Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0305-L/04
Bei Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung sind Aufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung sowie Familienheimfahrten zu berücksichtigen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0305-L/04vom 22.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung sind Wohnungskosten für eine zweckentsprechende Wohnung sowie Kosten für Familienheimfahrten zu berücksichtigen. Die Berufstätigkeit des Partners am Familienwohnsitz kann eine dauerhafte doppelte Haushaltsführung rechtfertigen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch G. Mayrhofer
WirtschaftstreuhandgesmbH., 4020 Linz, Nebingerstraße 6, vom
23. Oktober 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Urfahr vom
25. September 2003 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2001 und 2002 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
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2001 (in ATS)
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2001 (in EUR)
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2002 (in EUR)
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Gesamtbetrag der
Einkünfte
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1.923.652,00
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139.797,24
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180.707,23
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Einkommen
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1.922.700,00
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139.728,06
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180.632,23
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Einkommensteuer
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857.608,60
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62.324,85
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82.624,51
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Anrechenbare
Lohnsteuer
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898.133,40
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65.269,91
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84.102,22
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) gab mit Schreiben vom
30. Jänner 2003 an das zuständige Finanzamt bekannt, dass er
aufgrund seiner Geschäftsführertätigkeit bei der Firma GEgmbH,
die seit Jänner 2003 als CgmbH firmiert, seit Anfang 1999 in der Zentrale
in Wien tätig sei. Aufgrund der Entfernung zum Hauptwohnsitz in G sei eine
tägliche An- und Abreise zum Dienstort nicht möglich. Deshalb sei von
der Firma zunächst ein Hotel-Apartment und in der Folge eine Dienstwohnung
zur Verfügung gestellt worden, die - da der Bw. in der Zeit von
1. Oktober 2000 bis 30. September 2001 auch
geschäftlich viel unterwegs gewesen sei - von jedem Mitarbeiter, der
aus geschäftlichen Gründen in Wien nächtigen musste, genutzt
werden konnte.
Für Juli 2001 sei die Übersiedlung der
Familie nach Wien geplant gewesen, was sich jedoch aufgrund der schulischen
Situation der Kinder sowie aus beruflichen Gründen der Gattin nicht
verwirklichen hätte lassen. Aus diesem Grund hätte der Bw. den
Mietvertrag für das privat angemietete Haus in P wieder aufkündigen
müssen. Ab Oktober 2002 hätte der Bw. dann die von der Firma
GEgmbH angemietete Wohnung zur Alleinbenützung übernommen. Seit
November 2001 würden die monatlichen Mietkosten im Wege des
Gehaltsabzuges an die Firma rückvergütet.
Aufgrund der Arbeitsplatzsituation seien folgende
Werbungskosten für den beruflich bedingten Zweitwohnsitz
entstanden: - die Kosten für die letztendlich nicht realisierte
Anmietung eines weiteren Familienwohnsitzes in Wien in Höhe von
127.000,00 ATS; - die an die Firma rückvergüteten Kosten
für Wohnungsnutzung in Höhe von 21.839,42 ATS; insgesamt
also 148.839,42 ATS.
In einer Beilage wurde die Mietzahlung für das Jahr
2001 in Höhe von 127.000,00 ATS an Frau F seitens der Raiffeisenbank G
bestätigt.
Mittels Vorhalt vom 3. Juli 2003 ersuchte das
zuständige Finanzamt den Bw. um schriftliche Erläuterung der
beruflichen Gründe der Gattin, welche eine Wohnsitzverlegung nicht
ermöglicht hätten.
Im Antwortschreiben vom 15. September 2003 wurde
erläutert, dass die entscheidenden Beweggründe, den Umzug letztendlich
nicht durchzuführen, in der Ablehnung desselben durch die Kinder des Bw.
gelegen seien. Sollte es nötig sein, auf diese sehr privaten Umstände
näher einzugehen, werde um ein persönliches Gespräch
ersucht. Hinsichtlich der beruflichen Gründe, die aber letztendlich
nicht die entscheidenden gewesen seien, sei der Gattin des Bw. nach ersten
Gesprächen klar geworden, dass die Wiederaufnahme der beruflichen
Tätigkeit in Wien ungleich schwieriger sein würde, als in
Oberösterreich. Einerseits würde es sehr lange Wartezeiten geben, bis
man eine Lehrerstelle bekomme und andererseits sei das Unterrichten in Wiener
Volks- und Hauptschulen ungleich schwieriger als in Oberösterreich.
Diesem Schreiben wurde auch die Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2002 beigefügt. In diesem Jahr wurden Kosten für doppelte
Haushaltsführung in Höhe von 9.007,71 € angeführt.
Mit Bescheiden vom 25. September 2003 (für
die Jahre 2001 und 2002) wurden die Kosten der doppelten Haushaltsführung
seitens des zuständigen Finanzamtes mit folgender Begründung nicht
berücksichtigt: Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen durch die
beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushaltes an einem
außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsort
erwachsen, seien als Werbungskosten absetzbar. Die Begründung eines eigenen
Haushaltes am Beschäftigungsort sei beruflich veranlasst, wenn der
Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen von seinem Beschäftigungsort so weit
entfernt sei, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden
könne und die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des
Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst sei. In der
Vorhaltsbeantwortung vom 15. September 2003 hätte der Bw. private
Gründe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes angeführt. Der
Antrag auf Berücksichtigung von Werbungskosten sei daher abzuweisen
gewesen.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2003 wurde Berufung
gegen diese Steuerbescheide (2001 und 2002) erhoben. Begründend
wurde ausgeführt, dass der Bw. mit Familienwohnsitz in G seit Beginn des
Jahres 2000 in Wien als Geschäftsführer der Firma CgmbH, vormals Firma
GEgmbH, tätig sei. Der Geschäftsführervertrag sei auf drei Jahre
befristet. Eine tägliche Rückkehr an seinen Familienwohnsitz sei
aufgrund der Entfernung des Beschäftigungsortes nicht zumutbar.
Darüber hinaus sei die Ehegattin des Bw. im Kalenderjahr 2001 und 2002 als
Lehrerin in Oberösterreich beschäftigt. Die Begründung
eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort sei beruflich veranlasst,
wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen von seinem
Beschäftigungsort so weit entfernt sei, dass ihm eine tägliche
Rückkehr nicht zugemutet werden könne und entweder die Beibehaltung
des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat
veranlasst sei oder die Verlegung des Familienwohnsitzes an den
Beschäftigungsort nicht zugemutet werden könne. Die Kosten der
doppelten Haushaltsführung seien nach Ansicht von Lehre und Judikatur dann
als Werbungskosten absetzbar, wenn für die doppelte Haushaltsführung
eine berufliche Veranlassung bestehen würde. Davon sei dann auszugehen,
wenn die Beibehaltung des Familienwohnsitzes (außerhalb des
Beschäftigungsortes) nicht privat veranlasst sei. Eine auf Dauer angelegte
doppelte Haushaltsführung sei dann nicht privat veranlasst, wenn der
Ehegatte des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz steuerlich relevante
Erwerbseinkünfte erziele und diese nicht bloß ein untergeordnetes
Ausmaß aufweisen (VwGH 24.4.1996, 96/15/0006). Als Grenze würde sich
im Schrifttum ein Betrag von ca. 30.000,-- ATS pro Jahr finden. Die Gattin
des Bw. hätte im Jahr 2001 Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit von mehr als 6.000,-- € und im Jahr 2002 von mehr als
3.000,-- € erzielt, die im Falle einer Verlegung des
Familienwohnsitzes nach Wien weggefallen wären. Eine Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort sei ebenso unzumutbar, wenn von
vornherein anzunehmen sei, dass die auswärtige Tätigkeit befristet
sei. Aus der Beantwortung des Ergänzungsersuchens zur
Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2000 könne die Behörde entnehmen,
dass aus damaliger Sicht der Steuerpflichtige - aufgrund seines befristeten
Geschäftsführervertrages - lediglich bis
31. Dezember 2002 in Wien tätig sein werde. Mit einer
Verlängerung des Geschäftsführervertrages hätte der Bw.
ebenso wenig rechnen können, wie mit einer Verlegung des
Beschäftigungsortes an einen anderen Ort als Wien. Eine Änderung des
Beschäftigungsortes sei bereits ab dem Jahr 2004 geplant. Es werden
daher beantragt, die in den Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung
für die Jahre 2001 und 2002 geltend gemachten Aufwendungen für die
doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Darüber hinaus werde für das Jahr 2002 der
Alleinverdienerabsetzbetrag für Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind
beantragt, da die Gattin des Bw. in diesem Jahr Einkünfte von weniger als
4.400,-- € bezogen hätte.
Mit Datum 9. April 2004 wurde
gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Seitens des nunmehr zuständigen Referenten des
Unabhängigen Finanzsenates wurde der Bw. mit Schreiben vom
2. März 2005 ersucht, noch Unterlagen vorzulegen bzw. Fragen zu
beantworten. 1.) Angaben hinsichtlich der Miete des Hauses und der
Dienstwohnung. 2.) Vorlage des Dienstvertrages und Angabe über die
Befristung. 3.) Angaben hinsichtlich des Schulbesuches der
Kinder. 4.) Angaben hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit der
Gattin.
Im Antwortschreiben vom 30. März 2005 wurde
diesem Begehren wie folgt entsprochen: Zu Punkt 1) Das Haus im
Ausmaß von ca. 120m² Wohnfläche sei von Frau F gemietet worden.
Die Zahlungen für die Dienstwohnung seien vom Arbeitgeber geleistet
worden. Diese Kosten seien jedoch dem Bw. wieder vom Nettogehalt abgezogen
worden. Die Kosten hätte somit der Bw. getragen. Die gesamten
Mietzahlungen für das Objekt von Frau F hätten im Jahr 2001 für
den Zeitraum Juni bis Oktober 2001 107.000,00 ATS betragen. Darüber
hinaus seien dem Bw. die Kosten in Höhe von 21.839,42 ATS für die
vom Arbeitgeber angemietete Wohnung vom Gehalt (für November und Dezember
2001) wieder abgezogen worden. In Summe würden die vom Bw. getragenen
Kosten somit 128.839,42 ATS betragen. Von Jänner bis Dezember
2002 seien dem Bw. für die Nutzung der Dienstwohnung 9.007,71 €
vom Gehalt abgezogen worden. Die Dienstwohnung sei ausschließlich
vom Bw. genutzt worden. Der Bw. hätte während des gesamten
Wien-Aufenthaltes diese Wohnung benutzen können. Zu Punkt
2) Bezüglich der Gründe für die Befristung des
Geschäftsführervertrages sei zu sagen, dass es grundsätzlich
üblich sei, gut dotierte Positionen nur befristet und
leistungsabhängig zu vereinbaren. Sofern nicht eine der Vertragsparteien
mindestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragsperiode mitteile, dass
keine Vertragsverlängerung eintrete, würde sich der Vertrag um jeweils
drei weitere Jahre verlängern. Die Verlängerung sei üblicherweise
vom Erfolg des Geschäftsführers und auch vom Willen der
Eigentümer abhängig. Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen
Lage in der Technologiebranche sei es für den Bw. bereits gegen Ende des
Jahres 2001 bemerkbar gewesen, dass es Schwierigkeiten mit der Verlängerung
seines Dienstvertrages würde geben können. Bestätigt hätte
sich diese Vermutung durch eine Information über den Unternehmensverkauf
Anfang 2002. Der tatsächliche Verkauf sei dann Ende 2002 erfolgt.
Trotz Verlängerung des Dienstvertrages sei es für den Bw.
nicht abschätzbar gewesen, wie sich seine Arbeitsleistung gegenüber
den neuen Gesellschaftern/Eigentümern auswirken werde. Eine Auflösung
des Geschäftsführervertrages seitens des Dienstgebers sei somit
jederzeit im Raum gestanden. Mit 15. Mai 2004 hätte der
Bw. zur Vgmbh gewechselt und auch den Arbeitsort nach Linz verlegt.
Im Kalenderjahr 2001 hätte der Bw. den Umzug seiner
Familie nach Wien betrieben. Er hätte die Liegenschaft von Frau F -
befristet auf die Dauer von fünf Jahren - gemietet. Dieses Vorhaben
hätte er aus verschiedenen Gründen aufgeben müssen. Erstens sei
es seiner Gattin nach Gesprächen mit der Schulbehörde aufgrund der
langen Wartezeit nicht möglich gewesen, eine geeignete Stelle als
Religionslehrerin ausfindig zu machen. Darüber hinaus sei die berufliche
Tätigkeit in Wien ungleich schwieriger als in Oberösterreich. Weiteres
hätte es dort keine entsprechende Ausbildungsstätte für die
Tochter gegeben (Sporthauptschule). Wie bereits erwähnt, hätte
sich auch gegen Ende des Jahres 2001 herausgestellt, dass es einen
Eigentümerwechsel des Unternehmens geben werde.
Gegenwärtig werde die Dienstwohnung nicht mehr
benutzt. Im Sommer 2003 sei der Bw. an Tuberkulose erkrankt, weshalb er seit
diesem Zeitpunkt diese Wohnung nicht mehr benutze.
Der Bw. sei seit 1. Oktober 1988 als Angestellter
im Unternehmen beschäftigt. Mit Ablauf des Kalenderjahres 1999 hätte
das Angestelltenverhältnis geendet und ab 1. Jänner 2000 sei
er befristet auf drei Jahre als Geschäftsführer tätig gewesen.
Seit dem Jahr 1999 sei der Bw. in Wien tätig gewesen.
Zu Punkt 3) Die Tochter hätte im
Berufungszeitraum die Sporthauptschule in G besucht und würde seit Herbst
2002 ein Gymnasium in Linz besuchen. Der Sohn hätte im fraglichen
Zeitraum den Kindergarten besucht und würde sich gegenwärtig in der
Volksschule in G befinden.
Zu Punkt 4) Hinsichtlich der Beschäftigung der
Gattin hätte es mit der Wiener Schulbehörde Gespräche gegeben.
Eine Zusage, ab wann der Gattin in Wien eine geeignete Stelle zur Verfügung
stehen würde, hätte nicht gegeben werden können. Im Sommer 2002
hätte sich die Gattin wieder um eine Stelle als Religionslehrerin in
Oberösterreich beworben, für die sie auch eine Zusage erhalten
hätte. Da es mehr ausgebildete Lehrer als Lehrstellen gebe, könne
gesagt werden, dass es grundsätzlich nicht einfach gewesen sei, wieder eine
neue Lehrstelle zu finden.
Folgende Unterlagen wurden diesem Schreiben
beigefügt: Geschäftsführervertrag Mietvertrag mit
Frau F Mietvertrag über die Dienstwohnung in Wien Nachweis
der Mietzahlungen (6-10/2001; insgesamt 107.000,00 ATS) Gehaltskonto
des Bw. (Kosten für Dienstwohnung ersichtlich)
Mit Eingabe vom 15. April 2005 wurde seitens des
steuerlichen Vertreters beantragt, weitere Kosten im Zusammenhang mit der
berufsbedingten doppelten Haushaltsführung zu berücksichtigen.
Beantragt werde die zusätzliche Anerkennung des höchsten
Pendlerpauschales als Werbungskosten für Familienheimfahrten. Da für
die Privatnutzung des firmeneigenen Kraftfahrzeuges, welches überwiegend
beruflich genutzt werde (geschätzt 80% - 90%), ein entsprechender Sachbezug
zum steuerpflichtigen Bezug hinzugerechnet worden sei, seien dementsprechende
Kosten zu berücksichtigen. Lt. den Lohnsteuerrichtlinien 1999 und 2002
seien dabei folgende Werbungskosten zu berücksichtigen: -
Pendlerpauschale für 2001: 34.560,00 ATS
(§ 124b Z52 EStG) - Pendlerpauschale für 2002:
2.100,00 €.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Alleinverdienerabsetzbetrag:
Gem. § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988
steht einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag von
364,-- € jährlich zu. Voraussetzung ist, dass der
Ehepartner bei mindestens einem Kind Einkünfte von höchstens
4.400,-- € jährlich erzielt. Die Gattin des Bw. hat
gemäß Einkommensteuerbescheid 2002 vom 12. Jänner 2004
Einkünfte in Höhe von 2.882,88 € bezogen. Der Bw. bzw. sein
Partner hat im 2002 für mindestens sieben Monate für 2 Kinder die
Familienbeihilfe bezogen. In Anlehnung an oben genannte gesetzliche
Regelungen war diesem Berufungspunkt stattzugeben.
Doppelte
Haushaltsführung:
Gem.
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Gem.
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den
einzelnen Einkünften u.a. nicht abgezogen
werden
1. Die für den
Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
2.a) Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Wenn ein Tätigkeitsort des Steuerpflichtigen so weit
vom Familienwohnsitz entfernt ist, dass eine tägliche Rückkehr nicht
zugemutet werden kann und wenn weiters die Verlegung des Familienwohnsitzes an
den Tätigkeitsort nicht oder noch nicht zugemutet werden kann (vgl. VwGH
26.11.1996, 95/14/0124), so liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung
einer doppelten Haushaltsführung vor.
Aufgrund der Entfernung zwischen Familienwohnsitz (in
G/OÖ) und Tätigkeitsort (Wien) ist eine tägliche Rückkehr
jedenfalls unzumutbar.
Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in unüblicher
Entfernung ist niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch
Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit
liegen. Aufwendungen in diesem Zusammenhang sind anzuerkennen, wenn eine
Wohnsitzverlegung nicht zugemutet werden kann.
Die Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung
sind nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes privat
veranlasst ist.
Der Bw. führt unter anderem an, dass ein wesentlicher
Grund für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in G der Wunsch seiner
Kinder war, nicht nach Wien zu übersiedeln.
Dazu ist anzumerken, dass dies jedenfalls private
Gründe darstellen und nicht zu einer beruflichen Veranlassung zählen.
Auch wenn der Bw. anführt, es würde keine adäquate Schule
für seine Tochter geben. Dem ist zu entgegnen, dass die Tochter noch eine
Pflichtschule absolviert hat und eine derartige Ausbildung jedenfalls auch im
Einzugsbereich einer Wohnung am Dienstort möglich gewesen wäre. Die
Schulausbildung der Kinder rechtfertigt demnach keinesfalls die steuerliche
Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung.
Die Kosten einer doppelten Haushaltsführung sind nach
übereinstimmender Auffassung der hg. Judikatur und des Schrifttums dann
steuerlich zu berücksichtigen, wenn für die doppelte
Haushaltsführung eine berufliche Veranlassung besteht. Eine auf
Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung ist dann nicht privat veranlasst,
wenn der Ehegatte am Familienwohnsitz Einkünfte aus einer
Erwerbstätigkeit erzielt und diese nicht bloß ein untergeordnetes
Ausmaß aufweisen.
Auch wenn die Gattin des Bw. im Jahr 2001 das bestehende
Dienstverhältnis aufgelöst hat, so besteht dennoch die Tatsache, dass
sie in den berufungsgegenständlichen Jahren jeweils im Einzugsbereich des
Familienwohnsitzes nichtselbständig tätig gewesen ist und auch
gegwnwärtig noch immer ist. Möglicherweise wäre es der
Gattin auch möglich gewesen, diese Einkünfte auch in Wien zu erzielen,
doch ist von der Tatsache auszugehen, dass sie eben an ihrem Familienwohnsitz
diese Einkünfte erzielt hat. Aufgrund dieser Gegebenheiten war die doppelte
Haushaltsführung jedenfalls beruflich veranlasst (vgl. VwGH 24.4.1996,
96/15/0006 und die dort angeführten Literaturhinweise).
Keine Begründung für eine auf Dauer angelegte
doppelte Haushaltsführung ist in der Tatsache zu erkennen, dass der Bw. nur
befristet zum Geschäftsführer bestellt wurde. Der Bw. führt
selbst an, dass es bei derart gut dotierten Positionen üblich ist, nur
befristete und leistungsabhängige Verträge zu vereinbaren. Anhand der
vorliegenden vertraglichen Vereinbarungen kann nicht gefolgt werden, dass eine
Wohnungsnahme am Arbeitsort nicht zumutbar gewesen wäre. Nur dann, wenn ein
Arbeitnehmer jederzeit konkret und ernsthaft mit einer Abberufung und Versetzung
an einen anderen Arbeitsort rechnen muss, ist ihm eine Wohnsitzverlegung nicht
zumutbar (vgl. VwGH 30.1.1991, 90/13/0030). Eine derart konkrete Absicht, kann
aber im gegenständlichen Fall nicht erkannt werden. Anzumerken ist hierzu,
dass der Bw. seit 2004 wieder im Einzugsbereich des Familienwohnsitzes
tätig ist und somit die doppelte Haushaltsführung nur
vorübergehend vorgelegen ist.
Da also aufgrund der nachhaltigen Einkunftserzielung der
Gattin des Bw. am Familienwohnsitz eine dauerhafte doppelte
Haushaltsführung vorliegt, ist noch eine Prüfung dahingehend
vorzunehmen, welche Kosten zu berücksichtigen sind.
Als Werbungskosten kommen im Rahmen der doppelten
Haushaltsführung Aufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung am
Dienstort sowie Kosten für Familienheimfahrten in Betracht. Bei den
Familienheimfahrten ist auf die durch § 20 Abs. 1 Z
1 lit. e EStG 1988 gesetzten Grenzen Bedacht zu nehmen ist
(höchstes Pendlerpauschale).
Seit Juni 2001 sind dem Bw. Kosten für das Wohnen
am Beschäftigungsort erwachsen (Miete Haus in Höhe von monatlich
21.750,00 ATS). Ab diesem Zeitpunkt sind folglich auch entsprechende Kosten
zu berücksichtigen. Wie oben bereits erwähnt, sind allerdings nur
Aufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung am Dienstort zu
berücksichtigen (also sicher keine Kosten für ein ganzes Haus).
Ab dem Zeitraum November 2002 hat der Bw. eine Wohnung vom Arbeitgeber
zur alleinigen Nutzung angemietet. Die diesbezügliche Miete wurde im Zuge
der Lohnverrechnung berücksichtigt. In den Monaten November und Dezember
jeweils 10.919,71 ATS; insgesamt also 21.839,42 ATS.
Als Kosten eines beruflich veranlassten Zweitwohnsitzes
kommen in der Regel nur die Kosten einer Kleinwohnung in Betracht (vgl. VwGH vom
23.5.2000, 95/14/0096). Im Übrigen sind sie gem.
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 nicht
abzugsfähig.
Nach Durchforschen des Wohnungsangebotes in Wien, ist es
durchaus möglich derartige Wohnungsmöglichkeiten um monatlich zwischen
350,00 € und 500,00 € zu bekommen (u.a. www.i.at;
www.k.at-Mietpreisrechner; www.im.at, ..). Gemäß dem
Mietpreisrechner (www.k .at) ergibt sich für eine 40m² Wohnung der
Kategorie A ein Richtwert von rund 440,00 €. Aufgrund der
Stellung des Bw. erscheint im gegenständlichen Fall ein Wert an der oberen
Grenze als angemessen. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates
sind also monatliche Mietzahlungen in Höhe von 500,00 € als
angemessen zu berücksichtigen (ab Juni/2001). Für das Jahr
2001: 48.161,00 ATS (mtl. 6.880,15 ATS); Für das Jahr
2002: 6.000,00 € (mtl. 500,00 €).
Als weitere Werbungskosten sind Aufwendungen im
Zusammenhang mit den Familienheimfahrten zu berücksichtigen (bei
verheirateten Steuerpflichtigen ca. wöchentlich). Der Bw. war während
des gesamten Berufungszeitraumes in Wien wohnhaft. Es sind folglich Kosten iZm
den Familienheimfahrten im Rahmen der oben genannten Grenzen
(§ 20 Abs. 2 lit. e iVm
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c leg. cit.)
anzuerkennen, da die tatsächlichen Kosten jedenfalls diese Grenzen
überschritten haben (Entfernung Wien - Familienwohnsitz rd.
200 km).
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2001 (in ATS)
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2002 (in EUR)
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Wohnungskosten
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48.161,00
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6.000,00
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Familienheimfahrten
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34.560,00
|
2.100,00
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SUMME WERBUNGSKOSTEN
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82.721,00
|
8.100,00
Beilage:
3 Berechnungsblätter
Linz, am 22.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0305-L/04
- Stammnummer
- 15543
- Gültig
- 22.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF