Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0244-G/07
Ziel einer Wiederaufnahme ist eine richtige Besteuerung (Vorrang der Rechtsrichtigkeit vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit).
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0244-G/07vom 22.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch
Dr. Wilhelm Kubin, Rechtsanwalt, 8010 Graz, Münzgrabenstraße 36,
vom 22. Juli 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
19. Juni 2002 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO von Amts wegen entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 8. Februar 2001 hat die
Berufungswerberin gemeinsam mit ihrem Ehegatten von TS das entsprechend einem
Teilungsplan neu vermessene Grundstück 418/14 GB P im Ausmaß von 493
m² um den Kaufpreis von ATS 493.000 erworben. Der Kaufpreis war binnen
einer Woche nach Vertragsunterfertigung zur Einzahlung zu bringen und bei
Anmerkung einer entsprechenden Rangordnung für die Veräußerung
an die L Wirtschaftsberatungsgesellschaft mbH als Machthaber der
Verkäuferin zur Überweisung zu bringen.
Mit Bescheid vom 11. Juli 2001 wurde der Berufungswerberin
vom anteiligen Grundkaufpreis Grunderwerbsteuer in Höhe von € 626,95
vorgeschrieben. Erhebungen des Finanzamtes beim Bauträger und bei
der für Bausachen zuständigen Gemeinde im Jahre 2002 haben Folgendes
ergeben: Im Zuge der Änderung des Flächenwidmungsplanes
erfolgte durch die Gemeinde P die Widmung der gegenständlichen
Grundstücke in Bauland. Auf Grund eines Bebauungsvorschlages der Firma L
Wirtschaftsberatungsgesellschaft m.b.H. wurde von der Gemeinde P ein
Teilbebauungsplan erstellt. Diese Firma trat gegenüber der Gemeinde als
Bauträger bzw. Organisator des Projektes WP auf. Mit Eintragung vom 13.
Oktober 2000 wurde die L Wirtschaftsberatungsgesellschaft m.b.H . laut
Firmenbuch in L Haus Bauträger und Immobiliengesellschaft m.b.H. (kurz
Bauträger) geändert.
Der Bauträger hat die Grundstücke in einem
Prospekt mit angeschlossenem Lageplan und einer Kostenübersicht für
einen Haustyp mit Stand 20. Dezember 1999 unter der Bezeichnung "W."
vorgestellt. Das Bauansuchen für die Errichtung eines Reihen-Wohnhauses auf
dem Grundstück 418/14 in x wurde von der LIFE Haus Bauträger und
Immobilien GesmbH am 22. November 2000 gestellt. Auf dem Einreichplan scheint
als Bauwerber die L Haus Bauträger und Immobilien GesmbH auf und wurde der
Vermerk BV: xx angebracht.
Mit Bescheid vom 21. Februar 2001 wurde der
Berufungswerberin die Baubewilligung erteilt.
Am 8. Jänner 2001 wurde zwischen der Berufungswerberin
und der LIFE Haus Bauträger und Immobilien GesmbH ein Bauträgervertrag
mit auszugsweise folgendem Inhalt abgeschlossen:
1.
"Die LIFE Haus
Bauträger und Immobilien GesmbH. schuldet auf Grund dieses Vertrages den
Vertragspartnern die Lieferung und Herstellung des nachstehend genau
bezeichneten Vertragsgegenstandes. Die Lieferung und Herstellung des
Vertragsobjektes hat auf dem von den Vertragspartnern mit gesondertem
Kaufvertrag von einer dritten Person erworbenen Grundstück in
x zu
erfolgen.
Einvernehmlich wird
festgestellt, dass vorliegender Vertrag in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang
mit dem gesondert errichteten Kaufvertrag über das Grundstück steht,
jedoch der Vertragspartner gemäß
§ 1 Abs. 1 BTVG vor
Fertigstellung vereinbarungsgemäß Zahlungen von mehr als ATS 2.000 je
m² Nutzfläche zu leisten hat.
2.
Gegenstand
dieses Vertrages ist die Lieferung und Herstellung eines
"L -Baumeisterhauses". Mit
Unterfertigung dieses Vertrages erklären die Vertragspartner
den
Erhalt der bezughabenden
Pläne und Beschreibungen spätestens eine Woche vor schriftlicher
Vertragsannahmeerklärung.
3.
Für den
vorliegenden Vertragsgegenstand ist ein Gesamtfixpreis von ATS 1.854.462
vereinbart. Der Kaufpreis für die mit gesondertem Kaufvertrag erworbene
Liegenschaft ist nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen dieses
gesonderten Kaufvertrages fällig. Der Werklohn gemäß
vorliegendem Vertrag ist wie folgt fällig: Vom vereinbarten Fixkaufpreis
verpflichten sich die Vertragspartner 30 % binnen 14 Tagen ab
Vertragsunterfertigung beim namhaft gemachten Treuhänder zu erlegen. Zur
Sicherstellung des Restkaufpreises verpflichten sich die Vertragspartner zur
Vorlage einer Bankgarantie.
Als
spätester Übergabetermin wird ehestmöglich vereinbart.
VII.
In
Erfüllung der Aufklärungspflicht werden die Vertragspartner
ausdrücklich darüber aufgeklärt, dass nach jüngeren
Erkenntnissen des VwGH nicht auszuschließen ist, dass unter Anwendung
einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise seitens der Finanzbehörde der
Erwerb des Grundstückes von einem Dritten in Zusammenhang mit dem von
L herzustellenden Gebäude als
wirtschaftliche Einheit betrachtet und der Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage
zu Grunde gelegt wird. Die Vertragspartner nehmen zur Kenntnis, dass eine
Vorschreibung der Grunderwerbsteuer auf der Basis des Kaufpreises für das
Grundstück und des Werklohnes für die Errichtung des Gebäudes
erfolgen kann."
Am 19. Juni 2002 verfügte das Finanzamt die
Wiederaufnahme des Verfahrens und setzte die Grunderwerbsteuer mit Bescheid im
wieder aufgenommenen Verfahren - abweichend vom Erstbescheid - mit €
2.985,40 fest. Die Wiederaufnahme wurde mit den im Zuge von Erhebungen beim
Bauträger und der Baubehörde neu hervorgekommenen Tatsachen
begründet. Der Kaufvertrag über das "L - Baumeisterhaus" sei vor dem
Grundstückskaufvertrag abgeschlossen worden. Als Bauort sei im Werkvertrag
das kurze Zeit später förmlich erworbene Grundstück
ausgewiesen.
In der gegen den Wiederaufnahmebescheid rechtzeitig
eingebrachten Berufung wurde nach Wiedergabe einzelner Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vorgebracht, dass eine wesentliche Frage jene sei, wann
von einer finalen Verknüpfung ausgegangen werden könne. Abgesehen vom
Grundstückserwerb von unbebauten Grundstücken aus spekulativen
Gründen bzw. für Investitionszwecke erfolge der Erwerb eines
Baugrundstückes wohl ausschließlich in der Absicht, darauf ein Haus
zu bauen. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei das Vorliegen dieser
erforderlichen Verknüpfung daran zu messen, ob ein Grundstückserwerber
an ein bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers oder eines mit diesem
zusammenarbeitenden Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden sei.
Im vorliegenden Fall sei daher zu prüfen, ob entweder
die Grundstücksverkäuferin oder die Fa. L als Organisator angesehen
werden könne. Die Verkäuferin der gegenständlichen Liegenschaft
sei eine von der Firma L völlig unterschiedliche Personen. Diese sei weder
an der Bauträgerfirma als Gesellschafter beteiligt noch würde dieser
durch die Bebauung der Liegenschaft irgendein Vorteil zukommen.
Im Zeitpunkt des Grundstückskaufvertrages habe sich
das Grundstück in unbebautem Zustand befunden. Die Abgabenbehörde
ziehe allein aus dem Abschluss des Bauträgervertrages vor dem
Grundstückskaufvertrag den Schluss, dass im Zeitpunkt des
Grundstückserwerbes die Absicht bestanden habe, ein mit dem ausgesuchten
Haustyp bebautes Grundstück zu erwerben, festgestanden sei. Bei dieser
Beurteilung habe das Finanzamt übersehen, dass die Firma L häufig
Häuser auf Grundstücken errichte, welche bereits länger im Besitz
der Auftraggeber stehen würden. Die Sichtweise eines Gesamtkonzeptes sei
daher nicht gerechtfertigt.
Die Suche eines geeigneten Grundstückes und die
Auswahl des gewünschten Hauses würden in der Praxis immer parallel
laufen, weshalb die vom Finanzamt vertretene Ansicht, es liege ein zeitlicher
Zusammenhang vor, nicht gerechtfertigt erscheine. Für die Berufungswerberin
sei seit mehreren Monaten festgestanden, ein Grundstück von der
Verkäuferin erwerben zu wollen. Rein aus organisatorischen Gründen sei
das Grundstück erst nach dem Abschluss des Bauträgervertrages erworben
worden. Aus keiner Bestimmung des Grundstückskaufvertrages gehe eine
Verpflichtung der Käuferin, auf dem Grundstück ein Haus der Firma L
errichten zu lassen, hervor. Die genaue Grundstücksbezeichnung im
Bauträgervertrag sei für die beauftragte Firma wichtig.
Gegen das Vorliegen eines Gesamtkonzeptes spreche auch eine
Bestimmung im Bauträgervertrag, wonach sich die gesetzlichen
Rücktrittsrechte nicht auf den mit einem Dritten bezüglich des
Baugrundstückes geschlossenen Vertrages beziehen würden. Die
Käuferin des Grundstückes hätte einen anderen Anbieter mit der
Bauausführung beauftragen können. Die Firma L genieße am Markt
einen sehr guten Ruf und somit Vertrauen in ordnungsgemäße
Bauführung. Dies seien die Gründe für eine einheitliche
Beauftragung des Anbieters gewesen. Die einzelnen Häuser würden sich
deutlich voneinander unterscheiden - ein Umstand, der die konkreten
Gestaltungsmöglichkeiten der Bauwerber aufzeigen würde. Zudem sei es
der Berufungswerberin zB möglich gewesen, die Innenwände selbst
auszumalen und Änderungen bei den E-Installationen
durchzuführen. Die Firma L sei nicht als Organisator im Sinne des
Grunderwerbsteuergesetzes anzusehen, weshalb ein vereinbarter Fixpreis auch
nicht zur Versagung der Bauherreneigenschaft führen könne.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde II. Instanz zur
Entscheidung vor.
Im Zuge des vom unabhängigen Finanzsenat
durchgeführten Mängelbehebungsverfahren teilte die Berufungswerberin
mit, dass zwei Gründe gegen das Vorliegen neuer Tatsachen sprechen
würden. a) Aus der Formulierung "nunmehr ständigen
Rechtsprechung" im Bescheid des Finanzamtes, sei abzuleiten, dass es sich um
eine aktuelle rechtliche Entwicklung handle. Der Abschluss des zu beurteilenden
Vertrages liege jedoch bereits zwei Jahre zurück. Neue Erkenntnisse in
Bezug auf die Beurteilung von Tatsachen in Bezug auf Sachverhalte seien
gemäß ständiger Rechtsprechung nicht als Tatsachen im Sinne des
§ 303 BAO anzusehen. Bereits zum Zeitpunkt des abgeschlossenen Verfahrens
hätte es einer anders lautenden Entscheidung bedurft.
b) Wenn das Finanzamt davon ausgehe, dass die
Bauträgerfirma stets auf dieselbe Art und Weise agiere, sodass die
Grunderwerbsteuer von Grundstück und Hauserrichtungskosten zu entrichten
sei, müsse der Wiederaufnahme entgegengehalten werden, dass damit
keineswegs eine neue Tatsache für die amtswegige Wiederaufnahme vorliegen
könne. Sämtliche Tatsachen seien amtsbekannt gewesen. c) Auch
in der Sache selbst würde sich keine anders lautende Entscheidung ergeben,
da im gegenständlichen Fall das Gebäude jedenfalls nicht in die
Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage einzurechnen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in allen Fällen zulässig,
in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens hat den Zweck, ein durch
Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den
im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen aus der Welt zu
schaffen und die Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Sie soll ein bereits
abgeschlossenes Verfahren wieder eröffnen, einen Prozess, der durch einen
rechtskräftigen Bescheid bereits einen Schlusspunkt erreicht hat, erneut in
Gang bringen (vgl. VwGH 20.6.1990, 90/16/0003 und VwGH 6.12.1990,
90/16/0155, 0165).
Bestand im abgeschlossenen Verfahren hinsichtlich Tatsachen
lediglich ein Verdacht, wird also bloß vermutet, dass der Sachverhalt in
Wirklichkeit ein anderer ist als der, der der Behörde bekannt gegeben wurde
und der Behörde bekannt geworden ist, ohne dass mit dem für
möglich gehaltenen Sachverhalt die ihm entsprechenden Rechtsfolgen
verbunden werden, so bedeutet der spätere Nachweis des bis dahin lediglich
vermuteten, des bis dahin von einem Verdacht, aber nicht von der Kenntnis, der
Gewissheit oder dem Erwiesensein erfassten Sachverhaltes eine Neuerung im Sinne
des § 303 Abs. 4 BAO (vgl.
Stoll, BAO Kommentar Band 3,
2932).
Es kann nun sein, dass die Abgabenbehörde
abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen nicht oder nicht vollständig
ermittelt, weil sie den erhobenen Sachverhalt für ausreichend und weitere
Tatsachenfeststellungen für unmaßgebend oder bedeutungslos hält.
Diesfalls kann das spätere Hervorkommen neuer entscheidungsbedeutsamer
Tatsachen oder Beweismittel in Bezug auf diesen Sachverhalt einen
Wiederaufnahmsgrund bilden, und zwar dann, wenn bisher unbekannt gebliebene
Sachverhalte überhaupt oder in ihrem vollen Ausmaß erst später
bewusst und bekannt werden (z.B. VwGH 14.3.1990, 88/13/0011). Selbst wenn
der Behörde ein Verschulden an der Nichtfeststellung der maßgeblichen
Tatsachen im Erstverfahren vorzuwerfen ist, bildet die spätere Feststellung
einen Wiederaufnahmsgrund (Stoll,
BAOKommentar Band 3, 2932 und 2934 mwN).
Es ist also bei der amtswegigen Wiederaufnahme des
Verfahrens - im Gegensatz zur Antragswiederaufnahme - nicht
erforderlich, dass die Tatsachen oder Beweismittel, die neu hervorkommen, ohne
Verschulden von der die Wiederaufnahme verfolgenden Behörde bisher nicht
geltend gemacht werden konnten.
Der Tatbestand des
§ 303 Abs. 4 BAO wurde insoweit bewusst im Gegensatz zu
Abs. 1 verschuldensneutral formuliert. Selbst wenn also die
Abgabenbehörde wegen des Unterlassens von entsprechenden Ermittlungen der
Vorwurf der Nachlässigkeit, Oberflächlichkeit oder Sorgfaltsverletzung
trifft, ist die Wiederaufnahme nicht ausgeschlossen. Wird daher ein
Erstverfahren (nur) unter Zugrundelegung eines vom Abgabepflichtigen bekannt
gegebenen Sachverhaltes durchgeführt und stellt sich erst später
heraus, dass die Erklärungen des Abgabepflichtigen nicht vollständig
waren, so ist eine spätere Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund der erst
später festgestellten Tatsachen zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn
für die Abgabenbehörde die Möglichkeit bestanden hätte, sich
schon früher die entsprechenden Kenntnisse zu verschaffen und die
Behörde diese Möglichkeit verschuldetermaßen nicht genützt
hat (Stoll, BAO Kommentar Band 3,
2934 mwN).
Im vorliegenden Fall ist unbestritten und durch die
Aktenlage gedeckt, dass im Grundstückskaufvertrag vom 8. Februar 2001
keinerlei Bezug auf die bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte
Erteilung eines Auftrages an die Firma L Wirtschaftsberatungsgesellschaft m.b.H.
zur Errichtung eines Reihenhauses genommen wurde.
Das Finanzamt gelangte erst nach Erlassung des ersten
Bescheides vom 11. Juli 2001 auf Grund von Ermittlungen im Jahre 2002 beim
zuständigen Gemeindeamt und bei der Bauträgerfirma Kenntnis von der im
Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb stehenden unwiderruflich erfolgten
Erteilung des Auftrages der Berufungswerberin zur Errichtung eines Reihenhauses
und der fehlenden Bauherreneigenschaft der Berufungswerberin. Dabei
handelt es sich zweifelsohne um das neue Hervorkommen von Tatsachen oder
Beweismittel, wie es die o.a. gesetzliche Bestimmung erfordert, da erst dadurch
die Möglichkeit geschaffen wurde, bisher unbekannten, aber
entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen.
Auch wenn das Finanzamt die Möglichkeit einer Bebauung
der Liegenschaften mit Reihenhäusern durch den Bauträger in
Erwägung ziehen hätte können, brachten im gegenständlichen
Fall erst die Erhebungen des Jahres 2002 den Nachweis dafür, dass die
Auftragserteilung zur Errichtung eines Einfamilienhauses bereits vor Abschluss
des Grundstückskaufvertrages erfolgt ist. Entgegen den
Berufungsausführungen bedeutet dieser spätere Nachweis daher eine
Neuerung im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO.
Damit ist die Frage des Vorliegens eines
Wiederaufnahmegrundes bejaht. In Ausübung des Ermessens hat von Amts wegen
die Wiederaufnahme angeordnet werden können.
Die Entscheidung, das Verfahren wieder aufzunehmen, ist den
Umständen nach angemessen, weil der Berufungswerberin hätte bekannt
sein müssen, dass in einem Fall wie diesem auch der Kaufpreis für das
Einfamilienhaus der Grunderwerbsteuer zu unterziehen ist. In diesem Zusammenhang
ist auf Punkt VII des Bauträgervertrages hinzuweisen, wonach die
Berufungswerberin ausdrücklich darüber aufgeklärt wurde, dass es
nach jüngeren Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes unter Anwendung
einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, nicht auszuschließen ist, dass
die Hauserrichtungskosten in die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage
miteinbezogen werden.
Die nicht erfolgte Anzeige des Vertrages über die
Errichtung eines Reihenhauses durch die Berufungswerberin verhindert
allfällige Billigkeitserwägungen. Die nunmehrige Einbeziehung des
zusätzlichen Kaufpreises für das Wohnhaus folgt dem Prinzip der
Rechtsrichtigkeit. Die Zweckmäßigkeitserwägungen
berücksichtigen die gesellschaftlichen Vorstellungen vom Interesse der
Allgemeinheit an der Durchsetzung der jeweiligen Vorschrift, das heißt der
Einhaltung der Gesetze (vgl. VwGH 6.12.1990, 90/16/0155, 0165).
Der Berufung war daher aus den dargelegten Gründen der
Erfolg zu versagen.
Graz, am 22.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0244-G/07
- Stammnummer
- 29080
- Gültig
- 22.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF