…heranzuziehen sei. Daraufhin wurden über Auftrag des UFS vom Finanzamt Ermittlungen hinsichtlich des vom Bw. geltend gemachten Schichtdienstes sowie der Verfügbarkeit bzw. Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel durchgeführt. In Wahrung des Parteiengehörs wurden dem Bw. die Ermittlungen des Finanzamtes mit Schreiben des UFS vom 28.11.2006…
…beantragte sie für diese Jahre das große Pendlerpauschale ab 2 km mit folgender Begründung: Die kürzeste Strecke in Autokilometerangabe zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte betrage 7,4 km und bei Arbeitsbeginn oder Arbeitsende sei die Fahrzeit bei Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar lang…
…1988 zählen zu den Werbungskosten auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt Folgendes: Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km und Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittels durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs…
…der Schule vornehmen kann. Kann der Arbeitnehmer Arbeitsbeginn und/oder Arbeitsende frei wählen, ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel auf eine optimale Kombination von Arbeitsbeginn und Arbeitsende mit den Ankunfts- und Abfahrtszeiten der Massenbeförderungsmittel abzustellen. Das gilt auch für jene Arbeitszeiten der Lehrer…
…6 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt Folgendes: Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km und Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittels durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs…
…Stunden." Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. September 2005 wurde die Berufung abgewiesen mit der Begründung, dass die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittel als unzumutbar gelte, wenn bei einer einfachen Wegstrecke ab vierzig Kilometer die zumutbare Wegzeit von 2,5 Stunden überschritten werde. Da dies laut Ausführungen (Vorhaltsbeantwortung…
…40 und 60 Kilometer. Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels sei ihm nicht zumutbar, da er im Schuljahr 2001/2002 neben dem Unterricht an seiner eigentlichen Schule an drei Tagen der Woche auch in einer rund vier Kilometer entfernten Schule unterrichten habe müssen, und weil ihm…
…2006/15/0001). Zu beachten ist darüber hinaus, dass es bei der Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit auf das "Überwiegen" ankommt. Das bedeutet, dass an mehr als der Hälfte der tatsächlichen Arbeitstage im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar sein muss. Weiters wird vorausgesetzt…
…ein Massenbeförderungsmittel benützt werden, dann ist die für die Zumutbarkeit maßgebliche Fahrtdauer aus der Gesamtfahrzeit (Kfz und Massenbeförderungsmittel) zu errechnen." Der Bw. brachte u. a. vor, dass er entgegen der Ansicht des Finanzamtes in der Früh kein öffentliches Verkehrsmittel benützen könne, da er bereits zwischen…
…wird. In quantitativer Hinsicht ist beim kleinen als auch beim großen Pendlerpauschale auf das Überwiegen im Lohnzahlungszeitraum abzustellen. Ist an mehr als der Hälfte der Arbeitstage im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar, so besteht Anspruch auf das große Pendlerpauschale. Nach der Verwaltungspraxis…
…Bedacht genommen worden, jedoch nicht auf die individuelle Zumutbarkeit, dass sowohl bei Arbeitsbeginn als auch Arbeitsende mein Wohnort mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichbar sei. Das Finanzamt wies die Berufung mit folgender Begründung als unbegründet ab: Das große Pendlerpauschale steht nur dann zu, wenn die Benützung…
…28 Uhr in der Firma, wo er sich noch umziehen müsse und der Arbeitsbeginn wäre um 6.30 Uhr. Theoretisch würde er bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel rechtzeitig zur Arbeit kommen. Sollte jedoch eine der Linien im Berufsverkehr Verspätung haben, würde er zu spät zur…
…dieser Erklärung "auszufüllen, wenn die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln an mehr als der Hälfte der Arbeitstage auf der überwiegenden Strecke für sie nicht möglich oder nicht zumutbar ist" gab der Bw. eine Straßenverbindung von 33 km zwischen seiner Arbeitsstätte und der der Arbeitsstätte nächst gelegener…
…Begründung, dass die zurückzulegende Strecke weniger als 20 Kilometer betrage und die Benützung der hier eingesetzten öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sei. In der als Vorlageantrag zu wertenden Eingabe vom 08.03.2008 wendete die Berufungswerberin ein, die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei mit der Pflege der Mutter…
…große" Pendlerpauschale zu gewähren, wenn zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke die Verwendung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar sei. In § 16 EStG 1988 werde der Begriff "zumutbar" nicht weiter geregelt. Auf den Begriff der "Zumutbarkeit" werde vom Gesetzgeber an einer anderen Stelle eingegangen. Gemäß der Verordnung…
…mit Dienstort in Betriebsadresse, tätig gewesen war, ferner diesem die Zurücklegung des Arbeitsweges (Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung) unter Verwendung von Massenbeförderungsmitteln zumutbar gewesen sei und die amtswegige Ermittlung der einfachen Wegstrecke bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zwischen der Wohnung des Bw. in WohnadresseBw. und der angeführten…
…2010, RV/0311-G/08, ausführlich mit der Frage der zeitlichen Zumutbarkeit der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel auseinandergesetzt und - abweichend von der überwiegenden Spruchpraxis des UFS - in der letztgenannten Entscheidung dazu unter anderem ausgeführt: "Aus § 16 Abs.1 Z.6 lit. a und b EStG ergibt…
…die Zumutbarkeit maßgebliche Fahrtdauer aus der Gesamtfahrzeit (Kfz und Massenbeförderungsmittel) zu errechnen." Ausgehend von der Entscheidung des Gesetzgebers, das Pendlerpauschale als ein Instrument zur Förderung des öffentlichen Verkehrs auszugestalten, ist somit eine spürbar längere Wegzeit für die Fahrt zum/vom Dienstort bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel…
…von dort der Zug bis Landeck (19:13 Uhr bis 20:16 Uhr, 63 Minuten) und von dort der Pkw bis zur Wohnung (25 Minuten) die schnellste Verbindung bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gewesen. Zuzüglich Gehstrecke vom Stellwerk zur Bushaltestelle in Hall (10 Minuten) hätte der…
…er nur jeden dritten Tag damit rechnen müsse, nicht zur gewohnten Zeit den Dienst beenden zu können. Somit sei es möglich an mehr als der Hälfte der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Die Berufung sei daher abzuweisen gewesen. Mit Schreiben vom 21…