Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0242-G/07
Ziel einer Wiederaufnahme ist eine richtige Besteuerung (Vorrang der Rechtsrichtigkeit vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit).
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0242-G/07vom 13.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch
Dr. Wilhelm Kubin, Rechtsanwalt, 8010 Graz, Münzgrabenstraße 36,
vom 22. Juli 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
19. Juni 2002 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO von Amts wegen entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 8. November 2000 hat die
Berufungswerberin gemeinsam mit ihrem Ehemann von SWH das entsprechend einem
Teilungsplan neu vermessene Grundstück 418/11 der EZ x GB y im Ausmaß
von 499 m² um den Kaufpreis von ATS 499.000 erworben. Der Kaufpreis
war binnen einer Woche nach Vertragsunterfertigung zur Einzahlung zu bringen und
bei Anmerkung einer entsprechenden Rangordnung für die
Veräußerung an die L m.b.H. als Machthaber der Verkäuferin zur
Überweisung zu bringen.
Mit Bescheid vom 16. Jänner 2000 wurde der
Berufungswerberin vom anteiligen Grundkaufpreis Grunderwerbsteuer in Höhe
von € 634,58 vorgeschrieben. Erhebungen des Finanzamtes beim
Bauträger und bei der für Bausachen zuständigen Gemeinde im Jahre
2002 haben Folgendes ergeben: Im Zuge der Änderung des
Flächenwidmungsplanes erfolgte durch die Gemeinde y die Widmung der
gegenständlichen Grundstücke in Bauland. Auf Grund eines
Bebauungsvorschlages der Firma L m.b.H. wurde von der Gemeinde y ein
Teilbebauungsplan erstellt. Diese Firma trat gegenüber der Gemeinde als
Bauträger bzw. Organisator des Projektes WP auf. Mit Eintragung vom 13.
Oktober 2000 wurde die L m.b.H. laut Firmenbuch in LH Bauträger und
Immobiliengesellschaft m.b.H. (kurz Bauträger) geändert.
Der Bauträger hat die Grundstücke in einem
Prospekt mit angeschlossenem Lageplan und einer Kostenübersicht für
einen Haustyp mit Stand 20. Dezember 1999 unter der Bezeichnung "W" vorgestellt.
Das Bauansuchen für den Neubau eines Reihen-Wohnhauses auf dem
Grundstück 418/11 in y wurde am 30. Mai 2000 von der Firma L m.b.H.
gestellt. Im Einreichplan vom 16. Mai 2000 scheint neben dem Vermerk
BV (Bauvorhaben) PW unter Bauwerber die Fa. LW GES. m.b.H. und unter
Grundeigentümer die Fa. LH Bauträger und Immobiliengesellschaft m.b.H.
auf.
Mit Bescheid vom 16. November 2000 wurde das von der LH
Bauträger und Immobiliengesellschaft m.b.H. gestellte Ansuchen um Erteilung
der Baubewilligung erteilt. Die Benützungsbewilligung vom 12. November 2001
wurde schließlich dem Ehegatten der Berufungswerberin erteilt.
Am 17. Oktober 2000 wurde zwischen den
Berufungswerbern und der L m.b.H. ein Bauträgervertrag mit auszugsweise
folgendem Inhalt abgeschlossen:
1.
"Die
L m.b.H. schuldet auf Grund dieses
Vertrages den Vertragspartnern die Lieferung und Herstellung des nachstehend
genau bezeichneten Vertragsgegenstandes. Die Lieferung und Herstellung des
Vertragsobjektes hat auf dem von den Vertragspartnern mit gesondertem
Kaufvertrag von einer dritten Person erworbenen Grundstück der EZ neu KG
xx zu
erfolgen.
Einvernehmlich wird
festgestellt, dass vorliegender Vertrag in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang
mit dem gesondert errichteten Kaufvertrag über das Grundstück steht,
jedoch der Vertragspartner gemäß
§ 1 Abs. 1 BTVG vor
Fertigstellung vereinbarungsgemäß Zahlungen von mehr als ATS 2.000 je
m² Nutzfläche zu leisten hat.
2.
Gegenstand
dieses Vertrages ist die Lieferung und Herstellung eines
"z -Baumeisterhauses". Mit
Unterfertigung dieses Vertrages erklären die Vertragspartner
den
Erhalt der bezughabenden
Pläne und Beschreibungen spätestens eine Woche vor schriftlicher
Vertragsannahmeerklärung.
3.
Für den
vorliegenden Vertragsgegenstand ist ein Gesamtfixpreis von ATS 1.861.966
vereinbart. Der Kaufpreis für die mit gesondertem Kaufvertrag erworbene
Liegenschaft mit Grundstück 418/11 ist nach Maßgabe der
entsprechenden Bestimmungen dieses gesonderten Kaufvertrages fällig. Der
Werklohn gemäß vorliegendem Vertrag ist wie folgt fällig: Vom
vereinbarten Fixkaufpreis verpflichten sich die Vertragspartner 30 % binnen 14
Tagen ab Vertragsunterfertigung beim namhaft gemachten Treuhänder zu
erlegen. Zur Sicherstellung des Restkaufpreises verpflichten sich die
Vertragspartner zur Vorlage einer
Bankgarantie.
Als spätester
Übergabetermin wird Ende September 2001 bzw. ehestmöglich vereinbart.
VII.
In
Erfüllung der Aufklärungspflicht werden die Vertragspartner
ausdrücklich darüber aufgeklärt, dass nach jüngeren
Erkenntnissen des VwGH nicht auszuschließen ist, dass unter Anwendung
einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise seitens der Finanzbehörde der
Erwerb des Grundstückes von einem Dritten in Zusammenhang mit dem von
z herzustellenden Gebäude als
wirtschaftliche Einheit betrachtet und der Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage
zu Grunde gelegt wird. Die Vertragspartner nehmen zur Kenntnis, dass eine
Vorschreibung der Grunderwerbsteuer auf der Basis des Kaufpreises für das
Grundstück und des Werklohnes für die Errichtung des Gebäudes
erfolgen kann."
Am 19. Juni 2002 verfügte das Finanzamt die
Wiederaufnahme des Verfahrens und setzte die Grunderwerbsteuer mit Bescheid im
wieder aufgenommenen Verfahren - abweichend vom Erstbescheid - mit €
3.002,55 fest. Die Wiederaufnahme wurde mit den im Zuge von Erhebungen beim
Bauträger und der Baubehörde neu hervorgekommenen Tatsachen
begründet. Der Kaufvertrag über das "z - Baumeisterhaus" sei vor dem
Grundstückskaufvertrag abgeschlossen worden. Als Bauort sei im Werkvertrag
das kurze Zeit später förmlich erworbene Grundstück
ausgewiesen.
In der gegen den Wiederaufnahmebescheid rechtzeitig
eingebrachten Berufung wurde nach Wiedergabe einzelner Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vorgebracht, dass eine wesentliche Frage jene sei, wann
von einer finalen Verknüpfung ausgegangen werden könne. Abgesehen vom
Grundstückserwerb von unbebauten Grundstücken aus spekulativen
Gründen bzw. für Investitionszwecke erfolge der Erwerb eines
Baugrundstückes wohl ausschließlich in der Absicht, darauf ein Haus
zu bauen. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei das Vorliegen dieser
erforderlichen Verknüpfung daran zu messen, ob ein Grundstückserwerber
an ein bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers oder eines mit diesem
zusammenarbeitenden Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden sei.
Im vorliegenden Fall sei daher zu prüfen, ob entweder
der Grundstücksverkäufer oder die LH Bauträger GmbH als
Organisator angesehen werden könne. Die Verkäufer der
gegenständlichen Liegenschaft seien von der Firma z völlig
unterschiedliche Personen. Diese seien nicht an der Bauträgerfirma als
Gesellschafter beteiligt und würden durch die Bebauung der Liegenschaft von
Seiten der Firma z keinerlei Vorteile erzielen. Im Zeitpunkt des
Grundstückskaufvertrages habe sich das Grundstück in unbebautem
Zustand befunden. Die Abgabenbehörde ziehe allein aus dem Abschluss des
Bauträgervertrages vor dem Grundstückskaufvertrag den Schluss, dass im
Zeitpunkt des Grundstückserwerbes die Absicht bestanden habe, ein mit dem
ausgesuchten Haustyp bebautes Grundstück zu erwerben, festgestanden sei.
Bei dieser Beurteilung habe das Finanzamt übersehen, dass die Firma z
häufig Häuser auf Grundstücken errichte, welche bereits
länger im Besitz der Auftraggeber stehen würden. Die Sichtweise eines
Gesamtkonzeptes sei daher nicht gerechtfertigt.
Die Suche eines geeigneten Grundstückes und die
Auswahl des gewünschten Hauses würden in der Praxis immer parallel
laufen, weshalb die vom Finanzamt vertretene Ansicht, es liege ein zeitlicher
Zusammenhang vor, nicht gerechtfertigt erscheine. Für die Berufungswerberin
sei seit mehreren Monaten festgestanden, ein Grundstück von der Familie H
zu erwerben. Rein aus organisatorischen Gründen sei das Grundstück
erst nach dem Abschluss des Bauträgervertrages erworben worden. Aus keiner
Bestimmung des Grundstückskaufvertrages gehe eine Verpflichtung der
Käufer, auf dem Grundstück ein Haus der Firma z errichten zu lassen,
hervor. Die genaue Grundstücksbezeichnung im Bauträgervertrag sei
für die beauftragte Firma wichtig.
Gegen das Vorliegen eines Gesamtkonzeptes spreche auch eine
Bestimmung im Bauträgervertrag, wonach sich die gesetzlichen
Rücktrittsrechte nicht auf den mit einem Dritten bezüglich des
Baugrundstückes geschlossenen Vertrages beziehen würde. Die
Käufer des Grundstückes hätten einen anderen Anbieter mit der
Bauausführung beauftragen können. Die Firma z genieße am Markt
einen sehr guten Ruf und somit Vertrauen in ordnungsgemäße
Bauführung. Dies seien die Gründe für eine einheitliche
Beauftragung des Anbieters z gewesen. Die einzelnen Häuser würden sich
deutlich voneinander unterscheiden - ein Umstand, der die konkreten
Gestaltungsmöglichkeiten der Bauwerber aufzeigen würde. Sämtliche
Erdarbeiten seien selbst beauftragt worden. Die Firma z sei nicht als
Organisator im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes anzusehen, weshalb ein
vereinbarter Fixpreis auch nicht zur Versagung der Bauherreneigenschaft
führen könne.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde II. Instanz zur
Entscheidung vor.
Im Zuge des vom unabhängigen Finanzsenat
durchgeführten Mängelbehebungsverfahren teilte die Berufungswerberin
mit, dass zwei Gründe gegen das Vorliegen neuer Tatsachen sprechen
würden. a) Aus der Formulierung "nunmehr ständigen
Rechtsprechung" im Bescheid des Finanzamtes, sei abzuleiten, dass es sich um
eine aktuelle rechtliche Entwicklung handle. Der Abschluss des zu beurteilenden
Vertrages liege jedoch bereits zwei Jahre zurück. Neue Erkenntnisse in
Bezug auf die Beurteilung von Tatsachen in Bezug auf Sachverhalte seien
gemäß ständiger Rechtsprechung nicht als Tatsachen im Sinne des
§ 303 BAO anzusehen. Bereits zum Zeitpunkt des abgeschlossenen Verfahrens
hätte es einer anders lautenden Entscheidung bedurft.
b) Wenn das Finanzamt davon ausgehe, dass die Firma z stets
auf dieselbe Art und Weise agiere, sodass die Grunderwerbsteuer von
Grundstück und Hauserrichtungskosten zu entrichten sei, müsse der
Wiederaufnahme entgegengehalten werden, dass damit keineswegs eine neue Tatsache
für die amtswegige Wiederaufnahme vorliegen könne. Sämtliche
Tatsachen seien amtsbekannt gewesen. c) Auch in der Sache selbst
würde sich keine anders lautende Entscheidung ergeben, da im
gegenständlichen Fall das Gebäude jedenfalls nicht in die
Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage einzurechnen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in allen Fällen zulässig,
in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens hat den Zweck, ein durch
Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den
im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen aus der Welt zu
schaffen und die Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Sie soll ein bereits
abgeschlossenes Verfahren wieder eröffnen, einen Prozess, der durch einen
rechtskräftigen Bescheid bereits einen Schlusspunkt erreicht hat, erneut in
Gang bringen (vgl. VwGH 20.6.1990, 90/16/0003 und VwGH 6.12.1990,
90/16/0155, 0165).
Bestand im abgeschlossenen Verfahren hinsichtlich Tatsachen
lediglich ein Verdacht, wird also bloß vermutet, dass der Sachverhalt in
Wirklichkeit ein anderer ist als der, der der Behörde bekannt gegeben wurde
und der Behörde bekannt geworden ist, ohne dass mit dem für
möglich gehaltenen Sachverhalt die ihm entsprechenden Rechtsfolgen
verbunden werden, so bedeutet der spätere Nachweis des bis dahin lediglich
vermuteten, des bis dahin von einem Verdacht, aber nicht von der Kenntnis, der
Gewissheit oder dem Erwiesensein erfassten Sachverhaltes eine Neuerung im Sinne
des § 303 Abs. 4 BAO (vgl.
Stoll, BAO Kommentar Band 3,
2932).
Es kann nun sein, dass die Abgabenbehörde
abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen nicht oder nicht vollständig
ermittelt, weil sie den erhobenen Sachverhalt für ausreichend und weitere
Tatsachenfeststellungen für unmaßgebend oder bedeutungslos hält.
Diesfalls kann das spätere Hervorkommen neuer entscheidungsbedeutsamer
Tatsachen oder Beweismittel in Bezug auf diesen Sachverhalt einen
Wiederaufnahmsgrund bilden, und zwar dann, wenn bisher unbekannt gebliebene
Sachverhalte überhaupt oder in ihrem vollen Ausmaß erst später
bewusst und bekannt werden (z.B. VwGH 14.3.1990, 88/13/0011). Selbst wenn
der Behörde ein Verschulden an der Nichtfeststellung der maßgeblichen
Tatsachen im Erstverfahren vorzuwerfen ist, bildet die spätere Feststellung
einen Wiederaufnahmsgrund (Stoll,
BAOKommentar Band 3, 2932 und 2934 mwN).
Es ist also bei der amtswegigen Wiederaufnahme des
Verfahrens - im Gegensatz zur Antragswiederaufnahme - nicht
erforderlich, dass die Tatsachen oder Beweismittel, die neu hervorkommen, ohne
Verschulden von der die Wiederaufnahme verfolgenden Behörde bisher nicht
geltend gemacht werden konnten. Der Tatbestand des
§ 303 Abs. 4 BAO wurde insoweit bewusst im Gegensatz zu
Abs. 1 verschuldensneutral formuliert. Selbst wenn also die
Abgabenbehörde wegen des Unterlassens von entsprechenden Ermittlungen der
Vorwurf der Nachlässigkeit, Oberflächlichkeit oder Sorgfaltsverletzung
trifft, ist die Wiederaufnahme nicht ausgeschlossen. Wird daher ein
Erstverfahren (nur) unter Zugrundelegung eines vom Abgabepflichtigen bekannt
gegebenen Sachverhaltes durchgeführt und stellt sich erst später
heraus, dass die Erklärungen des Abgabepflichtigen nicht vollständig
waren, so ist eine spätere Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund der erst
später festgestellten Tatsachen zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn
für die Abgabenbehörde die Möglichkeit bestanden hätte, sich
schon früher die entsprechenden Kenntnisse zu verschaffen und die
Behörde diese Möglichkeit verschuldetermaßen nicht genützt
hat (Stoll, BAO Kommentar Band 3,
2934 mwN).
Im vorliegenden Fall ist unbestritten und durch die
Aktenlage gedeckt, dass im Grundstückskaufvertrag vom 8. November 2000
keinerlei Bezug auf die bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte
Erteilung eines Auftrages an die Firma L m.b.H. zur Errichtung eines
Einfamilienhauses genommen wurde.
Das Finanzamt gelangte erst nach Erlassung des ersten
Bescheides vom 16. November 2000 auf Grund von Ermittlungen im Jahre 2002
beim zuständigen Gemeindeamt und bei der Bauträgerfirma Kenntnis von
der im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb stehenden unwiderruflich
erfolgten Erteilung des Auftrages der Berufungswerberin zur Errichtung eines
Einfamilienhauses und der fehlenden Bauherreneigenschaft der Berufungswerberin.
Dabei handelt es sich zweifelsohne um das neue Hervorkommen von Tatsachen oder
Beweismittel, wie es die o.a. gesetzliche Bestimmung erfordert, da erst dadurch
die Möglichkeit geschaffen wurde, bisher unbekannten, aber
entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen.
Auch wenn das Finanzamt die Möglichkeit einer Bebauung
der Liegenschaften mit Reihenhäusern durch die L m.b.H. in Erwägung
ziehen hätte können, brachten im gegenständlichen Fall erst die
Erhebungen des Jahres 2002 den Nachweis dafür, dass die Auftragserteilung
zur Errichtung eines Reihenhauses bereits vor Abschluss des
Grundstückskaufvertrages erfolgt ist. Entgegen den
Berufungsausführungen bedeutet dieser spätere Nachweis daher eine
Neuerung im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO.
Damit ist die Frage des Vorliegens eines
Wiederaufnahmegrundes bejaht. In Ausübung des Ermessens hat von Amts wegen
die Wiederaufnahme angeordnet werden können.
Die Entscheidung, das Verfahren wieder aufzunehmen, ist den
Umständen nach angemessen, weil der Berufungswerberin hätte bekannt
sein müssen, dass in einem Fall wie diesem auch der Kaufpreis für das
Einfamilienhaus der Grunderwerbsteuer zu unterziehen ist. In diesem Zusammenhang
ist auf Punkt VII des Bauträgervertrages vom 17. Oktober 2000 hinzuweisen,
wonach die Berufungswerberin ausdrücklich darüber aufgeklärt
wurde, dass es nach jüngeren Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes
unter Anwendung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, nicht
auszuschließen ist, dass die Hauserrichtungskosten in die
Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage miteinbezogen werden. Die nicht
erfolgte Anzeige des Vertrages über die Errichtung eines Einfamilienhauses
durch die Berufungswerberin verhindert allfällige
Billigkeitserwägungen. Die nunmehrige Einbeziehung des zusätzlichen
Kaufpreises für das Wohnhaus folgt dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit. Die
Zweckmäßigkeitserwägungen berücksichtigen die
gesellschaftlichen Vorstellungen vom Interesse der Allgemeinheit an der
Durchsetzung der jeweiligen Vorschrift, das heißt der Einhaltung der
Gesetze (vgl. VwGH 6.12.1990, 90/16/0155, 0165).
Der Berufung war daher aus den dargelegten Gründen der
Erfolg zu versagen.
Graz, am 13.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0242-G/07
- Stammnummer
- 28881
- Gültig
- 13.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF