Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0609-G/02
Fremdvergleich bei Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0609-G/02vom 07.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist im Fall der Errichtung einer stillen Gesellschaft der stille Gesellschafter mittelbar zu 100% auch Gesellschafter des Geschäftsherrn, so ist zu untersuchen, ob die Kapitalzufuhr - ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Ausgestaltung - ihre Ursache in einer schuldrechtlichen Beziehung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter oder im Gesellschaftsverhältnis hat. Im letzteren Fall ist die Kapitalzufuhr - ungeachtet einer allfälligen Bezeichnung als stille Beteiligung - als verdeckte Einlage anzusehen und die Mitunternehmerschaft demgemäß nicht anzuerkennen. Voraussetzung dafür, dass von einer schuldrechtlichen Beziehung zwischen einer Gesellschaft und ihrem (alleinigen) Gesellschafter als Grundlage der Kapitalzufuhr ausgegangen werden kann, ist u.a., dass ein fremder Dritter unter den gleichen Bedingungen eine stille Beteiligung eingegangen wäre (VwGH 10.7.1996, 94/15/0114). Diese Voraussetzung (Fremdvergleich) ist nicht erfüllt, wenn für den Zeitpunkt der Errichtung der atypisch stillen Gesellschaft keine aktuelle Vermögensübersicht vorliegt, aus der bereits neun Monate zurück liegenden Vermögensübersicht eindeutig die Sanierungsbedürftigkeit des Geschäftsherrn hervorgeht, die letzte (günstige) Prognose über die Ertragserwartungen ebenfalls vor fast neun Monaten erstellt wurde und der Geschäftsherr in einer Branche tätig ist, in der überraschende, von der ursprünglichen Prognose abweichende Entwicklungen nicht ungewöhnlich sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der DGastG, vertreten durch Pucher
& Partner Gmbh & Co KEG, Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft, 8010 Graz, Rechbauerstraße 31, vom
20. August 2001 bzw. vom 9. Oktober 2001 gegen die Bescheide
des Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten durch Dr. Michael Ropposch, vom
23. Juli 2001 bzw. vom 6. September 2001 betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO für
die Jahre 1997 und 1998 sowie Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1997, 1998 und 1999 nach der am
30. Mai 2005 in 8018 Graz, Conrad von
Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Vertrag vom 30. September 1997 beteiligte
sich die RB rückwirkend zum 31. Dezember 1996 als atypisch
stiller Gesellschafter an der DG. Die RB ist zu 100% an der RBT beteiligt. Diese
ist wiederum zu 100% an der DG beteiligt, sodass der atypisch stille
Gesellschafter im Durchgriff mit dem Gesellschafter des Geschäftsherrn
ident ist.
Die wesentlichen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages
über die Errichtung der atypisch stillen Gesellschaft lauten:
§3: Der Eintritt des atypisch stillen
Gesellschafters erfolgt unter Anwendung von Art. IV
Umgründungssteuergesetz mit Wirksamkeit zum 31.12.1996 auf Basis einer zu
diesem Stichtag erstellten Bilanz. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit
errichtet.
§4: Der atypisch stille Gesellschafter
leistet eine Einlage von 20,000.000,00 S.
§6: 1.: Der atypisch stille Gesellschafter
ist am Bilanzgewinn/Bilanzverlust abzüglich eines Gewinnvortrages bzw.
zuzüglich eines Verlustvortrages aus dem Vorjahr abzüglich der
Auflösung von Kapitalrücklagen im Verhältnis seiner vereinbarten
atypisch stillen Einlage zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres zum
nominellen Stammkapital des Geschäftsherrn zuzüglich allfälliger
Darlehen und Zuschüsse des Geschäftsherrn zum Ende des jeweiligen
Geschäftsjahres einerseits und zu den atypisch stillen
Gesellschaftereinlagen allfälliger übriger atypisch stiller
Gesellschafter zuzüglich des Standes allfällig gewährter Darlehen
zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres andererseits beteiligt. Ein
allfälliger Verlust der ersten beiden Geschäftsjahre wird dem atypisch
stillen Gesellschafter in Abweichung von Satz 1 vorrangig zugewiesen. Der
atypisch stille Gesellschafter nimmt jedoch nur bis zu 150% der vereinbarten
atypisch stillen Einlage am Verlust teil; darüber hinaus gehende Verluste
werden dem Geschäftsherrn zugewiesen. Der Geschäftsherr erhält
für die Geschäftsführung und die Übernahme der Haftung ein
jährliches Gewinnvorab in Höhe von 2,5% des Nettoumsatzes.
Zukünftige Gewinne sind im Ausmaß der nach Satz 3 vom
Geschäftsherrn übernommenen Verluste vorrangig dem Geschäftsherrn
zuzuweisen; ein darüber hinaus gehender Gewinn wird nach Satz 1
verteilt. 2.: Am Vermögen des Geschäftsherrn inklusive stiller
und offener Reserven und eines allfälligen Firmenwertes ist der atypisch
stille Gesellschafter nach dem im Abs. 1 Satz 1 vereinbarten
Kapitalverhältnis beteiligt. An stillen Reserven und an Rücklagen, die
vor Eintritt des atypisch stillen Gesellschafters entstanden sind oder gebildet
wurden, ist der atypisch stille Gesellschafter nicht beteiligt.
§ 11: Der Geschäftsherr und der
atypisch stille Gesellschafter haben das Recht, die Gesellschaft unter
Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 30.9. eines jeden
Jahres zu kündigen.
§12: Bei Beendigung des
Gesellschaftsverhältnisses wird der atypisch stille Gesellschafter mit dem
anteiligen Unternehmenswert abgefunden, welcher nach den jeweils geltenden
Richtlinien des Fachsenates für Betriebswirtschaft und Organisation der
Kammer der Wirtschaftstreuhänder (dzt. Fachgutachten Nr. 74) zu
ermitteln ist.
Anlässlich einer sowohl bei der DG für die Jahre
1995 bis 1997 als auch bei der Bw. für die Jahre 1997 und 1998
durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurde ua. Folgendes
festgestellt: Der Bilanzerfolg der DG habe in den Jahren 1994 bis 1998
-9,077.000,00 S; 5,612.000,00 S; -34,394.000,00 S;
-23,414.000,00 S bzw. -3,817.000,00 S betragen. Der Sanierungsbedarf
dieses Unternehmens sei bereits laut Wirtschaftsprüfungsbericht 1996
festgestellt worden. Auch in den Wirtschaftsprüfungsberichten der Jahre
1997 und 1998 sei auf die Insolvenzgefährdung der DG hingewiesen worden.
Mit Schreiben vom 18. April 1996 habe die RBT eine so genannte "harte"
Patronatserklärung zur Sicherstellung der Liquidität der DG abgegeben.
Weiters habe die RB, die sich mit Vertrag vom 30. September 1997
rückwirkend zum 31. Dezember 1996 als atypisch stiller
Gesellschafter an der DG beteiligt habe, der DG zur Beseitigung ihrer
Überschuldung zum 1. Jänner 1997 ein unverzinsliches
Darlehen von 50,000.000,00 S gewährt. Dieses Darlehen sei mit einer
Rückstehungserklärung ausgestattet worden. Aufgrund dieser
Feststellungen sowie der Gegenüberstellung der Verbindlichkeiten und des
Umlaufvermögens anhand der Bilanzen zum 31. Dezember 1996 und zum
31. Dezember 1997 vertrat der Prüfer die Ansicht, dass die DG
sowohl zum 31. Dezember 1996 als auch zum 30. September 1997
(dem Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages über die
Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft) sanierungsbedürftig gewesen
sei. Seiner Ansicht nach wäre der Erhalt von Fremdmitteln in diesem
Zeitraum nicht mehr jederzeit möglich gewesen. Die Gründung der
atypisch stillen Gesellschaft habe daher nur den Zweck gehabt, durch die stille
Einlage dringend notwendiges Eigenkapital zu ersetzen. Habe die
Vermögenszuwendung eines Gesellschafters einer überschuldeten
Gesellschaft ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis, sei die Leistung
- ungeachtet einer allfälligen Bezeichnung zB als Darlehen oder
stille Beteiligung - als verdeckte Einlage anzusehen. Das Zustandekommen
der atypisch stillen Gesellschaft sei für den Bereich des Steuerrechts
daher nicht anzuerkennen. Diese Anerkennung wäre nur möglich gewesen,
wenn ein fremder Dritter unter den gleichen Bedingungen eine stille Beteiligung
eingegangen wäre.
In der Folge wurden die Bescheide betreffend Wiederaufnahme
des Verfahrens für die Jahre 1997 und 1998 sowie Feststellung von
Einkünften für die Jahre 1997, 1998 und 1999 erlassen. In den
letztgenannten Bescheiden wurde ausgesprochen, dass eine Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO nicht
durchzuführen ist.
In der Berufung gegen die Bescheide betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens für die Jahre 1997 und 1998 sowie
Feststellung von Einkünften für die Jahre 1997 und 1998 wurde
ausgeführt, zum 31. Dezember 1996 sei im Jahresabschluss der DG
ein negatives Eigenkapital von 30,6 Mio. S ausgewiesen worden. Am
18. April 1996 habe die RBT eine so genannte "harte"
Patronatserklärung zur Sicherstellung der Liquidität der Gesellschaft
abgegeben. Mit Wirkung zum 1. Jänner 1997 habe die RB der DG
Genussrechtskapital in Höhe von 50 Mio. S zugeführt, das
alle Voraussetzungen für den Ausweis als Eigenkapital erfülle. Damit
sei das negative Eigenkapital beseitigt gewesen. Am 30. September 1997
sei zwischen der DG und der RB ein Gesellschaftsvertrag über die Errichtung
einer atypisch stillen Gesellschaft - rückwirkend zum
31. Dezember 1996 - abgeschlossen worden. Danach habe der
atypisch stille Gesellschafter eine Einlage in der Höhe von
20 Mio. S geleistet. Zum Zeitpunkt der Leistung der Einlage sei das
Eigenkapital durch den Zuschuss des Genussrechtskapitals schon positiv gewesen.
Außerdem habe die Geschäftsführung der DG aufgrund realistischer
Auftragserwartungen mit nachhaltigen Gewinnen gerechnet. (In diesem Zusammenhang
wurde auch eine Gewinnprognose vorgelegt.) Die stille Einlage sei daher nicht
zur Sanierung der DG geleistet worden, sondern es sei geplant gewesen, mit
diesen Mitteln einen Wald zu erwerben, um dadurch die Verkaufschancen für
den übrigen Liegenschaftsbesitz der DG zu erhöhen. Erst Ende des
Jahres 1997 sei abzusehen gewesen, dass sich die Gewinnerwartung für dieses
Jahr nicht erfüllen werde. Dafür sei eine überraschende, von der
ursprünglichen Prognose abweichende Entwicklung in der Militärbranche
verantwortlich gewesen. Das sei in dieser Branche nicht ungewöhnlich, weil
der Geschäftserfolg von öffentlichen Aufträgen abhänge, die
sich oft in letzter Minute zerschlagen. Im vorliegenden Fall sei jedoch zu
prüfen, ob grundsätzlich eine steuerlich anzuerkennende
Mitunternehmerschaft vorliege. Dies sei der Fall, wenn ein atypisch stiller
Gesellschafter trotz fehlender Unternehmerinitiative ein ausreichendes
Unternehmerrisiko trage. Ein Unternehmerrisiko liege vor, wenn der
Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft oder Beendigung des
Gesellschaftsverhältnisses an den stillen Reserven und am Firmenwert
beteiligt sei und wenn für den Fall der Abschichtung keine
Pauschalabfindung vereinbart werde. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden
Fall erfüllt. Da aufgrund der Beteiligung der RB an der RBT sowie der
Beteiligung der RBT an der DG ein mittelbares Gesellschaftsverhältnis
zwischen dem atypisch stillen Gesellschafter und dem Geschäftsherrn
bestehe, müssten weitere Voraussetzungen für die steuerliche
Anerkennung des Gesellschaftsverhältnisses erfüllt sein. Die erste
Voraussetzung sei, dass die gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen den
Anforderungen entsprechen, die an Verträge zwischen nahen Angehörigen
gestellt werden. Der Gesellschaftsvertrag sei schriftlich errichtet und am Tag
der Errichtung (30. September 1997) an das Finanzamt übermittelt
worden. Da zum Zeitpunkt der Leistung der Einlage kein negatives Eigenkapital
mehr vorhanden gewesen sei, sogar eine "harte" Patronatserklärung existiert
habe und eine realistische Gewinnprognose vorgelegen sei, seien Bedingungen
geschaffen worden, unter denen auch fremde Personen eine Beteiligung an der DG
eingegangen wären. Die erste Voraussetzung sei daher erfüllt. Die
zweite Voraussetzung sei, dass die Beteiligung als atypisch stiller
Gesellschafter nicht vorrangig erfolge, um die Verluste der GmbH zu lukrieren.
Diese Voraussetzung sei ebenfalls erfüllt, weil der vorrangige Grund
für die Einlage die Finanzierung des Kaufes eines Waldes gewesen sei.
Außerdem sei zum Zeitpunkt der Einlage noch kein Verlust für das
Jahr 1997 erwartet worden. Die dritte Voraussetzung sei, dass das vom
stillen Gesellschafter zugeführte Kapital in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise nicht Eigenkapital ersetze, welches für die
Erfüllung des Unternehmenszweckes unbedingt erforderlich sei. Ob
Eigenkapitalersatz vorliege, sei auch daran zu messen, wie das Verhältnis
zwischen Eigenkapital und Mittelbedarf sei, ob eine wesentlich unter dem
Branchendurchschnitt liegende Eigenkapitalausstattung gegeben sei und
Fremdfinanzierung von außen noch erlangbar wäre. Die Mittelzufuhr in
Form der atypisch stillen Beteiligung dürfe nicht der Sanierung der GmbH
dienen. Der Betriebsprüfer habe - ua. durch eine
Gegenüberstellung des Umlaufvermögens und der Verbindlichkeiten zum
31. Dezember 1996, die einen Überhang der Verbindlichkeiten von
ca. 139 Mio. S ergeben habe - festgestellt, dass die DG zu
diesem Zeitpunkt sanierungsbedürftig gewesen sei. Aus der entsprechenden
Gegenüberstellung zum 31. Dezember 1997, die einen Überhang
der Verbindlichkeiten von ca. 7 Mio. S ergeben habe, habe der
Prüfer geschlossen, dass die Sanierungsbedürftigkeit auch im Zeitpunkt
der Leistung der stillen Einlage im September 1997 gegeben gewesen sei.
Zunächst sei zu entgegnen, dass der Prüfer die Lage der DG zum
31. Dezember 1996 schlechter dargestellt habe als sie tatsächlich
gewesen sei, weil er das Umlaufvermögen mit sämtlichen
Verbindlichkeiten, auch den langfristigen, verglichen habe. Im Übrigen
werde die Sanierungsbedürftigkeit der DG zum 31. Dezember 1996
jedoch nicht bestritten. Der Stichtag für die Beurteilung der atypisch
stillen Beteiligung sei aber nicht der 31. Dezember 1996, sondern der
30. September 1997. Nach der Zuführung des Genussrechtskapitals
in Höhe von 50 Mio. S mit Wirkung zum
1. Jänner 1997 sei das negative Eigenkapital, das den wichtigsten
Indikator für den Sanierungsbedarf eines Unternehmens darstelle, aber
beseitigt gewesen. Das Eigenkapital habe danach inklusive unversteuerter
Rücklagen und unter Berücksichtigung eines Zinsenverzichtes ca.
24,6 Mio. S betragen. Der Anteil des Eigenkapitals am Gesamtkapital
habe zu diesem Zeitpunkt ca. 10% betragen, was über dem kritischen
Wert laut Unternehmensreorganisationsgesetz liege. Darüber hinaus sei noch
eine "harte" Patronatserklärung des einzigen Gesellschafters der DG
vorgelegen und die Unternehmensleitung habe aufgrund realistischer
Auftragserwartungen bis weit über die Hälfte des Jahres 1997
hinaus noch mit Gewinnen gerechnet. Der die atypisch stille Einlage Leistende
habe zum Zeitpunkt der Leistung keinen Grund zur Annahme gehabt, dass die GmbH
noch immer Not leidend sei, weil die Sanierung der DG zu diesem Zeitpunkt
bereits bewerkstelligt gewesen sei. Erst Ende des Jahres 1997 habe sich
herausgestellt, dass die erwarteten Aufträge nicht realisiert werden
können und dieses Jahr mit einem Verlust abschließen werde. Die
Vorgangsweise des Prüfers, die Werte der Bilanz zum
31. Dezember 1997 für die Beurteilung der
Sanierungsbedürftigkeit der DG im September 1997 heranzuziehen, sei
jedoch unzulässig. Überdies habe der Prüfer die DG auch zum
Stichtag 31. Dezember 1997 schlechter dargestellt als deren
wirtschaftliche Lage tatsächlich gewesen sei. Scheide man in der
Gegenüberstellung des Prüfers die langfristigen Verbindlichkeiten aus,
ergebe sich ein Überhang des Umlaufvermögens von ca.
6 Mio. S. Das Eigenkapital sei unter Berücksichtigung der
unversteuerten Rücklagen zu diesem Zeitpunkt positiv gewesen und habe ca.
20 Mio. S betragen. Da die atypisch stille Einlage somit
offensichtlich nicht zum Zweck der Sanierung der GmbH geleistet worden sei, sei
auch die dritte Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der atypisch
stillen Gesellschaft erfüllt.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde unter Hinweis
auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.5.1998, 95/13/0171;
VwGH 28.4.1999, 97/13/0068; VwGH 2.2.2000, 97/13/0199; VwGH 14.12.2000,
95/15/0127) damit begründet, dass sich die Situation der DG durch die in
der Berufung genannten Maßnahmen (Patronatserklärung der RBT sowie
unverzinstes Darlehen von der RB) weder während des Jahres 1997 noch
in den folgenden Perioden entspannt habe. Zur Dokumentation dieser Ansicht
führte das Finanzamt ua. die folgenden Ausführungen aus den
Erläuterungen zu den Bilanzen, aus den Lageberichten sowie aus den
Wirtschaftsprüfungsberichten der DG wörtlich an:
Zum 31.12.1997: "Mit Vertrag vom
19. Dezember 1997 wurde mit Ausnahme der immateriellen
Wirtschaftsgüter, der Kraftfahrzeuge und der Finanzanlagen das gesamte
Anlagevermögen an die RA mit Wirksamkeit 31. Dezember 1997
verkauft und in Höhe der buchmäßigen Abschreibung
rückgemietet." "Leider kamen im militärischen Bereich die
Aufträge nicht wie erwartet, sodass auch in diesem Jahr die
tatsächlich erzielten Umsätze um 30% hinter den Planwerten
zurückblieben. Zusätzlich konnten Aufträge im Wert von fast
23 Mio. S, die im laufenden Geschäftsjahr produziert worden sind,
erst in 1998 ausgeliefert werden. Aus diesen Gründen konnte die geplante
Ergebnisverbesserung nicht erreicht werden, sondern dieses blieb in etwa auf dem
Vorjahresniveau. Der so entstandene Verlust wurde mit einer stillen Einlage
abgedeckt." "Zu Beginn des Jahres 1998 wurde der Kunststoffbereich
in T verkauft. Weiters wurde in der 2. Jahreshälfte 1998 aufgrund
fehlender Aufträge die militärische Produktion in T stillgelegt
..." Zur Insolvenzgefährdung: Die Eigenmittelquote der
Gesellschaft betrug zum Bilanzstichtag 31. Dezember 1997 7,04% und die
fiktive Schuldentilgungsdauer ist negativ. Daraus ergibt sich, dass die
Gesellschaft, wenn nicht umgehend Reorganisationsmaßnahmen gesetzt werden,
in ihrem Fortbestand gefährdet ist."
Zum 31.12.1998: "Außerordentliche
Erträge Im Geschäftsjahr 1998 wurde eine
Besserungsvereinbarung mit der RL abgeschlossen. Gegenstand dieser Vereinbarung
war ein Forderungsnachlass in Höhe von 54,533.454,00 S. Der sich
daraus ergebende Ertrag wurde unter dieser Position
ausgewiesen." "Für das Geschäftsjahr wurden große
Hoffnungen in anstehende Wehrtechnikaufträge gesetzt. Gegen Jahresmitte
wurde jedoch klar, dass diese Hoffnungen wiederum nicht erfüllt wurden. Aus
diesem Grunde entschloss man sich zu tief greifenden Änderungen in der
Unternehmensstruktur. So wurde das Werk in T mit 31.12.1998 geschlossen und
sämtliche dort tätigen Mitarbeiter wurden ebenso wie die Mitarbeiter
der Wehrtechnikabteilung in R gekündigt. Aufgrund dieser
Restrukturierungsmaßnahmen und einer getroffenen Besserungsvereinbarung
wurde ein Verlust in Höhe von 3,8 Mio. S erzielt. Die
Weiterführung der Gesellschaft wurde durch die Zurverfügungstellung
der dafür notwendigen Liquidität sichergestellt." Zur
Insolvenzgefährdung: "Die Eigenmittelquote der Gesellschaft betrug
zum Bilanzstichtag 31. Dezember 1998 8,3%, die fiktive
Schuldentilgungsdauer ist nicht berechenbar. Für den Fortbestand der
Gesellschaft ist es unbedingt erforderlich, dass die in Angriff genommenen
Reorganisierungsmaßnahmen zum entsprechenden Erfolg
führen."
Zum 31.12.2000: "Mit Schreiben der RL vom
10.4. und 19.7.2000 werden zur Durchführung notwendiger
Sanierungsmaßnahmen weitere Besserungsvereinbarungen abgeschlossen und
für die Dauer der angespannten finanziellen Situation auf die Forderung von
21,707.938,00 S (Vorjahr 54,533.454,00 S) verzichtet." "Im
Herbst war es jedoch aufgrund der gewünschten Preise eines Großkunden
nicht weiter möglich, den Betrieb der Dreherei weiter gewinnbringend
aufrecht zu erhalten. Da zusätzlich gerade in diesem Bereich einige
größere Investitionen erforderlich gewesen wären, entschloss man
sich, den Betrieb der Dreherei zu schließen."
Bei dieser Sachlage sei es für das Finanzamt
gänzlich unverständlich, welche Gründe einen fremden Dritten dazu
hätten bewegen können, sich an der DG zu beteiligen. Die Sanierung des
Betriebes, die schon seit mindestens 1996 betrieben werde, sei vielmehr noch
immer nicht abgeschlossen. Dass die Absicht bestanden habe, einen Wald zu
kaufen, sei nicht glaubwürdig. Wie aus den Bilanzen ersichtlich sei, habe
das Sachanlagevermögen zum 31.12.1996 noch über 107 Mio. S
betragen, zum 31.12.1997 jedoch nur mehr 726.788,00 S. Das
Finanzanlagevermögen wiederum sei von 25 Mio. S zum 31.12.1996
auf zuletzt (zum 31.12.2000) 1,310.378,00 S gesunken. Das Finanzamt
könne daher nicht erkennen, worin eine berechtigte Hoffnung auf Expansion,
Beteiligung an einem laufenden Gewinn oder Teilnahme an stillen Reserven
bestehen hätte können. Hinsichtlich der Berufung gegen die
Wiederaufnahme des Verfahrens werde darauf hingewiesen, dass die für die
zutreffende Beurteilung maßgebenden wirtschaftlichen Einzelheiten des
Falles erst im Zuge der Prüfungshandlungen bekannt geworden seien. Den
ausführlichen Berichtsdarstellungen des Prüfers sei daher nichts
hinzuzufügen.
In der Berufung gegen den Feststellungsbescheid für
das Jahr 1999 wurde lediglich auf die Begründung in der oa. Berufung
verwiesen. Der Vorlageantrag betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens sowie
Feststellung von Einkünften für die Jahre 1997 und 1998 enthält
kein weiteres Vorbringen.
In der am 30. Mai 2005 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurde von den Parteien des Berufungsverfahrens ebenfalls
kein weiteres Vorbringen erstattet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Vertrag über die Errichtung der atypisch stillen
Gesellschaft zwischen der DG und der RB ist in einer Weise gestaltet ist, die
grundsätzlich für das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft spricht. Da
die RB zum Zeitpunkt der Leistung der Einlage aber mittelbar zu 100%
Gesellschafterin der DG war, ist im vorliegenden Fall auch zu untersuchen, ob
die Zuwendung ihrem inneren Gehalt nach - ungeachtet ihrer
zivilrechtlichen Ausgestaltung - ihre Ursache in einer schuldrechtlichen
Beziehung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter oder im
Gesellschaftsverhältnis hat. Im letzteren Fall ist die Kapitalzufuhr
- ungeachtet einer allfälligen Bezeichnung zB als Darlehen oder als
stille Beteiligung - als verdeckte Einlage anzusehen und die
Mitunternehmerschaft demgemäß nicht anzuerkennen. Voraussetzung
dafür, dass von einer schuldrechtlichen Beziehung zwischen einer
Gesellschaft und ihrem (alleinigen) Gesellschafter als Grundlage der
Kapitalzufuhr ausgegangen werden kann, ist ua., dass ein fremder Dritter unter
den gleichen Bedingungen ein Darlehen gewährt hätte oder eine stille
Beteiligung eingegangen wäre (vgl. ua. VwGH 10.7.1996, 94/15/0114,
mwN).
Diese Voraussetzung - nämlich, dass ein fremder
Dritter die stille Beteiligung unter den gleichen Bedingungen eingegangen
wäre - sei laut Berufung im vorliegenden Fall erfüllt, weil zum
Zeitpunkt der Leistung der Einlage kein negatives Eigenkapital mehr vorhanden
gewesen sei, sogar eine "harte" Patronatserklärung existiert habe und es
eine realistische Gewinnprognose der Geschäftsführung gegeben habe.
Diesen Ausführungen in der Berufung kann jedoch nicht zugestimmt
werden.
Wie bereits der Betriebsprüfer - dem Grunde nach
unwidersprochen - dargelegt hat, war die DG bereits zum
31. Dezember 1996 sanierungsbedürftig (siehe dazu auch den
Hinweis im Anhang zum Jahresabschluss zum 31. Dezember 1996 auf den
"nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von
39,663.632,12 S" sowie die Ausführungen zur Überschuldung der
geprüften Gesellschaft). Die Patronatserklärung der RBT vom
April 1996 war offensichtlich nicht ausreichend, die
Sanierungsbedürftigkeit der DG zu beseitigen. Die Überschuldung ist -
nach den Ausführungen in der Berufung - zwar durch das von der RB zum
1. Jänner 1997 gewährte zinsenlose Darlehen von
50 Mio. S (welches laut Bw. alle Voraussetzungen für den Ausweis
als Eigenkapital erfüllt habe) beseitigt worden. Diese Wirkung ist
offensichtlich aber nur kurzfristig zu Beginn des Jahres 1997 eingetreten.
Bereits zum 31. Dezember 1997 betrug die Eigenmittelquote der DG laut
Wirtschaftsprüfungsbericht wiederum nur 7,04% und die fiktive
Schuldentilgungsdauer war negativ, weshalb im Wirtschaftsprüfungsbericht
auch darauf hingewiesen wurde, dass die Gesellschaft in ihrem Fortbestand
gefährdet sei, wenn nicht umgehend Reorganisationsmaßnahmen gesetzt
würden. (Gleiche bzw. ähnliche Hinweise finden sich - trotz
jährlich sich wiederholender Sanierungsmaßnahmen in Form von
Forderungsnachlässen - auch in den Wirtschaftsprüfungsberichten der
Jahre 1998, 1999 und 2000.) Die Ausführungen in der Berufung, nach
Zuführung des Genussrechtskapitals von 50 Mio. S habe das
Eigenkapital inklusive unversteuerter Rücklagen und unter
Berücksichtigung eines Zinsenverzichts ca. 24,6 Mio. S
betragen, weshalb der Anteil des Eigenkapitals am Gesamtkapital 10% erreicht
habe, können sich daher nur auf den Beginn des Jahres 1997 beziehen.
Diese Ausführungen sind somit nicht geeignet, die wirtschaftliche Lage der
DG im September 1997 (zum Zeitpunkt der Kapitalzufuhr durch die RB)
darzustellen. Dasselbe gilt für die in der Berufung mehrmals angesprochenen
guten Auftragserwartungen. Die in diesem Zusammenhang vorgelegte
Prognoserechnung stammt vom
Jänner 1997. Ein Nachweis
dafür, dass bis weit über die Hälfte des Jahres 1997 noch
mit Gewinnen gerechnet worden sei, liegt hingegen nicht vor. Aus der vorgelegten
Prognose ist jedoch ersichtlich, dass rund 90% der Umsätze im
militärischen Bereich erwartet worden waren. Wie ebenfalls in der Berufung
ausgeführt wurde, ist aber gerade in der Militärbranche eine
überraschende, von der ursprünglichen Prognose abweichende Entwicklung
nicht ungewöhnlich, weil der Geschäftserfolg von öffentlichen
Aufträgen abhängt, die sich oft in letzter Minute zerschlagen.
Tatsächlich sind - wie im Lagebericht der DG zum Geschäftsjahr
1.1.1997 bis 31.12.1997 ausgeführt wurde - trotz großer Hoffnungen zu
Beginn des Jahres die Aufträge im militärischen Bereich nicht zustande
gekommen, weshalb die Umsätze um 30% hinter den Planwerten
zurückgeblieben sind. Die geplanten Ergebnisverbesserungen wurden (aus
diesem sowie aus anderen Gründen) nicht erreicht und der so entstandene
Verlust wurde - laut Lagebericht - mit einer stillen Einlage abgedeckt.
Damit ist - nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates - als
erwiesen anzusehen, dass die stille Einlage der RB zur Abdeckung des laufenden
Verlustes des Jahres 1997 verwendet wurde. Dafür, dass jemals geplant
war, diese Einlage für etwas anderes als zur Verlustabdeckung zu verwenden,
gibt es keinen Nachweis. Die behauptete Absicht, mit diesen Mitteln einen Wald
anzuschaffen, ist - wie bereits in der Berufungsvorentscheidung
ausgeführt wurde - deshalb vollkommen unglaubwürdig, weil die DG ihr
Anlagevermögen seit dem Jahr 1996 stets verringert hat. So wurde zB
zum 31. Dezember 1997 das gesamte Anlagevermögen - mit Ausnahme
der immateriellen Wirtschaftsgüter, der Kraftfahrzeuge und der
Finanzanlagen - an die RA verkauft und in Höhe der
buchmäßigen Abschreibung rückgemietet. Es ist daher davon
auszugehen, dass sich nicht erst am Ende, sondern bereits im Laufe des
Jahres 1997 abzeichnete, dass sich die Auftragserwartungen, die zu Beginn
des Jahres bestanden haben, nicht erfüllen werden und daher trotz der
Zuführung von 50 Mio. S zu Beginn dieses Jahres ein weiterer
Kapitalbedarf zur Abdeckung der laufenden Verluste besteht. Aus diesem Grund
wurden von der RB weitere 20 Mio. S - diesmal zivilrechtlich in
der Form einer atypisch stillen Beteiligung - zur Verfügung
gestellt.
Keinesfalls ist erkennbar, warum ein fremder Dritter im
September 1997 eine Beteiligung an der DG unter den gleichen Bedingungen
wie die RB hätte eingehen sollen. Einem fremden Dritten wären bei
seiner Entscheidung nur eine Vermögensaufstellung zum
31. Dezember 1996 (aus der eindeutig die Sanierungsbedürftigkeit
der DG hervorgeht) und eine Prognose der Auftragserwartung vom
Jänner 1997, die sich bis zum September 1997 offensichtlich noch
nicht erfüllt hatte, vorgelegen. Der Beteiligung wäre weder eine
aktuelle Vermögensübersicht, noch eine aktuelle Prognose der
Ertragserwartungen zugrunde gelegen, und das in einer Branche, in der laut Bw.
überraschende, von der ursprünglichen Prognose abweichende
Entwicklungen nicht ungewöhnlich sind. Wie bereits in der
Berufungsvorentscheidung ausgeführt wurde, ist daher - aufgrund der
vorhin dargelegten wirtschaftlichen Lage der DG - nicht erkennbar, worin
für einen fremden Dritten "eine berechtigte Hoffnung auf Expansion,
Beteiligung an einem laufenden Gewinn oder Teilnahme an stillen Reserven"
hätte bestehen können. Dem Vertrag über die Errichtung einer
atypisch stillen Gesellschaft ist daher schon unter dem Gesichtspunkt des
Fremdvergleichs die steuerliche Anerkennung zu versagen. Fragen der notwendigen
Kapitalausstattung der DG bzw. allfällige nur eingeschränkte
Möglichkeiten zur Kapitalerhöhung - auf die der Prüfer ua.
auch hingewiesen hat - können damit dahingestellt bleiben (vgl. VwGH
2.2.2000, 97/13/0199).
Hinsichtlich der Berufung gegen die Wiederaufnahme des
Verfahrens wird auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung
verwiesen. Der für die Beurteilung des Falles maßgebliche Sachverhalt
wurde in den wesentlichen Einzelheiten erst im Zuge der abgabenbehördlichen
Prüfung bekannt.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 7.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0609-G/02
- Stammnummer
- 16853
- Gültig
- 07.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF