Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0941-L/04
Voraussetzungen für das große Pendlerpauschale
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0941-L/04vom 09.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des S KL, Polizeibediensteter, ADR, vom
26. Juli 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes GV vom 30. Juni 2004
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. beantragte in einer Beilage zu seiner
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
für 2003 zur Kennzahl 718 Pendlerpauschale folgendes:
Ich beantrage
das Pendlerpauschale für die Fahrten zu meiner Dienststelle in
BS (einfache Fahrtstrecke über 40
Kilometer), wobei die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels
deswegen nicht zumutbar ist, weil ich jederzeit damit rechnen muss, dass
aufgrund unvorhersehbarerer Ereignisse wie z. B. einer Verhaftung mein Dienst
erst zu einem Zeitpunkt endet, wo ich mit einem öffentlichen Verkehrsmittel
nicht mehr nach Hause komme (z. B. nach Mitternacht). Daher zustehendes
Pendlerpauschale jährlich 1.470,00 €. Bereits vom Dienstgeber
berücksichtigtes Pendlerpauschale (mit öffentlichen Verkehrsmitteln)
minus 768,00 € ergibt 702,00 €.
Im Einkommensteuerbescheid
2003 wurde das große Pendlerpauschale vom Finanzamt nicht
gewährt und begründend ausgeführt, dass dieses nur dann zustehe,
wenn zu Arbeitsbeginn oder Arbeitsende an mehr als der Hälfte der
Arbeitstage kein öffentliches Verkehrsmittel verkehre.
Mit Schriftsatz vom
26. Juli 2004 erhob der Abgabepflichtige Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2003 und führte begründend an, dass es
ihm - wie bereits in der Beilage zur Erklärung ausgeführt
- unmöglich sei, für die Fahrt zu seiner Dienststelle in BS ein
öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen, da er jeden Tagdienst (= jeden
dritten Tag) damit rechnen müsse, dass sein Polizeidienst aufgrund
unvorhersehbarer Ereignisse wie z. B. einer Verhaftung, einer in BS des
öfteren vorkommenden Demonstration, eines Fußballspieles oder auch
eines jeden Tag zu stellenden Überwachungspostens bei einem Konsulat erst
zu einem Zeitpunkt ende, wo für die Heimfahrt kein öffentliches
Verkehrsmittel mehr zur Verfügung stehe (letzte Zugverbindung von BS ab um
22.55 Uhr). Im Gegensatz etwa zu einem Schichtarbeiter, wo aufgrund fixer
Arbeitszeiten von vornherein feststehe, ob ein öffentliches Verkehrsmittel
an mehr als der Hälfte der Arbeitstage benutzt werden könne, sei diese
Feststellung in seinem Fall unmöglich. Da er bei Dienstbeginn niemals
wisse, ob er bei Dienstende mit einem öffentlichen Verkehrsmittel nach
Hause komme, sei er daher gezwungen mit dem eigenen Pkw zu fahren. Er beantrage
daher, dass ihm völlig zu Unrecht nicht anerkannte große
Pendlerpauschale bei den Werbungskosten zu berücksichtigen.
Das Finanzamt wies mit
Berufungsvorentscheidung vom 2. August 2004 die Berufung als
unbegründet ab. Begründend führte das Finanzamt an, dass
das große Pendlerpauschale dann zustehe, wenn die Benützung eines
öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar sei.
Könne allerdings an mehr als der Hälfte der Arbeitstage im
Lohnzahlungszeitraum ein öffentliches Verkehrsmittel benützt werden,
dann stehe nicht das große, sondern nur das kleine Pendlerpauschale zu,
das im konkreten Fall ohnehin bereits vom Dienstgeber berücksichtigt worden
sei. Der Bw. gebe an, dass er nur jeden dritten Tag damit rechnen müsse,
nicht zur gewohnten Zeit den Dienst beenden zu können. Somit sei es
möglich an mehr als der Hälfte der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum
ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Die Berufung sei daher
abzuweisen gewesen.
Mit Schreiben vom
21. August 2004 stellte der Bw. den Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend führte er an,
dass der von ihm in der Berufung angeführte Sachverhalt von ihm
offensichtlich unglücklich formuliert oder vom Finanzamt missverstanden
worden sei. Dieses Missverständnis möchte er beseitigen. Im Jahr 2003
habe er durchgehend exekutiven Außendienst bei der Bundespolizeidirektion
BS versehen. Dort werde der Dienst in einem Dreigruppen Schichtsystem geleistet,
wobei das Verhältnis vom Tagdienst zu Nachtdienst zwei Drittel zu ein
Drittel betrage. An den Tagdiensten treffe nun der in Berufung angeführte
Umstand zu, dass die Möglichkeit einer Dienstverlängerung bestehe.
Somit sei es ihm an mehr als der Hälfte seiner Arbeitstage nicht
möglich, ein öffentliches Verkehrsmittel zu
benützen.
Mit Vorhalt vom
23. August 2004 ersuchte das Finanzamt den Bw. eine Kopie des
Antrages L34 Pendlerpauschale, sowie einen Ganzjahresnachweis (Dienstplan etc.)
hinsichtlich des Verhältnisses Tagdienst/Nachtdienst bzw. sonstige
Unterlagen zur Dokumentation der überwiegenden
Nichtbenützungsmöglichkeit eines Massenbeförderungsmittels bei
zumindest der Hälfte der Wegstrecke Wohnung Arbeitsstätte im
Lohnzahlungszeitraum vorzulegen.
Mit Vorhaltsbeantwortung
vom 14. September 2004 wurden diese Unterlagen dem Finanzamt
übermittelt. Erklärend führte der Bw. aus, dass bei den Kopien
der Dienstpläne die Tagdienste rosa und die Nachtdienste grün markiert
seien. Ein Tagdienst dauere von 7 bis 19 Uhr, ein Nachtdienst von 19 bis 7 Uhr.
Nicht berücksichtigt seien bei dem Dienstplan Urlaubstage, sowie
Überstunden.
Mit Vorlagebericht vom
24. September 2004 wurde die Berufung vom Finanzamt der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
Werbungskosten.
Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag
abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den
tatsächlichen Kosten zusteht. Darüber hinaus stehen Werbungskosten in
Form des Pendlerpauschales gem. § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
nur dann zu, wenn entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens
20 Kilometer umfasst ("kleines Pendlerpauschale") und die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist.
Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben
Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach
lit. b ("kleines Pendlerpauschale") folgende Pauschbeträge
berücksichtigt:
Bei einer einfachen Fahrtstrecke von
2 Kilometer bis 20 Kilometer 210,00 €,
20 Kilometer bis 40 Kilometer 840,00 €,
40 Kilometer bis 60 Kilometer
1.470,00 €
und über 60 Kilometer 2.100,00 €
jährlich.
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen
nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte abgegolten.
Im angefochtenen Bescheid wurde bisher der
Verkehrsabsetzbetrag und das kleine Pendlerpauschale bei einer Fahrtstrecke von
40 bis 60 Kilometer in Höhe von 768,00 € jährlich
bereits vom Arbeitgeber berücksichtigt.
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Bw. im Jahr 2003
monatlich 9 oder 10 Tagdienste und ungefähr 5 bis 6 Nachtdienste absolviert
hat. Die Nachtdienste enden um 7 Uhr früh, sodass bei den
Nachtdiensten eine Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels auf
jeden Fall möglich ist. Die Tagdienste enden planmäßig um 19
Uhr, sodass im Regelfall die Benützung eines öffentlichen
Verkehrsmittels möglich ist. Das letzte öffentliche Verkehrsmittel
fährt um 22.55 Uhr in BS Hauptbahnhof ab. Grundsätzlich ist bei dieser
Sachlage davon auszugehen, dass dem Bw. im Lohnzahlungszeitraum überwiegend
die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Strecke zumutbar ist. Es
steht ihm somit grundsätzlich nur das kleine Pendlerpauschale für eine
Fahrtstrecke von 40 bis 60 Kilometer in Höhe von 768,00 €,
welches schon bisher berücksichtigt wurde zu.
Der Bw. begründet seinen Antrag auf Zuerkennung des
großen Pendlerpauschales damit, dass es jederzeit sein könne, dass er
wegen unvorhersehbarer Ereignisse (wie z. B. einer Verhaftung, einer
Demonstration, eines Fußballspieles oder eines Überwachungspostens
bei einem Konsulat) sein Dienst erst zu einem Zeitpunkt ende, wo die Heimfahrt
mit dem öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr möglich
sei.
Die abstrakte Möglichkeit, dass ausnahmsweise der
Dienst solange dauert, dass die letzte Zugverbindung um 22.55 Uhr nicht mehr
erreichbar ist, reicht nicht aus um eine Unzumutbarkeit der Benützung des
öffentlichen Verkehrsmittels herbeizuführen. Die vom Bw.
angeführten Ereignisse erscheinen zum Teil als nicht unvorhersehbar (wie z.
B. Fußballspiel oder Demonstration, welche vielfach im Regelfall
anzumelden sind) und auch eine Verhaftung muss nicht in jedem Fall dazu
führen, dass das letzte öffentliche Verkehrsmittel nicht mehr benutzt
werden kann.
Letztendlich reicht die
abstrakte Möglichkeit, dass solche Vorfälle vorkommen können
nicht aus, um von einer Unzumutbarkeit der Benützung des öffentlichen
Verkehrsmittels ausgehen zu können.
Notwendig wäre die Feststellung, dass
regelmäßig tatsächlich die Arbeitszeit so geartet ist, dass die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der
halben Fahrtstrecke nicht möglich, somit nicht zumutbar ist. Dies wird vom
Bw. jedoch in keinem der Schriftsätze behauptet, sondern ausdrücklich
von ihm angeführt, dass er jeden Tagdienst zwar damit rechnen müsse,
dass sein Dienst länger dauere, jedoch
wird in keiner Weise konkret behauptet und nachgewiesen, dass ihm dadurch
überwiegend die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels bei
der Heimfahrt verwehrt worden sei.
Bei dieser Sachlage steht daher das große
Pendlerpauschale nicht zu. Der Berufung konnte daher nicht Folge gegeben
werden.
Linz, am 9.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0941-L/04
- Stammnummer
- 12600
- Gültig
- 09.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF