…Einhebung bzw. auf Grund der Bewilligung einer Einhebungsaussetzung Zahlungsaufschub eingetreten wäre. Aus dem diesem Zinsenbescheid angeschlossenen Berechnungsblatt ergibt sich, dass Bemessungsgrundlage der Zinsenvorschreibung im gesamten Zinsenberechnungszeitraum 14. April 2000 bis 17. November 2000 (218 Tage) ein Abgabenbetrag von 342.810,-- S gewesen ist. Dieser Betrag…
…Höhe der Anspruchszinsen bestimmt § 205 Abs. 2 erster Satz BAO, dass die Anspruchszinsen an den variablen Basiszinssatz gekoppelt sind und pro Jahr 2 Prozentpunkte über dem jeweils geltenden Basiszinssatz betragen. Der Zinsenberechnungszeitraum erstreckt sich gemäß § 205 Abs. 1 BAO vom 1. Oktober des dem Jahr…
…Zeitraum 1. Oktober 2004 bis 21. Juli 2005 (294 Tage) im Betrag von 59,47 € fest und legte dabei dem gesamten Zinsenberechnungszeitraum aktenkundig einen Tageszinssatz von 0,0095 % zugrunde. Gegen diesen Zinsenfestsetzungsbescheid legte der Abgabepflichtige mit Schreiben vom 26. Juli 2005 Berufung ein, beantragte…
…betrifft, so wurde von der Bw. dazu nichts vorgebracht. Insbesondere erhob die Bw. keinerlei Einwendungen gegen die Zinsenbemessungsgrundlage, den Zinsenberechnungszeitraum sowie gegen die im Beiblatt zum Zinsenbescheid ausgewiesenen Zinssätze. Somit genügt die Feststellung, dass nach der oben zitierten Bestimmung des § 212a Abs. 9 lit. b…
…auch einem neuerlichen Aussetzungsantrag aufgrund der Einbringung eines Vorlageantrages nicht entgegen. Der Bw. hat keinerlei Einwendungen gegen die Zinsenbemessungsgrundlage, den Zinsenberechnungszeitraum sowie gegen die im Beiblatt zum angefochtenen Zinsenbescheid ausgewiesenen Zinssätze erhoben. Somit genügt die Feststellung, dass Aussetzungszinsen auch für die Zeit zu entrichten sind…
…Berufungsfall bietet sachverhaltsmäßig auch keinen Raum für Abstandnahmen von den Anspruchszinsenfestsetzungen für 2004 und 2005 aus Gründen des § 205 Abs. 2 zweiter Satz BAO. Zu den erstinstanzlich herangezogenen Zinsenberechnungszeiträumen fällt allerdings auf, dass mit dem Anspruchszinsenbescheid 2004 Zinsen ab 1. Oktober 2005 bis einschließlich 15…
…der Einkommensteuerbescheid 1999 noch nicht rechtskräftig sei, als nicht berechtigt. Da in der Berufung gegen den Aussetzungszinsenbescheid keine Einwendungen gegen die Zinsenbemessungsgrundlage, den Zinsenberechnungszeitraum sowie gegen die im Beiblatt zum Zinsenbescheid ausgewiesenen Zinssätze erhoben wurden, genügt die Feststellung, dass die Festsetzung der Aussetzungszinsen gesetzlich vorgesehene…
…wurde das in der Berufung gegen die Ablaufverfügung erstattete Vorbringen wiederholt. Da keinerlei Einwendungen gegen die Zinsenbemessungsgrundlage, den Zinsenberechnungszeitraum sowie gegen die im Beiblatt zum angefochtenen Bescheid ausgewiesenen Zinssätze erhoben wurden, genügt die Feststellung, dass die Festsetzung der Aussetzungszinsen gesetzlich vorgesehene Folge des verfügten Ablaufes…
…31. 1. 2006 gab das Finanzamt der Berufung gegen den Zinsenbescheid vom 19. 7. 2005 teilweise statt, indem es die Aussetzungszinsen unter Zugrundelegung eines Zinsenberechnungszeitraumes vom 9. 9. 2003 bis zum 16. 6. 2005 auf 989,59 € herabsetzte. Übereinstimmung zwischen den Streitparteien bestehe darin…
…2001 bzw. 5. 6. 2003) zu vermindern (vgl. VwGH 15. 1. 1997, 95/13/0186). Der Zinsenberechnungszeitraum vom 25. 11. 1996 bis 28. 3. 2007 beginnt mit der vom Finanzamt angenommenen Zustellung des Bewilligungsbescheides vom 18. 11. 1996 (fünf Werktage später) und endet mit dem…
…gegenständliche Aussetzungszinsenbescheides aufzeigen, da diese Anträge erst nach Ergehen der Bescheide vom 22. Februar 2007 über die Abweisung von Aussetzungsanträgen gestellt wurden, daher keinen Einfluss auf den Zinsenberechnungszeitraum 11. August 2006 bis 22. Februar 2007 haben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 27…
…mit dem damals aktuellen Tageszinssatz von 0,0185 %. Auf Grund dieser Bemessungsgrundlagen ergaben sich danach für den erst genannten Zinsenberechnungszeitraum Stundungszinsen von 199,05 € und für den letzt genannten solche von 15,98 €, gesamt somit die bescheidmäßig vorgeschriebenen Stundungszinsen von 215,03 €…
…3 4. und 5. Satz BAO). Kommt es im Falle der Einkommensteuer für 2004 bis 42 Monate nach Beginn des Zinsenberechnungszeitraumes (1. Oktober 2005) weder zu einer Verrechnung noch zu einer Gutschrift, wird die Anzahlung ex lege wieder am Konto gutgeschrieben und verliert auf diesem…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn Dipl.-Ing. A. Z., R., vertreten durch S.G., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien, vertreten durch Frau ADir. RR Gertrud Braun, vom 12. August 2008 betreffend Schenkungssteuer im Beisein der…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des GH, Adr, vertreten durch Dkfm. Franz Feiner & Mag. Elisabeth Sandig Wirtschaftstreuhandkommanditgesellschaft, 1190 Wien, Cottageg. 45, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 26. April 2002 betreffend Rechtsgebühr zu ERfNr.xxx entschieden: Der…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bf, vertreten durch Dr. Winkler & Partner WTH-KEG, 6370 Kitzbühel, Josef-Pirchlstraße 5, vom 27. Dezember 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom 13. Dezember 2006 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für den Zeitraum…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder im Beisein der Schriftführerin über die Berufung des Herrn J und der Frau P, vom 8. Februar 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch Mag. Z., vom…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger und die weiteren Mitglieder Hofrätin Mag. Regine Linder, Kommerzialrat Gottfried Hochhauser und Gerhard Mayrhofer im Beisein der Schriftführerin Edith Madlberger über die Berufung des Bw., vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A-GmbH, vertreten durch gmc-unitreu Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs- GmbH, 1041 Wien, Schwindgasse 7, vom 22. Dezember 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 18. November 2005 über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2004…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf.,vom 30. September 2003 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 4. September 2004, GZ. 100/48956/46/2002, betreffend nachträgliche buchmäßige Erfassung gem. Art. 220 ZK entschieden: Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben…