Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0056-L/07
Berufung gegen die Ergebnisse der Bodenschätzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0056-L/07vom 24.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die nicht als Musterstücke ausgewählten landwirtschaftlich genutzten Bodenflächen sind unter Zugrundelegung der rechtsverbindlichen Ergebnisse der Schätzung der Musterstücke zu schätzen. Die von den Berufungswerbern beantragte Orientierung an betriebswirtschaftlich ermittelten Deckungsbeiträgen entspricht nicht den geltenden Gesetzen.
Die landwirtschaftlich nutzbaren Flächen des Bundesgebietes sind hinsichtlich ihrer natürlichen Ertragsbedingungen (Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung und klimatische Verhältnisse) für steuerliche Zwecke einer Bodenschätzung zu unterziehen. Die Schätzung erfolgt durch Vergleich mit den in mehreren (Teil)Verordnungen kundgemachten Vergleichsflächen der Bundes- und Landesmusterstücke. Die in einer öffentlichen Bekanntmachung für die jeweilige Katastralgemeinde aufgelegten Bodenschätzungsergebnisse, welche in den Schätzungskarten dargestellt und in den Schätzungsbüchern beschrieben werden, sind ein gesonderter Feststellungsbescheid im Sinne des § 185 BAO. Im Rechtsmittelverfahren gegen solche Bescheide ist vor Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz der Landesschätzungsbeirat zu hören. Um die von den Berufungswerbern gegen die von der amtlichen Bodenschätzung angenommenen natürlichen Ertragsbedingungen vorgebrachten Einwendungen überprüfen zu können, wird in der Regel ein Lokalaugenschein notwendig sein, bei welchem die fachkundigen Mitglieder des Landesschätzungsbeirates auch mittels Bohrproben einen Vergleich zwischen den strittigen Flächen und den vergleichbaren Bundes- und Landesmusterstücken vornehmen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des J und der M Bw, Landwirte in Adresse,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding 24. Februar
2006 betreffend die Ergebnisse der Bodenschätzung in der Katastralgemeinde
W (Feststellung gemäß
§ 11 Bodenschätzungsgesetz)
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bodenschätzungsergebnisse werden wie folgt festgestellt:
|
Grundstücks
Nr.
|
Klassenfläche
Nr. Sonderfläche Nr.
|
Klasse
|
Wertzahlen
Bodenzahl/Ackerzahl Grünlandgrund-/Grünlandzahl
|
264/2
|
155
|
sL 3 D
|
62/58
|
|
155a
|
|
62/52
|
267
|
156
|
L 5 D
|
56/51
|
278
|
87
|
L 4 D
|
62/57
|
|
87a
|
|
62/46
|
|
98
|
L/LT 4
D
|
58/52
|
|
99
|
(T II b
2)
|
48/46
|
|
99a
|
|
48/40
|
|
99b
|
|
48/33
|
|
104
|
L 4 D
|
62/57
|
|
104a
|
|
62/51
|
301
|
100
|
LT 4 D
|
53/47
|
|
100a
|
|
53/40
|
|
100b
|
|
53/38
|
|
100c
|
|
53/41
|
|
101
|
L, LT 4
D
|
58/52
|
|
101a
|
|
58/52
|
|
102
|
L 4 D
|
62/56
|
|
102a
|
|
62/58
|
|
103
|
L 3 D
|
67/60
|
|
104
|
L 4 D
|
62/57
|
|
104a
|
|
62/51
|
|
104b
|
|
62/55
|
|
106
|
L 4 D
|
64/59
|
|
109
|
L 6 D
|
48/44
|
303
|
103
|
L 3 D
|
67/60
|
|
105b
|
|
56/52
|
|
119
|
L 4 D
|
62/58
|
|
119c
|
|
62/56
|
|
119f
|
|
62/53
|
|
119g
|
|
62/53
|
|
121
|
L III b
2
|
46/42
|
|
121a
|
|
46/44
|
|
122
|
sL 3 D
|
65/62
|
|
122a
|
|
65/54
|
|
124
|
L/LT 4
D
|
60/53
|
|
125
|
L 5 D
|
54/51
|
|
125a
|
|
54/49
|
|
127
|
LT 5 D
|
49/44
|
|
128
|
L 3 D
|
69/62
|
|
128a
|
|
69/55
|
|
131
|
LT 4 D
|
54/48
|
|
131a
|
|
54/42
|
|
131b
|
|
54/48
|
|
133
|
L 5 D
|
54/48
|
295
|
106
|
L 4 D
|
64/59
|
|
108
|
sL 3 D
|
62/60
|
|
108a
|
|
62/59
|
298/2
|
110
|
L 4 D
|
60/55
|
|
110a
|
|
60/42
|
|
111
|
L III b
3
|
6
Hu+LH
Die
übrigen Schätzungsergebnisse bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerber sind
Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in R mit in der
Katastralgemeinde W gelegenen landwirtschaftlich genutzten Grundstücken.
Im Jahr 1952 wurden alle in der
Katastralgemeinde W (Ortsgemeinde R) gelegenen landwirtschaftlich genutzten
Grundstücke erstmalig der Bodenschätzung unterzogen.
Die rechtskräftigen
Ergebnisse der 1952 durchgeführten Erstschätzung wurden im Jahr 2005
gemäß
§ 2 BoSchätzG überprüft.
Angemerkt wird dazu, dass in der KG W in der Zeit zwischen der
Erstschätzung im Jahr 1952 und der Überprüfung der
Erstschätzungsergebnisse im Jahr 2005 eine Grundzusammenlegung
durchgeführt wurde, bei der es nicht nur zu Änderungen der
Flächen, sondern auch zu Bodenveränderungen durch
Geländekorrekturen und durch die Neugestaltung des Wegenetzes gekommen ist.
Wie aus der Gegenüberstellung
der Schätzungskarten der Erstschätzung und der Überprüfung
ersichtlich ist, kam es zu einer Abänderung der Klassen und der Wertzahlen.
Das Ergebnis der Überprüfung wurde in den Schätzungsbüchern
und Schätzungskarten festgehalten, welche in der Zeit vom
24. Jänner bis zum 24. Februar 2006 im Gemeindeamt R und in den
Diensträumen des Finanzamtes Braunau Ried Schärding zur allgemeinen
Einsichtnahme aufgelegt wurden. In der öffentlichen Bekanntmachung
über die Auflegung der Ergebnisse der
Bodenschätzung zur allgemeinen Einsichtnahme wurde darauf
hingewiesen, dass die zur Einsichtnahme aufgelegten Schätzungsergebnisse
ein gesonderter Feststellungsbescheid im
Sinne des § 185 BAO sind. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass
die Bekanntgabe dieser Feststellung mit Ablauf des letzten Tages der Frist als
erfolgt gilt.
Gegen diesen gesonderten
Feststellungsbescheid erhoben die Abgabepflichtigen mit Schreiben vom
20. März 2006 fristgerecht
Berufung und wandten sich gegen das
Ergebnis der Bodenschätzung auf den ihnen gehörenden Grundstücken
Nr. 303, 298/2,295, 301, 267, 264/1 und 278. Sie führten aus, dass
bei der in den 50er Jahren erfolgten Bodenschätzung auf ihren Flächen
eine Bodenklimazahl von 53,2 Punkten ermittelt worden sei. Zu dieser Zeit
hätte die hohe Absorptionskraft der schweren Böden (Wasser,
Nährstoffe) hohen Stellenwert gehabt, da noch nicht pflanzenbedarfsgerecht
gedüngt worden sei. Andererseits sei damals der Nachteil des schweren
Bodens durch maschinenbedingte Bodenverdichtung nicht zum Tragen gekommen. Durch
EU und AMA-bedingte Auflagen müssten 25% nicht Getreide und Mais angebaut
werden, was z.B. beim dadurch unumgänglichen Rapsanbau auf den schweren
Böden einen sehr hohen Bearbeitungsaufwand erfordere und somit hohe Kosten
verursache. Selbst bei hohem Aufwand gebe es immer noch nicht die nötige
Feinerde, um einen normalen Rapsaufgang erwarten zu können. Durch den heute
dringend erforderlichen Maisanbau (Reihenkultur) seien die Nachteile durch
Bodenerosion um ein Vielfaches höher als vor 50 Jahren, weshalb der
hangneigungsbedingte Abschlag viel höher angesetzt werden müsse als
damals. Nach logischer Überlegung müsste die neue Bodenklimazahl
aufgrund der aufgezwungenen Bewirtschaftungsverhältnisse geringer ausfallen
als vormals. Es sei nicht statthaft, ein Schätzungsergebnis, welches 50
Jahre lang Rechtsgrundlage für die Einheitswertfestsetzung gewesen sei, als
schlechte Begründung zur Berufung der neuen Bodenschätzung
darzustellen. Als gelernter Bauer mit 45-jähriger
Bodenbearbeitungserfahrung kenne er jeden m² seines Bodens. Wenn die
Schätzungskarte ein "Abbild der Natur" sein solle, so zeigten sich im
Ergebnis der Schätzung eine Menge Ungereimtheiten. Abgesehen davon, dass
nach Ansicht der Berufungswerber die Bodenklimazahl generell um ca. 10% zu hoch
angesetzt worden sei, führten sie folgende behauptete Ungereimtheiten
an: 1. Die besten Werte lägen bei ca. 60 - 62 Punkten. In der Mitte
des Grundstückes Nr. 301 sei eine ehemalige Mergelgrube eingeebnet worden.
Obwohl dort nur minimale Humusauflage bestehe und selbst diese sehr
tonhältig sei, sei dieser Bereich mit 60 Punkten bewertet worden. Nach
seiner Erfahrung um die Ertragskraft dieses Standortes seien maximal 30 Punkte
angebracht. Auch die Hangneigung von 6 Grad müsse ein Irrtum sein, da
andere gleichsteile Flächen mit 12 Grad ausgewiesen seien. 2. Der
östliche Teil des Grundstückes Nr. 278 habe ebenfalls fast keinen
Humus und bringe im Ertrag im Vergleich zu besseren Flächen, bedingt durch
Beschattung und Staunässe, nur ca. ein Drittel des Deckungsbeitrages der
besseren Flächen. Hier sei zu wenig differenziert worden. Der
Deckungsbeitrag sei nach der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft der allein
zulässige Parameter, um einzelne Flächen untereinander zu vergleichen,
da er nicht nur die Ertragskraft des Bodens, sondern auch die erschwerte
Bodenbearbeitung beinhalte (variable Kosten). Nach der langjährigen
Erfahrung des Berufungswerbers betrage der Deckungsbeitragsunterschied der
einzelnen Teilflächen bis zu 50% gegenüber den besseren Flächen.
So gesehen sei das jetzige Schätzungsergebnis in keiner Weise ein "Abbild
der Natur". 3. Der südwestliche Teil des Grundstückes Nr. 303
sei mit Granitsteinen besetzt, welche einen höheren Zeitaufwand bei der
Bearbeitung erforderten und immer wieder Schäden an den Geräten
verursachten. 4. In der Mulde des Grundstückes Nr. 303 neben dem
Güterweg A sammle sich alle Jahre nach Regengüssen Stauwasser, welches
die dort angebaute Frucht vernichte. Auch im östlichen Tel dieses
Grundstückes werde der hohe Tongehalt mit seinen vielen Nachteilen viel zu
wenig berücksichtigt. Da die Berufungswerber bei der Abfassung der
Berufung kein Dokument der erfolgten Schätzung zur Verfügung hatten,
ersuchten sie, die von ihnen bemängelten Stellen bei Vorliegen der
Schätzungskarten vor der Berufungsbehörde aufzuzeigen. Die neue
Bodenschätzung dürfe auf keinen Fall eine verdeckte
Einheitswerterhöhung zum Ziel haben. Abschließend ersuchten die
Berufungswerber, die Bewertungspunkte um die vorgeschlagene Höhe
zurückzunehmen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
10. November 2006 gab das Finanzamt Braunau Ried Schärding der
Berufung teilweise statt und änderte die Bodenschätzungsergebnisse ab,
wobei die Wertzahlen teilweise abgesenkt und teilweise erhöht wurden.
Folgende Klassen- bzw. Sonderflächen waren von dieser Abänderung
betroffen: 157, 87, 99, 99a, 99b, 101, 103 (Teil), 104a (Teil), 104b (Teil), 104
(Teil), 103(Teil), 102 (Teil), 106 (Teil), 109 (Teil), 110 (Teil), 125, 124, 119
und 128. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass das
Finanzamt aufgrund des Berufungsbegehrens im Rahmen eines Lokalaugenscheines
Ermittlungen durchgeführt habe. Die dabei erhobenen Ertragsbedingungen
(Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse,
Wasserverhältnisse) seien mit dem in der Berufungsvorentscheidung
angeführten Musterstücken verglichen worden und die Wertzahlen der
streitgegenständlichen Klassenflächen auf Grund dieses Vergleichs
abgeleitet worden. Bei diesem Vergleich hätten sich die im Spruch der
Berufungsvorentscheidung angeführten Änderungen der
Klassenflächen und Wertzahlen ergeben.
Mit Eingabe vom 10. Dezember
2006 beantragten die Berufungswerber die
Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, weshalb die Berufung wiederum als
unerledigt gilt. Sie brachten vor, dass der am 17. Oktober 2006
durchgeführte Lokalaugenschein nach ihrer Ansicht nicht objektiv
durchgeführt worden sei. Der mit dieser Schätzung beauftragte Beamte
habe sich während des Lokalaugenscheines laufend mit seinem Kollegen, der
die erste Bodenschätzung durchgeführt hatte und ebenfalls anwesend
war, abgesprochen. Zudem sei dem Zweitschätzer das Ergebnis der ersten
Bodenschätzung vorgelegen, sodass nicht von einer objektiven
Zweitschätzung zu sprechen sei. Nach ihrer Ansicht dürfte dies auch
der Grund für die minimalen Abänderungen der Bodenpunkte bzw. die
Nichtberücksichtigung der Punkte sein, die sie anschließend
anführten. Zum Punkt 4. der Berufung führten die Berufungswerber
ergänzend aus, dass das in der Mulde des Grundstückes Nr. 303
jährlich auftretende Stauwasser zu einem partiellen Ertragsverlust
führe. Sie erachteten es als willkürlich, ungenau und subjektiv, einen
jährlich auftretenden Totalertragsverlust, der sich auf eine
Grundfläche von 0,1 bis 0,2 ha beziehe, nicht in die Bodenschätzung
einfließen zu lassen, weil am Tag der Bodenschätzung gerade kein
Stauwasser vorhanden gewesen sei. Zum Punkt 3. der Berufung führten sie
ergänzend aus, dass die Anwesenheit der Steine im Zuge des
Lokalaugenscheines nicht überprüft worden sei und folglich in der
Berufungsvorentscheidung unberücksichtigt geblieben sei. Eine
Überprüfung würde sich aber schwierig gestalten, weil es sich
dabei um kein Felsplateau handle, sondern um vereinzelt und
unregelmäßig vorkommendes Gestein, welches bei der Bodenbearbeitung
oft zu großen Schäden führe. Die in der Berufung vom 20.3.2006
angeführte Grundsatzfeststellung, wonach die sich verschlechternde
Ertragskraft des hier vorherrschenden tonhältigen Bodens eine mindestens
10%-ige Senkung der Bodenklimazahl verlange, sei bei der zweiten Schätzung
vom 17.10.2006 nicht in Erwägung gezogen worden. Die Ertragskraft sei nicht
nur das Ergebnis des Bodenzustandes nach bodenkundlichen Kriterien, sondern es
sei auch der betriebswirtschaftliche Aspekt beteiligt. Dieser bestehe unter
anderem aus einem viel höheren Bearbeitungsaufwand, der oft schlechten
Saatbeetqualität (verzögerter und zu dünner Aufgang), auch
öfters aus einer totalen Verhinderung der Herbstsaat, zu später
Frühjahressaat, usw. Alle diese betriebswirtschaftlichen Kriterien
müssten in die Beurteilung einfließen. Der allein zulässige
Maßstab für die Ertragskraft sei dann der Deckungsbeitrag als
wichtigste betriebswirtschaftliche Größe. Es sei daher falsch, die
Ertragskraft des Bodens nur durch einen Bodenkundler feststellen zu lassen. Die
betriebswirtschaftliche Beurteilung der Ertragskraft des Bodens sei aber nicht
vorgenommen worden bzw. konnte nicht vorgenommen werden, da nach dem Wissenstand
der Berufungswerber beide Bodenschätzer keine hiezu autorisierten
Betriebswirtschafter seien. Abschließend beantragten die Berufungswerber,
dass die Bodenschätzungsergebnisse im Sinne ihrer Berufung vom 20.3.2006
korrigiert werden.
Das Finanzamt Braunau Ried
Schärding legte die Berufung am 10. Jänner 2007 dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über Ersuchen des
zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates und zur
Vorbereitung der Anhörung des Landesschätzungsbeirates informierte
sich der technische Leiter der Bodenschätzung über die
natürlichen Ertragsbedingungen (Gelände, Boden- und
Wasserverhältnisse, Klima) der strittigen Flächen. Im Rahmen dieser
Vorbereitung besichtigte er am 12. Oktober 2007 die
berufungsgegenständlichen Flächen und ließ von einem der
Bodenschätzung zugeteilten Beamten des Vermessungsamtes so genannte
Begangslinien (mit Laubholzästen im Abstand von je 40 m markierte Linien)
für die Begehung mit dem Landesschätzungsbeirat als Orientierungshilfe
abstecken.
Da die Berufungswerber u.a. einwendeten, dass die
Bodenklimazahl generell um 10% zu hoch angesetzt worden sei, wurden alle
Grundstücke und Klassenflächen einem
Lokalaugenschein unterzogen. Dieser fand
am 15. und am 22. Oktober 2007 statt und es nahmen die Mitglieder des
Landesschätzungsbeirates (OR Dr. Franz Wiedermann als Vorsitzender, HR
Dipl.Ing. Herbert Richter als technischer Leiter der Bodenschätzung, Landw.
Dir. Dipl.Ing. Alfons Zehetner, LWKR LAbg. Georg Ecker und HR Dipl.Ing. Walter
Braun als berufene Mitglieder), der Berufungswerber sowie der zuständige
Referent des Unabhängigen Finanzsenates teil. Zunächst stellte der
technische Leiter der Bodenschätzung anhand der Schätzungskarten die
Ergebnisse der Erstschätzung und der Überprüfung gegenüber
und erläuterte die Veränderungen, die sich bei der
Überprüfung ergeben hatten. Er las die Berufung und den Vorlageantrag
vor und gab einen Überblick über die natürlichen
Ertragsbedingungen der strittigen Grundstücke. Anschließend erfolgte
die gemeinsame Begehung der berufungsgegenständlichen Grundstücke. Der
Lokalaugenschein erstreckte sich auf die Grundstücke 267, 264/2, 278, 301,
303, 295 und 298/2 und wurde in der angegebenen Reihenfolge durchgeführt.
Das in der Berufung angeführte Grundstück 264/1 gehört nicht den
Berufungswerbern und wurde daher auch nicht der Überprüfung
unterzogen. Beim Lokalaugenschein wurden die in den Schätzungskarten des
Finanzamtes dargestellten Klassenflächen im Gelände aufgesucht und
hinsichtlich ihrer Boden-, Gelände- und Wasserverhältnisse untersucht
und geschätzt. Die zum Abstecken der Begangslinien verwendeten
Laubholzäste (in der Schätzungskarte maßstabsgerecht
eingetragen) dienten dabei als Orientierungspunkte für die Entnahme der
Bohrproben und zur Kontrolle der Klassenflächengrenzen. Diese
Orientierungshilfe wurde im gegenständlichen Fall nur bei den
größeren Grundstücken angewendet. Von zwei Hilfskräften
wurden stichprobenweise Bohrproben entnommen, die von den Mitgliedern des
Landesschätzungsbeirates unter Zugrundelegung geeigneter
Bundesmusterstücke (BMSt) und Landesmusterstücke (LMSt) und unter
Zuhilfenahme des Acker- und Grünlandschätzungsrahmens an Ort Stelle
geschätzt wurden. Der Berufungswerber war bei der Begehung die
überwiegende Zeit anwesend. Bei der Entnahme der Bohrproben wurde auf seine
Wünsche eingegangen. Zur Schätzung wurden folgende
Musterstücke als Vergleichsflächen herangezogen: BMSt 61
Leithen, bewertet als sL 4 D, Wertzahlen 56/53 BMSt 71 Höft,
bewertet als sL 3 D, Wertzahlen 65/64 BMSt 83 Stöcklgras, bewertet
als L 4 D, Wertzahlen 60/53 BMSt 87 Rohr, bewertet als L 4 D, Wertzahlen
64/61 BMSt 93 Steinerkirchen, bewertet als L 3 D, Wertzahlen
71/70 BMSt 94 Sattledt, bewertet als L 4 D, Wertzahlen 58/55 BMSt
88 Unterwald, bewertet als L/T III b 2, Wertzahlen 43/41 BMSt 89
Dörfl, bewertet als T III b 3±, Wertzahlen 29/14Hu LMSt 8
Gmundnerberg, bewertet als L/T III b 2, Wertzahlen 42/32 LMSt 18
Lambrechten, bewertet als LT 4 D, Wertzahlen 54/46 LMSt 22 Dorf, bewertet
als L 3 D, Wertzahlen 66/64 LMSt 24 Eggmair, bewertet als L 5 D,
Wertzahlen 52/49
Bei dieser Begehung der
berufungsgegenständlichen Grundstücke stellten die Mitglieder des
Landesschätzungsbeirates (unabhängig von den angefochtenen
Schätzungsergebnissen) die Ertragsfähigkeit auf Grund der
natürlichen Ertragsbedingungen neuerlich fest. Über die Ergebnisse
dieser Schätzung wurde nach dem Lokalaugenschein beraten und darüber
eine Niederschrift erstellt. Die auf diese Weise erfolgte und nach §
12 Abs. 2 BoSchätzG erforderliche Anhörung des
Landesschätzungsbeirates wurde bei den mit dieser Berufungsentscheidung
festgestellten Bodenschätzungsergebnissen berücksichtigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1
Abs. 1 Bodenschätzungsgesetz
1970, BGBl.Nr. 233, (BoSchätzG) sind die landwirtschaftlich
nutzbaren Bodenflächen des Bundesgebietes zur Schaffung von
Bewertungsgrundlagen für steuerliche Zwecke einer Bodenschätzung zu
unterziehen.
Die Bodenschätzung umfasst
nach Abs. 2 die Untersuchung des Bodens auf seine Beschaffenheit und die
kartenmäßige Darstellung des Untersuchungsergebnisses
(Bestandsaufnahme), die Feststellung der Ertragsfähigkeit auf Grund der
natürlichen Ertragsbedingungen, das sind Bodenbeschaffenheit,
Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse (§ 32
Abs. 3 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) und
Wasserverhältnisse.
Im Zusammenhang mit der
gemäß
§ 2 Abs. 1 BoSchätzG durchzuführenden
Überprüfung der Musterstücke sind nach Abs. 2 dieses
Paragraphen auch die Ergebnisse der Bodenschätzung zu überprüfen.
Hiebei ist zu erheben, inwieweit die den Bodenschätzungsergebnissen
zugrunde gelegten Gegebenheiten noch mit der Natur übereinstimmen. Ergibt
eine solche Überprüfung nach Abs. 2, dass eine wesentliche und
nachhaltige Änderung der Ertragsfähigkeit eingetreten ist, so sind die
Bodenschätzungsergebnisse dementsprechend abzuändern
(Abs. 3).
Während eine nachhaltige
Änderung eine solche ist, die nicht nur vorübergehender Natur ist und
welche eine Reihe von Jahren anhält, bedingt eine wesentliche Änderung
eine entsprechende betragsmäßige Abweichung der nunmehrigen von den
bisherigen Wertzahlen. Im Hinblick auf die lange Geltungsdauer der
Bodenschätzungsergebnisse und der dadurch bedingten steuerlichen
Auswirkungen ist bereits eine Wertabweichung von rund 2 % - bezogen auf
kongruente Klassenflächen - zu den bisherigen Wertzahlen als wesentlich
anzusehen.
Nach § 5 Abs. 1 und
4 BoSchätzG dienen als Vergleichsflächen der Bodenschätzung die
Bundes- und Landesmusterstücke.
Diese Musterstücke sind nach ihrer durch die natürlichen
Ertragsbedingungen bewirkten Ertragsfähigkeit zueinander ins
Verhältnis zu setzen. Dieses Verhältnis ist in einem Hundertsatz
(Wertzahl) auszudrücken. Die ertragsfähigste Bodenfläche
erhält die Wertzahl 100 (Abs. 3). Die Ergebnisse der Schätzung
der Bundesmusterstücke und der Landesmusterstücke sind vom
Bundesminister für Finanzen im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen
(Abs. 5).
Bis zur Erlassung des
angefochtenen Bescheides (Auflegung der Ergebnisse der Bodenschätzung zur
allgemeinen Einsichtnahme) wurden vier Teilkundmachungen im Amtsblatt zur Wiener
Zeitung verlautbart. Die erwähnten Kundmachungen erfolgten in der
1. Teilkundmachung BMfF GZ. 08 550/1-IV/8/97, verlautbart im Amtsblatt zur
Wiener Zeitung am 4. Dezember 1997, in der 2. Teilkundmachung BMfF GZ. 08
550/1-IV/8/99, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 17. Dezember
1999, in der 3. Teilkundmachung BMfF GZ. 08 550/1-IV/8/00, verlautbart im
Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 21. Dezember 2000, und in der
4. Teilkundmachung BMfF GZ. 010202/0043-IV/8/2005, verlautbart im Amtsblatt
zur Wiener Zeitung am 2. September 2005.
Die nicht als Musterstücke
ausgewählten landwirtschaftlich genutzten Bodenflächen sind nach
§ 6 BoSchätzG unter Zugrundelegung der rechtsverbindlichen
Ergebnisse der Schätzung der Musterstücke zu schätzen.
Alle landwirtschaftlich genutzten
Bodenflächen sind gemäß
§ 7 BoSchätzG nach
ihren natürlichen Ertragsbedingungen dem Ackerland oder dem Grünland
(und dabei jeweils den im Einzelnen bezeichneten Kulturarten) zuzuordnen.
Nach § 8 Abs. 1
BoSchätzG sind bei der Ermittlung der Wertzahlen für die
Musterstücke und für die danach zu schätzenden übrigen
landwirtschaftlich nutzbaren Bodenflächen alle die Ertragsfähigkeit
beeinflussenden Umstände, das sind beim Ackerland besonders die Bodenart,
die Zustandsstufe und die Entstehungsart und beim Grünland besonders die
Bodenart, die Zustandsstufe, die Klimastufe und die Wasserverhältnisse, zu
berücksichtigen.
Nach § 8 Abs. 2
BoSchätzG sind für das
Ackerland zwei Wertzahlen (Bodenzahl und
Ackerzahl) festzustellen. Die Bodenzahl hat die durch die Verschiedenheit der
Bodenbeschaffenheit im Zusammenhang mit den Grundwasserverhältnissen
bedingten Ertragsunterschiede zum Ausdruck zu bringen, wobei für das ganze
Bundesgebiet Einheitlichkeit der Geländegestaltung, der klimatischen
Verhältnisse und der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen zu unterstellen
ist. Abweichungen von den Unterstellungen bezüglich der
Geländegestaltung und der klimatischen Verhältnisse sowie die
Beurteilung anderer von der Natur gegebenen Besonderheiten sind in der Ackerzahl
zu berücksichtigen.
Nach § 8 Abs. 3
BoSchätzG sind für das
Grünland ebenfalls zwei Wertzahlen
(Grünlandgrundzahl und Grünlandzahl) festzustellen. Die
Grünlandgrundzahl hat die auf Grund der Beurteilung von Boden-, Klima- und
Wasserverhältnissen sich ergebenden Ertragsunterschiede zum Ausdruck zu
bringen, wobei für das ganze Bundesgebiet Einheitlichkeit der
Geländegestaltung und der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen zu
unterstellen ist. Abweichungen von der Unterstellung bezüglich der
Geländegestaltung sowie die Beurteilung anderer von der Natur gegebenen
Besonderheiten sind in der Grünlandzahl zu berücksichtigen.
Nach § 9 BoSchätzG
sind die zu schätzenden Bodenflächen durch den
Schätzungsausschuss an Ort und Stelle auf ihre nachhaltige
Ertragsfähigkeit zu untersuchen, ohne auf die bestehenden
Eigentumsverhältnisse Rücksicht zu nehmen. Hiebei ist einheitlich der
in der Gegend übliche Kulturzustand zu unterstellen. Verhältnisse, die
die Ertragsfähigkeit einer Bodenfläche nur vorübergehend
berühren, sind unberücksichtigt zu lassen. Zusammenhängende
Bodenflächen gleicher Ertragsfähigkeit sind in Klassen
(Klassenflächen) zusammenzufassen.
Nach § 11 BoSchätzG
sind die Ergebnisse der Bodenschätzung zur allgemeinen Einsichtnahme
aufzulegen. Diese sind jene Feststellungen, die zur Beschreibung und
Kennzeichnung der Bodenflächen nach der Beschaffenheit, der
Ertragsfähigkeit und der Abgrenzung getroffen und in den
Schätzungsbüchern und Schätzungskarten niedergelegt sind
(Abs. 2).
Bei der Bewertung der
Bodenflächen der Musterstücke wurde jeweils die natürliche
Ertragsfähigkeit zu Grunde gelegt und diese durch Wertzahlen zum Ausdruck
gebracht. Es handelt sich hiebei um Verhältniszahlen von 1 bis 100, wobei
die ertragsfähigste Bodenfläche die Wertzahl 100 erhielt.
Bei Zugrundelegung einheitlicher
klimatischer Verhältnisse (14 Uhr-Temperatur in der Vegetationszeit
19° C, Jahreswärmesumme 3100°, Jahresniederschlagsmenge
600 mm), einheitlicher Geländeverhältnisse (ebene bis schwach
geneigte Lage) und einheitlicher (ertragsneutraler) wirtschaftlicher
Ertragsbedingungen ist für das Ackerland unter Berücksichtigung der
Bodenart, der Entstehung, der Zustandsstufe und der Wasserverhältnisse die
Bodenzahl festzustellen. Abweichungen
von diesen Unterstellungen bezüglich der Geländegestaltung und der
klimatischen Verhältnisse (Standardklima) sowie allenfalls von der Natur
gegebenen Besonderheiten (Hochwasserschäden, Waldschatten und dgl.) werden
durch Zu- oder Abrechnungen in Prozenten zur oder von der Bodenzahl
berücksichtigt. Die so ermittelte Zahl ist die
Ackerzahl.
Beim Grünland werden
ebenfalls zwei Wertzahlen festgestellt. Nach der Beurteilung der Boden-, Klima-
und Wasserverhältnisse ergibt sich die
Grünlandgrundzahl, wobei
einheitliche Geländeverhältnisse (ebene bis schwach geneigte Lage) und
einheitliche (ertragsneutraler) wirtschaftliche Ertragsbedingungen unterstellt
werden. Abweichungen von diesen Unterstellungen bezüglich der
Geländegestaltung sowie anderer von der Natur gegebenen Besonderheiten
(Hochwasserschäden, Waldschatten und dgl.) werden durch Zu- oder
Abrechnungen in Prozenten zur oder von der Grünlandgrundzahl
berücksichtigt. Die so ermittelte Zahl ist die
Grünlandzahl.
Aus den im Amtsblatt zur Wiener
Zeitung kundgemachten Bundes- und Landesmusterstücken (siehe die oben
erwähnten Teilkundmachungen) geht hervor, dass - auf Grund der
unterschiedlichen Beschaffenheit derselben vielfältige Klassenbezeichnungen
mit Bodenzahlen bis 100 und Grünlandgrundzahlen bis 82 festgestellt wurden
und sich für die einzelnen Bodenklassen Wertzahlspannen ergeben. Die
Wertzahlspannen sind in den für die Schätzung der Musterstücke
entwickelten Schätzungsrahmen ausgewiesen.
Hinsichtlich der klimatischen
Verhältnisse sind vor allem die Mittelwerte der Jahrestemperatur, der
14 Uhr-Temperatur in der Vegetationszeit, der Jahreswärmesumme und der
Jahresniederschlagsmenge ausschlaggebend. Die Daten dieser regionalklimatischen
Kenngrößen basieren auf den Grundlagen der amtlichen Klimamessstellen
aus dem Zeitraum 1961 bis 1990, die mittels Fehlerprüfverfahren und
Interpolationen zu möglichst homogenen und vollständigen Reihen
aufbereitet wurden. Diese Datensätze stellen die Eingangsgrößen
dar, die mit Hilfe eines digitalen Höhenmodells (500 m mal 500 m
Raster) verarbeitet wurden und eine mesokalige Differenzierung erlauben.
Über die Verschneidung mit Gemeindegrenzen ergeben sich daraus
ortsspezifische Datensätze, die die Klimagrundlage für die
Bodenschätzung darstellen.
Um die Gleichmäßigkeit
der Schätzung in einer Gemeinde zu sichern, werden bei Beginn der
Überprüfungsarbeiten Vergleichsstücke ausgewählt. Es handelt
sich dabei um Vergleichsbodenflächen, die in Bezug auf Bodenbeschaffenheit,
Klima- Gelände- und Wasserverhältnisse für das zu schätzende
Gemeindegebiet kennzeichnend sind. Sie werden unter Zugrundelegung der
rechtsverbindlichen Bundes- und Landesmusterstücke beschrieben und
eingewertet.
Alle übrigen Flächen
der Gemeinde werden durch Vergleich mit den Musterstücken und den
Vergleichsstücken geschätzt. Dazu werden in regelmäßigen
Abständen Bohrproben aus den Bodenflächen entnommen und an Ort und
Stelle beurteilt. Die Schätzungsergebnisse werden in den
Schätzungskarten und Schätzungsbüchern dargestellt.
Bodenflächen gleicher Klasse werden zu Klassenflächen zusammengefasst.
Die Klassenflächen werden fortlaufend nummeriert und enthalten neben der
Bezeichnung der Klasse auch die durchschnittlichen Boden- und
Grünlandgrundzahlen (gewogenes Mittel aus den Wertzahlen der entnommenen
Bohrproben) und die daraus - unter Berücksichtigung der nicht in den
Grundzahlen enthaltenen Einflüsse auf die Ertragsfähigkeit -
abgeleiteten Acker bzw. Grünlandzahlen. Ergeben sich innerhalb einer Klasse
zusammenhängende Flächen, die sich hinsichtlich ihrer
durchschnittlichen Boden- und Grünlandgrundzahlen wesentlich voneinander
unterscheiden, so wird die Klassenfläche in Klassenabschnitte zerlegt.
Abweichungen innerhalb einer Klassenfläche auf Grund von Besonderheiten
(Waldschatten, abweichende Geländeverhältnisse, Überschwemmungen,
Rutschungen und dgl.) werden in Sonderflächen berücksichtigt.
Die
zugrunde gelegten natürlichen Ertragsbedingungen im
Überblick:
Die strittigen Flächen liegen
im Bereich von rund 420 bis 460 m Seehöhe. Sie sind schwach geneigt bis
leicht hängig und werden teilweise von Waldflächen begrenzt.
Was die
Bodenbeschaffenheit und die
Bodentypen betrifft, handelt es sich um
tiefgründige pseudovergleyte Braunerden und Pseudogleye. Diese sind aus
tertiären Feinsedimenten hervorgegangen und weisen auf den
Ackerflächen die Bodenarten sL (sandiger Lehm), L (Lehm) und LT (lehmiger
Ton) auf. Beim Grünland beschränken sich diese auf L (Lehm) und T
(Ton).
Die
Wasserverhältnisse können
aufgrund des unterschiedlichen Lagerungs- und Strukturzustandes der
Bodenhorizonte als gut versorgt bis mäßig wechselfeucht bezeichnet
werden.
Hinsichtlich der
klimatischen Verhältnisse wurden
Klimadaten unterstellt, die auf den Grundlagen der amtlichen Klimamessstellen
aus dem Zeitraum 1961 bis 1990 basieren und mit dem Klimaberechnungsmodell,
welches auch bei der Schätzung der rechtsverbindlich kundgemachten
Musterstücke angewendet wurde, ermittelt wurden. Nach diesem
Klimaberechnungsmodell sind in der KG W auf einer Seehöhe von 430 m
folgende Regionalklimawerte zu unterstellen: 14 Uhr Temperatur in der
Vegetationszeit: 18,2° C Jahresmitteltemperatur: 7,6°
C Wärmesumme 2930° C Klimastufe nach Temperatur: b2,
Klimastufe nach Wärmesumme: b1, Jahresniederschlagsmenge: 875
mm Unter Berücksichtigung der Seehöhe der einzelnen
Flächen werden bei den vorhandenen Bodenarten folgende Klimaabschläge
angewendet:
|
Bodenart
|
Zu/Abschlag %
|
sL
|
0 bis -1
|
L
|
-3 bis -4
|
LT
|
-6 bis -7
Bei den Mischbodenarten und
Schichtprofilen werden die Abschläge nach dem Anteil der jeweiligen
Bodenart berücksichtigt.
Feststellungen
zu den allgemeinen Einwendungen der Berufungswerber
Zu den allgemeinen Einwendungen
der Berufungswerber, wonach die schweren Böden einen sehr hohen
Bearbeitungsaufwand und damit hohe Kosten verursachen würden, wird
festgestellt, dass diesen Umständen bei den Musterstücken und davon
abgeleitet somit auch im gegenständlichen Fall Rechnung getragen wurde. So
weisen die Böden mit den Bodenarten LT (lehmiger Ton) und T (Ton) geringere
Boden- und Grünlandgrundzahlen auf als beispielsweise die Böden der
Bodenart Lehm bei gleichen übrigen Merkmalen der Bodenklasse. Auch bei der
Beurteilung des Einflusses der klimatischen Verhältnisse kommt das bei den
schweren Böden ungünstigere thermische Verhalten stärker zum
Tragen (im gegenständlichen Fall höherer Klimaabschlag) als bei
Böden mit geringerem Tongehalt.
Die Berufungswerber wenden weiters
ein, dass der Deckungsbeitrag nach der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft
der allein zulässige Parameter sei, um einzelne Flächen untereinander
zu vergleichen, da er nicht nur die Ertragskraft des Bodens, sondern auch die
erschwerte Bodenbearbeitung beinhalte (variable Kosten). Das jetzige
Schätzungsergebnis sei in keiner Weise ein Abbild der Natur. Zu diesem
Vorbringen wird unter Hinweis auf die obigen rechtlichen Ausführungen
festgestellt, dass sich die Schätzung der Bodenflächen nicht an
Deckungsbeiträgen zu orientieren hat, sondern an den rechtsverbindlichen
Musterstücken, die als Vergleichsflächen zugrunde zu legen
sind.
Was die Nachteile der Hangneigung und der damit verbundenen
Erosionen betrifft, ist auch die Berücksichtigung dieser Umstände bei
den Musterstücken geregelt und wurde im gegenständlichen Fall
angewendet.
Feststellungen
zu den einzelnen Grundstücken
Grundstück
Nr. 267
Dieses Grundstück betrifft
die Klassenfläche 156. Die im Rahmen des Lokalaugenscheines
durchgeführte Überprüfung bestätigte das
Schätzungsergebnis L 5 D, Wertzahlen 56/51.
Grundstück
Nr. 264/2
Dieses Grundstück betrifft
die Klassenflächen 155 und 157. Die im Rahmen des
Lokalaugenscheines durchgeführte Überprüfung bestätigte
hinsichtlich der Klassenfläche 155 das Schätzungsergebnis sL 3 D,
Wertzahlen 62/58. Betreffend die Klassenfläche 157 wurde
festgestellt, dass sich diese hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit nicht von der
Klassenfläche 155 unterscheidet, weshalb sie in diese einbezogen und das
Schätzungsergebnis auf sL 3 D, Wertzahlen 62/58 und 62/52
(Sonderfläche 155a) abgeändert wird.
Grundstück
Nr. 278
Schätzungsergebnis des
Finanzamtes: Klassenfläche 87: L 4 D, Wertzahlen 62/57,
Sonderfläche 87a: 62/46 Klassenfläche 98: L/LT 4 D,
Wertzahlen 58/52 Klassenfläche 99: L II b 2,
Wertzahlen 52/50, Sonderflächen 99a: 52/45 und 99b: 52/40
Klassenfläche 104: L 4 D, Wertzahlen 62/57, Sfl.104a:
62/51
Hinsichtlich dieses
Grundstückes wenden die Berufungswerber ein, dass der östliche Teil
dieses Grundstückes fast keinen Humus habe und im Vergleich zu den besseren
Flächen bedingt auch durch Beschattung und Staunässe nur ca. ein
Drittel des Deckungsbeitrages der besseren Flächen bringe. Es sei viel zu
wenig differenziert worden. Der Deckungsbeitragsunterschied der einzelnen
Teilflächen betrage mit Sicherheit bis zu 50% gegenüber den besseren
Flächen. Zu diesem Vorbringen wird nochmals darauf verwiesen, dass sich die
Schätzung der Bodenflächen nicht an Deckungsbeiträgen zu
orientieren hat, sondern an den rechtsverbindlichen Musterstücken, die als
Vergleichsflächen zugrunde zu legen sind.
Alle Klassenflächen, die
dieses Grundstück betreffen (Nr. 87, 98, 99 und 104) wurden im Rahmen des
Lokalaugenscheines überprüft. Der östliche Teil des
Grundstückes ist teilweise von Waldflächen umgeben und wurde vom
Finanzamt mit der Klassenfläche 99 und mit den Sonderflächen 99a und
99b erfasst und als L II b 2 geschätzt. Die Untersuchung der
Bohrprofile ergab die Bodenart T. Was den Humusgehalt anlangt, beschränkt
sich dieser überwiegend auf den Oberboden, rechtfertigt aber aufgrund der
nur mäßig ausgeprägten Pseudovergleyung die festgestellte
Zustandsstufe II. Was die vermeintliche Staunässe betrifft, handelt es sich
dabei primär um eine langsamere Abtrocknung des Bodens, die durch die
Schattenwirkung des angrenzenden Waldes und durch das hohe
Wasserspeichervermögen des Bodens hervorgerufen wird. Unter
Berücksichtigung der Bodenart Ton, der Geländeneigung von 4 bis 12
Grad und der Beschattung durch den angrenzenden Wald wird das
Schätzungsergebnis der Klassenfläche auf T II b 2 mit
den Wertzahlen 48/46, 48/40 (Sonderfläche 99a) und 48/33 (Sonderfläche
99b) abgeändert.
Hinsichtlich der übrigen
Klassenflächen des gegenständlichen Grundstückes
(Klassenflächen 87, 98 und 104) bestätigte die im Rahmen des
Lokalaugenscheines durchgeführte Überprüfung das angefochtenen
Schätzungsergebnis des Finanzamtes.
Grundstück
Nr. 301
Schätzungsergebnis des
Finanzamtes: Klassenfläche 100: L 5 D, Wertzahlen 56/52,
Sonderfläche 100a: 56/53 Klassenfläche 101: L 4 D,
Wertzahlen 62/56 Klassenfläche 102: sL 3 D, Wertzahlen
56/53 Klassenfläche 103:L 3 D, Wertzahlen 67/60, Sonderfläche 103a: 67/64
Klassenfläche 104: L 4 D, Wertzahlen 62/57,
Sonderflächen 104a: 62/51, 104 b: 62/55 Klassenfläche 106:
L 4 D, Wertzahlen 64/69
Hinsichtlich dieses
Grundstückes wenden die Berufungswerber ein, dass in der Mitte des
Grundstückes eine ehemalige Mergelgrube eingeebnet worden sei. Obwohl dort
nur eine minimale Humusauflage bestehe und selbst diese tonhältig sei, sei
der Bereich mit 60 Punkten bedient worden. Es seien maximal 30 Punkte
angebracht. Auch die Hangneigung von 6 Grad müsse ein Irrtum sein, da
andere gleichsteile Flächen mit 12 Grad ausgewiesen seien.
Auf der Klassenfläche 100 und
der Sonderfläche 100a, sowie auf je einem Teil der Klassenflächen 103,
104 und der Sonderfläche 104a ergeben die Bohrproben die Bodenart LT (im
angefochtenen Schätzungsergebnis ist L ausgewiesen).
Der Berufungswerber zeigte beim
Lokalaugenschein jene Fläche, die aus seiner Sicht von der Einebnung der
ehemaligen Mergelgrube betroffen sei. Es handelt sich dabei um Teilbereiche der
Klassenfläche 103 und der Sonderflächen 104a und 104b. An der
Richtigkeit dieser Angabe wird nicht gezweifelt, weil die ehemalige
Abbaufläche in der Erstschätzungskarte dargestellt ist und mehrere
Bohrproben tatsächlich einen geringeren Humusgehalt und teilweise auch
Rohmergelschichten aufwiesen. Den vorgefundenen Verhältnissen Rechnung
tragend, werden die Schätzungsergebnisse der Klassenfläche 100 und der
Sonderfläche 100a auf LT 4 D mit den Wertzahlen 53/47 und 53/40
abgeändert, sowie Teile der südlich angrenzenden Klassen- und
Sonderflächen, die gleichfalls als LT 4 D angesprochen werden, in
die Klassenfläche 100 einbezogen. Die von der Einebnung der ehemaligen
Mergelgrube betroffene Fläche wird als Sonderflächen 100c dargestellt,
wobei die durch die Planierungsmaßnahmen verminderte Bodenqualität
(LT 4 D und LT/Me 5 D wechseln engräumig) mit einem
Abschlag von 8% (Verschuss) berücksichtigt werden. Was die Neigung dieser
Fläche anbelangt, beträgt sie 6 bis 10 Grad und nicht 12 Grad wie von
den Berufungswerbern ins Treffen geführt wird. Die Wertzahlen der
Sonderfläche 100c werden schließlich mit 53/41 festgestellt. Die
Ansicht der Berufungswerber, dass für diesen Standort maximal 30 Punkte
angebracht seien, wird aufgrund der vorgefundenen Bodenverhältnisse nicht
geteilt.
Auf je einem Teil der
Klassenfläche 101, 102, 103 und 106 ergibt die Prüfung der
Bodenverhältnisse, dass die Bodenart zwischen L und LT (bei einheitlicher
Zustandsstufe 4) wechselt, weshalb diese Klassenflächenteile zur
Klassenfläche 101 und Sonderfläche 101a zusammengefasst und als L, LT
4 D mit den Wertzahlen 58/52 geschätzt werden.
Auf dem nordöstlichen Teil
der Klassenfläche 102 wird eine ausgeprägte Pseudovergleyung infolge
von Bodenverdichtungen und Hangwassereinfluss (Wasserüberschuss)
festgestellt. Diese Fläche wird auf L 6 D mit den Wertzahlen
48/44 abgeändert. Auf der übrigen Klassenfläche 102 ergeben die
Bodenproben überwiegend die Bodenart Lehm, sodass die
Schätzungsergebnisse von sL 4 D, Wertzahlen 56/53 auf
L 4 D mit den Wertzahlen 62/56 abgeändert werden.
Die von der Klassenfläche 101
abgetrennten Teile werden der Klassenfläche 102 als Sonderfläche 102a
(Wertzahlen 62/58) und der Klassenfläche 103 (bewertet als L 3 D
mit den Wertzahlen 67/60) zugeordnet.
Die Schätzungsergebnisse der
übrigen Flächen des gegenständlichen Grundstückes stehen
nach der im Rahmen des Lokalaugenscheines durchgeführten
Überprüfung mit den Musterstücken im Einklang und erfahren daher
keine Abänderung.
Grundstück
Nr. 303
Schätzungsergebnis des Finanzamtes:
Klassenfläche 100:L 5 D, Wertzahlen 56/52 Klassenfläche
103:L 3 D,Wertzahlen
67/60 Klassenfläche 119: L 4 D, Wertzahlen 62/58,
Sonderflächen 119c: 62/56, 119f: 62/53 Klassenfläche 122:
sL 3 D, Wertzahlen 65/62, 122a: 65/54 Klassenfläche 124:
L/LT 4 D, Wertzahlen 60/53 Klassenfläche 125:
L 5 D, Wertzahlen 52/48 Klassenfläche 127:
sL 4 D, Wertzahlen 54/51 Klassenfläche 128:
L 3 D, Wertzahlen 69/62 Klassenfläche 131:
LT 4 D, Wertzahlen 54/48, Sonderfläche 131a:
54/42 Klassenfläche 133: L 5 D Wertzahlen
54/48 Klassenfläche 134: L/LT Scho 4 D, Wertzahlen
56/53
Hinsichtlich dieses
Grundstückes wenden die Berufungswerber ein, dass der südwestliche
Teil des Grundstückes mit Granitsteinen besetzt sei, welche einen
höheren Zeitaufwand bei der Bearbeitung und immer wieder Schäden an
den Geräten verursachen würden. In der Mulde neben dem Güterweg
Aichet sammle sich alle Jahre nach Regengüssen Stauwasser, welches die dort
angebaute Frucht vernichte. Auch im östlichen Teil dieses Grundstückes
sei der hohe Tongehalt mit seinen vielen Nachteilen viel zu wenig
berücksichtigt worden.
Zur Zeit des Lokalaugenscheins
befand sich auf dem westlichen Teil des gegenständlichen Grundstückes
eine Maiskultur. Durch die Begangslinien war die Orientierung
gewährleistet, sodass das ganze Grundstück begutachtet werden
konnte.
Auf je einem Teil der
Klassenfläche 119 und 124 wiesen die Bohrproben einen höheren
Tongehalt auf als in den angefochtenen Schätzungsergebnissen und ergaben
die Klasse LT 4 D. Da die beiden Teilflächen zusammenhängen
und hinsichtlich ihrer Bodenbeschaffenheit und Bodenzahl der als richtig
erachteten Klassenfläche 131 entsprechen, werden sie in diese als
Sonderfläche 131b mit den Wertzahlen 54/48 (Geländeneigung 4-6 Grad)
einbezogen.
Auf der Klassenfläche 125
wurde im südlichen Bereich ein höherer Tonanteil festgestellt als auf
der übrigen Fläche. Es handelte sich um einen Pseudogley, der als
LT 5 D eingestuft und mit den Wertzahlen 49/44 geschätzt wird
(Klassenfläche wird neu gebildet). Auf der verbleibenden Klassenfläche
125 werden die Wertzahlen aufgrund der etwas günstigeren Boden- und
Wasserverhältnisse auf 54/51 abgeändert.
Die Klassenfläche 127 wird
aufgrund der sich aus den Bohrproben ergebenden Klasse L 5 D der
Klassenfläche 125 als Sonderfläche 125a mit den Wertzahlen 54/49
zugeordnet. Die frei gewordene Nummer 127 wird für die von der
Klassenfläche 125 abgetrennten und neu gebildeten Klassenfläche
(Klassenbezeichnung: LT 5 D) verwendet, die nunmehr als
Klassenfläche 127 ausgewiesen wird.
Die im Südwesten des
gegenständlichen Grundstückes gelegene Teilklassenfläche 100,
welche im Schätzungsergebnis als richtig erachtet wird, wird wegen der
Abänderung der Klassenfläche 100 (Grundstück Nr. 301) der
Klassenfläche 105 als Sonderfläche 105b zugeordnet.
Der auf dem gegenständlichen
Grundstück ausgewiesene Teil der Klassenfläche 134 entspricht
hinsichtlich der Bodenart und der Zustandsstufe der Klassenfläche 119,
weshalb er in diese als Sonderfläche 119g einbezogen wird. Da der Boden
teilweise mit Schotter durchsetzt ist, wird diese Abweichung mit einem Abschlag
von 4% berücksichtigt. Die Ackerzahl (53) ändert sich damit aber
nicht.
Die Schätzungsergebnisse der
übrigen Flächen des gegenständlichen Grundstückes Nr. 303
stehen nach der im Rahmen des Lokalaugenscheines durchgeführten
Überprüfung mit den angeführten Musterstücken im Einklang
und werden für richtig befunden.
Bei der Untersuchung des
südwestlichen Teiles des Grundstückes 303 - laut Einwendung der
Berufungswerber sei dieser mit Granitsteinen besetzt - wurde lediglich bei einer
Bohrprobe ein Stein ausfindig gemacht, wobei dieser in rund 80 cm Tiefe geortet
wurde. Ein Einfluss auf die Bodenbearbeitung ist daher nach Ansicht der
Rechtsmittelbehörde nicht gegeben.
Zum Einwand, es sammle sich in der
Mulde des Grundstückes 303 neben dem Güterweg A alle Jahre nach
Regengüssen Stauwasser, welches die dort angebaute Frucht vernichte, wurde
bei der Überprüfung festgestellt, dass diese periodisch auftretende
Überstauung bereits vom Finanzamt mit einem Abschlag für
Wasserüberschuss von 6% (Klassenfläche 133) berücksichtigt worden
ist. Im Vergleich zum BMSt 61 Leithen (Abschlag 4 %) wurde diesem Umstand damit
im angefochtenen Beschied ausreichend Rechnung getragen.
Grundstück
Nr. 295
Schätzungsergebnis des Finanzamtes:
Klassenfläche 106: L 4 D, Wertzahlen
64/59 Klassenfläche 108: sL 3 D, Wertzahlen
62/60 Klassenfläche 109: sL 3 D, Wertzahlen 62/59
Die Schätzungsergebnisse
dieser Flächen des Grundstückes Nr. 295 stehen nach der im Rahmen des
Lokalaugenscheines durchgeführten Überprüfung mit den oben
angeführten Musterstücken im Einklang und werden für richtig
befunden.
Grundstück
Nr. 298/2
Schätzungsergebnis des Finanzamtes:
Klassenfläche 109: sL 3 D, Wertzahlen
62/59 Klassenfläche 110: sL 4 D, Wertzahlen
54/51 Klassenfläche 111: L III b 3 6Hu+LH
Zur Zeit des Lokalaugenscheins
befand sich auf dem Grundstück eine Maiskultur. Die abgesteckten
Orientierungspunkte ermöglichten die ordnungsgemäße Prüfung
der Fläche. Auf den Klassenflächen 109 und 110 ergaben die Bohrproben
die Klasse L 4 D. Beide Klassenflächen werden daher zur Klassenfläche
110 zusammengefasst und die Wertzahlen mit 60/55 und 60/42 (Sonderfläche
110a) festgestellt. Die frei gewordene Klassenflächennummer 109 wird auf
dem Grundstück Nr. 301 für die im Zuge des Lokalaugenscheines dort neu
gebildete Klassenfläche (Schätzungsergebnis L 6 D 47/42) verwendet.
Was die
Klassenfläche 111 betrifft, werden die vom Finanzamt ausgewiesenen
Schätzungsergebnisse für richtig befunden.
Die Ergebnisse der Feststellungen,
die dieser Entscheidung zu Grunde liegen, wurden im Schätzungsbuch und in
der Schätzungskarte berücksichtigt. Streichungen wurden mit Rotstift,
geänderte Beschriebe und Klassenflächengrenzen mit Grünstift in
grüner Farbe ersichtlich gemacht. Die entsprechenden Teile des
Schätzungsbuch und der Schätzungskarte, auf denen diese Entscheidung
beruht, sind maßgebliche Bestandteile derselben. Die abgeänderte
Schätzungskarte und das abgeänderte Schätzungsbuch werden in den
Beilagen übermittelt.
Zum besseren Verständnis
werden die Beschreibungen der maßgeblichen Musterstücke, ein
Abkürzungsverzeichnis für Bodentypenbezeichnung und
Profilbeschreibung, ein Abkürzungsverzeichnis für bodenkundliche
Profilbeschreibung und die Ackerschätzungs- und
Gründlandschätzungsrahmen angeschlossen.
Aus den
angeführten Gründen war der Berufung teilweise stattzugeben.
Beilagen:
Schätzungskarte Schätzungsbuch Beschreibung der
Bundesmustermusterstücke Nr. 61 Leithen, Nr. 71 Höft,
Nr. 83 Stöcklgras, Nr. 87 Rohr, Nr. 88 Unterwald,
Nr. 89 Dörfl, Nr. Steinerkirchen und Nr. 94
Sattledt Beschreibung der Landesmustermusterstücke Nr. 8
Gmundnerberg, Nr. 18 Lambrechten, Nr. 22 Dorf und Nr. 24
Eggmair Abkürzungsverzeichnis für Bodentypenbezeichnung und
Profilbeschreibung Abkürzungsverzeichnis für bodenkundliche
Profilbeschreibung Ackerschätzungs- und
Gründlandschätzungsrahmen
Linz, am 24.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 6 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 185 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 8 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 12 Abs. 2 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
DeckungsbeitragBodenflächeMusterstückBundesmusterstückLandesmusterstückLandesschätzungsbeiratBohrprobe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0056-L/07
- Stammnummer
- 36202
- Gültig
- 24.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF