…648)." Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. Oktober 2005 wurde der Berufung vom Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln teilweise Folge gegeben und ein Pendlerpauschale von 256 € berücksichtigt. Begründend wurde ausgeführt, dass die vom Finanzamt ermittelte Wegzeit unter 2 Stunden liege und die Benützung eines Massenbeförderungsmittels durchaus zumutbar…
…darzulegen, worin ihrer Meinung nach die Gründe für die von ihr behauptete Unzumutbarkeit liegen Diese Unzumutbarkeit konnte auch bei den behördlichen Ermittlungen nicht festgestellt werden. Hinsichtlich der Fahrzeit mit Massenbeförderungsmitteln laut den ÖBB-Fahrplänen geht der Unabhängige Finanzsenat von einer Gesamtfahrzeit (einmaliges bzw. zweimaliges bzw…
…75) gestützte Ansicht vertreten, mehr als dreimal so lange Fahrzeiten (unter Einschluss von Wartezeiten während der Fahrt bzw. bis zum Arbeitsbeginn) mit dem Massenbeförderungsmittel als mit dem eigenen KFZ seien "jedenfalls" als unzumutbar anzusehen. "Zumutbarkeit" bzw. "Unzumutbarkeit" ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff (vgl. Lang in Tippke…
…sich um offenkundige Tatsachen, da sich diese Sachverhalte aus den öffentlichen Fahrplanauskünften feststellen lassen. Im Bereich von 20 bis 40 km (gegenständlich 30,90 km) würde bei ausschließlicher Berücksichtigung der kilometerabhängigen Wegzeitregelung 120 Minuten Wegzeit mit Massenbeförderungsmitteln jedenfalls als zumutbar gelten. Unter Berücksichtigung der Judikatur…
…Z 5 EStG 1988 liegt Werkverkehr vor, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels befördern lässt. Auf Grund dieser Gesetzesbestimmung zählt der geldwerte Vorteil aus der Beförderung des Arbeitnehmers im Werkverkehr nicht zu den Einkünften aus…
…tatsächlicher Benützung des Werkverkehrs berücksichtigt werden. Weiters sei auf eine UFS-Entscheidung (RV/2256-W/05) hinzuweisen, wonach die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf einer 20-40 km langen Fahrtstrecke unzumutbar sei, wenn die Fahrzeit mehr als 3 x so lange dauere als mit dem eigenen…
…Folge gegeben. Die Bescheide betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 und 2005 werden abgeändert. Die getroffenen Feststellungen sind den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe Mit Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2004 und 2005 jeweils vom 3…
…halben Fahrtstrecke zu Verfügung stehen. Dies deckt sich auch mit den amtlichen Erläuterungen zu § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG (621 BlgNR XVII. GP, 75), die dazu ausführen: "Kann auf mehr als der halben Strecke ein Massenbeförderungsmittel benützt werden, dann ist die für…
…) - Einstiegsstelle in den Bus (W. im S.) mit dem PKW zurücklegt. Da im gegenständlichen Fall auf mehr als der halben Strecke ein Massenbeförderungsmittel (Bus) benützt werden kann bzw. auch benützt wird (siehe Ausführungen oben), ist die für die Zumutbarkeit maßgebliche Fahrtdauer aus der Gesamtfahrzeit (PKW…
…die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Einkommensteuer für das Jahr 2001 sind der Beilage zur Berufungsentscheidung zu entnehmen, welche insoweit einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet. Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung gegenüber der Berufungsvorentscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.  …
…dass eine optimale Kombination von Massenbeförderungsmitteln und Individualverkehr (Park and Ride) zu unterstellen ist. Liegen Wohnort und Arbeitsstätte innerhalb eines Verkehrsverbundes wird Unzumutbarkeit infolge langer Reisedauer im Allgemeinen nicht gegeben sein. Unter Berücksichtigung einer ca. 15 Minuten dauernden Fahrt mit dem PKW - wie oben bereits…
…zu überprüfen!" Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 2. Juli 2009 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ist wie folgt begründet: "Wenn Ihnen die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrstrecke nicht möglich oder nicht zumutbar ist, dann steht…
…dass die Wegstrecke vom Bw. tatsächlich mit Massenbeförderungsmittel bewältigt wird. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist eine optimale Kombination zwischen Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel (zB ,Park and Ride') zu unterstellen. Jedoch selbst dann, wenn wer Weg in Amstetten zum Bahnhof zu Fuß zurückgelegt wird, beträgt die…
…berücksichtigen. § 26 Z 5 EStG 1988 normiert: Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht: Die Beförderung des Arbeitnehmers im Werkverkehr. Werkverkehr liegt vor, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels befördern lässt. Nach § 3 Abs…
…Beförderung mit öffentlichen Massenbeförderungsmittel (also nicht nur "in der Art eines Massenbeförderungsmittels") ist kein Werksverkehr. Dem Bw ist daher einzuräumen, dass die Benützung der Bahn für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die als Massenbeförderungsmittel der Allgemeinheit zur Beförderung zur Verfügung steht, nicht als Werksverkehr…
…im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist"; dass der Arbeitnehmer dieses Massenverkehrsmittel tatsächlich nicht verwendet, ist hingegen nicht Voraussetzung für das "große" Pendlerpauschale. Der Umstand, dass die Bw. tatsächlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln fährt…
…großes Pendlerpauschale über 60 km) begehrt. Es sei richtig, dass dem Berufungswerber im betreffenden Zeitraum die Nutzung der Züge im Rahmen des Werkverkehrs mit geringer Kostenbelastung möglich gewesen wäre. Tatsächlich habe der Rechtsmittelwerber aber nur in seltenen Fällen - schlechte Witterung, Kfz nicht verfügbar - davon Gebrauch…
…Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden an Stelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt: Bei einer Fahrtstrecke von ... über 60 Kilometer 2.797,50 €. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den…
…die Beförderung im Werkverkehr Kosten, dann sind diese bis zur Höhe der sich aus lit. b und c ergebenden Beträge als Werbungskosten zu berücksichtigen. Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob es der Berufungswerberin "zumutbar" ist, die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem öffentlichen Verkehrsmittel…
…mehr zumutbar, wenn eine Wegzeit von zweieinhalb Stunden in eine Richtung überschritten wird. Die Benützung des Massenbeförderungsmittels ist jedoch zumutbar, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel nicht mehr als 90 Minuten beträgt. Nach der Judikatur des VwGH (VwGH 24. 9. 2008…