Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat am 27. April 2004 über die Berufung des Bw., vertreten durch TPA Treuhand Partner Austria, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 1. Bezirk in Wien betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1996, 1997, 1998 und 1999 und Einkommensteuer 1996, 1997, 1998…
…dazu Folgendes aus: "Die Umsatzsteuererklärung 2004 entspricht der bisherigen Rechtsansicht, nach der unsere Wohnungsnutzung bei der Vorsteuer zur Gänze herausgerechnet wird und auch keine Eigenverbrauchsbesteuerung anfällt." Das Finanzamt erließ den Umsatzsteuerbescheid 2004, in dem die Vorsteuern in der erklärten Höhe von € 7.139,41…
…Höhe von ca. € 2.500,00. Dies ergibt im Jahr 2007 Ausgaben von € 9.365,28, die alleine durch die Wohnungsnutzung veranlasst waren. Die sonstigen Kosten für die Lebensführung der Tochter des Bw. sind bei diesen Beträgen noch nicht berücksichtigt. Dabei ist auch…
…die letztendlich nicht realisierte Anmietung eines weiteren Familienwohnsitzes in Wien in Höhe von 127.000,00 ATS; - die an die Firma rückvergüteten Kosten für Wohnungsnutzung in Höhe von 21.839,42 ATS; insgesamt also 148.839,42 ATS. In einer Beilage wurde die Mietzahlung für…
…Tz 17 des Prüfungsberichtes). Für 1996 und 1997 wären bei der Gewinnermittlung außerdem die geldwerten Vorteile des Berufungswerbers aus der unentgeltlichen Wohnungsnutzung und für 1997 überdies die festgestellten Geschäftsführervergütungen zu berücksichtigen gewesen (Tz 18 des Prüfungsberichtes). Mit Bescheiden vom 2. März 2000 schrieb das Finanzamt…
…Tz 17 des Prüfungsberichtes). Für 1996 und 1997 wären bei der Gewinnermittlung außerdem die geldwerten Vorteile des Berufungswerbers aus der unentgeltlichen Wohnungsnutzung und für 1997 überdies die festgestellten Geschäftsführervergütungen zu berücksichtigen gewesen (Tz 18 des Prüfungsberichtes). Mit Bescheiden vom 2. März 2000 schrieb das Finanzamt…
…Tz 17 des Prüfungsberichtes). Für 1996 und 1997 wären bei der Gewinnermittlung außerdem die geldwerten Vorteile des Berufungswerbers aus der unentgeltlichen Wohnungsnutzung und für 1997 überdies die festgestellten Geschäftsführervergütungen zu berücksichtigen gewesen (Tz 18 des Prüfungsberichtes). Mit Bescheiden vom 2. März 2000 schrieb das Finanzamt…
…ausschließlich in Österreich eingetreten wären (Tz 17 des Prüfungsberichtes). Für 1996 und 1997 wären bei der Gewinnermittlung außerdem die geldwerten Vorteile des Berufungswerbers aus der unentgeltlichen Wohnungsnutzung und für 1997 überdies die festgestellten Geschäftsführervergütungen zu berücksichtigen gewesen (Tz 18 des Prüfungsberichtes). Mit Bescheiden vom 2…
…Tz 17 des Prüfungsberichtes). Für 1996 und 1997 wären bei der Gewinnermittlung außerdem die geldwerten Vorteile des Berufungswerbers aus der unentgeltlichen Wohnungsnutzung und für 1997 überdies die festgestellten Geschäftsführervergütungen zu berücksichtigen gewesen (Tz 18 des Prüfungsberichtes). Mit Bescheiden vom 2. März 2000 schrieb das Finanzamt…
…erworben und sei nun auf der Suche nach einem geeigneten Ausbildungsplatz. Sobald dieser gefunden sei, werde er aus der Beratung entlassen. Dieser Bestätigung war der (standardmäßig) ausgefüllte Wohnungsnutzungsvertrag des BW beigefügt, aus dem hervorgeht, dass diese Unterbringung in dieser Einrichtung nur einen vorübergehenden Charakter habe…
…Adresse M (bei ihrem Partner); lt. ZMR: von 1.8.2008 bis 28.9.2009 HWS. < Bestätigung Wohnungsnutzung durch W R: Hierbei handelt es sich um den Partner der Berufungswerberin; eine sog. "Gefälligkeitsbestätigung" ist hierbei nicht unbedingt auszuschließen. Da auch der Partner in Linz…
…der Sohn dieses Bw. eine monatliche Apanage von ATS 7.000,00 erhalten hat und davon eine Monatsmiete von ATS 2.800,00 zu zahlen imstande war. b) Ein zweiter Aspekt, warum die vorliegende Wohnungsnutzung durch die Tochter des Bw. den Tatbestand des § 20 Abs…
…Hauptwohnsitz für die Wohnung in der F-Str.. Da ab diesem Zeitpunkt keine Haushaltszugehörigkeit der Tochter zu einem ihrer Elternteile vorlag bedarf es auch keiner Prüfung ihrer Wohnbeihilfenanträge um daraus Schlüsse für eine etwaige Wohnungsnutzung zu ziehen. Welchen Zweck in diesem Zusammenhang eine Einsichtnahme in…
…Die Bezahlung erfolgte auf das Bankkonto des Bw. im Vorhinein. Im Mietvertrag wurde vereinbart, dass die Wohnungsnutzung ausschließlich zu Wohnzwecken erlaubt sei. Während der Prüfung und in der Berufung behauptete der Bw., dass H dort eine Vernissage abgehalten habe, die Wohnung sei nicht möbliert gewesen…
…unbewiesenen Kilometerangaben der Bw. widersprechen ihrer Darstellung. Für die Benutzung von Massenbeförderungsmittel wurde keine Nachweise vorgelegt, ebenso nicht für eine Nutzung von Mitfahrgelegenheiten. Auch der erklärte Energieverbrauch widerspricht einer fallweisen deutlich untergeordneten Wohnungsnutzung, zumal die Zweitwohnung von zwei vollzeitbeschäftigten Personen benutzt wurde, die als unbestritten…
…Kilometerangaben des Bw. widersprechen seiner Darstellung, dass er den wiener Zweitwohnsitz nur für verlängerte Nachtdienste und unvorhergesehene Überstundendienste - also nur vereinzelt - benutzt habe. Auch der erklärte Energieverbrauch widerspricht einer fallweisen deutlich untergeordneten Wohnungsnutzung, zumal die Zweitwohnung von zwei vollzeitbeschäftigten Personen benutzt wurde, die als unbestritten…
…es, im Ausland lebende Personen nicht schon deshalb im Inland unbeschränkt steuerplichtig zu machen, weil sie hier über einen Zweitwohnsitz verfügen. Damit soll die untergeordnete Wohnungsnutzung durch im Ausland lebende Personen nicht die unbeschränkte Steuerpflicht nach sich ziehen. Gemäß § 1 Abs. 1 der zit. Zweitwohnsitzverordnung…
…Heizkosten und die Umsatzsteuer enthalten oder wurden diese gesondert verrechnet? Bitte schlüsseln Sie die vom Gesellschafter-Geschäftsführer für die Wohnungsnutzung an die Gesellschaft bezahlten Beträge nach Art, Höhe und Zeitraum auf. Bitte schlüsseln Sie die von der Gesellschaft für die Wohnung geltend gemachten Aufwendungen im…
…im Jahr 1998 nicht belegt. Die Angaben beziehen sich zudem vielmehr auf eine gegenwärtige Wohnungsnutzung und nicht auf einen im Jahr 1998 gegebenen gemeinsamen Haushalt mit der Mutter als Voraussetzung für die behauptete Eintrittsberechtigung. Zu Top 11-12: Der Bruder T. war an der Anschrift…
…S 257). In concreto heißt dies, dass eine steuerlich beachtliche Vermietung überhaupt nicht stattgefunden hat. Aufwand, der allenfalls mit der Wohnungsnutzung verbunden ist, fällt unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 1 bzw. 4 EStG 1988. Nicht weiter einzugehen war nach dem festgestellten Sachverhalt…