…unter Hinweis auf die erfolgte Flächenänderung. Mit Bescheid vom 23. 4. 2008 wies das Finanzamt den Antrag auf Wertfortschreibung mit der Begründung ab, dass die aus der Verminderung der Grundstücksfläche resultierende Wertabweichung die Wertfortschreibungsgrenzen des § 21 Abs. 1 Z 1 lit. b BewG nicht erreiche…
…auf jeden Fall eine Wertabweichung. Wertabweichungen können sowohl in einer Erhöhung als auch in einer Verminderung des Vermögens bestehen. Auf die Ursache und den Zeitpunkt der Entstehung der Wertabweichung kommt es grundsätzlich nicht an. Es ist lediglich erforderlich, dass im Fortschreibungszeitpunkt eine Wertabweichung vorliegt Mit…
…der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können Fortschreibungen iSd § 21 BewG auch zur Beseitigung von Unrichtigkeiten, Fehlbeurteilungen, unzutreffenden Tatsachen- und Werturteilen vorgenommen werden und sind die Gründe für die Wertabweichung prinzipiell unbeachtlich (vgl. ua. VwGH 22.4.1999, 97/15/0169 und VwGH 26.6.1989…
…dass nunmehr von dem zum 1. Jänner 2003 festgestellten Einheitswert von € 19.400 auszugehen ist, beträgt die Wertabweichung zum angefochtenen Bescheid 970 € und liegt somit unter den geforderten Grenzen. Unabhängig davon sei festgehalten, dass im Feststellungsbescheid zum 1.1.2008 wirtschaftlichen Ertragsbedingungen und…
…BewG auch zur Beseitigung von Unrichtigkeiten, Fehlbeurteilungen, unzutreffenden Tatsachen- und Werturteilen vorgenommen werden und sind die Gründe für die Wertabweichung prinzipiell unbeachtlich. Einer Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung des Einheitwertes zu einem vorangegangenen Stichtag bedarf es dabei selbst dann nicht, wenn die Fortschreibung der Fehlerberichtigung…
…Jänner 1991 Einheitswert zum 1. Jänner 1990 | S 29.000,-- S 27.000,-- | Wertabweichung | S 2.000,-- Die Wertabweichung beträgt mehr als ein Zwanzigstel (S 1.350,--) und genau die Mindestabweichungsgrenze in der Höhe von S 2.000,--. Damit sind die Voraussetzungen…
…1994 Einheitswert zum 1. Jänner 1991 | S 42.000,-- S 29.000,-- | Wertabweichung | S 13.000,-- Die Wertabweichung beträgt mehr als ein Zwanzigstel (S 1.450,--) und mehr als die Mindestabweichungsgrenze in der Höhe von S 2.000,--. Damit sind die Voraussetzungen…
…Jänner 1990 Einheitswert zum 1. Jänner 1988 | S 27.000,-- S 25.000,-- | Wertabweichung | S 2.000,-- Die Wertabweichung beträgt mehr als ein Zwanzigstel (S 1.250,--) und genau die Mindestabweichungsgrenze in der Höhe von S 2.000,--. Damit sind die Voraussetzungen…
…a BewG 1955 (zum 1.1.1990 festgestellter Einheitswert: 2.834,24 €) nicht überschritten. Da aufgrund der geringen Wertabweichung zum bisherigen Einheitswert kein neuer Einheitswertbescheid ergehen kann, wäre der Antrag auf Wertfortschreibung abzuweisen. Es wird Ihnen Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von 4 Wochen…
…eine entsprechende betragsmäßige Abweichung der nunmehrigen von den bisherigen Wertzahlen. Im Hinblick auf die lange Geltungsdauer der Bodenschätzungsergebnisse und der dadurch bedingten steuerlichen Auswirkungen ist bereits eine Wertabweichung von rund 2 % - bezogen auf kongruente Klassenflächen - zu den bisherigen Wertzahlen als wesentlich anzusehen. Nach § 5 Abs…
…eine entsprechende betragsmäßige Abweichung der nunmehrigen von den bisherigen Wertzahlen. Im Hinblick auf die lange Geltungsdauer der Bodenschätzungsergebnisse und der dadurch bedingten steuerlichen Auswirkungen ist bereits eine Wertabweichung von rund 2 % - bezogen auf kongruente Klassenflächen - zu den bisherigen Wertzahlen als wesentlich anzusehen. Nach § 5 Abs…
…eine entsprechende betragsmäßige Abweichung der nunmehrigen von den bisherigen Wertzahlen. Im Hinblick auf die lange Geltungsdauer der Bodenschätzungsergebnisse und der dadurch bedingten steuerlichen Auswirkungen ist bereits eine Wertabweichung von rund 2 % - bezogen auf kongruente Klassenflächen - zu den bisherigen Wertzahlen als wesentlich anzusehen. Nach § 5 Abs…
…eine entsprechende betragsmäßige Abweichung der nunmehrigen von den bisherigen Wertzahlen. Im Hinblick auf die lange Geltungsdauer der Bodenschätzungsergebnisse und der dadurch bedingten steuerlichen Auswirkungen ist bereits eine Wertabweichung von rund 2 % - bezogen auf kongruente Klassenflächen - zu den bisherigen Wertzahlen als wesentlich anzusehen. Nach § 5 Abs…
…VwGH 15.2.1991, 89/15/0011). Ein Wertfortschreibungsbescheid bedarf daher keiner Begründung in der Richtung, ob die Wertabweichung im Verhältnis zur früheren Feststellung auf eine objektive Wertsteigerung oder Wertverminderung, auf eine seinerzeitige Fehlbewertung oder auf ein Zusammentreffen beider Ursachen zurückzuführen ist. Ausschlaggebend ist vielmehr…
…VwGH 15.2.1991, 89/15/0011). Ein Wertfortschreibungsbescheid bedarf daher keiner Begründung in der Richtung, ob die Wertabweichung im Verhältnis zur früheren Feststellung auf eine objektive Wertsteigerung oder Wertverminderung, auf eine seinerzeitige Fehlbewertung oder auf ein Zusammentreffen beider Ursachen zurückzuführen ist. Ausschlaggebend ist vielmehr…
…dass der Wert der Liegenschaft lt. Bescheid vom damaligen steuerlichen Vertreter selbst angesetzt worden sei. Gegen eine Veranlassung einer Wertabweichung nach unten spreche, dass es sich beim streitgegenständlichen Objekt um ein für die Eigennutzung nicht geeignetes Objekt handle. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei in…
…behauptet nicht einmal die Bw. Bedenkt man überdies das familiäre Naheverhältnis zwischen der Übergeberin und ihrer Nichte ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates in Anbetracht der obigen Wertabweichung eine teilweise Schenkungsabsicht anzunehmen. In diesem Sinn geht offenbar auch die Bw selbst von einer grundsätzlichen ErbSt…
…a BewG 1955 (zum 1.1.1990 festgestellter Einheitswert: 2.834,24 €) nicht überschritten. Da aufgrund der geringen Wertabweichung zum bisherigen Einheitswert kein neuer Einheitswertbescheid ergehen kann, wäre der Antrag auf Wertfortschreibung abzuweisen. Es wird Ihnen Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von 4 Wochen…
…eine entsprechende betragsmäßige Abweichung der nunmehrigen von den bisherigen Wertzahlen. Im Hinblick auf die lange Geltungsdauer der Bodenschätzungsergebnisse und der dadurch bedingten steuerlichen Auswirkungen ist bereits eine Wertabweichung von rund 2 % - bezogen auf kongruente Klassenflächen - zu den bisherigen Wertzahlen als wesentlich anzusehen. Nach § 5 Abs…
…eine entsprechende betragsmäßige Abweichung der nunmehrigen von den bisherigen Wertzahlen. Im Hinblick auf die lange Geltungsdauer der Bodenschätzungsergebnisse und der dadurch bedingten steuerlichen Auswirkungen ist bereits eine Wertabweichung von rund 2 % - bezogen auf kongruente Klassenflächen - zu den bisherigen Wertzahlen als wesentlich anzusehen. Nach § 5 Abs…