Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0058-I/08
(Großes) Pendlerpauschale bei einem ÖBB-Bediensteten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0058-I/08vom 16.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn aufgrund der Dienstzeiten des ÖBB-Bediensteten die Benützung des "Werksverkehres" (Benützung der Einrichtungen der ÖBB) bzw. eines anderen Massenbeförderungsmittels an mehr als der Hälfte der Arbeitstage nicht möglich ist, so steht das (große) Pendlerpauschale zu.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 25. Juni 2007 gegen die
Bescheide des Finanzamtes vom 31. Mai 2007 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für den Zeitraum 2003 bis 2006
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der in 6551 Pians - Tobadill wohnhafte Berufungswerber ist
Bediensteter der ÖBB und arbeitet im Schichtdienst am Bahnhof H als
Stellwerkmeister. Er wurde für die Jahre 2003 bis 2006 gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 zur Einkommensteuer veranlagt. Mit den am
31.5.2007 ausgefertigten Einkommensteuerbescheiden für 2003 bis 2006 wurde
das Pendlerpauschale nur für die Fahrt vom Wohnsitz zum Bahnhof L
berücksichtigt, weil auf dieser Teilstrecke kein öffentliches
Verkehrsmittel zur Verfügung steht. Auf der verbleibenden Strecke werde er
als Bediensteter der ÖBB im Werkverkehr befördert, weshalb insofern
kein Anspruch auf das Pendlerpauschale bestehe.
In den jeweils am 25.6.2007 eingebrachten Berufungen
wendete der Abgabepflichtige ein, sein Tagdienst beginne um 06:30 Uhr und ende
um 18:30 Uhr. Der Nachtdienst beginne um 18:30 Uhr und ende am nächsten Tag
um 06:30 Uhr. Die Strecke vom Wohnsitz zum Arbeitsplatz betrage 95 km. Er lege
die Strecke wie folgt zurück:
Tagdienst werktags Hinfahrt:
Die Fahrt von der Wohnung zum nächstgelegenen Bahnhof
in L mit dem eigenen Pkw beginne um 03:49 Uhr und dauere bis 04:14 Uhr, somit 25
Minuten. Die Fahrt vom Bahnhof in L zum Bahnhof H dauere von 04:19 Uhr bis 05:43
Uhr, somit 84 Minuten. Der am Bahnhof H zum Stellwerk zurückzulegende
Fußweg dauere weitere 20 Minuten. Der Zeitaufwand vom Verlassen der
Wohnung um 03:49 Uhr bis zum Dienstbeginn um 06:30 Uhr betrage daher 2 Stunden
und 41 Minuten.
Tagdienst sonntags Hinfahrt:
Die Fahrt von der Wohnung zum Bahnhof in L mit dem eigenen
Pkw beginne um 00:40 Uhr und dauere bis 01:05 Uhr, also 25 Minuten. Die Fahrt
vom Bahnhof in L zum Bahnhof I dauere von 01:10 Uhr bis 01:54 Uhr, somit 44
Minuten. Die Strecke vom Bahnhof I zum Bahnhof H lege er mit dem Bus zurück
(02:30Uhr bis 02:46 Uhr, somit 16 Minuten). Der am Bahnhof H zum Stellwerk
zurückzulegende Fußweg dauere weitere 30 Minuten. Der Zeitaufwand vom
Verlassen der Wohnung um 00:40 Uhr bis zum Dienstbeginn um 06:30 Uhr betrage
daher 5 Stunden und 50 Minuten.
Nachtdienst werktags Hinfahrt:
Die Fahrt von der Wohnung nach L mit dem Bus beginne um
13:57 Uhr und dauere 13 Minuten. Die Weiterfahrt vom Bahnhof in L zum Bahnhof I
dauere von 16:35 Uhr bis 17:21 Uhr, somit 46 Minuten. Die Weiterfahrt zum
Bahnhof H dauere von 17:43 Uhr bis 17:51 Uhr, somit 8 Minuten. Der am Bahnhof H
zum Stellwerk zurückzulegende Fußweg dauere weitere 20 Minuten. Der
Zeitaufwand vom Verlassen der Wohnung um 13:57 Uhr bis zum Dienstbeginn um 18:30
Uhr betrage daher 4 Stunden und 33 Minuten. Auf der Strecke von der Wohnung zum
Bahnhof in L verkehre am Samstag und Sonntag kein Bus, sodass diese Teilstrecke
mit dem eigenen Pkw zurückgelegt werden müsse. Die Wohnung müsse
er dann erst um 16:05 Uhr verlassen, sodass sich für die gesamte Strecke
immer noch ein Zeitaufwand von 2 Stunden 25 Minuten ergebe.
Tagdienst werktags und sonntags Heimfahrt:
Der Fußweg vom Stellwerk am Bahnhof zur
Bushaltestelle dauere von 18:35 Uhr bis 18:45 Uhr, somit 10 Minuten. Der Bus
fahre um 18:46 Uhr ab und komme um 19:06 am Bahnhof I, somit nach 20 Minuten,
an. Die Zugfahrt vom Bahnhof I nach L dauere von 19:13 Uhr bis 20:16 Uhr, somit
63 Minuten. Die Fahrt mit dem Pkw vom Bahnhof in L zur Wohnung dauere von 20:20
Uhr bis 20:45 Uhr, somit 25 Minuten. Der Zeitaufwand zwischen Dienstende um
18:30 Uhr bis zur Ankunft in der Wohnung um 20:45 Uhr betrage daher 2 Stunden
und 45 Minuten.
Nachtdienst werktags Heimfahrt:
Der Fußweg vom Stellwerk am Bahnhof H zur
Bushaltestelle dauere von 06:30 Uhr bis 06:50 Uhr, somit 20 Minuten. Der Zug
fahre um 06:52 Uhr ab und komme um 07:01 am Bahnhof I, somit nach 9 Minuten, an.
Die Weiterfahrt nach L dauere von 07:22 Uhr bis 08:37 Uhr, somit 75 Minuten. Die
Fahrt mit dem Bus vom Bahnhof in L zur Wohnung dauere von 10:40 Uhr bis 10:54
Uhr, somit 14 Minuten. Der Zeitaufwand zwischen Dienstende um 06:30 Uhr bis zur
Ankunft in der Wohnung um 10:54 Uhr betrage daher 4 Stunden und 24 Minuten. Bei
Verwendung des eigenen Pkw für die Strecke Bahnhof L zur Wohnung mit einer
frühesten Ankunft um 09:05 Uhr ergebe sich immer noch ein Zeitaufwand von 2
Stunden 35 Minuten.
Somit ergebe sich sowohl für die Tag- als auch die
Nachtschicht ein Zeitaufwand von jeweils mehr als 2,5 Stunden, was nach §
16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 die Benützung von
Massenbeförderungsmitteln zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
unzumutbar erscheinen lasse. Die Bestimmung, wonach bei überwiegender
Beförderung des Arbeitnehmers im Werkverkehr die Pauschbeträge nicht
zustehen, könne nicht so interpretiert werden,
"dass allein schon der Bestand einer
derartigen Verbindung" die
Berücksichtigung des Pendlerpauschales ausschließe. Es müsse -
auch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz - die zeitliche Inanspruchnahme
des ÖBB-Mitarbeiters bei tatsächlicher Benützung des Werkverkehrs
berücksichtigt werden. Weiters sei auf eine UFS-Entscheidung (RV/2256-W/05)
hinzuweisen, wonach die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf
einer 20-40 km langen Fahrtstrecke unzumutbar sei, wenn die Fahrzeit mehr als 3
x so lange dauere als mit dem eigenen Pkw. Das
"Urteil"
berücksichtige die Relation zwischen der Fahrzeit mit dem Pkw und dem
öffentlichen Verkehrsmittel.
Die Berufung wurde in diesem Punkt mit
Berufungsvorentscheidung vom 21.1.2008 abgewiesen. Da er als
ÖBB-Bediensteter überwiegend im Werksverkehr befördert worden
sei, sei ihm kein durch die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher
Verkehrsmittel verursachter Aufwand entstanden. Da die Berücksichtigung
fiktiver Werbungskosten nicht in Betracht komme, erübrige sich eine
Prüfung, ob die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar
war. Für die Strecke von der Wohnung zum Bahnhof L, auf der die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht möglich sei, sei
bereits im Erstbescheid das große Pendlerpauschale angesetzt
worden.
Im Vorlageantrag vom 22.2.2008 erklärte der
Berufungswerber, dass nur mehr die Zuerkennung des großen
Pendlerpauschales für die gesamte Strecke vom Wohnort zum Arbeitsplatz
strittig sei (Anm.: dem bisher auch andere Berufungspunkte umfassenden
Berufungsbegehren hatte das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung teilweise
stattgegeben).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
sind Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte Werbungskosten. Für die Berücksichtigung dieser
Aufwendungen gilt:
|
a)
|
diese Ausgaben sind bei einer einfachen
Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km
grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5
EStG 1988) abgegolten.
|
b)
|
Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als
Pauschbeträge berücksichtigt:
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|
Bei der Fahrtstrecke von
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2003
|
2004/05
|
2006
|
|
20 km bis 40 km
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384 €
|
450 €
|
495 €
|
|
40 km bis 60 km
|
768 €
|
891 €
|
981 €
|
|
über 60 km
|
1.152 €
|
1.332 €
|
1.467 €
|
c)
|
Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben
Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden an Stelle der Pauschbeträge nach
lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt:
|
|
Bei der Fahrtstrecke von
|
2003
|
2004/05
|
2006
|
|
2 km bis 20 km
|
210 €
|
243 €
|
270 €
|
|
20 km bis 40 km
|
840 €
|
972 €
|
1.071 €
|
|
40 km bis 60 km
|
1.470 €
|
1.692 €
|
1.863 €
|
|
über 60 km
|
2.100 €
|
2.421 €
|
2.664 €
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen
nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte abgegolten.
Wird der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend im Werkverkehr (§ 26 Z 5) befördert, dann stehen ihm
die Pauschbeträge nach lit. b und c nicht zu.
Die Pauschbeträge sind auch für Feiertage sowie
für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der
Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet.
Das Finanzamt versagte das große Pendlerpauschale,
weil dem Berufungswerber für die Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz
keine Kosten erwachsen seien. Das Finanzamt ging somit davon aus, dass der
Berufungswerber die Strecke von der Wohnung zum Arbeitsplatz und retour
tatsächlich (überwiegend) mit dem Zug zurückgelegt hat. Aus dem
vorgelegten Veranlagungsakt ist aber nicht ersichtlich, worauf das Finanzamt
diese Annahme stützte. Gegenüber dem UFS teilte der Abgabepflichtige
mit, wegen des ansonsten großen Zeitaufwandes zum Tagdienst immer und zum
Nachtdienst meistens mit dem eigenen Pkw gefahren zu sein. Die Annahme, für
die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seien keine Kosten
erwachsen, erweist sich daher als unzutreffend. Der Unabhängige Finanzsenat
geht bei Beurteilung der noch offenen Streitfrage davon aus, dass
der
Abgabepflichtige die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung (in einer
Richtung 95 km) weitaus überwiegend mit dem eigenen Pkw zurückgelegt
hat
hiefür
eine Fahrzeit von 1 Stunde je Richtung benötigte
bei
Benützung des Zuges folgende Fahrzeiten angefallen
wären:Tagdienst werktags Hinfahrt 2 Std 41 MinutenTagdienst
sonntags Hinfahrt 5 Std 50 Minuten (aus den Fahrplänen der ÖBB ergibt
sich, dass dies auch für Samstage gelten musste)Tagdienst werktags
und sonntags Heimfahrt 2 Std 45 MinutenNachtdienst werktags Hinfahrt 4 Std
33 Minuten oder bei Mitbenutzung des eigenen Pkw 2 Std 25
MinutenNachtdienst werktags Heimfahrt 4 Std 24 Minuten oder bei
Mitbenutzung des eigenen Pkw 2 Std 35 Minuten
diese
Umstände im gesamten Berufungszeitraum gleichbleibend gegeben
waren.
Aus § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 ergibt sich, dass der
Gesetzgeber des EStG 1988 grundsätzlich für Fahrten des Dienstnehmers
zwischen Wohnung und Arbeitstätte - im öffentlichen Interesse - nicht
den Individualverkahr unter Benützung des Kfz, sondern die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels steuerlich berücksichtigt wissen will.
Nur wenn die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht
möglich oder nicht zumutbar ist, können im Wege der Pauschbeträge
nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 Kosten des Individualverkehrs geltend
gemacht werden (VwGH 16.7.1996, 96/14/0002). In rechtlicher Hinsicht ist daher
zu prüfen, ob dem Berufungswerber für seine Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte der "Werkverkehr" tatsächlich zu den erforderlichen
Zeiten oder zumindest innerhalb zumutbarer Wartezeiten zur Verfügung
gestanden ist.
Der Begriff "Unzumutbarkeit" ist im Gesetz nicht näher
definiert und wird unterschiedlich ausgelegt (vgl. dazu Jakom/Lenneis EStG
§ 16 Rz 28). Nach den amtlichen Erläuterungen (Regierungsvorlage)
richtet sich die Zumutbarkeit nach der unterschiedlichen Fahrtdauer mit dem
Massenbeförderungsmittel einerseits und dem Pkw andererseits. Unzumutbar
sei die Fahrt mit dem Massenbeförderungsmittel insbesondere dann, wenn sie
mehr als dreimal so lange dauert wie mit dem eigenen Kfz. Die
Lohnsteuerrichtlinien (LStRL 2002, Rz 255) gehen von einer Zeitstaffel aus.
Danach ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht mehr
zumutbar, wenn bei einer Wegstrecke von über 40 Kilometer eine Wegzeit von
zweieinhalb Stunden überschritten wird. Während ein Teil der Literatur
dem zustimmt (vgl. Zorn in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer
Kommentar, § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988, Tz 1;
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch EStG 1988, § 16
Tz 52; Nolz/Loukota, Steuerpraxis 92/93, Einkommensteuer, Tz 309; und
andere), weist Doralt darauf hin, dass sich dem Gesetz eine solche Zeitstaffel
nicht entnehmen lasse, z.B. werde eine Wegstrecke von etwa 2 Stunden allgemein
als unzumutbar empfunden, auch wenn sie gelegentlich in Kauf genommen werden
müsse. Sie könne dem Gesetz daher kaum als zumutbar unterstellt werden
(Doralt, EStG9,
§ 16 Tz 107).
Vor diesem Hintergrund hält es der Unabhängige
Finanzsenat für unzutreffend, das beantragte Pauschale allein deshalb zu
versagen, weil der Berufungswerber als ÖBB Bediensteter die
ÖBB-Einrichtungen in Anspruch nehmen könnte. Es ist zu
berücksichtigen, dass sich die Fahrzeiten der öffentlichen
Verkehrsmittel an den Bedürfnissen der Mehrheit der Arbeitnehmer sowie der
Schüler und Studenten orientieren. Für den Berufungswerber bedeutet
dies im Hinblick auf seine Arbeitszeiten (12-Stunden-Schichten abwechselnd von
06:30 Uhr bis 18:30 Uhr und von 18:30 Uhr bis 06:30 Uhr mit einem freien Tag
dazwischen), dass eine Abstimmung von Arbeitsbeginn und Arbeitsende mit den
Fahrzeiten der öffentlichen Verkehrsmittel, anders als dies im Werkverkehr
allgemein der Fall sein wird, in seinem Fall gerade nicht erfolgt. Das
führt dazu, dass öffentliche Verkehrsmittel nicht immer bzw. nur bei
langen Wartezeiten zur Verfügung stehen (vgl. etwa die Hinfahrt am Sonntag
zum Tagdienst mit 5 Stunden 50 Minuten oder am Werktag zum Nachtdienst mit 4
Stunden 33 Minuten, wenn kein eigener Pkw verwendet wird).
Ein Zeitaufwand von zweieinhalb Stunden wird nach dem
Berufungsvorbringen (mit 2 Stunden und 25 Minuten) nur in einem Fall
unterschritten, nämlich bei der Fahrt zum Arbeitsplatz, wenn der
Berufungswerber an Werktagen Nachtdienst verrichtet und eine Teilstrecke mit dem
eigenen Pkw zurücklegt (ohne eigenen Pkw betrage der Zeitaufwand
hiefür 4 Stunden und 33 Minuten). Das Finanzamt hat sich in den
bekämpften Bescheiden zu den Zeitangaben des Berufungswerbers nicht
geäußert. Aus dem vorgelegten Veranlagungsakt ist aber ersichtlich,
dass eine Überprüfung der Angaben vorgenommen wurde. Auch das
Finanzamt kam dabei zum Ergebnis, dass der Richtwert von zweieinhalb Stunden nur
bei der Hinfahrt zum Arbeitsplatz bei Tagdienst mit 2 Stunden und 13 Minuten
unterschritten wird. Für die Heimfahrt vom Nachtdienst ermittelte das
Finanzamt einen Zeitaufwand von 2 Stunden 55 Minuten. Für die Heimfahrt vom
Tagdienst und die Hinfahrt zum Nachtdienst sei ein Zeitaufwand von 3 Stunden 55
Minuten nötig. Dabei ist noch nicht berücksichtigt, dass
öffentliche Verkehrsmittel am Wochenende nicht auf der ganzen Strecke zur
Verfügung stehen.
Der Unabhängige Finanzsenat kommt daher zum Ergebnis,
dass dem Berufungswerber die überwiegende Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar war. Dies unabhängig
davon, ob man die Unzumutbarkeit der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel
an Hand einer Zeitstaffel, wie sie in den LStRL 2002 vorgesehen ist, oder an
Hand der Relation der Fahrzeit mit dem Kfz zu jener mit dem
Massenbeförderungsmittel im Sinn der Erläuterungen zur
Regierungsvorlage des EStG 1988 (und im Sinne von Doralt) beurteilt.
Der Berufung war daher in diesem Punkt Folge zu geben. Die
zusätzlich zu berücksichtigenden Werbungskosten (Differenz zwischen
dem bisher in Abzug gebrachten Pendlerpauschale und dem "großen"
Pendlerpauschale) errechnet sich wie folgt:
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|
2003
|
2004
|
2005
|
2006
|
Pauschale
bisher
|
210 €
|
243 €
|
243 €
|
270 €
|
Pauschale laut BE
|
2.100 €
|
2.421 €
|
2.421 €
|
2.664 €
|
Differenz
|
1.890 €
|
2.178 €
|
2.178 €
|
2.394 €
Hinsichtlich der übrigen
Berufungspunkte wird auf die Berufungsvorentscheidung verwiesen, die insofern
als Bestandteil dieser Berufungsentscheidung zu sehen ist.
Beilage:
4 Berechnungsblätter
Innsbruck,
am 16. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0058-I/08
- Stammnummer
- 35775
- Gültig
- 16.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF