Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2652-W/09
Mietvereinbarung mit unterhaltsberechtigter Tochter vor deren Selbsterhaltungsfähigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2652-W/09vom 16.07.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In den Jahren 2007 und 2008 erhielt sie allgemeine Bezüge von € 8.999,44 zuzüglich Sonderzahlungen € 1.532,00 (= 10.531,44 p. a. für 2007) und € 8.201,77 zuzüglich € 1.176,88 (= € 9.378,65 p. a. für 2008).
Dem stand eine Jahresmiete von € 3.528,28 für 2007 und 9 Monate x € 882,07 = € 7.938,63 zuzüglich € 917,35 x 3 Monate = 2.752,05; à Summe 2008: 10.690,68. Daneben wurden im März und November 2007 noch vier Rechnungen für die Wohnungseinrichtung auf die Tochter des Bw. ausgestellt und - wie im Antwortschreiben vom 4. April 2012, Punkt 2), vorgebracht wird - auch von ihr bezahlt. Dabei handelt es sich um die Rechnung der Fa. XXXLutz in Höhe von € 2.047,00, die Rechnung betreffend Regale von der Fa. IKEA über € 193,00, Schrank und Spiegel von der Fa. IKEA in Höhe von € 1.097,00 sowie vier Sessel und ein Tisch in Höhe von ca. € 2.500,00. Dies ergibt im Jahr 2007 Ausgaben von € 9.365,28, die alleine durch die Wohnungsnutzung veranlasst waren. Die sonstigen Kosten für die Lebensführung der Tochter des Bw. sind bei diesen Beträgen noch nicht berücksichtigt. Dabei ist auch zu beachten, dass die Tochter des Bw. in den Jahren 2003 und 2004 lediglich folgende Einkünfte erwirtschaftete: € 1.130,00 Allgemeinbezüge für 2003 und € 89,55 Sonderzahlung. Für 2004 lauten die korrespondierenden Beträge € 2.009,50 und € 328,88. Der unabhängige Finanzsenat geht davon aus, dass die Tochter des Bw. bei dem Taschengeld von € 500,00, das ihr ihr Vater monatlich überwiesen hat, diese aufgelisteten Einkünfte nicht sparen konnte. Selbst wenn sie diese Beträge für die Jahre 2007 und 2008 gespart hätte, hätte sie damit nicht die im Mietvertrag vom 1. April 2007 vereinbarte Miete samt Nebenkosten bezahlen können. Diese Sichtweise muss unter Berücksichtigung der in der Vorhaltsantwort vom 4. April 2012 unter Punkt 5) aufgelisteten Einnahmen auch für die Jahre 2009 bis 2011 beibehalten werden.
Weiters ist festzuhalten, dass die Tochter des Bw. im November 2009 ihr Studium der Theater-, Film- und Medienwissenschaft abgeschlossen hat. In den Jahren 2007 und 2008 war sie demnach noch unterhaltsberechtigt. Denn ihre Selbsterhaltungsfähigkeit wäre erst dann gegeben gewesen, wenn sie die zur Bestreitung ihrer Bedürfnisse nötigen Mittel selbst erworben hätte oder bei zumutbarer Beschäftigung selbst hätte erwerben können. Selbsterhaltungsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit zur eigenen angemessenen Bedürfnisdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushaltes (vgl. Rummel, ABGB, Kommentar, 1. Band, 3. Aufl., RZ 12 zu § 140). Die Ermittlung des Unterhaltsanspruches der Tochter des Bw. kann dabei nicht die Teilung der Lebenshaltungskosten mit allfälligen Lebensgefährten einkalkulieren. Zudem hat der Bw. für seine Tochter bis September 2008 die Familienbeihilfe gemäß
§ 8 Abs. 2 FLAG 1967 bezogen, was einen weiteren Hinweis dafür darstellt, dass die Tochter des Bw. zumindest bis zu diesem Zeitpunkt als Unterhaltsberechtigte zu sehen ist.
c) Es sind aber auch Aussagen zum Mietvertrag hinsichtlich dessen Fremdunüblichkeit zu treffen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht eine Vereinbarung zwischen nahen Angehörigen den Kriterien für die steuerliche Anerkennung nur dann, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommt, einen klaren und eindeutigen Inhalt hat und auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wäre (vgl. VwGH vom 1. Juli 2003, 97/13/0215; VwGH vom 30. Juni 2010, 2005/13/0057; VwGH vom 17. Dezember 2008, 2004/13/0056). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band I, TZ 160 zu § 2).
Im vorliegenden Fall hat der Bw. am 1. April 2007 mit seiner Tochter einen schriftlichen Mietvertrag für die unter I)a) ausgeführte Wohnung abgeschlossen. Dieser Mietvertrag wurde am 5. Juni 2007 beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern angezeigt und eine Gebühr von € 321,93 entrichtet. Weiters wurde in diesem Mietvertrag für eine Wohnnutzfläche von 60,94 m² und zwei Balkonen von 9,02 m² eine Nettomiete von € 660,00 und eine Bruttomiete inklusive Betriebskosten von € 882,07 mit Valorisierungsvereinbarung nach dem Verbraucherpreisindex 2005 abgeschlossen. Vom Finanzamt nicht in Frage gestellt wurde, dass dieser Mietzins einer fremdüblichen Höhe entspricht. Dies ungeachtet des Umstandes, dass die Tochter des Bw. sich die Miete aus den ihr zur Verfügung stehenden Geldmitteln nicht leisten konnte.
Es wurde in fremdüblicher Weise in § 7 des Mietvertrages auch eine Kaution in Höhe von drei Bruttomonatsmieten als Sicherheitsleistung für sämtliche Forderungen und Ansprüche des Vermieters von der Mieterin vereinbart. Der Beleg über die Bezahlung oder die Überweisung dieser Kaution (€ 2.685,00) konnte nicht beigebracht werden.
Im Antwortschreiben vom 4. April 2012 [siehe Abschnitt N), Punkt 4)] wird seitens des Bw. argumentiert, dass von der Tochter des Bw. infolge des Wasserschadens und des damit mangelhaften Zustandes der Wohnung keine Kaution eingefordert worden sei. Dieses Argument geht jedoch ins Leere, weil die Kaution laut Mietvertrag als Sicherheitsleistung für sämtliche Forderungen und Ansprüche des Vermieters an die Mieterin gedacht war und ein Verzicht wegen der vom Vermieter zu behebenden Wasserschäden nicht fremdüblich ist. Der unabhängige Finanzsenat geht in Bezug auf die nicht eingeforderte Kaution von einem - menschlich verständlichen - Entgegenkommen des Vaters an seine Tochter aus (vgl. VwGH vom 29. November 2000, 95/13/0004).
Im Vorlageantrag vom 7. Mai 2009 [siehe Abschnitt E)] wird vorgebracht, dass eine Fremdvermietung wesentlich schwieriger gewesen wäre, weil ein fremder Mieter (zwecks Sanierung des Wasserschadens) niemals die Geduld aufgebracht hätte, wie sie erforderlich gewesen wäre. Nachdem aber auch die Tochter des Bw. erst Mitte August 2007 in die Wohnung eingezogen ist, hätte der Bw. diese Wohnung ab diesem Zeitpunkt auch an eine/n fremde/n Mieter/in vermieten können.
d) Ein weiterer Widerspruch in den Aussagen seitens des Bw. liegt darin, dass im Vorlageantrag vom 7. Mai 2009 unter b) behauptet wurde, dass die Tochter des Bw. die Wohnung gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten nach Abschluss ihres Studiums bewohnen werde. Daraus müsse gefolgert werden, dass die Wohnung nicht als Unterhaltsleistung zur Verfügung gestellt worden sei. Im Gegensatz dazu wird in der Vorhaltsantwort vom 4. April 2012 unter Punkt 6) ausgeführt, dass die Tochter des Bw. mit ihrem neuen Lebensgefährten (d. i. M.K.) demnächst in eine andere größere Wohnung übersiedeln werde. Auch der Mietvertrag wurde nicht so umgestaltet, dass die Lebensgefährten jeweils als Mitmieter aufgeschienen wären. Damit hat sie aber auch keine vertragliche Verpflichtung zur Beteiligung an den Miet- und Betriebskosten getroffen. Freiwillige Zahlungen der Lebensgefährten an den Bw. oder an dessen Tochter wurden seitens des Bw. aber nicht belegt.
In der "Vermietung" der in Rede stehenden Wohnung an die Tochter des Bw. kann der unabhängige Finanzsenat keine Einkunftsquelle erblicken.
2) Umsatzsteuer:
a) Gemäß Art. 4 Abs. 1 der sechsten MwSt-Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern gilt als Steuerpflichtiger, wer eine der in Abs. 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbstständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis. Diese wirtschaftlichen Tätigkeiten sind nach Art. 4 Abs. 2 der Sechsten MwSt-RL alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt auch eine Leistung, die die Nutzung von körperlichen oder nichtkörperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfasst.
Der Mehrwertsteuer unterliegen nach Art. 2 Nr. 1 der Sechsten MwSt-RL die Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt.
Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 UStG 1994, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Aus dem Anwendungsbereich des Art. 2 in Verbindung mit Art. 4 der Sechsten MwSt-RL geht hervor, dass nur wirtschaftliche Tätigkeiten, die ein Steuerpflichtiger als solcher gegen Entgelt ausübt, der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. VwGH vom, 30. März 2006, 2002/15/0141).
Der unabhängige Finanzsenat folgert aus diesem Gesamtbild der Verhältnisse, dass es dem Bw. beim ohne Fremdmittel finanzierten Kauf der streitgegenständlichen Wohnung um eine private Kapitalanlage und gleichzeitig um die Deckung des eigenständigen Wohnbedürfnisses der Tochter gegangen ist. Im Berufungsschreiben vom 29. November 2007 wird seitens des Bw. noch argumentiert, dass die Tochter nach Abschluss ihres Studiums die Wohnung weiterhin bewohnen werde; dies sei auch anhand der zehnjährigen Befristung des Mietvertrages erkennbar. Daraus kann geschlossen werden, dass das Kriterium der Nachhaltigkeit der Vermietung bei dieser Wohnung nicht erfüllt ist, weil bei Vertragsabschluss die Einmaligkeit der "Vermietung" an die Tochter intendiert war. Wenn fünf Jahre nach dem Berufungsschreiben in der Vorhaltsantwort vom 4. April 2012 unter Punkt 6) vorgebracht wird, dass die Tochter des Bw. und ihr nunmehriger Lebensgefährte die Absicht hätten, demnächst in eine andere, größere Wohnung zu übersiedeln, kann dies nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates zu keiner anderen Beurteilung führen, weil gerade für den Vorsteuerabzug die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistung maßgeblich sind (vgl. VwGH vom 30. September 2009, 2008/13/0174).
Der Bw. war daher im konkreten Fall nicht typischer Verbraucherversorger und damit kein Unternehmer im Sinne des § 2 Abs.1 UStG 1994. Es sind damit in den Umsatzsteuerbescheiden in allen vier Streitjahren keine Gesamtbeträge der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen) und keine Bemessungsgrundlagen sowie daraus resultierende Umsatzsteuer aus Umsätzen mit dem Normalsteuersatz (20%) und dem ermäßigten Steuersatz (10%) zu veranlagen. Dies betrifft die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2007 und 2008, welche insoferne abzuändern sind. Die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2005 und 2006 weisen unter diesen Punkten bereits "Nullumsätze" aus.
b) Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann ein Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.
Wie unter Punkt a) ausgeführt, kann der Bw. hinsichtlich der "Wohnungsvermietung" an seine Tochter nicht als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG 1994 beurteilt werde. Da somit das Tatbestandsmerkmal "Unternehmer" in § 12 Abs. 1 Z 1 erster Satz leg. cit. nicht erfüllt ist, steht dem Bw. in allen vier Streitjahren kein Vorsteuerabzug zu. Der Gesamtbetrag der Vorsteuern wird in allen vier Umsatzbescheiden für die Jahre 2005 bis 2008 mit € 0,00 ausgewiesen, sodass in diesem Veranlagungspunkt kein Änderungsbedarf besteht.
Damit war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Beilagen: 2 Berechnungsblätter
Wien, am 16. Juli 2012
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2652-W/09
- Stammnummer
- 60441
- Gültig
- 16.07.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF