale um, ist unter Berücksichtigung der Erläuternden Bemerkungen, nach welchen von einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erst bei mehr als dreifacher…
…Darüber hinaus kann Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann gegeben sein, wenn die Fahrzeit unzumutbar lang ist (siehe Jakom/Lenneis EStG, 2011, § 16 Rz 28). Zur Auslegung des Begriffes der "Zumutbarkeit" im Sinne der genannten Bestimmung des EStG 1988 hat der Verwaltungsgerichtshof die Gesetzesmaterialien herangezogen…
…öffentlichen Verkehrsmittels und eines fünfminütigen von der letzten Ausstiegsstelle bis zur Arbeitsstätte, also für rund 1,2 Kilometer von einer gesamten Wegstrecke von 57,2 Kilometer ist diesbezüglich die Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels zu bejahen. Bei Ermittlung der Gesamtwegzeit ist vom schnellsten verfügbaren öffentlichen…
…bzw. 40/45 Stunden/Woche (mit Erweiterungsmöglichkeiten bei erwachsenen Arbeitnehmern) auch unter Berücksichtigung der nicht auf die Arbeitszeit anzurechnenden Pausen als ständige tägliche Arbeitszeit nicht wahrscheinlich ist. In diesem Zusammenhang sei auch auf vergleichbare Bestimmungen zur Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in den Regelungen des …
…2002, Rz 255) gehen von einer Zeitstaffel aus. Danach ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht mehr zumutbar, wenn bei einer Wegstrecke von über 40 Kilometer eine Wegzeit von zweieinhalb Stunden überschritten wird. Während ein Teil der Literatur dem zustimmt (vgl. Zorn in Hofstätter/ Reichel…
…Arbeitsstätte des Bw. (Gd Y, S-Straße yy) zu unterstellen. Nachdem gegenständlich die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte des Bw. bei (optimal) kombinierter Benutzung öffentlicher und privater Verkehrsmittel und nach Aufrundung der einzelnen Wegstrecken (vgl. Sailer/Bernold/Mertens, a.a.O., Frage 16/22…
…der zumutbaren Wegzeit nicht überwiegend in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen und stünde daher auch deswegen das "große" Pendlerpauschale nicht zu. Freilich kommt es - wie oben ausgeführt - für die Abgrenzung zwischen "kleinem" und "großem" Pendlerpauschale nicht darauf an, ob hinsichtlich eines kleinen Wegteils die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel…
…B-Ort wäre, sie hätte aber immer noch eine Wartezeit bis zum Öffnen der Arb.stelle von einer Stunde. Damit sei die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar. Selbst wenn sie mit dem Auto wegen einer besseren Verbindung in eine andere Gegend führe (zB. L-Dorf…
…km € 2.100 jährlich..." Der Zweck des Pendlerpauschales ist es, Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte -ergänzend zum Verkehrsabsetzbetrag - steuerrechtlich im Wege eines zusätzlichen Pauschalbetrages zu fördern, um den Individualverkehr zu entlasten und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu steigern. Das große Pendlerpauschale des …
…seiner im Gruppendienst geleisteten Arbeitstage. Der Bw. habe zwischen 7:00 Uhr und 19:00 Uhr Gruppendienst. Wegen Personalmangels werde er von seinem Dienstgeber zu einer Hauptdienstergänzung von 19:00 Uhr bis 4:00 Uhr kommandiert. Somit sei ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar…