Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0708-W/04
Wertfortschreibung auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0708-W/04vom 23.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Voraussetzung für eine Wertfortschreibung ist eine Wertabweichung. Wertabweichungen können sowohl in einer Erhöhung als auch in einer Verminderung des Vermögenswertes bestehen. Auf die Ursache und den Zeitpunkt der Entstehung der Wertabweichung kommt es grundsätzlich nicht an. Mit dem gerichtlichen Vergleich wurde ein Grundstück veräußert, dessen Wert sich wegen der Flächenänderung geändert hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau M.E., T., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom 27. Mai 2003 betreffend
Wertfortschreibungen (§ 21 Abs. 1 Z. 1 BewG) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit dem Feststellungsbescheid zum
1. Jänner 2003 des Finanzamtes Tulln vom 27. Mai 2003
wurde der Einheitswert für den Grundbesitz der Frau M.E., der
Berufungswerberin, in der Katastralgemeinde H. mit € 1.600,-- (der um
35 % erhöhte Einheitswert mit € 2.100,--) festgestellt.
Begründet wurde diese Wertfortschreibung damit, dass eine Änderung im
Flächenausmaß eingetreten sei.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass in diesem Bescheid das Grundstück Nr. 1 im Ausmaß
von 322 m² nicht erfasst sei. Um Berichtigung des Bescheides wurde ersucht,
da dieses Grundstück nicht verkauft worden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Tulln vom
19. Dezember 2003 wurde diese Berufung auf Grund einer Entscheidung
des Oberlandesgerichtes (Rekurs nicht stattgegeben), abgewiesen.
Das beim Finanzamt Tulln eingelangte Schreiben der
Berufungswerberin vom 23. Dezember 2003 lautet:
"Sehr
geehrte Damen und Herren,
ich ersuche um
eine schriftliche Erklärung mit welcher Begründung mir das
Grundstück 1 enteignet
wurde.
Obwohl es Zeugen
gibt die beweisen können, dass das Grundstück
1 nicht ersessen sein kann, weil es
jemand anderer bearbeitet hat. Kann wohl auch nicht ersessen sein, sonst
hätte die Gegenpartei Frau S.L.
nicht Euro 6.250,-- bei meinem Anwalt hinterlegt.
Es war von mir
nie der Wille da, das Grundstück 1
zu verkaufen.
Ich habe das
Grundstück nicht verkauft, es wurde von anderen nicht ersessen. Ich bin
öfters zu einem Verkauf gedrängt worden. Ich kann mir vorstellen, das
die L=S.L. behaupteten es sei ersessen,
nachdem ihnen der Kauf nicht gelungen ist. Daher befinden sich Euro 6.250,- noch
immer im Besitz von Rechtsanwalt
D.B..
Ich möchte
das diese Betrügereien ein Ende nehmen, und ich mein Grundstück
zurückbekomme."
Dieses Schreiben wurde vom Finanzamt Hollabrunn Korneuburg
Tulln am 9. Jänner 2004 wie folgt beantwortet:
"Zu ihrem
o.a. Schreiben wird Ihnen mitgeteilt, dass das Finanzamt Hollabrunn Korneuburg
Tulln Standort Tulln nicht für die Enteignung selbst des Grundstückes
1 zuständig ist, sondern lediglich
für die Feststellung des Einheitswertes von
Liegenschaftsbesitz.
Änderungen
im Umfang der wirtschaftlichen Einheiten und des Einheitswertes - im
gegenständlichen Fall durch Neuabgrenzung der wirtschaftlichen Einheit eine
Wertfortschreibung zum 1.1.2003 - bewirken Vorgänge, die nicht im
Finanzrecht geregelt sind, sondern - wie z.B. in Ihrem Fall -
zivilrechtliche Erwerbsvorgänge, die im Grundbuch verbüchert
werden.
Betreffend Ihres
Anliegens um Begründung der Enteignung kann daher h.a. aus o.a.
Gründen keine Erledigung erfolgen. Sie werden bezüglich
allfälliger weiterer Auskunftsersuchen betreffend der Enteignung an das
Bezirksgericht Tulln und dessen übergeordneter Instanzen verwiesen, welche
für die Enteignung und Erledigung des Rekurses gegen die Enteignung
zuständig sind."
Im Vorlageantrag wird das Vorbringen wie im Schreiben vom
23. Dezember 2003 wiederholt.
Einsicht wurde genommen in den Gerichtsakt Cg des
Landesgerichtes St. Pölten. Folgender Sachverhalt wurde
festgestellt:
Am 22. Juni 2001 wurde von Frau S.L. eine Klage auf
Ersitzung des Grundstückes 1 eingebracht. Dieser Rechtsstreit wurde mit
gerichtlichem Vergleich vom 31. Jänner 2002 beendet. In diesem
Vergleich wurde festgehalten:
"Die
klagende Partei kauft von der beklagten Partei und die beklagte Partei verkauft
an die klagende Partei das Grundstück Nr.
1 Baufl. (begrünt) aus der
Liegenschaft EZ 11 um den Kaufpreis von
Euro 6.250.-- wie derzeit in der Natur ersichtlich im Ausmaß von 322
m². Die Parteien verpflichten sich, auf Kosten der klagenden Partei eine
verbücherungsfähige Kaufurkunde zu errichten, wobei der Klägerin
freisteht, wer damit beauftragt wird. Bezüglich der Entrichtung des
Kaufpreises vereinbaren die Parteien, dass die Klägerin diesen beim
Vertragserrichter als Treuhänder hinterlegt und die Auszahlung an die
Beklagte Zug um Zug gegen Einverleibung des Eigentums der Klägerin
durchgeführt wird.
Die Beklagte
verpflichtet sich, die für die zu errichtenden Urkunden erforderlichen
Erklärungen abzugeben und Unterschriften zu leisten. Die erforderlichen
Vermessungskosten werden von der Klägerin beglichen; ebenso übernimmt
die Klägerin alle mit der Durchführung der Eigentumsübertragung
verbundenen Kosten, Gebühren und Abgaben aller Art, nicht jedoch
allfällige weitere Vertretungskosten der
Beklagten."
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Tulln vom
15. Mai 2003 wurde folgende Eintragung bewilligt:
"Ob EZ
1=11, die lastenfreie Abschreibung des
Grundstückes Nr. 1 und dessen
Zuschreibung zu der der
S.L.,
geb. xx, zur Gänze gehörenden
Liegenschaft EZ 16 desselben
Grundbuches."
Einem Rekurs gegen die Zuschreibung des Grundstückes
Nr. 1 zu der der Frau S.L. gehörenden EZ 16 wurde nicht
stattgegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 21 Abs. 1 Z. 1 lit b BewG wird der
Einheitswert (hier für unbebaute Grundstücke) neu festgestellt, wenn
der gemäß
§ 25 BewG abgerundete Wert, der sich für den
Beginn eines Kalenderjahres ergibt, um mehr als ein Zehntel, mindestens aber um
€ 400,-- oder um mehr als € 7.300,-- von dem zum letzten
Feststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswert abweicht. Voraussetzung
für eine Wertfortschreibung ist auf jeden Fall eine Wertabweichung.
Wertabweichungen können sowohl in einer Erhöhung als auch in einer
Verminderung des Vermögens bestehen. Auf die Ursache und den Zeitpunkt der
Entstehung der Wertabweichung kommt es grundsätzlich nicht an. Es ist
lediglich erforderlich, dass im Fortschreibungszeitpunkt eine Wertabweichung
vorliegt
Mit dem gerichtlichen Vergleich vom
31. Jänner 2002 trat eine Veränderung in dem im
gegenständlichen Einheitswertakt erfassten Grundvermögen der
Berufungswerberin ein. Das Vermögen wurde um das Grundstück Nr. 1
vermindert. Durch diese Veräußerung trat eine Verminderung des Wertes
in einem Ausmaß ein, mit welchem die oben genannten Wertgrenzen
überschritten wurden. Mit dem Überschreiten dieser Wertgrenzen war der
Einheitswert auf den 1. Jänner 2003 neu festzustellen. Diese
Wertfortschreibung erfolgte mit dem gegenständlichen Bescheid.
Tatsache ist, dass mit dem gerichtlichen Vergleich vom
31. Jänner 2002 das Grundstück Nr. 1 um einen Kaufpreis
von € 6.250,-- an Frau S.L. verkauft wurde. Weiter ergibt sich aus dem
Sachverhalt, dass vom Bezirksgericht Tulln mit Beschluss vom
15. Mai 2003 auf Grund dieses Vergleiches die Eintragung der
lastenfreien Abschreibung des Grundstückes Nr. 1 und dessen Zuschreibung zu
einer der Frau S.L. gehörigen Liegenschaft bewilligt wurde und einem gegen
diese Zuschreibung eingebrachten Rekurs nicht stattgegeben wurde. Das
Grundstück Nr. 1 ging in den Besitz von Frau S.L. über. Damit trat im
Vermögen der Berufungswerberin eine derartige Verminderung (aus welchem
Grunde auch immer - Verkauf oder Ersitzung - ist nicht von
Bedeutung) ein, welche die Wertfortschreibung zur Folge hatte.
Bezüglich des Vorbringens der Berufungswerberin die
Enteignung des Grundstückes zu begründen, wird auf die zutreffenden
Ausführungen des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln in ihrer
Erledigung vom 9. Jänner 2004, mit welcher das Schreiben der
Berufungswerberin vom 23. Dezember 2003 beantwortet wurde,
verwiesen.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 23.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0708-W/04
- Stammnummer
- 26902
- Gültig
- 23.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF