Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0264-I/08
Keine Wertfortschreibung des Einheitswertes eines bebauten Grundstückes (nach unten) bei Nichterreichen der Wertfortschreibungsgrenzen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0264-I/08vom 06.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. vom 29. April 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 23. April 2008 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Wertfortschreibung (§ 193 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (kurz Bw.) und seine Ehegattin sind Hälfteeigentümer
des als Einfamilienhaus bewerteten Grundbesitzes KG X. EZ 000 Grst. 0000/6. Den
hiefür maßgeblichen Einheitswert hat das Finanzamt mit Bescheid vom
18. 12. 1997 im Wege einer Wertfortschreibung zum 1. 1. 1997 mit
388.000 S (gemäß AbgÄG 1982 um 35 % auf 523.000 S
erhöht) festgestellt.
Mit Kaufvertrag
vom 22. 11. 2006 samt Nachtrag vom 13. 3. 2007 verkauften der Bw. und seine
Ehegattin die aufgrund einer Teilung des Grundstückes 0000/6 neu gebildete
Grundparzelle 0000/7 im Ausmaß von 379
m2 an Dr. J.H., welche
hierauf ein Einfamilienhaus errichtete. Im Zuge dieses Grundstücksverkaufes
erwarben der Bw. und seine Ehegattin von der Gemeinde X. ein Trennstück (16
m2) aus dem
angrenzenden Weggrundstück 0000/1.
Mit einer vom
Finanzamt als Wertfortschreibungsantrag behandelten Eingabe vom
23. 4. 2008 ersuchte der Bw. um entsprechende Berichtigung des
Einheitswertes unter Hinweis auf die erfolgte Flächenänderung.
Mit Bescheid
vom 23. 4. 2008 wies das Finanzamt den Antrag auf Wertfortschreibung mit der
Begründung ab, dass die aus der Verminderung der
Grundstücksfläche resultierende Wertabweichung die
Wertfortschreibungsgrenzen des § 21 Abs. 1 Z 1 lit. b
BewG nicht erreiche, weshalb der mit Bescheid vom 18. 12. 1997 festgestellte
Einheitswert unverändert bleibe.
Die dagegen
erhobene Berufung vom 29. 4. 2008 samt einem Ergänzungsschreiben vom
15. 5. 2008 ist auf die Berücksichtigung der gegenständlichen
Flächenänderung im Rahmen einer "Neubewertung" der Liegenschaft
gerichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 193 Abs. 1 BAO ist ein Wertfortschreibungsbescheid zu erlassen, wenn die
Voraussetzungen hiefür nach den bewertungsrechtlichen Vorschriften
vorliegen. § 193 Abs. 2 BAO sieht die Möglichkeit der
Antragstellung auf Erlassung eines solchen Fortschreibungsbescheides vor.
Fortschreibungen dienen der Berücksichtigung von Änderungen der
tatsächlichen Verhältnisse, die seit der letzten Feststellung
eingetreten sind, oder der Fehlerberichtigung (vgl. z. B. Ritz,
BAO3, § 193, Tz
1, und die dort angeführte Rechtsprechung).
Gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 1 lit. b BewG in der hier maßgeblichen Fassung
BGBl. I Nr. 59/2001 wird der Einheitswert für wirtschaftliche
Einheiten und Untereinheiten des Grundvermögens neu festgestellt, wenn der
gemäß
§ 25 abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines
Kalenderjahres ergibt, entweder um mehr als ein Zehntel, mindestens aber um 400
Euro, oder um mehr als 7.300 Euro von dem zum letzten Feststellungszeitpunkt
festgestellten Einheitswert abweicht.
Wie bereits das
Finanzamt zutreffend festgestellt hat, werden die Wertfortschreibungsgrenzen des
§ 21 Abs. 1 Z 1 lit. b BewG durch die Wertabweichung,
die sich aus der Verringerung der Grundstücksgröße infolge
Verkaufes einer Teilfläche von
379 m2 ergibt,
nicht erreicht. Dies wird durch die nachstehende Berechnung verdeutlicht, mit
welcher der für die Prüfung der Wertfortschreibungsvoraussetzungen
maßgebliche (nicht erhöhte) Einheitswert zum 1. 1. 1997 mit
dem vom Bw. angestrebten Wert verglichen wird:
|
Einheitswert
1.1.1997
lt. Bescheid vom
18.12.97
|
ATS
|
EURO
|
Einheitswert
lt. Antrag
|
ATS
|
EURO
|
Gebäudewert
|
430.694
|
|
Gebäudewert
|
430.694
|
|
Bodenwert:
976
m
2
x 170 S,
davon 75%
|
124.440
|
|
Bodenwert:
613
m
2
x 170 S, davon 75
%
(Altbestand 976
m
2
;
Verkauf
379 m
2
;
Zukauf 16
m
2
)
|
78.157
|
|
Zwischensumme
|
555.137
|
|
|
508.851
|
|
Kürzung
um 30 %
(§ 53 Abs. 7 lit b
BewG)
|
166.541
|
|
Kürzung
um 30 %
(§ 53 Abs. 7 lit b
BewG)
|
152.655
|
|
Zwischensumme
|
388.596
|
|
|
356.196
|
|
Einheitswert
abgerundet (§ 25 BewG)
|
388.000
|
|
|
356.000
|
|
Einheitswert
in Euro
|
|
28.197,06
|
|
|
25.871,53
|
Wertabweichung
|
|
|
|
|
2.325,53
Wie aus dieser
Aufstellung ersichtlich ist, beträgt die Wertabweichung einerseits weniger
als ein Zehntel des geltenden Einheitswertes (388.000 S bzw.
28.197,06 €) und andererseits weniger als 7.300 €. Die
gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung liegen daher nicht
vor.
Der Bw., der
nichts Gegenteiliges behauptet, argumentiert im Ergebnis nur mit moralischen
Wertvorstellungen, woraus ein "logischer" Rechtsanspruch auf eine
Wertfortschreibung abzuleiten sei, welcher über das Gesetz zu stellen sei.
Diesem Standpunkt kann nicht gefolgt werden. Zum einen spielen moralische
Bedenken bewertungsrechtlich keine Rolle. Zum anderen sind die
Abgabenbehörden im Hinblick auf das im Art. 18 Abs. 1 B-VG
verankerte Legalitätsprinzip, das die Bindung der gesamten Vollziehung an
die Gesetze anordnet, zur Beachtung der im § 21 Abs. 1 Z 1
lit. b BewG normierten Wertfortschreibungsgrenzen verpflichtet. Eine
Prüfung dieser Bestimmung aus dem Blickwinkel einer vom Bw. empfundenen
legislatorischen Unzulänglichkeit steht den Abgabenbehörden nicht zu.
Nur der
Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, dass Wertfortschreibungsgrenzen
den Zweck haben, die Vornahme von Fortschreibungen in geringfügigen
Fällen zu ersparen. Dabei hat es der Gesetzgeber in Kauf genommen, dass mit
einer solchen Verwaltungsvereinfachung auch eine Vergröberung der
Steuervorschreibung einhergeht. Es mag zwar aus der Sicht des Bw. eine
Härte darstellen, dass der veräußerte Grundstücksteil
mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für eine
Wertfortschreibung (nach unten) sowohl bei ihm und seiner Ehegattin als auch bei
der Erwerberin steuerlich erfasst wird. Ein derartiger Nachteil kann sich jedoch
in anders gelagerten Fällen auch gegen die Abgabenbehörde richten,
wenn etwa zu einem größeren Grundstück Flächen hinzugekauft
werden, ohne dass sich dadurch der Wert um mehr als ein Zehntel ändert oder
die absolute Wertgrenze von 7.300 €
überschritten wird
(vgl. Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz,
Anm. 2 zu § 21 Abs. 2). Dies ändert allerdings nichts
daran, dass der in Berufung gezogene Bescheid der Rechtslage entspricht, weshalb
wie im Spruch angeführt zu entscheiden war.
Innsbruck,
am 6. August 2008
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0264-I/08
- Stammnummer
- 36096
- Gültig
- 06.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF