Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0296-G/02
Wenn bisher unbekannt gebliebene Sachverhalte überhaupt oder in ihrem vollen Ausmaß erst später der Abgabenbehörde bekannt werden, kann das spätere Hervorkommen neuer entscheidungswesentlicher Tatsachen oder Beweismittel in Bezug auf diesen Sachverhalt einen Wiederaufnahmsgrund darstellen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0296-G/02vom 16.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch
Dr. Helmut Destaller, Dr. Gerald Mader und Dr. Walter Niederbichler,
Rechtsanwälte, 8016 Graz, Grazbachgasse 5, vom 26. Juli 2001
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 9. Juli 2001
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO von
Amts wegen betreffend Grunderwerbsteuer 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin unterfertigte gemeinsam mit ihrem
Ehegatten als Auftraggeberin und die Firma N. als Auftragnehmerin am 7. Februar
1999 einen als "Vertrag über die Lieferung und Montage von F.-Häusern"
titulierte Urkunde betreffend die "Baustellenadresse Wohnanlage "W". Als
"Leistungsbeschreibung" weist die Urkunde "Ausbauhaus lt. Angebot " und einen
Gesamtpreis von S 1,622.300,00 auf. Unter der Rubrik
Zahlungsbedingungen scheint "lt. Vertragsbedingungen" auf. Die
diesbezügliche Auftragsbestätigung wurde am 9. Februar 1999 von den
Berufungswerbern und der Firma N. unterfertigt.
Am 7. Juli 1999 schlossen M.F. und F.V. als Verkäufer
einerseits und die Berufungswerberin sowie deren Ehegatte als Käufer
andererseits einen Kaufvertrag über das Eigentum am Grundstück
Nr. 932/2 im Ausmaß von 414 m2 entsprechend dem zu Punkt I. des
Vertrages genannten Teilungsplan um einen Preis von S 211.140,00 sowie
über einen näher bezeichneten Miteigentumsanteil am Grundstück EZ
x KG y um einen Preis von S 30.420,00. Schließlich haben die
Berufungswerber je zur Hälfte das Trennstück "6" im Ausmaß von
136 m² um einen Kaufpreis von S 69.360,00 in ihr Eigentum übernommen.
Mit Bescheid vom 16. August 1999 setzte das
Finanzamt die Grunderwerbsteuer mit S 4.227,00 fest. Als
Bemessungsgrundlage wurde die in der Abgabenerklärung zu diesem
Erwerbsvorgang angegebene Gegenleistung herangezogen. Nach Durchführung
umfangreicher Ermittlungen verfügte das Finanzamt die Wiederaufnahme des
Verfahrens und setzte die Grunderwerbsteuer - abweichend vom Erstbescheid - auf
einer Bemessungsgrundlage von S 950.180,00 in Höhe von
S 33.256,00 fest, weil neben den Anschaffungskosten für das
Grundstück auch die Baukosten für das Haus der Grunderwerbsteuer zu
unterwerfen gewesen seien.
In der dagegen erhobenen Berufung vertrat die
Berufungswerberin den Standpunkt, sie sei im vorliegenden Fall als Bauherrin
anzusehen, weil sie die bauliche Gestaltung ihres Hauses selbst bestimmt und das
Baurisiko getragen habe sowie das finanzielle Risiko habe tragen müssen.
Der Lieferant des Fertigteil-Ausbauhauses sei nicht der Organisator für die
Errichtung des Hauses gewesen. Das Fertigteil-Ausbauhaus sei nur ein kleiner
Teil des Gesamtkonzeptes gewesen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
21. November 2001 wies das Finanzamt die Berufung mit der
Begründung, dass das spätere Hervorkommen neuer
entscheidungsrelevanter Tatsachen und Beweismittel einen Wiederaufnahmsgrund
darstellen würde, ab. Dagegen wurde rechtzeitig der Vorlageantrag
gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem.
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens
von Amts wegen in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Die Wiederaufnahme des
Verfahrens hat den Zweck, ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem
besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend
aufgezählten Gründen aus der Welt zu schaffen und die Rechtskraft des
Bescheides zu beseitigen. Sie soll ein bereits abgeschlossenes Verfahren wieder
eröffnen, einen Prozess, der durch einen rechtskräftigen Bescheid
bereits einen Schlusspunkt erreicht hat, erneut in Gang bringen ( vgl.
VwGH 20.6.1990, 90/16/0003 und VwGH 6.12.1990, 90/16/0155,
0165).
Bestand im abgeschlossenen
Verfahren hinsichtlich Tatsachen lediglich ein Verdacht, wird also bloß
vermutet, dass der Sachverhalt in Wirklichkeit ein anderer ist als der, der der
Behörde bekannt gegeben wurde und der Behörde bekannt geworden ist,
ohne dass mit dem für möglich gehaltenen Sachverhalt die ihm
entsprechenden Rechtsfolgen verbunden werden, so bedeutet der spätere
Nachweis des bis dahin lediglich vermuteten, des bis dahin von einem Verdacht,
aber nicht von der Kenntnis, der Gewissheit oder dem Erwiesensein erfassten
Sachverhaltes eine Neuerung im Sinne des
§ 303 Abs. 4 BAO (vgl.
Stoll, BAOKommentar Band 3,
2932).
Es kann nun sein, dass die
Abgabenbehörde abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen nicht oder nicht
vollständig ermittelt, weil sie den erhobenen Sachverhalt für
ausreichend und weitere Tatsachenfeststellungen für unmaßgebend oder
bedeutungslos hält. Diesfalls kann das spätere Hervorkommen neuer
entscheidungsbedeutsamer Tatsachen oder Beweismittel in Bezug auf diesen
Sachverhalt einen Wiederaufnahmsgrund bilden, und zwar dann, wenn bisher
unbekannt gebliebene Sachverhalte überhaupt oder in ihrem vollen
Ausmaß erst später bewusst und bekannt werden (z.B.
VwGH 14.3.1990, 88/13/0011). Selbst wenn der Behörde ein Verschulden
an der Nichtfeststellung der maßgeblichen Tatsachen im Erstverfahren
vorzuwerfen ist, bildet die spätere Feststellung einen Wiederaufnahmsgrund
(Stoll, BAOKommentar Band 3, 2932
und 2934 mwN).
Es ist also bei der
amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens - im Gegensatz zur
Antragswiederaufnahme - nicht erforderlich, dass die Tatsachen oder
Beweismittel, die neu hervorkommen, ohne Verschulden von der die Wiederaufnahme
verfolgenden Behörde bisher nicht geltend gemacht werden konnten. Der
Tatbestand des § 303 Abs. 4 BAO wurde insoweit bewusst
im Gegensatz zu Abs. 1 verschuldensneutral formuliert. Selbst wenn also die
Abgabenbehörde wegen des Unterlassens von entsprechenden Ermittlungen der
Vorwurf der Nachlässigkeit, Oberflächlichkeit oder Sorgfaltsverletzung
trifft, ist die Wiederaufnahme nicht ausgeschlossen. Wird daher ein
Erstverfahren (nur) unter Zugrundelegung eines vom Abgabepflichtigen bekannt
gegebenen Sachverhaltes durchgeführt und stellt sich erst später
heraus, dass die Erklärungen des Abgabepflichtigen nicht vollständig
waren, so ist eine spätere Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund der erst
später festgestellten Tatsachen zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn
für die Abgabenbehörde die Möglichkeit bestanden hätte, sich
schon früher die entsprechenden Kenntnisse zu verschaffen und die
Behörde diese Möglichkeit verschuldetermaßen nicht genützt
hat (Stoll, BAOKommentar Band 3,
2934 mwN).
Im vorliegenden Fall ist
unbestritten und durch die Aktenlage gedeckt, dass die Berufungswerberin in
ihrer dem Finanzamt vorgelegten Abgabenerklärung nicht angegeben hat, dass
sie vor Abschluss des Grundstückskaufvertrages am 7. Juli 1999 einen
Vertrag mit der Firma N. über die Lieferung eines F. - Ausbauhauses
(Auftragsbestätigung vom 9. Februar 1999) unterschrieben hat. Im
Grundstückskaufvertrag findet man keinen diesbezüglichen Hinweis.
Das Finanzamt gelangte erst
nach Erlassung des ersten Bescheides vom 16. August 1999 auf Grund
umfangreicher Ermittlungen Kenntnis vom Abschluss des im Zusammenhang mit der
Errichtung des Wohnhauses stehenden Vertrages über die Lieferung des
Fertigteilhauses und der fehlenden Bauherreneigenschaft der Berufungswerberin.
Dabei handelt es sich zweifelsohne um das neue Hervorkommen von Tatsachen oder
Beweismittel, wie es die o.a. gesetzliche Bestimmung erfordert, da erst dadurch
die Möglichkeit geschaffen wurde, bisher unbekannten, aber
entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen.
Damit ist die Frage des
Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes bejaht. In Ausübung des Ermessens
hat von Amts wegen die Wiederaufnahme angeordnet werden können.
Die Entscheidung, das
Verfahren wieder aufzunehmen, ist den Umständen nach angemessen, weil der
Berufungswerberin hätte bekannt sein müssen, dass in einem Fall wie
diesem auch der Kaufpreis für das Fertigteilhaus der Grunderwerbsteuer zu
unterziehen ist. Die nicht erfolgte Anzeige des Vertrages über die
Lieferung des F. Hauses durch die Berufungswerberin verhindert allfällige
Billigkeitserwägungen. Die nunmehrige Einbeziehung des zusätzlichen
Kaufpreises für das Fertigteilhaus folgt dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit.
Die Zweckmäßigkeitserwägungen berücksichtigen die
gesellschaftlichen Vorstellungen vom Interesse der Allgemeinheit an der
Durchsetzung der jeweiligen Vorschrift, das heißt der Einhaltung der
Gesetze (vgl. VwGH 6.12.1990, 90/16/0155, 0165).
Das Finanzamt hat daher zu
Recht mit angefochtenem Bescheid die Wiederaufnahme des bereits abgeschlossenen
Grunderwerbsteuerverfahrens verfügt, weshalb der Berufung der Erfolg zu
versagen war.
Graz, am 16.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0296-G/02
- Stammnummer
- 16429
- Gültig
- 16.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF