…Auch in der Sache selbst würde sich keine anders lautende Entscheidung ergeben, da im gegenständlichen Fall das Gebäude jedenfalls nicht in die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage einzurechnen sei. Über die Berufung wurde erwogen: Gem. § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in allen…
…Auch in der Sache selbst würde sich keine anders lautende Entscheidung ergeben, da im gegenständlichen Fall das Gebäude jedenfalls nicht in die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage einzurechnen sei. Über die Berufung wurde erwogen: Gem. § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in allen…
…Auch in der Sache selbst würde sich keine anders lautende Entscheidung ergeben, da im gegenständlichen Fall das Gebäude jedenfalls nicht in die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage einzurechnen sei. Über die Berufung wurde erwogen: Gem. § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in allen…
…Auch in der Sache selbst würde sich keine anders lautende Entscheidung ergeben, da im gegenständlichen Fall das Gebäude jedenfalls nicht in die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage einzurechnen sei. Über die Berufung wurde erwogen: Gem. § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in allen…
…Auch in der Sache selbst würde sich keine anders lautende Entscheidung ergeben, da im gegenständlichen Fall das Gebäude jedenfalls nicht in die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage einzurechnen sei. Über die Berufung wurde erwogen: Gem. § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in allen…
…Auch in der Sache selbst würde sich keine anders lautende Entscheidung ergeben, da im gegenständlichen Fall das Gebäude jedenfalls nicht in die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage einzurechnen sei. Über die Berufung wurde erwogen: Gem. § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in allen…
…Auch in der Sache selbst würde sich keine anders lautende Entscheidung ergeben, da im gegenständlichen Fall das Gebäude jedenfalls nicht in die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage einzurechnen sei. Über die Berufung wurde erwogen: Gem. § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in allen…
…Auch in der Sache selbst würde sich keine anders lautende Entscheidung ergeben, da im gegenständlichen Fall das Gebäude jedenfalls nicht in die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage einzurechnen sei. Über die Berufung wurde erwogen: Gem. § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in allen…
…Auch in der Sache selbst würde sich keine anders lautende Entscheidung ergeben, da im gegenständlichen Fall das Gebäude jedenfalls nicht in die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage einzurechnen sei. Über die Berufung wurde erwogen: Gem. § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in allen…
…Auch in der Sache selbst würde sich keine anders lautende Entscheidung ergeben, da im gegenständlichen Fall das Gebäude jedenfalls nicht in die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage einzurechnen sei. Über die Berufung wurde erwogen: Gem. § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in allen…
…Auch in der Sache selbst würde sich keine anders lautende Entscheidung ergeben, da im gegenständlichen Fall das Gebäude jedenfalls nicht in die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage einzurechnen sei. Über die Berufung wurde erwogen: Gem. § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in allen…
…Auch in der Sache selbst würde sich keine anders lautende Entscheidung ergeben, da im gegenständlichen Fall das Gebäude jedenfalls nicht in die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage einzurechnen sei. Über die Berufung wurde erwogen: Gem. § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in allen…
…Auch in der Sache selbst würde sich keine anders lautende Entscheidung ergeben, da im gegenständlichen Fall das Gebäude jedenfalls nicht in die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage einzurechnen sei. Über die Berufung wurde erwogen: Gem. § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in allen…
…die Berufung mit der Begründung, dass das spätere Hervorkommen neuer entscheidungsrelevanter Tatsachen und Beweismittel einen Wiederaufnahmsgrund darstellen würde, ab. Dagegen wurde rechtzeitig der Vorlageantrag gestellt. Über die Berufung wurde erwogen: Gem. § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in allen…
…Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO von Amts wegen entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit Kaufvertrag vom 5. September 2001 hat der Berufungswerber gemeinsam mit seiner Ehegattin von JF das neu vermessene Grundstück x im Ausmaß von…
…Tatsachen oder Beweismittel im Zusammenhang mit den von ihr behaupteten Fortbildungsmaßnahmen im damaligen Verfahren bekannt zu geben bzw. vorzulegen, wäre ihr darüber hinaus zweifellos grobes Verschulden an der Nichtgeltendmachung dieser Umstände anzulasten und käme auch aus diesem Grund eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag nicht…
…hinsichtlich des rechtskräftigen Schuldspruches zu StrLNr. 5/98 betreffend HS zur Vermeidung von Missverständnissen anzumerken, dass insoweit eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen im Sinne des § 165 Abs. 1 lit.a letzte Alternative FinStrG gemäß § 165 Abs. 6 leg.cit. infolge Ablauf der im…
…Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. (4) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist…
…2001 wurde das Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 1999 gemäß § 303 Abs 4 BAO wiederaufgenommen. Aus der zu diesen Bescheiden gesondert zugegangenen Begründung - datiert mit 2. Mai 2001 - geht hervor, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens von amts wegen im Sinne einer…
…der Frage, ob eine Einkunftsquelle vorliegt oder nicht, so bildet dies einen Grund zur amtswegigen Wiederaufnahme (VwGH 13.05.1986, 83/14/0089, 0094). Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist im Zusammenhang mit Liebhaberei zulässig, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im…