…entscheidungswesentlich, dass die Veranstaltung ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Vermittlung der politischen Botschaft dient. Auch Warnold (RdW 1999, 226) geht davon aus, dass Einladungen außerhalb einer Wahl- oder Werbeveranstaltung nicht abzugsfähig sind, da von ihnen keine Rückschlüsse auf Wahlerfolge gezogen werden können. Aus § 20 Abs…
…Die Steuer resultiere lt. Angaben aus Beherbergungs- und Verpflegungsrechnungen anlässlich von Werbemaßnahmen in Österreich. Nach einem Vorhalteverfahren legte die Bw. detaillierte Einladungen und Programme der einzelnen Besichtigungen und Werbeveranstaltungen vor. Die in den Ausschreibungen angeführten Kostenbeteiligungen der Kunden sei nie verrechnet worden, es sei daher…
…Zuge dieser Veranstaltung würden die Produkte wie Immobilienfonds, welche Immobilie wo in welcher Weise entwickelt und verwertet werde, und wie die Gewinne entstehen erläutert. Die Werbeveranstaltungen fänden meist an Standorten statt, wo der Auftraggeber Immobilien besitze, die Teile von Fonds seien, die die Vertriebspartner verkauften…
…Planungs-, Gestaltungs-, Durchführungs- und Kontrolltätigkeiten im Zusammenhang mit einer Werbeveranstaltung erbracht. Diese Tätigkeiten seien als Bündel von Tätigkeiten zu sehen und würden dem Kunden als Gesamtleistung zu Werbezwecken (Konzeption und Organisation von Werbeveranstaltungen) erbracht. Entgegen der Auffassung des Finanzamtes lägen schon deshalb keine Besorgungsleistungen vor…
…erfolgten. Dies insbesondere deshalb, da die Gattin ihren Ehemann in den Jahren 1999 und 2000 auch zu großen Sport- und Werbeveranstaltungen begleitet hat, wie der Parteienvertreter im Rahmen des Erörterungstermins ausgeführt hat und der Berufungswerber diese Ausführungen bestätigte. Dass sich die Gattin des Berufungswerber in…
…Denn es darf wohl keinen Unterschied machen, ob ein Unternehmer zur Aufrechterhaltung seiner Deckungsbeiträge zu Werbemaßnahmen greift, die zB im Fall von Inseraten, Werbeveranstaltungen, etc. unbestritten vorsteuerabzugsfähigen Werbeaufwand darstellen oder ob ein Teil des Einstandspreises des Werbeartikels (Nebenware), welcher nicht durch den Verkauf der Nebenware…
…Denn es darf wohl keinen Unterschied machen, ob ein Unternehmer zur Aufrechterhaltung seiner Deckungsbeiträge zu Werbemaßnahmen greift, die zB im Fall von Inseraten, Werbeveranstaltungen, etc. unbestritten vorsteuerabzugsfähigen Werbeaufwand darstellen oder ob ein Teil des Einstandspreises des Werbeartikels (Nebenware), welcher nicht durch den Verkauf der Nebenware…
…insbesondere ... Eine solche Aufgabe wird natürlich auch bei Veranstaltungen wie z.B. Preisverteilungen, Balleröffnungen, Werbeveranstaltungen etc. wahrgenommen, wobei zusätzlich ein gesellschaftliches Rahmenprogramm vorgesehen ist. Es liegt in der Natur der Sache und entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens. Einen Zusammenhang mit geselligen Veranstaltungen bringen auch…
…Bei den an Montagen stattfindenden 2 Meetings (ca. 100 Meetings jährlich), die von durchschnittlich 80 bis 100 Personen besucht werden, handle es sich um reine Werbeveranstaltungen zur Gewinnung neuer GG. Es sei unerklärlich, warum Umsatzsteuer anfallen sollte, zumal der Wert jedes Verlosungspreises € 40,00…
…Bei den an Montagen stattfindenden 2 Meetings (ca. 100 Meetings jährlich), die von durchschnittlich 80 bis 100 Personen besucht werden, handle es sich um reine Werbeveranstaltungen zur Gewinnung neuer GG. Es sei unerklärlich, warum Umsatzsteuer anfallen sollte, zumal der Wert jedes Verlosungspreises € 40,00…
…2 ha) mit einem dementsprechend zu erwartenden Ernteertrag, der mangels ausreichender Weinmenge einen Auftritt bei Messen, Wettbewerben und anderen Werbeveranstaltungen der Weinwirtschaft nicht gestattet. Allerdings verfügt er insgesamt über weit mehr als jene Erwerbsweinbaufläche von 25 Ar, wie sie laut Verordnung des Bundesministers für Land…
…dass den Einsätzen der Spieler Gegenleistungen des Unternehmers gegenüberstehen. Muss der Teilnehmer dem Unternehmer keine vermögensrechtliche Leistung erbringen, wie dies beispielsweise vielfach bei Werbeveranstaltungen der Fall ist, so fällt dies nicht unter den Begriff der Ausspielung." Durch Abschnitt II Art. I des Bundesgesetzes vom 13…
…dass den Einsätzen der Spieler Gegenleistungen des Unternehmers gegenüberstehen. Muss der Teilnehmer dem Unternehmer keine vermögensrechtliche Leistung erbringen, wie dies beispielsweise vielfach bei Werbeveranstaltungen der Fall ist, so fällt dies nicht unter den Begriff der Ausspielung." Durch Abschnitt II Art. I des Bundesgesetzes vom 13…
…dass den Einsätzen der Spieler Gegenleistungen des Unternehmers gegenüberstehen. Muss der Teilnehmer dem Unternehmer keine vermögensrechtliche Leistung erbringen, wie dies beispielsweise vielfach bei Werbeveranstaltungen der Fall ist, so fällt dies nicht unter den Begriff der Ausspielung." Durch Abschnitt II Art. I des Bundesgesetzes vom 13…
…dass den Einsätzen der Spieler Gegenleistungen des Unternehmers gegenüberstehen. Muss der Teilnehmer dem Unternehmer keine vermögensrechtliche Leistung erbringen, wie dies beispielsweise vielfach bei Werbeveranstaltungen der Fall ist, so fällt dies nicht unter den Begriff der Ausspielung." Durch Abschnitt II Art. I des Bundesgesetzes vom 13…
…Verfügung stellt. Im gegenständlichen Fall haben sich die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin gegenüber verpflichtet, potentielle Geschäftspartner der Beschwerdeführerin anzurufen, um Terminvereinbarungen für Werbeveranstaltungen zu treffen. Als Gegenleistung verpflichtet sich die Beschwerdeführerin, ein bestimmtes Stundenhonorar zu zahlen und nach Anzahl der gebuchten Termine gestaffelt Prämien zu gewähren. …
…Verfügung stellt. ... Im gegenständlichen Fall haben sich die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin gegenüber verpflichtet, potentielle Geschäftspartner der Beschwerdeführerin anzurufen, um Terminvereinbarungen für Werbeveranstaltungen zu treffen. Als Gegenleistung verpflichtete sich die Beschwerdeführerin, ein bestimmtes Stundenhonorar zu zahlen und nach Anzahl der gebuchten Termine gestaffelt Prämien zu gewähren…
…Belgien seien im Eigentum ihrer Lieferanten gestanden, sie seien - als Gegenleistung für getätigte Wareneinkäufe - der A zur Verfügung gestellt worden. Die A habe in Österreich weder Verkaufs- noch Werbeveranstaltungen abgehalten, die Vorträge von N hätten lediglich pflanzenschutzmittelrechtliche Themen betroffen. Bei diesen Veranstaltungen sei es nicht…
…Kunde ausgesucht werden, in der Anwesenheitsphase müsse telefoniert werden. Die Tätigkeit bestehe im aktiven Telefonieren nach außen (kein Verkauf der Waren, sondern Terminvereinbarung der Werbeveranstaltungen), für die Entgegennahme von Gesprächen gäbe es angestellte Mitarbeiter. Die Arbeitszeitkontrolle erfolge durch die Präsenz im Programm. Jeder Mitarbeiter verfüge…
…sei dieses seit Jahren nicht mehr in Betrieb gewesen und habe die Bw. nur mehr Shows und Werbeveranstaltungen durchgeführt. Dies sei auch der Grund für die Auslandsreisen des GF gewesen. Die Räumlichkeiten in der M.straße seien auch als Lager für Show-Utensilien benutzt worden…