Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0347-I/02
Wiederaufnahme auf Antrag nach einer Wiederaufnahme von Amts wegen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0347-I/02vom 22.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Lienz vom 21. März 2000 betreffend Abweisung des
Antrages auf Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und
Einkommensteuer für das Jahr 1994
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Über das Vermögen des
Berufungswerbers, der eine Gastwirtschaft betreibt, wurde am 10. September
1991 das Konkursverfahren eröffnet. Nach Abschluss eines Zwangsausgleichs
wurde der Konkurs am 8. Februar 1994 aufgehoben.
Bei einer UVA-Prüfung
für den Zeitraum Jänner bis April 1994 wurde festgestellt, dass der
Berufungswerber die auf die Leistungen des Masseverwalters und der beiden
Gläubigerschutzverbände im Konkursverfahren entfallende Umsatzsteuer
(insgesamt 70.260 S) in der Umsatzsteuervoranmeldung für März 1994 als
Vorsteuer geltend gemacht hatte. Wie der Niederschrift über das Ergebnis
der UVA-Prüfung vom 21. Juli 1994 zu entnehmen ist, wurde der
Vorsteuerabzug mit der Begründung versagt, dass der diesbezügliche
Kostenbeschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 17. Jänner 1994 nicht die
Kriterien einer Rechnung gemäß
§ 11 UStG 1972 erfülle. Mit
dem Bescheid vom 22. Juli 1994 wurde die Umsatzsteuer für März 1994
entsprechend der Rechtsansicht des Prüfers festgesetzt.
Bei einer im Jahr 1998
durchgeführten Prüfung der Aufzeichnungen umfassend die Jahre 1994 bis
1996 wurden die Besteuerungsgrundlagen infolge formeller und materieller
Mängel der Aufzeichnungen gemäß
§ 184 BAO geschätzt.
Weiters blieben die für das Jahr 1994 als Betriebsausgaben geltend
gemachten Bankzinsen (368.701 S) unberücksichtigt, weil dem Berufungswerber
laut Schreiben der Sparkasse L vom 20. April 1998 für den genannten
Zeitraum keine Zinsen angelastet worden seien (vgl. Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 27. Mai 1998).
Das Finanzamt folgte den
Feststellungen des Prüfers und erließ in den gemäß
§
303 Abs. 4 BAO von Amts wegen wiederaufgenommenen Verfahren neue Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide für das Jahr 1994 (Ausfertigungsdatum 12. August
1998).
Mit Schreiben vom 19. September
1999 beantragte der Berufungswerber die neuerliche Wiederaufnahme dieser
Verfahren. Dazu brachte er im Wesentlichen vor, dass er von der Möglichkeit
einer Wiederaufnahme auf Antrag erst anlässlich einer Vorsprache beim
Finanzamt im Juli 1999 Kenntnis erlangt habe. Der gastgewerbliche Betrieb sei
durch den im Jahr 1994 durchgeführten Zwangsausgleich saniert worden. Neben
einer Vielzahl anderer Gläubiger habe auch die Sparkasse L einen
entsprechenden Sanierungsbeitrag in Form eines Zinsenverzichtes für das
Jahr 1994 geleistet. Der Berufungswerber sei bei der abgabenbehördlichen
Prüfung steuerlich nicht vertreten gewesen und von niemandem auf die
Steuerbegünstigung des Sanierungsgewinnes aufmerksam gemacht worden. Er
habe nur deshalb einen Rechtsmittelverzicht abgegeben, weil er im Vertrauen auf
eine diesbezügliche Auskunft des Prüfers mit keiner
Steuernachforderung gerechnet habe. Tatsächlich sei ihm jedoch für das
Jahr 1994 Einkommensteuer in Höhe von 20.623 S vorgeschrieben worden.
Bezüglich der Umsatzsteuer werde darauf verwiesen, dass sich die für
die Versagung des Vorsteuerabzuges maßgebliche Rechtslage "vor geraumer
Zeit" geändert habe, welcher Umstand im Zuge der Wiederaufnahme zu
berücksichtigen sei.
Mit Bescheid vom 21. März
2000 wies das Finanzamt den Wiederaufnahmeantrag mangels Vorliegens von
Wiederaufnahmsgründen ab.
In der Berufung vom 22. April
2000 wiederholte der Berufungswerber seinen Standpunkt. Weiters überreichte
er eine Aufstellung der Sparkasse L über "fiktive Abschlussposten für
das Jahr 1994", welche sich auf drei näher bezeichnete Kreditkonten bezieht
(Schreiben vom 31. Juli 2000). Ferner legte er Rechnungen des
Masseverwalters und der eingangs erwähnten
Gläubigerschutzverbände vor, mit welchen die im Konkurs
(Zwangsausgleich) erbrachten Leistungen gegenüber dem Berufungswerber
abgerechnet wurden. Diese Schriftstücke sind mit 27. September 2000, 19.
Oktober 2000 und 20. Oktober 2000 datiert.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 21. März 2002 wies das Finanzamt die Berufung im Wesentlichen mit der
Begründung ab, dass keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen
seien, deren Kenntnis allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Verfahrensergebnis anders lautende Bescheide herbeigeführt hätte. Die
Bestätigung der Sparkasse L vom 20. April 1998 sei bereits im
abgeschlossenen Verfahren vorgelegen. Dem Finanzamt sei schon damals bekannt
gewesen, dass für das Jahr 1994 keine Abschlussposten (Zinsen) verrechnet
wurden. Demnach sei kein Schuldnachlass gewährt und damit auch kein
Sanierungsgewinn erzielt worden. Der Vorsteuerabzug könne nicht für
das Jahr 1994, sondern erst für jenen Veranlagungszeitraum in Anspruch
genommen werden, in welchem die obigen Rechnungen ausgestellt wurden. Die in der
Rechnung des Masseverwalters vom 27. September 2000 ausgewiesene Umsatzsteuer
sei bereits als Vorsteuer des Voranmeldungszeitraumes September 2000
berücksichtigt worden.
Mit Schreiben vom 26. April
2002 beantragte der Berufungswerber die Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, ohne auf die Ausführungen in
der Berufungsvorentscheidung einzugehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer
Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und
a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde,
falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt
oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend
gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen
abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der
hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten
anders entschieden wurde
und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Eine Wiederaufnahme
gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. a und c BAO scheidet im Berufungsfall
offenkundig aus.
Eine Wiederaufnahme
gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO setzt unter anderem voraus, dass
Tatsachen neu hervorkommen, worunter ausschließlich mit dem Sachverhalt
des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche
Umstände, also Sachverhaltselemente zu verstehen sind, die bei einer
entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis als vom Bescheid
zum Ausdruck gebracht geführt hätten (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar2, §
303, Tz. 7).
Der vorliegende
Wiederaufnahmsantrag enthält keine derartigen Tatsachen, sondern bloß
eine neuerliche Darstellung jenes Sachverhaltes, der bereits in den
abgeschlossenen Verfahren bekannt war. Mit dem sinngemäßen
Vorbringen, das Finanzamt hätte die bereits in den von Amts wegen
wiederaufgenommenen Verfahren bekannten Fakten so zu beurteilen gehabt, dass ein
Sanierungsgewinn steuerfrei gestellt bzw. der Vorsteuerabzug gewährt wird,
bringt der Berufungswerber lediglich zum Ausdruck, dass er Rechtsstandpunkte
vertritt, die von der Rechtsauffassung des Finanzamtes abweichen.
Wenn das Finanzamt keinen
Sanierungsgewinn gemäß
§ 36 EStG 1988 idF vor BGBl 1996/201
berücksichtigte, obwohl es im Zeitpunkt der Erlassung des
Einkommensteuerbescheides vom 12. August 1998 sowohl vom Abschluss des
Zwangsausgleiches als auch vom Zinsenverzicht der Sparkasse L Kenntnis hatte, so
stellt dies die rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes und keine Tatsache im
hier maßgeblichen Sinn dar. Ob die der Bescheiderlassung zugrunde liegende
Rechtsmeinung zutrifft, mag indessen dahingestellt bleiben, weil (vermeintlich)
neue Erkenntnisse in Bezug auf die Beurteilung von Tatsachen, die den
Sachverhalt des wiederaufzunehmenden Verfahrens bildeten, keinen
Wiederaufnahmsgrund darstellen (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2920, und die dort
angeführte Judikatur). Mit der bloßen Behauptung, die Rechtsansicht
des Finanzamtes sei unrichtig, wird kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund
ausgeführt (vgl. VwGH 3. 10. 1988, 87/15/0075)
Der Berufungswerber hätte
die Möglichkeit gehabt, gegen die im Anschluss an die
abgabenbehördliche(n) Prüfung(en) erlassenen Abgabenbescheide eine
Berufung zu erheben, um all das vorzubringen, was er nunmehr vorbringt. Bei der
Schlussbesprechung vom 27. Mai 1998 wurde zwar ein Rechtsmittelverzicht
abgegeben. Es wäre dem Berufungswerber aber frei gestanden, einen solchen
nicht auszusprechen. Die Behauptung, der Betriebsprüfer habe den
Berufungswerber über die steuerlichen Auswirkungen der
Prüfungsfeststellungen falsch informiert, erweist sich als unzutreffend.
Tatsache ist vielmehr, dass das steuerpflichtige Einkommen des Jahres 1994, die
hierauf entfallende Einkommensteuer und auch die Abweichung von der
ursprünglichen Steuerfestsetzung in der gemäß
§ 255 Abs. 2
BAO aufgenommenen Niederschrift über den Rechtsmittelverzicht zutreffend
dargestellt wurden. Im übrigen wäre die Wiederaufnahme selbst dann
nicht zu bewilligen, wenn dem Berufungswerber bei der Abgabe des
Rechtsmittelverzichtes ein Irrtum über den Inhalt des zu erwartenden
Bescheides unterlaufen wäre. Ein solcher Irrtum hätte nämlich -
unter bestimmten, hier allerdings nicht gegebenen Voraussetzungen - nur die
Ungültigkeit der Verzichtserklärung bewirkt (vgl. Ritz, a. a. O,
§ 255, Tz. 8).
Was die Umsatzsteuer betrifft,
so ist der Berufungswerber auf Grund der nunmehr vorliegenden Rechnung des
Masseverwalters vom 27. September 2000 über die an das gemeinschuldnerische
Unternehmen erbrachten Leistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl.
Kolacny-Mayer UStG2,
1997, § 12, Anm. 8). Ein Eingehen auf das Vorliegen von
Wiederaufnahmsgründen erübrigt sich allerdings, weil der in der
Umsatzsteuervoranmeldung für September 2000 vorgenommene Vorsteuerabzug
bereits gewährt wurde (vgl. Gutschriftsbuchung auf dem Abgabenkonto vom 17.
Oktober 2000 über 46.162 S).
Bezüglich der auf die
Kostenersätze der Gläubigerschutzverbände entfallenden
Umsatzsteuer wurde der Vorsteuerabzug deshalb versagt, weil das Finanzamt den
gerichtlichen Kostenzuspruch vom 17. Jänner 1994 nicht als Rechnung
gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 iVm § 11 UStG 1972 akzeptierte.
Selbst wenn man gegenteiliger Auffassung wäre und die Kostenanträge
gemeinsam mit dem Gerichtsbeschluss als ausreichende Grundlage für den
Vorsteuerabzug ansehen wollte, wären die Voraussetzungen für die
Wiederaufnahme des Verfahrens nicht gegeben, weil - wie bereits erwähnt -
Auffassungsunterschiede in Bezug auf rechtliche Erwägungen und
Schlussfolgerungen keine neuen Tatsachen sind (vgl. Stoll, a. a. O., 2932).
Zur Bestätigung der
Sparkasse Lienz vom 31. Juli 2000 sowie zu den Rechnungen der
Gläubigerschutzverbände vom 19. und 20. Oktober 2000 wird noch
angemerkt, dass ein Wiederaufnahmsantrag auch nicht mit Erfolg auf
Schriftstücke (Beweismittel) gestützt werden kann, die im
abgeschlossenen Verfahren noch nicht vorhanden waren, sondern erst
nachträglich (nach der Stellung des Wiederaufnahmsantrages) entstanden
sind. Abgesehen davon käme eine Aufrollung des Verfahrens hinsichtlich der
Umsatzsteuer 1994 auch deshalb nicht in Betracht, weil der Vorsteuerabzug erst
in jenem Veranlagungszeitraum geltend gemacht werden kann, in dem die
gesetzlichen Voraussetzungen insgesamt erfüllt sind. Dabei ist hinsichtlich
des Zeitpunktes des Vorliegens einer Rechnung der Zeitpunkt der Ausstellung der
Rechnung maßgebend (vgl. Kolacny-Mayer, a. a. O., § 12, Anm. 6). Die
Frage, ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
im Jahr 2000 gegeben sind, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Da sich die Berufung somit als
unbegründet erweist, war spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
22. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 36 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Wiederaufnahme auf AntragWiederaufnahmsgrundneue Tatsachennachträgliche BeweismittelRechtsmittelverzicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0347-I/02
- Stammnummer
- 4212
- Gültig
- 22.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF