Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0106-I/06
Kein großes Pendlerpauschale bei Wegstrecke unter 20 km und Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel, Streichung eines vom Arbeitgeber berücksichtigten Pendlerpauschales im Arbeitnehmerveranlagungsverfahren.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0106-I/06vom 31.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
des Bw., Adr., vom 17. November 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Kufstein Schwaz vom 9. November 2005 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
festgesetzte Abgabe betragen:
Einkommen 2004: 19.266,04
€
Einkommensteuer 2004 nach
Anrechnung der Lohnsteuer: 433,04 €
Die Fälligkeit des mit der Entscheidung festgesetzten
Mehrbetrages der Abgabe ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen. Im
Übrigen erfährt die Fälligkeit dieser Abgabe keine
Änderung.
Entscheidungsgründe
Der in W. wohnhafte Abgabepflichtige ist bei der Firma F.
in K. nicht selbständig beschäftigt. Für das Jahr 2004 wurde vom
Arbeitgeber laut Lohnzettel das sog. "große Pendlerpauschale"
für eine Wegstrecke bis 20
km in Höhe von 243 € steuermindernd berücksichtigt. Im
Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für 2004 beantragte der Abgabepflichtige
das "große Pendlerpauschale" für eine Wegstrecke
über 20 km in Höhe
von 972 € (Anm.: Bei seinem Antrag ging der Pflichtige offensichtlich davon
aus, von seinem Arbeitgeber nur den vor dem StReformG 2005, BGBl I 57/2004
geltenden Betrag von 17,50 € monatlich bekommen zu haben und beantragte
daher die Differenz zwischen dem "großen Pendlerpauschale alt"
bis 20 km von 210 € und dem "großen Pendlerpauschale neu"
über 20 km von 972 €, d.s. 762 €). Dies wurde vom Finanzamt mit
Einkommensteuerbescheid vom 9.11.2005 mit der Begründung abgewiesen, dass
das Pendlerpauschale durch den Arbeitgeber bereits bei der laufenden
Lohnverrechnung berücksichtigt worden sei.
In der rechtzeitig erhobenen Berufung wendet der
Berufungswerber (Bw.) ein, dass das neue, höhere Pendlerpauschale nicht
berücksichtigt worden sei. In der Berufungsvorentscheidung vom 25.11.2005
wiederholte das Finanzamt die Begründung des Einkommensteuerbescheides,
nämlich, dass das große Pendlerpauschale im Zuge der
Arbeitnehmerveranlagung nicht noch einmal in Anspruch genommen werden
könne.
In dem rechtzeitig dagegen erhobenen
"Einspruch", der als Antrag auf Vorlage der Berufung an den UFS zu
werten war, bringt der Bw. vor, dass ihm das große Pendlerpauschale
über 20 km zustehe. Dies habe man bereits bei der Firma F. korrigiert und
bei der laufenden monatlichen Lohnverrechnung ausgebessert.
Daraufhin teilte das Finanzamt dem Bw. in einem
Vorhalteverfahren mit, dass die kürzeste Entfernung laut Routenplaner des
ÖAMTC 17,7 km (über Bundesstraßen) betrage und die Berufung
daher nicht erfolgsversprechend wäre. Der Bw. entgegnete, dass ihm die
Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen Früh-, Spät- und
Nachtschichten unzumutbar wäre und für den Individualverkehr die
sinnsvollste, nämlich die Autobahnstrecke mit über 20 km heranzuziehen
sei.
Daraufhin wurden über Auftrag des UFS vom Finanzamt
Ermittlungen hinsichtlich des vom Bw. geltend gemachten Schichtdienstes sowie
der Verfügbarkeit bzw. Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel
durchgeführt. In Wahrung des Parteiengehörs wurden dem Bw. die
Ermittlungen des Finanzamtes mit Schreiben des UFS vom 28.11.2006, zugestellt am
5.12.2006, mit dem Ersuchen um Stellungnahme binnen 3 Wochen zur Kenntnis
gebracht.
Demnach hat das Finanzamt die Wegstrecke von der Wohnung in
Wörgl, M., zur Arbeitsstätte in Kufstein, U., wie folgt
ermittelt:
Wohnort-Bahnhof Wörgl: (von
einem Finanzbeamten abgefahren) 3 km Bahnstrecke Wörgl-Kufstein: 13
km Bahnhof Kufstein-Arbeitsstätte: (von einem Finanzbeamten
abgefahren) 2,2 km
Laut Schichtplan arbeitet der Bw. in drei Schichten, wobei
er zu allen Schichten mit dem Zug anreisen könnte. Teilweise stehen in
Kufstein auch innerstädtische Verkehrsmittel zur Verfügung bzw. ist
die Arbeitsstätte bzw. der Bahnhof zu Fuß erreichbar. Lediglich bei
der Spätschicht ist allenfalls eine längerer Wegzeit für den
Heimweg in Kauf zu nehmen. Laut den vom Dienstgeber angeforderten Unterlagen,
welche nur mehr für das 2. Halbjahr 2004 vorhanden waren, hat der Bw.
überwiegend in der Nachtschicht und in der Frühschicht gearbeitet. In
der Spätschicht arbeitete er am seltensten (45%:33%:18%).
Die Verfügbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel
im Detail:
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Beginn
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Ende
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Frühschicht ab an
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06.00 Wörgl 05.15 Kufstein 5.25, kein
Bus
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14.00 Bus 14.02, Zug Kufstein
14.34 Wörgl 14.43
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Nachtschicht ab an
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22.00 Wörgl 21.13 Kufstein 21.23, kein
Bus
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6.00 Bus 6.09, Zug Kufstein 6.24 Wörgl
6.35
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Spätschicht ab an
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14.00 Wörgl 13.13 Kufstein 13.23, Bus
13.42
|
22.00 kein Bus, Zug
Kufstein 22.21/00:43
Wörgl
22.24/00:54
Dem Ersuchen
um Stellungnahme zu diesen Sachverhaltsfeststellungen ist der Bw. nicht
nachgekommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten
sind nach Z. 6 dieser Gesetzesstelle auch die Ausgaben des Steuerpflichtigen
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wobei für die
Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch
den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten.
b)
Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,
die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt,
mehr als 20 km und ist die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden für das
Veranlagungsjahr 2004 (StReformG 2005, BGBl. I 57/2004) zusätzlich als
Pauschbeträge berücksichtigt ("kleines
Pendlerpauschale"):
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Bei einer einfachen Fahrtstrecke von
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20 km bis 40
km
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450 Euro
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jährlich
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40 km bis 60
km
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891 Euro
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jährlich
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über
60 km
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1.332 Euro
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jährlich
c) Ist dem
Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der
Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge
berücksichtigt ("großes Pendlerpauschale:
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Bei einer einfachen Fahrtstrecke von
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2 km bis 20
km
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243 Euro
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jährlich
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20 km bis 40 km
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972 Euro
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jährlich
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40 km bis 60
km
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1.692 Euro
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jährlich
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über
60 km
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2.421 Euro
|
jährlich
Die Frage,
wann die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, wird in
§ 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 nicht näher geregelt und ist somit im
Wege der Gesetzesinterpretation zu lösen. In Übereinstimmung mit Lehre
und Rechtsprechung des VwGH wird in der Verwaltungspraxis die Unzumutbarkeit
wegen langer Anfahrtszeit anhand einer entfernungsabhängigen Zeitstaffel
geprüft, wobei nachstehende Zeiten für die Zurücklegung der
einfachen Wegstrecke durchschnittlich als zumutbar angesehen
werden:
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unter 20 km
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1,5 Stunden
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ab 20 km
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2 Stunden
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ab 40 km
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2,5 Stunden
Die Wegzeit
umfasst nach herrschender Lehre (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch
EStG 1988, Tz 53 zu § 16; Doralt,
EStG9, § 16 Tz
108, ÖStZ 1988, 317) die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum
Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der
Wohnung, also Gehzeit oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen
Verkehrsmittels, Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel, Wartezeiten
usw. Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung,
dann ist von der Benützung des schnellsten öffentlichen
Verkehrsmittels auszugehen; darüber hinaus ist eine optimale Kombination
von Massenbeförderungs- und Individualbeförderungsmittel (z.B. Park
and Ride) zu unterstellen, und zwar auch dann, wenn dadurch die Fahrtstrecke
länger wird. Bei der der Zumutbarkeit eines öffentlichen
Verkehrsmittels erfolgt die Berechnung der Wegstrecke nach Tarifkilometern
desselben, im Falle des Bw. 13 km, und den dazukommenden Wegstrecken, im Falle
des Bw. 5,2 km. Die Wegstrecke liegt somit mit 18,2 km unter 20 km.
Laut dem oben dargestellten, seitens des Bw.
unwidersprochen gebliebenen Zeitplan ist dem Bw. die Benützung eines
öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar, zumal die einfache Wegstrecke
überwiegend in 1,5 h zu bewältigen ist. Dies selbst dann, wenn der Bw.
die Wegstrecken zu Fuß zurücklegen würde. Lediglich nach der
Spätschicht könnte der Heimweg ohne Pkw oder Mitfahrgelegenheit
längere Zeit in Anspruch nehmen. Wie die Ermittlungen jedoch ergaben,
arbeitete der Bw. nur zu einem geringen Teil (18%) in der Spätschicht. Auch
hiezu hat der Bw. keine Einwendungen erhoben.
Nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung ist
für die Gewährung des Pendlerpauschales maßgeblich, ob die
einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der
Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum zurücklegt, die Distanz von 20 km bei
Benutzbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln überschreitet oder ob
ab einer Distanz von 2 km dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben
Fahrtstrecke nicht zumutbar ist.
Beide Voraussetzungen sind - wie oben
ausführlich dargelegt - im Falle des Bw. nicht erfüllt, sodass
weder das vom Bw. beantragte (große) Pendlerpauschale über 20 km noch
das vom Arbeitgeber gewährte (große) Pendlerpauschale bis 20 km
zusteht. Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe das Pendlerpauschale
zusteht, obliegt letztlich den Finanzbehörden und nicht, wie der Bw.
offensichtlich vermeint, dem Arbeitgeber. So wie im Rahmen des
Veranlagungsverfahrens ein vom Arbeitgeber nicht oder nicht in voller Höhe
berücksichtigtes Pendlerpauschale nachträglich geltend gemacht werden
kann, ist analog ein vom Arbeitgeber zu Unrecht berücksichtigtes
Pendlerpauschale bei der Arbeitnehmerveranlagung zu berichtigen.
Die Neuberechnung der Einkommensteuer 2004 ist dem
beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 31. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0106-I/06
- Stammnummer
- 26117
- Gültig
- 31.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF