…vor, auf die Zinsen für seine Forderung gegenüber der VBWB verzichtet zu haben. Dieser Zinsenverzicht sei jedoch nicht richtig im Jahresabschluss der VBWB berücksichtigt worden. Daher seien Bilanzberichtigungen sowie eine Korrektur der Körperschaftsteuererklärungen der Jahre 2003 bis 2005 erfolgt. Das Argument des Finanzamtes, dass die…
…25. Der durchschnittliche Jahresbetrag beträgt hier somit € 3.176,25. Bei einer Laufzeit des Darlehens von 10 Jahren beträgt der Zinsverzicht insgesamt € 31.762,50. Um diesen Betrag wurde der Berufungswerber bereichert und ist dieser Wert für die Berechnung der Schenkungssteuer heranzuziehen. Zieht…
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Romuald Kopf und die weiteren Mitglieder Mag. Armin Treichl, KommRat Heinz Grahammer und Mag. Michael Kühne im Beisein der Schriftführerin Veronika Pfefferkorn am 27.11.2003 über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Martin Winkel,, gegen…
…durch eindeutige wirtschaftliche Vereinbarung die Zinsenlosigkeit der unbaren Entnahme ausbedungen und damit die Entstehung eines Zinsenanspruches verhindert worden. Von einer verzinslichen Zur-Verfügung-Stellung der Verbindlichkeit der unbaren Entnahme mit Zinsenverzicht könne somit nicht gesprochen werden, wenn aufgrund einer Parteienvereinbarung gar kein Zinsenanspruch zugestanden habe…
…gastgewerbliche Betrieb sei durch den im Jahr 1994 durchgeführten Zwangsausgleich saniert worden. Neben einer Vielzahl anderer Gläubiger habe auch die Sparkasse L einen entsprechenden Sanierungsbeitrag in Form eines Zinsenverzichtes für das Jahr 1994 geleistet. Der Berufungswerber sei bei der abgabenbehördlichen Prüfung steuerlich nicht vertreten gewesen…
…auch die Ersparnis von Kosten, die ansonsten die Kapitalgesellschaft tragen müsste, kann eine Erhöhung des Gesellschaftsvermögens bewirken (vgl. dazu die Judikatur zu "ersparten Zinsen" bei von Anfang an unverzinslich gewährte Gesellschafterdarlehen und "nachträglichem Zinsenverzicht" - EuGH 5.2.19991, C-249/89, Trave; VwGH 15.03…
…auch die Ersparnis von Kosten, die ansonsten die Kapitalgesellschaft tragen müsste, kann eine Erhöhung des Gesellschaftsvermögens bewirken (vgl. dazu die Judikatur zu "ersparten Zinsen" bei von Anfang an unverzinslich gewährte Gesellschafterdarlehen und "nachträglichem Zinsenverzicht" - EuGH 5.2.19991, C-249/89, Trave; VwGH 15.03…
…auch die Ersparnis von Kosten, die ansonsten die Kapitalgesellschaft tragen müsste, kann eine Erhöhung des Gesellschaftsvermögens bewirken (vgl. dazu die Judikatur zu "ersparten Zinsen" bei von Anfang an unverzinslich gewährte Gesellschafterdarlehen und "nachträglichem Zinsenverzicht" - EuGH 5.2.19991, C-249/89, Trave; VwGH 15.03…
…eine Nichtverzinsung Gesellschaftssteuerpflicht auslösen. Tatsächlich wurde im Einbringungsvertrag (Pkt. 9.) keine Vereinbarung über eine Verzinsung getroffen. Ein Zinsenverzicht auf Dauer wurde nicht ausgesprochen. 2. Im Umlaufbeschluss vom 17.1.2006 (siehe Beilage) wurde von den Gesellschaftern vereinbart, dass die Gesellschafter =A.S. und B.S…
…v. 29.3.2006 wird von der gesetzlich möglichen Verzinsung gesprochen. Allerdings ist nicht nur wie in der Vorhaltsbeantwortung ausgeführt wird, der Zinsenverzicht gesellschaftsteuerpflichtig, sondern auch die unentgeltliche Nutzung. Das Finanzamt ersucht diese Aspekte bei der Entscheidung über die Berufung zu berücksichtigen. Bemerkt wird, dass…
…Es wurde daher durch eindeutige wirtschaftliche Vereinbarung die Zinsenlosigkeit der unbaren Entnahme ausbedungen und damit die Entstehung eines Zinsenanspruches verhindert. Von einer verzinslichen Zurverfügungstellung der Verbindlichkeit der unbaren Entnahme mit Zinsenverzicht könne somit nicht gesprochen werden, wenn aufgrund einer Parteienvereinbarung gar kein Zinsenanspruch zustand. 3…
…Entscheidend für die Gesellschaftsteuerpflicht ist, ob die Leistung im Gesellschaftsverhältnis begründet ist, was für den Zinsverzicht der Fall ist. Im Umstand der Unverzinslichkeit ist der Tatbestand der freiwilligen Leistung gem. § 2 Z 4 lit c KVG gegeben. Lt. Vorhaltbeantwortung vom 13.03.2008 zum Vorhalt…
…gewesen, übersehe sie, dass dies in deren Interesse gelegen sei und die Förderungsstellen deren Gesellschafter zu diesem Zweck veranlasst hätten, entsprechende Eigenleistungen wie Mieten und Zinsenverzichte sowie Nachrangigstellung von Forderungen zu erbringen. Dass sich ihr Gesellschafter, der auch an der Mieterin maßgeblich beteiligt war, zur…
…Zürich, keine Verzinsung mehr erfährt. In diesem Schriftstück gewährt Dr. M**** als Darlehensgeber einen befristeten Zinsverzicht bzw. Zinsnachlass unter der Bedingung, dass das Darlehen in Höhe von ATS 88.152.786,86 in halbjährlichen Raten bis zum 30.6.1999 bezahlt wird. Dr. M**** hält…
…DM entspreche. Die Darlehensumme habe somit nahezu zur Gänze Deckung auch in der verminderten Sicherheit gefunden, sodass ein fremder Dritter daher eine Verwertung einem Zinsverzicht vorgezogen hätte. Hierauf entgegnete der Bw., dass durch die BSE-Krise der Wertverlust wesentlich höher gewesen sei. Der Sohn des…
…(Anm.: die nicht einmal Gesellschafterin der AP GmbH ist) und könne daher als Argumentationshilfe für Zinsenverzichte nicht verwendet werden. Die Auflagen an die Gesellschafter der AP GmbH (FG und PB) nach einer allfälligen Zins- und Tilgungsfreistellung der offenen Verbindlichkeiten richten sich nicht an die Bw…
…(Anm.: die nicht einmal Gesellschafterin der AP GmbH ist) und könne daher als Argumentationshilfe für Zinsenverzichte nicht verwendet werden. Die Auflagen an die Gesellschafter der AP GmbH (FG und PB) nach einer allfälligen Zins- und Tilgungsfreistellung der offenen Verbindlichkeiten richten sich nicht an die Bw…
…zu sehen. Die Zinsen, die die Körperschaft dem Anteilsinhaber bezahlt, sind daher Betriebsausgaben der Körperschaft. Der Zinsenverzicht des Anteilsinhabers stellt nach der Rechtsprechung des BFH auch keine laufenden verdeckten Einlagen des Anteilsinhabers dar (BFH BStBI l! 1981, S 612). Liegen hingegen besondere Umstände vor, die…
…wonach die V.-Bank verschiedene Verbindlichkeiten zusammengefasst beurteilte, zu verweisen, weil diese eine Stundung und partiellen Zinsenverzicht im Hinblick auf ihre hypothekarische Sicherheit unschwer gewähren konnte. Daher erschien auch die beantragte Einvernahme des Bankdirektors entbehrlich, da die Gläubigersituation der Bank auf Grund der pfandrechtlichen Sicherheiten…
…wonach die V.-Bank verschiedene Verbindlichkeiten zusammengefasst beurteilte, zu verweisen, weil diese eine Stundung und partiellen Zinsenverzicht im Hinblick auf ihre hypothekarische Sicherheit unschwer gewähren konnte. Daher erschien auch die beantragte Einvernahme des Bankdirektors entbehrlich, da die Gläubigersituation der Bank auf Grund der pfandrechtlichen Sicherheiten…