Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2114-W/04
Betriebliche Veranlassung einer Wohnung, Repräsentationsspesen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2114-W/04vom 14.02.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch
Dkfm. Helmut Wanderer, beeid. Buchprüfer und Steuerberater,
Wirtschaftstreuhänder, 1100 Wien, Columbusgasse 55/8, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 1 betreffend Umsatzsteuer für die
Jahre 1996 - 1999, Körperschaftsteuer für die Jahre 1996 -
2000, Kapitalertragsteuer für die Jahre 1995 - 2000,
Säumniszuschläge hinsichtlich Kapitalertragsteuer für die
Jahre 1999 und 2000, gegen die vorläufig ergangenen Bescheide des
Finanzamtes Wien 1 betreffend Umsatzsteuer für die
Jahre 2000 - 2002, nach der am 13. Dezember 2006 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
1) Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für
die Jahre 1996 und 1997 wird als unbegründet
abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
2) Der Bescheid betreffend
Umsatzsteuer für das Jahr 1998 wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den
als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
3) Der Berufung gegen die
Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1999 - 2000
wird teilweise Statt gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den
als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
4) Den Berufungen gegen die
Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für die
Jahre 1998 - 2000 wird teilweise Statt gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen sind
den Entscheidungsgründen zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
5) Die Berufung gegen den
Bescheid betreffend Kapitalertragsteuer für die
Jahre 1995 - 1997 wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
6) Der Berufung gegen den
Bescheid betreffend Kapitalertragsteuer für das Jahr 1998 wird
teilweise Statt gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe sind den Entscheidungsgründen zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
7) Die Berufung gegen die
Bescheide betreffend Kapitalertragsteuer für die
Jahre 1999 und 2000 wird als unbegründet
abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
8) Die Berufung gegen den
Bescheid betreffend Säumniszuschläge hinsichtlich Kapitalertragsteuer
für die Jahre 1999 und 2000 wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
9) Der Bescheid betreffend
Umsatzsteuer für das Jahr 2001 wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den
als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
10) Der Bescheid betreffend
Umsatzsteuer für das Jahr 2002 wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den
als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die
Jahre 2000 - 2002 und betreffend Körperschaftsteuer für
das Jahr 2000 ergehen endgültig.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw.), die seit dem Jahre 1974 in der Rechtsform einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Tonstudio betreibt, wurde einer
Außenprüfung für die Jahre 1995-1997
unterzogen.
Von der
Betriebsprüfung wurden im BP-Bericht vom 9. August 1999 ua.
folgende strittige Feststellungen getroffen:
"Tz. 22
Mietwohnung in W., R.gasse
Bei der
Besichtigung der Wohnung in W., R.gasse , wurden keine Betriebsvorrichtungen der
Bw. vorgefunden. Diese befinden sich nämlich in dem Tonstudio im Keller des
Hauses in W., M.straße. Die Wohnung in W., R.gasse wird vielmehr von der
Tante des Geschäftsführers (GF) Fr. M.W. bewohnt. Sie ist daher der
Privatsphäre zuzuordnen und folgende damit verbundenen, abgesetzten
Aufwendungen sind aus den Betriebsausgaben der Bw. auszuscheiden:
|
|
1996
|
1997
|
Provision
MRG
|
25.200,00
|
0,00
|
Transport
Vitrine
|
1.080,00
|
0,00
|
Miete
Realitätenverw.
|
20.513,47
|
100.709,04
|
Energie
|
0,00
|
2.086,92
|
Nettoausg.
Korrektur
|
46.793,47
|
102.795,96
|
Vorsteuerkorrektur
|
7.307,35
|
10.488,29
|
Bruttoentnahme
|
54.100,82
|
113.284,25
Tz. 25
Verdeckte Gewinnausschüttungen
Während die in Tz. 20
dargestellten Repräsentationsaufwendungen überwiegend diversen
Geschäftsfreunden zugute gekommen sein dürften und nur vom Gesetz als
nicht abzugsfähig bezeichnet werden, fallen die in den Tz. 21 - 24
festgehaltenen Aufwandskorrekturen in die Privatsphäre des
Geschäftsführers und sind als verdeckte Gewinnausschüttungen
anzusehen, sodass sie kapitalertragsteuerpflichtig sind:
|
Prüfungsjahr
|
1995
|
1996
|
1997
|
Lt. Tz.
21
|
6.288,00
|
3.144,00
|
0,00
|
Lt. Tz.
22
|
0,00
|
54.100,82
|
113.284,25
|
Lt. Tz.
23
|
0,00
|
0,00
|
642,00
|
Lt. Tz.
24
|
0,00
|
32.500,00
|
0,00
|
Summe
|
6.288,00
|
89.744,82
|
113.926,25
|
33,3
% KESt
|
2.096,00
|
29.914,94
|
37.975,42
|
insgesamt
|
8.384,00
|
119.659,76
|
151.901,67"
Das Finanzamt
erließ den Feststellungen entsprechend Umsatz-, Körperschaft- und
Kapitalertragsteuerbescheide für die Jahre 1995
bis 1997.
In der rechtzeitig
eingebrachten Berufung vom
1. Oktober 1999 gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und
Körperschaftsteuer für die Jahre 1996 und 1997, sowie
Kapitalertragsteuer für die Jahre 1995 bis 1997 brachte die Bw.
vor, dass die Zuordnung der Wohnung in W., R.gasse zur Privatsphäre
unrichtig sei, weil Fr. M.W. mit Wohnsitz in B. lediglich fallweise aus
Ersparnisgründen in dieser Lokalität genächtigt
habe.
Die berufliche
Notwendigkeit des Büros ergebe sich aus dem Umstand, da sich das Tonstudio
(Sitz der Bw.) 6 Meter unter der Erde befände und daher keinen
natürlicher Lichteinfall habe. Lt. Arbeitnehmerschutzgesetz und lt.
Betriebsgenehmigung sei für einen Dienstnehmer unzumutbar, mehrere Stunden
"unter Tag" arbeiten zu müssen. Dadurch sei die betriebliche Notwendigkeit
gegeben.
Die
Feststellung, Betriebsvorrichtungen seien nicht vorgefunden worden, entspreche
nicht den Tatsachen, da sich sowohl ein Schreibtisch, Aktenschränke mit
Akten, ein professionelles Tonaufzeichnungsgerät (38 cm/Sekunde) und
sonstige Arbeitsmaterialien in W. , R.gasse Büro befunden
hätten.
Das Büro
in W., R.gasse sei auch deshalb beruflich notwendig, da kreative Arbeiten im
Keller (Sitz der Bw.) kaum durchführbar seien. Das Büro in der R.gasse
bestehe nur aus einem kleinen Vorraum, WC und einem Zimmer.
Die monatlichen
Kosten seien kaufmännisch nur bei regelmäßiger Benützung
vertretbar.
Die Lage der
Räume in der R.gasse sei so gewählt, dass es vom Tonstudio aus in ca.
10 Gehminuten erreichbar sei.
Angesichts des
geschilderten Sachverhaltes bestehe für das Büro eine gesetzliche
Notwendigkeit, sodass es nicht der Privatsphäre zuzuordnen
sei.
In der
BP-Stellungnahme vom
28. Februar 2000 wurde seitens der Amtspartei ausgeführt, dass
keine Veranlassung vorliege von den in Tz. 22 des BP-Berichtes getroffenen
Feststellungen abzugehen. Das Vorhandensein eines Schreibtisches und
Tonbandgerätes sei in einer Privatwohnung häufig festzustellen und
mache aus einer Wohnung noch keine Betriebsanlage der Bw. Die vom Prüfer an
den Wänden beobachteten Familienbilder und die Glasvitrine mit privaten
Sammelobjekten hätten gesamthaft nicht den Eindruck einer
Betriebsstätte, sondern einer Privatwohnung entstehen lassen.
Wegen der in
den großen Kellerräumlichkeiten der M.straße durchaus noch
vorhandenen Platzreserven und im Hinblick auf die seit Jahren negative
Ertragslage der Bw. (kumulierte Verlustvorträge in Höhe von über
S 8 Mio.) erscheine die Anmietung eines externen Büros auch
wirtschaftlich nicht gerechtfertigt.
In der
Gegenäußerung zur
BP-Stellungnahme vom 31. März 2000 ergänzte die Bw.,
dass sich die Anmietung eines externen Büros aus der Arbeitsstätten-
bzw. Arbeitnehmerschutzverordnung ergebe. Einem Arbeitnehmer sei nicht zumutbar
den ganzen Tag in Räumlichkeiten ohne natürlichem Lichteinfall und
Frischluft zuzubringen. Die Gesundheit der Mitarbeiter der Bw. sei ihr etwas
Wert.
Hinsichtlich
der Einrichtung der R.gasse habe der bei der Besichtigung anwesende steuerliche
Vertreter nicht den Eindruck einer Privatwohnung gewonnen, insbesondere seien
ihm weder Familienbilder noch eine Glasvitrine mit privaten Sammelobjekten
aufgefallen.
Fr. M.W.
könne sich an den Besuch eines Erhebungsorganes nicht erinnern, wobei in
der Berufung ein fallweiser Aufenthalt wegen Nächtigung nicht bestritten
worden sei.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
23. Juni 2003 betreffend die Umsatz- und Körperschaftsteuer für
die Jahre 1996 und 1997 gab das Finanzamt dem Berufungsbegehren nicht
statt und führte hiezu aus, dass an der Adresse W., R.gasse seit
16. Dezember 1996 Fr. M.W. gemeldet und von einem Organ des
Erhebungsdienstes am 30. Juni 1999 auch dort angetroffen worden sei.
Da Fr. M.W. um die Mittagszeit im Morgenmantel die Tür geöffnet habe,
liege die Vermutung nahe, dass es sich hiebei um eine Privatwohnung handle. Am
2. Juli 1999 habe der Betriebsprüfer diese Räumlichkeiten
besichtigt und dabei festgestellt, dass sich darin keine Betriebsvorrichtungen
befunden hätten. Die Einrichtung und Ausstattung der Räumlichkeiten
- Familienbilder an den Wänden, Glasvitrine mit privaten
Sammelobjekten - ließen jedoch auf eine Privatwohnung
schließen.
Welche
konkreten Tätigkeiten und in welchem zeitlichen Ausmaß diese in der
R.gasse durchgeführt worden seien, habe die Bw. nicht näher
ausgeführt. Alle mit dem Betrieb eines Tonstudios zusammenhängenden
Arbeiten seien erfahrungsgemäß nur im Tonstudio zu erledigen,
wofür sich diese Kellerräume wegen des erforderlichen Schallschutzes
als überaus zweckmäßig erweisen würden.
Insoweit sich
die Tätigkeit der Bw. als Organisatorin und Veranstalterin von Shows
darstellt, habe der GF bei Beginn der Betriebsprüfung bekannt gegeben, dass
im Zusammenhang damit vermehrt Aktivitäten im Ausland entfaltet worden
seien und er demnach häufig auf Reisen sei. Eine Prüfung am
Betriebsort habe sich demnach als untunlich erwiesen.
Die
jederzeitige Benutzung der R.gasse zu betrieblichen Zwecken scheitere bei den
W-Aufenthalten der Fr. M.W. schon an der Größe der Wohnung, da
diese nur aus einem Zimmer, Vorraum und WC bestehe.
Im Übrigen
erscheine es wenig glaubwürdig, sich zur Verrichtung von Tätigkeiten
vom Betriebsort (M.straße) in die ca. 15 Gehminuten entfernte R.gasse
zu begeben.
Die Einrichtung
der Wohnung R.gasse lasse nicht auf eine nahezu ausschließlich
betriebliche Nutzung schließen.
Soweit die Bw.
Arbeitnehmerschutzbestimmungen anführt, sei darauf hinzuweisen, dass den
negativen Auswirkungen einer fehlenden natürlichen Belichtung und
Belüftung durch Beschränkung der Beschäftigungsdauer,
Arbeitsunterbrechung oder Einhaltung von Erholungszeiten entsprochen
sei.
Im rechtzeitig
eingebrachten Vorlageantrag vom
30. Juni 2003 führte die Bw. aus, dass das Büro in W., R.gasse
betrieblich genutzt sei und nur gelegentlich aus Kostengründen
Fr. M.W. bei ihren W-Aufenthalten die Übernachtung zur Verfügung
gestellt bekomme.
Über das
Büro verfüge ausschließlich die Bw.
In den
Jahren 1996 und 1997 habe die Bw. beträchtliche Verluste
erwirtschaftet und sei auf Grund der hohen Verschuldung konkursgefährdet
gewesen. Erst ein erheblicher Schuldennachlass der Bank im Jahre 1998,
wobei Fr. M.W. unverzinsliche Geldmittel zur Verfügung gestellt habe,
habe den Fortbestand des Unternehmens gesichert. Die fallweisen
Übernachtungen der Fr. M.W. hätten sich für die Bw. wahrlich
ausgezahlt.
Bei der
Besichtigung der Räumlichkeiten am 2. Juli 1999 sei der
steuerliche Vertreter anwesend gewesen und habe er nicht den Eindruck gewonnen,
dass es sich um eine Privatwohnung gehandelt habe.
Da durch den
Betrieb des Tonstudios hohe Verluste erwirtschaftet worden seien, sei dieses
seit Jahren nicht mehr in Betrieb gewesen und habe die Bw. nur mehr Shows und
Werbeveranstaltungen durchgeführt. Dies sei auch der Grund für die
Auslandsreisen des GF gewesen.
Die
Räumlichkeiten in der M.straße seien auch als Lager für
Show-Utensilien benutzt worden.
Die Bw. habe
neben dem GF nur einen geringfügig Beschäftigten, sodass ein
größeres Büro nicht erforderlich gewesen wäre.
Veranlagungsjahre
1998 bis 2002
Mit
6. Juni 2000 erließ das Finanzamt Bescheide betreffend Umsatz-
und Körperschaftsteuer für das Jahr 1998 und anerkannte die
Aufwendungen "Werbeaufwand Studio" in Höhe von S 67.860,84 und die
Mietaufwendungen der Wohnung R.gasse nicht. Hinsichtlich der
zahlenmäßigen Abweichungen verwies es auf den BP-Bericht vom
9. August 1999.
In der
rechtzeitig eingebrachter Berufung vom
28. Juni 2000 gegen den Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheid
für das Jahr 1998 verwies die Bw. auf ihre Berufung vom
1. Oktober 1999 gegen die Steuerbescheide 1996 und 1997,
sowie auf ihre Gegenäußerung zur BP-Stellungnahme vom
31. März 2000 und führte ergänzend aus, dass der
Werbeaufwand in Höhe von S 67.860,84 einen betrieblichen Aufwand
darstelle, der für die Erzielung der Erlöse notwendig sei.
Außerdem habe das Finanzamt bei der Körperschaftsteuererklärung
die Miete der R.gasse plus Vorsteuer nicht anerkannt, obwohl die Vorsteuer im
Aufwand nicht enthalten gewesen sei.
Im Zuge einer
von Februar bis Mai 2003 durchgeführten
Anschluss-BP betreffend Umsatz-,
Körperschaft- und Kapitalertragsteuer für die
Jahre 1998 - 2000 und einer Umsatzsteuernachschau für die
Jahre 2001 und 2002 wurden ua. folgende strittige Feststellungen
getroffen:
"Tz. 16
Vorsteuerberichtigung
Die abziehbare
Vorsteuer ist aufgrund der in den Tz. 22 und 27 - 29 dargestellten
Feststellungen der BP zu berichtigen.
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
|
S
|
S
|
S
|
S
|
€
|
Vorsteuer
bisher
|
199.589,69
|
326.827,43
|
232.836,66
|
410.602,21
|
16.712,08
|
Berichtigung
lt.BP
|
-2.535,38
|
-21.802,46
|
-24.301,17
|
-14.192,33
|
-1.689,91
|
Vorsteuer
lt.BP
|
197.054,31
|
305.024,97
|
208.535,49
|
396.409,88
|
15.022,17
Tz. 22
Anlagen
Im
Jahr 1999 wurde ein E-Herd als betriebliches Wirtschaftsgut in die Bilanz
aufgenommen. Die Erhebungen der BP ergaben, dass der Herd für die private
Wohnung des Geschäftsführers angeschafft wurde. Er ist daher aus dem
Betriebsvermögen auszuscheiden, die Anschaffung stellt eine verdeckte
Ausschüttung für den Gesellschafter im Jahr 1999
dar.
|
|
31.12.1998
|
31.12.1999
|
31.12.2000
|
Wert lt.
HB
|
|
10.222,67
|
7.952,01
|
Wert lt.
PB
|
|
0,00
|
0,00
|
Vermögensänderung
lt. BP
|
|
-10.222,67
|
-7.952,01
|
Vermögensänderung
Vorjahr
|
|
0,00
|
10.222,67
|
Erfolgsänderung
|
|
-10.222,67
|
2.270,66
Tz. 24 IFB
1999
Da die
Anschaffung lt. Tz. 22 nicht für betriebliche Zwecke erfolgte, ist die
Geltendmachung eines IFB nicht zulässig.
|
|
31.12.1998
|
31.12.1999
|
31.12.2000
|
Wert lt.
HB
|
|
1.922,00
|
1.922,00
|
Wert lt.
PB
|
|
900,00
|
900,00
|
Vermögensänderung
lt. BP
|
|
1.022,00
|
1.022,00
|
Vermögensänderung
Vorjahr
|
|
0,00
|
-1.022,00
|
Erfolgsänderung
|
|
1.022,00
|
0,00
Tz. 27
R.gasse
Eine
betriebliche Nutzung der Mietwohnung in W., R.gasse konnte nicht glaubhaft
gemacht werden. Wie bereits bei der Vor-BP festgestellt wurde, wird diese
Wohnung einer Verwandten des GF zwecks Unterkunft bei ihren W-Aufenthalten von
ihm zur Verfügung gestellt. Die Ausstattung der Wohnung lässt auf die
Nutzung durch eine alte Dame schließen. Der GF verfügt also privat
über die von ihm gemietete Wohnung. Die zeitweiligen Aufenthalte des GF
führen nicht zwangsläufig zu einer betrieblichen Nutzung der
Räume.
Die Raumkosten
dieser Wohnung sind daher aus den Betriebsausgaben auszuscheiden.
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
Miete
|
0,00
|
101.386,52
|
103.354,00
|
Energie
|
6.968,56
|
7.352,03
|
5.702,03
|
Außerbilanzmäßige
Zur./v.A. netto
|
6.968,56
|
108.738,55
|
109.056,03
Tz. 28
Repräsentationskosten
Im
Prüfungszeitraum wurden Repräsentationsaufwendungen abgesetzt, die
gemäß
§ 12 Abs. 1 KStG iVm.
§ 20 EStG 1988 nicht abzugsfähige Aufwendungen
darstellen.
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
Außerbilanzmäßige
Zurechnung netto
|
0,00
|
25.407,00
|
58.564,00
Tz. 31 a
Verdeckte Ausschüttung
Die in Tz. 27,
29 - 31 sowie die Anschaffungskosten der Anlagen lt. Tz. 22 stellen in
Höhe des Bruttobetrages (inkl. USt) eine verdeckte Ausschüttung
dar.
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
Anschaffungskosten
(Tz. 22) brutto
|
|
13.629,6
|
|
Rockhgasse
brutto
|
8.362,27
|
121.689,36
|
121.676,84
|
Showaufwand
|
6.912,00
|
2.190,00
|
30.362,01
|
Reisekosten
|
20.090,00
|
|
3.553,50
|
Kfz
|
|
6.749,20
|
|
Außerbilanzmäßige
Zurechnung
|
35.364,27
|
144.258,16
|
155.592,35
Tz. 36
Kapitalertragsteuer
Die lt. Tz. 31
a festgestellten verdeckten Ausschüttungen der Jahre 1998 - 2000
werden mit 25 % der Kapitalertragsteuer unterzogen und dem Gesellschafter G.H.
zugerechnet. Die Kapitalertragsteuer trägt der Gesellschafter.
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
verdeckte
Ausschüttung
|
35.364,27
|
144.258,16
|
155.592,35"
Das Finanzamt
nahm hinsichtlich der Umsatz- und Körperschaftsteuer für die
Jahre 1999 und 2000 das Verfahren wieder auf, erließ den BP -
Feststellungen entsprechend Bescheide betreffend Umsatz- und
Körperschaftsteuer für die Jahre 1999 und 2000 (der Bescheid
betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2000 erging vorläufig),
einen vorläufigen Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das
Jahr 2001, eine Berufungsvorentscheidung betreffend Umsatz- und
Körperschaftsteuer für das Jahr 1998 und setzte die Umsatzsteuer
für den Zeitraum 1 - 6/2002 und 7 - 12/2002 gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG 1994 fest.
Mit den
Schriftsätzen vom 26. Juni 2003 brachte die Bw. sowohl einen
Vorlageantrag betreffend Umsatz- und
Körperschaftsteuer 1998 als auch
Berufungen gegen die Bescheide
betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 1999 und
2000, gegen den vorläufigen Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das
Jahr 2001 und gegen die Bescheide über die Festsetzung der
Umsatzsteuer 1-6/2002 und 7-12/2002 ein. Begründend führte sie
aus, dass die Feststellungen der BP, das Büro in W., R.gasse sei nicht
betrieblich genutzt, unrichtig seien. Nur gelegentlich sei aus
Kostengründen der Fr. M.W. bei ihren W-Aufenthalten das Büro
R.gasse für die Übernachtung zur Verfügung gestellt
worden.
Die Annahme,
dass der GF der Bw. privat über die Wohnung verfüge, sei unrichtig, da
ausschließlich die Bw. über die Wohnung verfüge.
Denkbar
wäre gewesen, dass die Bw. für gelegentliche Übernachtungen der
Fr. M.W. einen Nutzungsbeitrag verrechnet hätte. Auf diesen sei jedoch
verzichtet worden, da Fr. M.W. zur Sanierung der Gesellschaft wesentlich
beigetragen habe. Sie habe keine Zinsen verrechnet, sodass der Bw. durch die
Nichtverzinsung insgesamt ein Vorteil erwachsen sei.
Hinsichtlich
der betrieblichen Notwendigkeit der Räume in der R.gasse wiederholte die
Bw. im Wesentlichen ihr schon früher erstattetes Vorbringen.
Auch betreibe
die Bw. seit Jahren kein Tonstudio mehr, sondern veranstalte Shows und
Werbeveranstaltungen, wobei eine besondere Kreativität erforderlich sei.
Auch dafür sei ein Büro unter Tag nicht besonders
geeignet.
Die
Feststellungen der BP, Betriebsvorrichtungen seien nicht vorgefunden worden,
würden insofern nicht stimmen, da sich sehr wohl ein Schreibtisch,
Aktenschränke und Akten, ein professionelles Tonaufzeichnungsgerät und
sonstige Arbeitsmaterialien in der R.Gasse befunden hätten.
Aus
Kostengründen sei bewusst ein kleines Büro gewählt worden, da die
Bw. außer über den GF nur über einen geringfügig
Beschäftigten verfüge.
Betreffend die
Tz. 27 habe die Prüferin offensichtlich zu keinem anderen Ergebnis als
der Vorprüfer kommen wollen, was zwar menschlich verständlich, aber
nicht der Sachlage entspreche.
Auch die
vorgenommenen Kürzungen betreffend die Energiebezüge, sowie die daraus
ergebenden Vorsteuern seien Betriebsausgaben.
Aus welchen
Gründen die Werbeaufwendungen für das Jahr 1998 zur Gänze
nicht anerkannt worden seien, sei unerklärlich, da der Referent die
Bewegungen dieses Kontos gar nicht gesehen habe. Auch habe die BP dies
offensichtlich akzeptiert.
Die
Aufwendungen für Miete und Energiekosten sowie für den E-Herd seien
Betriebsausgaben, da sie betrieblich veranlasst seien. Die Vorsteuern seien
daher zur Gänze abzugsfähig.
In der
BP-Stellungnahme vom
17. Oktober 2003 wurde hiezu ausgeführt, dass es zutreffe, wenn
die Nutzung der Wohnung auf Grund des Mietvertrages der Bw. zustehe.
Tatsächlich fände jedoch eine persönliche Verwendung des GF der
Bw. statt, in dem er die Wohnung seiner Tante Fr. M.W. aus D. bei ihren
W-Aufenthalten als Quartier kostenlos zur Verfügung stelle. Fr. M.W.
sei an dieser Adresse polizeilich gemeldet.
Das Darlehen
der Fr. M.W. sei nicht verzinst worden, was auf Grund des
Naheverhältnisses zum GF nicht weiter unüblich sei.
Die
angeführten Gegenstände wie Schreibtisch, Aktenschränke, ein
professionelles Tonaufnahmegerät seien für die BP nicht ersichtlich
gewesen.
Bei dem
professionellen Aufnahmegerät könne es sich nur um ein altes, nicht
dem letzten Stand der Technik entsprechendes Gerät handeln, da sich die
Tätigkeit der Firma bereits vor Jahren geändert habe. Für die BP
habe sich anlässlich der Betriebsbesichtigung vom
18. März 2003 folgendes Bild geboten:
An der
Türe in W., R.gasse habe sich ein Namensschild mit der Aufschrift M.W.
befunden. Die Wohnung sei ca. 35 m² groß gewesen; durch den
kleinen Vorraum neben Bad und WC vorbei gelange man in den Wohn-/Schlafraum, der
auch eine Küchennische enthalte. Die Einrichtung der Wohnung
entspräche dem Einrichtungsstil einer alten Dame. Ein so genannter
Fernsehstuhl (neben einer Sitzbank, die anscheinend auch zum Schlafen geeignet
sei) dominiere den ersten Eindruck des Wohnraumes. Sämtliche kleine
Einrichtungsgegenstände, sowie Ziergegenstände hätten keinen
Zweifel daran gelassen, dass die Wohnung von einer alten Dame bewohnt werde. Ein
Schreibtisch sowie Aktenschränke seien nicht ersichtlich
gewesen.
Richtig sei,
dass das Büro in W., M.straße über keinen natürlichen
Lichteinfall verfüge. Lt. Arbeiterschutzgesetz sei allerdings auch
vorgesehen, dass den Bestimmungen entsprochen werde, wenn den Arbeitnehmern (in
diesem Fall ein geringfügig Beschäftigter, der Sohn des GF) die
Möglichkeit geboten würde, entsprechende Erholungspausen und
Arbeitsunterbrechungen einzulegen. Der GF der Bw. könne im Rahmen seiner
freien Zeiteinteilung sowie auf Grund zahlreicher Auswärtstermine den
unbelichteten Räumen entgehen. Im Jahr 1998 seien auf Grund der
Auftragslage und zur Geschäftsanbahnung zahlreiche Auslandsreisen des GF
notwendig gewesen.
Nach Ansicht
der BP entsprächen die Räumlichkeiten in W., M.straße dem
kreativen Geist eines Gestalters von Events und Werbeshows, zumal die Räume
sehr großzügig angelegt seien, viel Platz für Proben böten
und entsprechend dem Zeitgeist die Einrichtung aktuell, modern und kreativ
sei.
Das Vorbringen
des Steuerberaters "die Prüferin habe offensichtlich zu keinem anderen
Ergebnis als der Vorprüfer kommen wollen" sei unsachlich, da die Sachlage
lt. Betriebsbesichtigung die gleiche gewesen sei, wie bei der letzten
BP.
Die Kosten
hinsichtlich des Werbeaufwandes für das Jahr 1998 seien zur Gänze der
privaten Lebensführung zuzuordnen bzw. stellten Repräsentationskosten
dar. Es habe sich hiebei ua. um Kosten für Theater und Opernkarten, Blumen,
div. Geschenke gehandelt.
In der
Gegenäußerung zur
Stellungnahme der BP führte die Bw.
aus, dass die Behauptung, eine persönliche Verwendung durch den GF habe
stattgefunden, unrichtig sei. Nicht der GF, sondern die Bw. habe Fr. M.W.
bei ihren W-Aufenthalten die Räume in W., R.gasse zu
Übernachtungszwecken zur Verfügung gestellt. Die Tante habe sich
deshalb polizeilich gemeldet, da dies bei einem mehrtägigen Aufenthalt
notwendig sei.
Die Bw. habe
als Gegenleistung für die Nichtverzinsung des Verrechnungskontos kostenlose
Übernachtungsmöglichkeiten angeboten. Dies habe mit dem
Naheverhältnis zum GF nichts zu tun, da das überlassene Geld der Bw.
und nicht dem GF zugute gekommen sei.
Die
angeführten Gegenstände wie Aktenschrank etc. seien bei der
Besichtigung anlässlich der Prüfung für die Jahre 1996
und 1997, an der auch der steuerliche Vertreter anwesend gewesen war,
vorhanden gewesen. Bei der Besichtigung der letzten BP habe sich lt. GF an der
Einrichtung nichts Wesentliches geändert.
In der
Stellungnahme der BP wurde vorgebracht, dass ein professionelles
Tonbandgerät für die Prüferin nicht ersichtlich gewesen sei. Im
übernächsten Satz sei jedoch behauptet worden, dass es sich bei dem
Tonaufnahmegerät um ein altes, nicht dem letzten Stand der Technik
entsprechendes Gerät gehandelt habe. Wie könne dies behauptet werden,
wenn dieses Gerät gar nicht gesehen worden sei.
Auch die
Behauptung, an der Türe befände sich ein Namensschild mit der
Aufschrift M.W., sei unrichtig, denn lt. GF befände sich sowohl am Haustor
als auch bei der Tür ein Firmenschild der Bw. Was die Einrichtung der
Räume in W., R.gasse betreffe, sei dies der Bw. überlassen und habe
der steuerliche Vertreter bei der Besichtigung im Jahre 1999 nicht den von
der Betriebsprüferin geschilderten Eindruck.
Betreffend die
freie Zeiteinteilung sei auszuführen, dass einem Dienstnehmer lt. Gesetz
eine Arbeitsmöglichkeit mit Lichteinfall zustehe.
Hinsichtlich
des Werbeaufwandes betreffend das Jahr 1998 habe die BP in den
Jahren 1999 und 2000 jeweils S 20.000,00 als abzugsfähig
anerkannt und sei im Zuge der BP auch klar gemacht worden, dass die Blumen,
Theaterkarten, Zigaretten, Kosmetika, nicht zwecks Repräsentation, sondern
wegen betrieblicher Notwendigkeit gekauft worden seien. So hätten in der
Staatsoper laufend Shows mit Juwelenpräsentationen
stattgefunden.
Im weiteren
durch den UFS durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde die
Betriebsprüferin als
Zeugin einvernommen und gab diese an,
dass bei der Besichtigung der Räumlichkeiten in W. , R.gasse im
März 2003 der GF der Bw. anwesend gewesen sei. Der Wohnschlafraum sei
mit einer Küchenzeile auf der vom Vorzimmer kommend linken Seite
eingerichtet gewesen und vom Vorzimmer rechts kommend hätten sich ein
Eckschlafsofa, ein Fernsehsessel und an der Wand ein TV-Gerät
befunden.
Weiters
führte die Zeugin aus, dass sie anlässlich der Besichtigung in der
R.gasse kein professionelles Tonaufzeichnungsgerät gesehen habe. Der Satz
"bei dem professionellen Aufnahmegerät kann es sich nur um ein altes,
nicht dem letzten Stand der Technik entsprechendes Gerät handeln, da sich
die Tätigkeit der Bw. bereits vor Jahren von einem Tonstudio zu einem
Veranstaltungsunternehmen zur Organisation und Durchführung von Shows mit
Werbecharakter gewandelt habe" sei grammatikalisch nicht richtig, denn
richtigerweise müsse der Satz lauten: "Bei dem professionellen
Aufnahmegerät könne es sich nur um ein altes, nicht dem letzten Stand
der Technik entsprechendes Gerät handeln, da sich die Tätigkeit der
Bw. bereits vor Jahren von einem Tonstudio zu einem Veranstaltungsunternehmen
zur Organisation und Durchführung von Shows mit Werbecharakter gewandelt
habe."
Die
Niederschrift über die
Zeugeneinvernahme wurde der
Bw. zur Stellungnahme
übermittelt
und führte die Bw. hiezu aus, dass große Betriebsvorrichtungen in der
R.gasse nicht erforderlich seien, da die Räumlichkeiten für kreatives
Arbeiten bei Tageslicht benutzt worden seien. Weiters wurde vorgebracht, dass
ihre Umsätze aus dem Tonstudio seit dem Jahre 1995 weniger geworden
seien, dafür seien jedoch immer mehr Umsätze aus Shows und
Präsentationen erzielt worden. Der Übergang sei fließend
gewesen.
In der R.gasse
habe sich ein Tonaufzeichnungsgerät befunden, welches jedoch nur zum
Abspielen verwendet werde.
Die
Feststellungen der Betriebsprüferin seien widersprüchlich, einerseits
habe sie kein Tonbandgerät gesehen und andererseits sei das
Tonbandgerät alt und unprofessionell gewesen.
Eine
schriftliche Vereinbarung zwischen der Bw. und Fr. Witt betreffend die
Zurverfügungstellung unverzinslicher Geldmittel sei nicht getroffen worden.
Eine Verzinsung habe nicht stattgefunden.
Hinsichtlich
der Jahre 1998, 1999 und 2000 wurde die Bw. ersucht, die betriebliche
Veranlassung der Aufwendungen des Kontos "Werbeaufwand Studio"
nachzuweisen.
In der am
13. Dezember 2006 abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung
führte der steuerliche Vertreter der Bw. auf die Frage der Referentin,
worauf er seinen Eindruck stütze, dass es sich nicht um eine Privatwohnung
handle, aus, dass eine Privatwohnung für die Bw. überhaupt keinen Sinn
mache, da die Bw. große wirtschaftliche Schwierigkeiten gehabt habe. Die
Bank habe der Bw. im Jahre 1998 riesige Bankschulden nachgelassen. Es
hätte wirtschaftlich keinen Sinn gemacht eine Wohnung zu mieten, wenn sie
nicht benötigt werde. Der Geschäftsführer der Bw. habe von der
Wohnung überhaupt nichts gehabt, außer dass er einmal im Licht und
nicht unten im Keller habe arbeiten können.
Die Bw. habe
keine Zinsen für das Darlehen der Frau M.W. (Darlehensgeberin) bezahlen
müssen und somit in Kauf genommen, dass die Darlehensgeberin gelegentlich
in der Wohnung übernachtet habe, da diese vom Geschäftsführer der
Bw. in der Nacht nicht verwendet worden sei. Viel schlimmer wäre gewesen,
wenn Frau M.W. ein Hotelzimmer hätte nehmen und die Bw. für das
Verrechnungskonto Zinsen zahlen müssen.
In weiterer
Folge beschrieb der Geschäftsführer seine Tätigkeit für die
Bw., die aus einer administrativen Tätigkeit, z.B. Rechnungen schreiben,
und der Haupttätigkeit, Ideen zu haben und diese an große Firmen zu
verkaufen, bestünde. Der Geschäftsführer müsse Kunden bzw.
potenzielle Kunden überzeugen, dass er ihre Produkte z.B. Schmuck, Auto,
lanciere und gleichzeitig mit Kultur verbinde. Dies sei seine Leidenschaft.
Seine Haupttätigkeit sei also, gute Ideen zu haben und eine Verbindung der
profanen Dinge, wie z.B. Schmuck oder Auto, zur Musik, zur Oper, zur Literatur
herzustellen.
Auf die Frage,
wie viel geringfügig Beschäftigte die Bw. im
streitgegenständlichen Zeitraum beschäftigt habe, gab der
Geschäftsführer der Bw. an, dass die Bw. mindestens einen
geringfügig Beschäftigten, manchmal jedoch auch zwei geringfügig
Beschäftigte, somit teilweise überschneidend, angestellt habe. Die Bw.
könne dies steuern. Auch beschrieb der Geschäftsführer die
Tätigkeit seines Sohnes (eines geringfügig Beschäftigten) und
führte hiezu aus, dass dieser mindestens einmal in der Woche für die
Bw. tätig gewesen sei; je nach Bedarf zwischen eineinhalb Stunden und
zwölf Stunden. Nach vier bis fünf Arbeitsstunden im Keller, komme
jedoch der Punkt, dass man raus müsse.
Hinsichtlich
des Darlehensvertrages mit Frau M.W. sei die Höhe des Darlehens im
Verrechnungskonto ausgewiesen. Weder eine Verzinsung noch eine Rückzahlung
dieses Darlehens sei vereinbart worden.
Frau M.W. sei
sehr glücklich, wenn sie Familienanschluss habe, wenn der
Geschäftsführer der Bw. sich um sie kümmere, auf sie aufpasse und
Sorge trage, dass sie im Krankheitsfalle in einem guten Spital untergebracht
werde. Das Testament der Frau M.W. sei so verfasst, dass alles was ihr
gehöre, an den Geschäftsführer der Bw. gehe.
Die
Betriebsprüferin führte weiters aus, dass sie hinsichtlich der
Tz. 28 des Betriebsprüfungsberichtes im Jahre 1998 deshalb keine
Aufwendungen ausgeschieden habe, weil das Veranlagungsreferat in diesem Jahr die
betreffenden Ausgaben bereits zur Gänze ausgeschieden habe.
Betreffend das
Konto 7670 (strittige Tz. 28) wurden sämtliche Aufwendungen der
Jahre 1998, 1999 und 2000 belegmäßig nachgewiesen und zu den
Eintrittskarten in diverse Theater, Opernhäuser ausgeführt, dass dies
der Job des Geschäftsführers sei. Wenn er sich in Kultur nicht
auskenne, sei er seinen Job los. Um solche Veranstaltungen zu machen, sei
Voraussetzung, dass er informiert sei, was die Kultur anbiete. Wenn er eine
Veranstaltung mit einem bestimmten Programm in der Staatsoper organisiere,
müsse er den geistigen Inhalt der Opern genau kennen. Er müsse jede
Inszenierung in der Oper, alle Kulissen, alle Details der Opern kennen, damit
die Bw. ihre Programme (siehe Beilage 2 des Schreibens vom
28. April 2006) verkaufe. Grundsätzlich sei der
Geschäftsführer mit einem Stylisten oder mit seiner Frau ins Theater
oder in die Oper gegangen. Jedenfalls sei der Besuch der Oper-, Theater- und
Konzertveranstaltungen und Ähnliches für den GF der Bw. kein
Vergnügen gewesen.
In den Jahren
1998 bis 2000 habe die Bw. einen Gesamtumsatz in Höhe von
S 11 Mio. gehabt und nun seien nicht einmal S 200.000,00 als
Betriebsausgaben strittig. Dies sei 1,7% des Gesamtumsatzes, dass dies ein
Missverhältnis sei, liege auf der Hand.
Ohne
Literaturkenntnisse könne der Geschäftsführer der Bw. seinen Job
nicht machen.
Weiters wurden
zwei Videokassetten vorgelegt, um die von der Bw. organisierten Veranstaltungen
besser zu erklären und verständlicher zu machen.
Dass einige
Rechnungen und Belege auf den Namen des Geschäftsführers, seiner Frau
oder seines Sohnes ausgestellt seien, sei in der Weise zu verstehen, dass diese
Personen im Auftrag der Bw. gehandelt hätten. Diese Rechnungen habe jedoch
die Bw. bezahlt, da der Besuch der diversen kulturellen Vorstellungen
betrieblich notwendig gewesen sei.
Hinsichtlich
des Jahres 1998 legte der
Geschäftsführer der Bw. zum Konto 7670 (seitens der Bw. geltend
gemachte Kosten in Höhe von S 67.860,84) folgenden Sachverhalt
dar:
Der Beleg vom
2. Jänner 1998 in Höhe von S 218,18 (Vorsteuer
S 21,82), Torte, und der Beleg Nr. 3 in Höhe von S 690,00
(Vorsteuer S 138,00), Kosmetik, seien Weihnachtsgeschenke für Frau
M.C. gewesen. Diese Dame sei 20 Jahre die Repräsentantin von D.-B.
Diamanten in Österreich gewesen und habe den Weg zu A.O. und N.O. geebnet.
Sie sei bei sämtlichen Veranstaltungen ab dem Jahre 1995 bis 2001
beteiligt gewesen.
Belegnummer 23,
S 5.733,00 (Vorsteuer S 0,00), Eintritte, Geschenke. Diese
Aufwendungen seien im Rahmen einer Reise vom 15. Jänner 1998 bis
18. Jänner 1998 getätigt worden, wobei der Zweck der Reise
der Besuch der D.-B. Awards - Präsentation in der Opera Comique in Paris
gewesen sei. Die Reisekostenabrechnung beinhalte unter der Position "Sonstige
Spesen" den handschriftlichen Vermerk Eintritte, Geschenke,
Mitbringsel.
Belegnummer 22,
S 4.545,45 (Vorsteuer S 454,55), Opernkarten, und Belegnummer 59,
S 3.463,64 (Vorsteuer S 346,36), Karten, seien im Zusammenhang mit der
beruflichen Tätigkeit des Geschäftsführers (wie oben bereits
durch ihn beschrieben) zu sehen.
Belegnummer 36,
S 363,64 (Vorsteuer S 36,36), Blumen. Hiebei handle es sich um Blumen
an Frau M.C. , die in die Privatklinik Döbling geliefert worden seien, da
sie sehr oft krank gewesen sei.
Belegnummer 63,
S 168,18 (Vorsteuer S 16,82), Blumen. Diese Blumen seien für das
Büro der Bw. in der M.straße angeschafft worden, da dort immer ein
Blumenstrauß gestanden sei.
Belegnummer 86,
S 5.027,00 (Vorsteuer S 0,00) und S 1.225,00 (Vorsteuer S 0,00),
diverse Geschenke. Diese Aufwendungen seien während einer dienstlichen
Reise vom 8. März 1998 bis 13. März 1998
getätigt worden, da der Geschäftsführer und seine Begleitung
mehrere Tage bei Geschäftsfreunden gratis übernachtet
hätten.
Belegnummer
106, in Höhe von S 170,83 (Vorsteuer S 34,17), Blumen. Diese
Blumen seien für das Büro angeschafft worden.
Belegnummer 50,
S 763,64 (Vorsteuer S 76,36), Blumen. Hier seien anlässlich eines
Geburtstages Blumen an Damen geschickt worden, die bei "einleitenden Dingen"
geholfen hätten. Zu dieser Zeit habe die Bw. die erste Veranstaltung in der
Oper vorbereitet. Diese Damen seien Freunde der Wiener Staatsoper und Mitglieder
des Vereins der Wiener Staatsoper gewesen.
Belegnummer 58,
S 1.500,00 (Vorsteuer S 300,00), Blumen. Ein Blumenarrangement sei
für jemanden geliefert worden, wobei der Geschäftsführer der Bw.
den Namen des Empfängers nicht mehr wisse.
Belegnummer
130, S 5.636,36 (Vorsteuern S 563,64), Opernkarten. Der Zweck des
Besuches in der Staatsoper sei beruflicher Natur gewesen. Wenn der
Geschäftsführer nicht alle Inszenierungen der Oper kenne, verkaufe er
seine Programme (Veranstaltungsprogramme) nicht.
Belegnummer 141,
S 410,91 (Vorsteuer S 41,09), Teegeschenk. Dies sei ein Mitbringsel an
die Ehefrau eines Auftraggebers gewesen.
Belegnummer 81
und 82 S 1.972,00 (Vorsteuer 197,27) und S 8.290,91 (Vorsteuer
S 829,09), Bundestheater. Dies seien jeweils Abonnements der Staatsoper und
des Burgtheaters gewesen, wobei der berufliche Zweck immer derselbe sei, wie der
Geschäftsführer der Bw. oben bereits ausgeführt habe.
Vorraussetzung sei gewesen, über die kulturellen Ereignisse so umfassend
wie möglich informiert zu sein.
Belegnummer 153,
S 1.708,00 (Vorsteuer S 0,00), Theaterkarten. Dies sei das Gastspiel
der River Dance-Gruppe gewesen.
Belegnummer 157,
S 350,00 (Vorsteuer S 70,00), Zigaretten. Dies sei eine Stange
Marlboro als Geschenk an einen führenden Angestellten der Bank der Bw.
gewesen.
Belegnummer
181, S 250,00 (Vorsteuer S 25,00) Blumen. Dies seien Blumen für
das Büro gewesen.
Belegnummer
182, S 204,55 (Vorsteuer S 20,45) und S 145,83 (Vorsteuer
S 29,17). Dies seien Blumen und eine Vase für das Büro
gewesen.
Belegnummer 209,
S 6.000,00 (Vorsteuer S 0,00), Karten. In diesem Fall seien drei
Karten der Staatsoper erworben worden, da der Geschäftsführer der Bw.
mit einem Angestellten eines Auftraggebers die Vorstellung in der Oper besucht
habe.
Belegnummer 100,
S 500,00 (Vorsteuer S 100,00), Blumen. Diese Blumen seien für die
kranke Frau M.C. in das Krankenhaus Privatklinik Döbling geliefert
worden.
Belegnummer 104,
S 750,00 (Vorsteuer S 150,00), Blumen.
Belegnummer 216,
S 892,00 (Vorsteuer S 0,00) und Belegnummer 217, S 2.746,40
(Vorsteuer S 0,00) seien Aufwendungen anlässlich einer Reise vom
11. Juli 1998 bis 15. Juli 1998 gewesen. Die
Schmuckausstellung in Genf und Bern sei vorbereitet worden und mehrere Tage habe
der Geschäftsführer der Bw. bei Geschäftsfreunden kostenlos
gewohnt. Dafür habe er diese Aufwendungen (Geschenke) gekauft.
Belegnummer 218,
S 3.491,00 (Vorsteuer 0,00), Zeitschriften, Geschenke. Diese Aufwendungen
seien im Zuge einer betrieblichen Reise vom 13. August 1998 bis
17. August 1998 angefallen. Der Geschäftsführer der Bw. habe
bei einem Geschäftsfreund gratis gewohnt und als Gegenleistung diese
Aufwendungen getätigt.
Belegnummer 129,
S 1.083,59 (Vorsteuer 0,00), Blumen. Diese Aufwendungen würden das
Begräbnis des Onkels des Geschäftsführers der Bw. betreffen. Der
verstorbene Onkel war der Ehemann der Frau M.W. . Die Bw. habe einen Kranz als
Form des Anstandes geschickt.
Belegnummer 388,
S 8.820,00 (Vorsteuer 0,00), Show. Diese Aufwendungen sind anlässlich
einer Reise nach New York angefallen, die der Information betreffend Cartier,
Tiffany, D.-B. und der Anbahnung künftiger Aufträge gedient
hätten.
Belegnummer 388,
S 740,00 (Vorsteuer 0,00), Geschenk. Diese Waren (z.B. Zigaretten,
Schokolade) seien im Duty Free Shop der Austrian Airlines zu Beginn der Reise
nach New York gekauft worden und mit dem Vermerk "Geschenke" in der betreffenden
Reisekostenabrechnung geltend gemacht worden.
Hinsichtlich
des Jahres 1999 legte der
Geschäftsführer der Bw. zum Konto 7670 (seitens der Bw. geltend
gemachte Kosten in Höhe von S 45.407,28) folgenden Sachverhalt
dar:
Belegnummer 16,
S 700,00 (Vorsteuer S 140,00), Blumen. Diese Aufwendungen seien ein
Geburtstagsgeschenk an Frau M.C. .
Belegnummer 64,
S 3.600,00 (Vorsteuer 0,00), Theaterkarten. Dies seien drei Theaterkarten
für das Ronacher, Chicago gewesen.
Belegnummer 65,
S 870,00 (Vorsteuer 0,00), Konzertkarten. In dieses Konzert sei der
Geschäftsführer der Bw. mit dem Sicherheitsbeauftragten der Firma H.
gegangen, wobei die Firma H. Auftraggeber der Bw. gewesen sei.
Belegnummer 88,
S 3.300,00 (Vorsteuer 0,00), Ballett. Dies war eine Neuinszenierung von
Zanella, denn die Schmuckpräsentationen der Bw. hätten auch
Perlfischer beinhaltet.
Belegnummer 89,
S 200,00 (Vorsteuer S 0,00), Radiokulturhauskarten. Dies sei ein
Vortrag im großen Sendesaal des ORF gewesen, der den
Geschäftsführer der Bw. besonders interessiert habe und
bildungserweiternd gewesen sei.
Belegnummer
101, S 4.600,00 (Vorsteuer S 0,00), Theaterkarten. Dies seien zwei
Theaterkarten für "Die Fledermaus", Theater an der Wien
gewesen. Es habe sich hiebei um eine von Zürich kommende Inszenierung
gehandelt.
Belegnummer
113, S 1.460,00 (Vorsteuer S 0,00), Theaterkarten. Der berufliche
Zusammenhang sei insofern herzustellen, als es sich beim Theater an der Wien um
ein gesungenes Theater handle und der berufliche Zusammenhang wie bei den
Besuchen in die Staatsoper oder das Burgtheater gegeben sei.
Belegnummer 116,
S 1.460,00 (Vorsteuer S0,00), Theaterkarten. Hiebei habe es sich um ein
Gastspiel im Volkstheater gehandelt und zwar sei "Hamlet" gespielt
worden.
Beleg Nr. 61,
S 454,55 (Vorsteuer S 45,46) Blumen und Belegnummer 144,
S 445,45 (Vorsteuer S 44,55), Blumen. Diese Blumen seien für das
Büro angeschafft worden.
Belegnummer 157,
S 6.272,73 (Vorsteuer S 672,27). Hinsichtlich der beruflichen
Veranlassung der drei Staatsopernkarten verweist der Geschäftsführer
auf sein bisheriges Vorbringen betreffend die berufliche
Notwendigkeit.
Belegnummern 76
und 77 beinhalten jeweils ein Abonnement der Staatsoper, S 8.972,73
(Vorsteuer S 897,27) und ein Abonnement des Burgtheaters, S 2.154,55
(Vorsteuer S 215,46).
Belegnummer 211,
S 181,82 (Vorsteuer S 18.18), Blumen, und Belegnummer 256,
S 426,36 (Vorsteuer S 42,64), Blumen. Diese Blumen seien jeweils
für das Büro angeschafft worden.
Belegnummer 263,
S 8.700,00 (Vorsteuer S 1.740,00), Karten. Dieses Abonnement des
Wiener Konzerthauses beinhalte einen Zyklus von 16 Karten. Hier sei es um die
Live-Vertonung zu den Veranstaltungen der Bw. gegangen. Am 5.11.1999, 5.12.1999,
12.12.1999, 10.3.2000, 27.3.2000, 9.4.2000, 6.5.2000 und 1.6.2000 habe jeweils
ein Konzert stattgefunden.
Belegnummer 347,
S 1.300,00 (Vorsteuer S 0,00), 2 Karten. Diese zwei Karten seien
für das Wiener Konzerthaus gewesen.
Beleg
Nr. 369, S 309,09 (Vorsteuer S 30,91), Blumen. Diese seien
für das Büro angeschafft worden.
Hinsichtlich
des Jahres 2000 legte der
Geschäftsführer der Bw. zum Konto 7670 (seitens der Bw. geltend
gemachte Kosten in Höhe von S 78.564,97) folgenden Sachverhalt
dar:
Belegnummer 35,
S 3.956,00 (Vorsteuer S 0,00), Oper Zürich. Dies betreffe eine
betriebliche Reise vom 31. Jänner 2000 bis
2. Februar 2000, wobei als Zweck der Reise "Bu. AG" vermerkt worden
sei. Als sonstige Spesen sei eine Karte in das Opernhaus Zürich geltend
gemacht worden.
Belegnummer 41
sei auf Nummer 52, S 8.700,00 (Vorsteuer S 0,00), Opernballkarten, zu
korrigieren. Die Ausgaben seien für den Besuch des Opernballs angefallen
und irrtümlicherweise doppelt geltend gemacht worden.
Belegnummer 49,
S 1.083,33 (Vorsteuer S 216,67). Dies seien zwei Karten ins Wiener
Konzerthaus am 10.3.2000 gewesen.
Belegnummer 39,
S 4.833,33 (Vorsteuer S 966,67), Feuerzeuggeschenk. Dies sei ein
Geschenk der Bw. an einen Geschäftspartner anlässlich seines 50sten
Geburtstages gewesen.
Belegnummer 57,
S 3.165,00 (Vorsteuer S 0,00), Theaterkarten. Dies seien drei
Stück Theaterkarten für das Ronacher, in dem eine Cybershow gezeigt
worden sei.
Belegnummer 59,
S 1.181,82 (Vorsteuer S 118,18), Karten. Bei dieser Veranstaltung
könne sich der Geschäftsführer nicht mehr erinnern, aus welchem
Grund er dieses Konzert am 27.3.2000 im Wiener Konzerhaus besucht
habe.
Belegnummer 66,
S 1.083,33 (Vorsteuer S 216,67), Karten, und Belegnummer 75,
S 1.300,00 (Vorsteuer S 0,00), Konzerthaus. Diese beiden
Veranstaltungen habe der Geschäftsführer mit seiner Frau am 9.4.2000
und am 6.5.2000 besucht.
Belegnummer 77,
S 8.600,00 (Vorsteuer S 0,00), Staatsopernkarten. Diese Veranstaltung
hat der Geschäftsführer der Bw. mit seiner Frau und dem Ehepaar O.
besucht.
Belegnummer 54,
S 1.658,18 (Vorsteuer S 165,82), Blumen. Hiebei habe es sich um Blumen
für das Büro gehandelt.
Belegnummer 91,
S 650,00 (Vorsteuer S 0,00), Konzerthaus. An diesem Tag, dem 1.6.2000,
habe der Geschäftsführer der Bw. das Wiener Konzerthaus alleine
besucht.
Belegnummer 69,
S 1.698,18 (Vorsteuer S 169,82), Blumendeko. Dies seien
Blumendekorationen (7 Lieferungen) für das Büro gewesen.
Belegnummer 73
und 74 betreffen die Abonnements für die Staatsoper, S 8.972,73
(Vorsteuer S 897,27) und das Burgtheater S 2.154,55 (Vorsteuer
S 215,46).
Belegnummer 80,
S 1.438,18 (Vorsteuer S 143,82), Blumendeko und Belegnummer 157,
S 166,67 (Vorsteuer S 33,33) beinhalten Blumenlieferungen für das
Büro.
Belegnummer 97,
S 2.300,00 (Vorsteuer S 230,00), Blumen. Anlässlich eines
Büroevents in der M.straße sei Blumendekoration notwendig
gewesen.
Belegnummer 102,
S 416,67 (Vorsteuer S 83,33). Dies sei ein Blumenstrauß an Frau
M.C. gewesen, die im Rudolfspital gelegen sei.
Belegnummer
185, S 240,00 (Vorsteuer S 0,00), Eintritt. Hiebei habe es sich um
drei Eintrittskarten in das Museum Essl gehandelt. Der Zweck dieses Besuches sei
das kulturelle Interesse des Geschäftsführers der Bw.
gewesen.
Belegnummer
108, S 3.329,17 (Vorsteuer S 665,83), Deko H. . Hiebei habe es sich um
eine Auslagendekoration für die Firma H. gehandelt. Hin und wieder habe die
Ehefrau des Geschäftsführers der Bw. die Auslage einer ihrer Kunden
dekoriert.
Belegnummer 189,
S 4.900,00 (Vorsteuer S 0,00). Dies seien zwei Karten in die
Staatsoper gewesen. Der Geschäftsführer wisse jedoch nicht mehr, mit
wem er diese Veranstaltung besucht habe.
Belegnummer 115,
S 454,55 (Vorsteuer S 45,46), Blumen, und Belegnummer 118,
S 454,55 (Vorsteuer S 45,46), Blumen. Hiebei habe es sich jeweils um
Blumen an Frau M.C. gehandelt, die wieder krank im Spital gelegen
sei.
Belegnummer 123,
S 812,73 (Vorsteuer S 81,27), Blumen. Hiebei habe es sich um Blumen
für das Büro gehandelt.
Belegnummer 224,
S 207 (Vorsteuer S 0,00), Eintritt Museum, und S 1.109,00
(Vorsteuer S 0,00), Buch. Diese Aufwendungen seien im Rahmen einer
dienstlichen Reise vom 28. November 2000 bis
1. Dezember 2000 angefallen. Der Zweck dieser Reise seien
Vorgespräche über zukünftige Veranstaltungen in der Schweiz,
vergleichbar mit den bereits durchgeführten Veranstaltungen in
Österreich, gewesen.
Belegnummer 223,
S 5.000,00 (Vorsteuer S 0,00). Dies sei ein Konzert der Wiener
Philharmoniker am 31. Dezember 2000 (Silvesterveranstaltung) gewesen,
welches der Geschäftsführer der Bw. gemeinsam mit der Ehefrau eines
Auftraggebers besucht habe. Anschließend seien der Auftraggeber, seine
Ehefrau, der Geschäftsführer der Bw. und seine Ehefrau in der Wohnung
des Geschäftsführers der Bw. essen gewesen.
Betreffend die
Umsatzsteuer 2001 führte der steuerliche Vertreter aus, dass die
Vorsteuerbeträge in der Jahreserklärung 2001 um die Vorsteuern
für Miete und Strom der R.Gasse vermindert worden seien.
Hinsichtlich
der Umsatzsteuer für das Jahr 2002 brachte der steuerliche Vertreter
vor, dass zum einen der Vorsteuerbetrag um die Vorsteuern Miete und Strom der
R.Gasse verringert worden sei, zum anderen sei die Differenz zwischen der Summe
sämtlicher Umsatzsteuervoranmeldungen und des in der Jahreserklärung
geltend gemachten Vorsteuerbetrages durch Umbuchungen bzw. Nachbuchungen
entstanden, die schließlich in der Jahreserklärung
berücksichtigt worden seien.
Abschließend
führte der steuerliche Vertreter - ebenso wie die Bw. - aus, dass der
Geschäftsführer der Bw. die Frau M.W. in der Wohnung R.Gasse
übernachten habe lassen und dafür habe die Bw. ein Darlehen erhalten.
Ohne Frau M.W. würde die Bw. nicht mehr existieren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 7 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) 1988
ist der Körperschaftsteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der
unbeschränkt Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen
hat.
Einkommen ist
der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs. 3
des Einkommensteuergesetzes 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich
mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug
der Sonderausgaben und des Freibetrages für begünstigte Zwecke. Wie
das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz
1988 und diesem Bundesgesetz
(§ 7 Abs. 2 KStG 1988).
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die
Aufwendungen und Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Wenn die
Betriebsprüfung feststellte, dass der E-Herd (siehe Tz. 22) für
die private Wohnung des Geschäftsführers der Bw. angeschafft worden
sei und die Bw. diesem Vorbringen widerspricht, indem sie lediglich behauptet,
die Aufwendungen des E-Herdes seien betrieblich veranlasst, reicht dieses
Vorbringen nicht aus, einen betrieblichen Zweck der Kosten nachzuweisen bzw.
glaubhaft zu machen. Die Lieferadresse der E-Herd Rechnung lautet auf die
Wohnadresse des Geschäftsführers der Bw. und ist nicht anzunehmen,
dass der E-Herd vorerst in die Privatwohnung des Geschäftsführers
geliefert wurde, um ihn anschließend an einen anderen Ort zu bringen.
Hinsichtlich der Anschaffungskosten des E-Herdes liegt somit keine betriebliche
Veranlassung vor, die daher nicht abzugsfähig sind. Damit in Zusammenhang
steht der IFB 1999 (siehe Tz. 24), der somit mangels Vorliegens der
gesetzlichen Voraussetzungen keine Berücksichtigung findet.
Soweit die Bw.
in der Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und
Körperschaftsteuer für die Jahre 1996 und 1997 und
Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1. Jänner 1995 bis
31. Dezember 1997 ausführt, die berufliche Notwendigkeit der
Räumlichkeiten in W. , R.gasse ergebe sich aus dem Umstand, dass das
Tonstudio in W. , M.straße sechs Meter unter der Erde sei, keinen
natürlichen Lichteinfall habe und lt. Arbeitnehmerschutzgesetz und
Normen und Schlagworte
- § 12 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2114-W/04
- Stammnummer
- 26733
- Gültig
- 14.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF