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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2114-W/04

Betriebliche Veranlassung einer Wohnung, Repräsentationsspesen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2114-W/04vom 14.02.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Betriebsgenehmigung sei es für einen Dienstnehmer unzumutbar, in diesen Räumen zu arbeiten, ist darauf hinzuweisen, dass zwar die einschlägigen Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) die gesetzlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers betreffend Arbeitsräume für das Verrichten der Arbeit ohne Beeinträchtigung der Sicherheit, der Gesundheit und des Wohlbefindens der Arbeitnehmer festlegen, jedoch nur insoweit, als es die Art der Tätigkeit und der Zweck der Räume dies zulassen. In § 22 Abs. 6 ASchG wird nämlich bestimmt, dass Arbeitsräume ausreichend natürlich belichtet sein und eine Sichtverbindung mit dem Freien aufweisen müssen, soweit die Zweckbestimmung der Räume und die Art der Arbeitsvorgänge dies zulassen. Dies bedeutet, dass zwar grundsätzlich Fenster in Arbeitsräumen vorhanden sein müssen; wenn jedoch die Zweckbestimmung des Raumes und die Art des Arbeitsvorganges eine ausreichende natürlich Belichtung und eine Sichtverbindung mit dem Freien nicht zulassen, sind diese nicht notwendig. Die Bw. betreibt seit dem Jahre 1974 in den Räumen in W. , M.straße ein Tonstudio, sowie in weiterer Folge lt. eigenen Angaben die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Werbeshows. Auch werden die Räume in der M.straße , die sechs Meter unter der Erde liegen, als Lager für Showutensilien genutzt. Was das Betreiben des Tonstudios und den Zweck der dafür benötigten Räumlichkeiten angeht, ist zu bemerken, dass solche Räume grundsätzlich eine Schallisolierung aufweisen sollen, damit eine akustische Beeinträchtigung der Anrainer so gering wie möglich gehalten wird. Unter diesen Gesichtspunkten sind Räume unter der Erde für ein Tonstudio geradezu prädestiniert und würde der Einbau von natürlichen Belichtungsquellen geradezu dem Zweck der Räume, eine möglichst gute Schallisolierung zu erreichen, zuwiderlaufen. Der Zweck eines Lagers besteht darin, die gelagerten Gegenstände vor Umwelteinflüssen, wie etwa Regen, Temperatur, Sonneneinstrahlung zu schützen. In einem weiteren Schritt müssten erst etwaige vorhandene Fenster abgedeckt werden, damit die Lagerung der Gegenstände optimal erfolgen kann. Diese Vorgangsweise wäre jedoch gar nicht notwendig, wenn der Lagerraum keine Fenster hat. Demnach spricht es auch gegen den Zweck der Lagerräumlichkeiten durch einen nachträglichen Einbau natürlicher Belichtungsquellen zu schaffen. Hinsichtlich der Tätigkeit der Bw. - die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Werbeshows - ist auszuführen, dass zahlreiche Reisen des GF zur Geschäftsanbahnung notwendig sind. Gerade durch die Art der Tätigkeit des GF ist es jedoch entbehrlich, etwaige natürliche Belichtungsquellen am Sitz der Bw. nachträglich einzubauen. Wenn die Bw. meint, Dienstnehmern sei nicht zumutbar ohne Frischluft zu arbeiten, ist zu bemerken, dass es nicht darauf ankommt, ob es Dienstnehmern zumutbar ist. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die gesetzliche Verpflichtung dafür Sorge zu tragen, dass Arbeitsräume so beschaffen sind, dass die Arbeit ohne Beeinträchtigung der Gesundheit der Arbeitnehmer verrichtet werden kann. Dass jedoch der Arbeitgeber verpflichtet ist eine Wohnung anzumieten, findet in den gesetzlichen Bestimmungen keine Deckung. Somit verhilft der Einwand der Bw., durch den fehlenden natürlichen Lichteinfall, sei das Arbeiten für einen Dienstnehmer unzumutbar und daher habe die Bw. die Räumlichkeiten in der R.gasse gemietet, der Berufung nicht zum Erfolg. Wenn die Bw. auf eine Betriebsgenehmigung hinweist, auf Grund derer es für einen Dienstnehmer unzumutbar sei, in Räumlichkeiten ohne natürlichen Lichteinfall zu arbeiten, ist festzuhalten, dass eine solche in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht vorgelegt wurde. Wenn die Bw. ausführt, in den Räumlichkeiten in W. , R.gasse hätten sich ein Schreibtisch, Aktenschränke mit Akten, ein professionelles Tonaufzeichnungsgerät und sonstige Arbeitsmaterialien befunden, wird entgegengehalten, dass auf Grund zweier Besichtigungen durch die Amtspartei vom Juli 1999 und vom März 2003 keine dementsprechenden Feststellungen getroffen wurden. Im Aktenvermerk zur Betriebsbesichtigung vom Juli 1999 (der Bw. mit Vorhalt vom 30. März 2006 zur Kenntnis gebracht) führte der Betriebsprüfer aus, dass keine Betriebsvorrichtungen vorgefunden wurden, im Betriebsprüfungsbericht der Anschlussprüfung betreffend die Jahre 1998 - 2000 stellte die Betriebsprüferin fest, dass die Ausstattung der Wohnung in W. , R.gasse auf Nutzung durch eine alte Dame schließen lässt. Weiters führte die Betriebsprüferin in der Zeugeneinvernahme vom 24. März 2006 die Einrichtungsgegenstände, die anlässlich der Besichtigung vom März 2003 vorgefunden wurden, genauer aus. Insbesondere hat die Prüferin in den Räumlichkeiten anlässlich der Besichtigung vom März 2003 kein professionelles Tonaufzeichnungsgerät gesehen. Der UFS gelangt daher zur Ansicht, dass weder ein Schreibtisch, noch Aktenschränke, noch ein professionelles Tonaufzeichnungsgerät, noch sonstige Arbeitsmaterialien in der R.gasse befunden haben, zumal - wie die Amtspartei zutreffend ausgeführt hat - diese Einrichtungsgegenstände allein typischerweise keine betriebliche Nutzung der Räumlichkeiten nachweisen. Schließlich bringt die Bw. selbst vor, dass große Betriebsvorrichtungen nicht erforderlich sind. Insoweit ist der Bw. auch zuzustimmen, wenn sie die Ansicht vertritt, die Einrichtung von Räumen sei ihr überlassen. Da jedoch die Einrichtung des gemieteten Objektes nicht ohne weiters auf eine betriebliche Veranlassung schließen lässt, kommt ihr bei der Beurteilung, ob die Kostentragung der Wohnung in der R.Gasse betrieblich veranlasst ist, eine wesentliche Bedeutung zu. Die Bw. führt weiters aus, die Räumlichkeiten in W. , R.gasse seien beruflich notwendig, da kreative Arbeiten am Sitz der Bw. (im Keller der M.straße ) kaum durchführbar seien. Hiezu ist zu bemerken, dass dieses Vorbringen allein nicht ausreicht, eine berufliche Nutzung dieser Räumlichkeiten glaubhaft zu machen. Kreative Tätigkeiten können fast überall und zu jeder Zeit entfaltet werden, sodass weder ein bestimmter Ort noch ein bestimmter Zeitpunkt für deren Ausübung notwendig ist. Insoweit ist kreatives Arbeiten auch am Sitz der Bw. möglich. Soweit die Bw. die monatlichen Kosten der Wohnung in W. , R.gasse anspricht und meint, nur eine regelmäßige Benützung durch die Bw. sei kaufmännisch vertretbar und daher liege eine betriebliche Nutzung der Räume vor, ist darauf hinzuweisen, dass eine regelmäßige betriebliche Nutzung der Räumlichkeiten durch die Bw. bzw. durch ihren Geschäftsführer eben nicht als erwiesen anzunehmen ist. Darauf, ob Kosten kaufmännisch vertretbar sind, kommt es nicht an, sondern die tatsächliche Nutzung der Räume und deren Einrichtung sind entscheidungswesentlich. Wenn die Bw. vorbringt, die Feststellungen der BP betreffend Betriebsvorrichtungen träfen nicht zu, ist auszuführen, dass zwei Betriebsprüfer die Räumlichkeiten in der R.Gasse besichtigten und keine Betriebsvorrichtungen vorfanden. Mit dem Vorbringen, die Prüferin der Anschlussprüfung habe zu gar keinem anderen Ergebnis kommen wollen, kann die Bw. jedoch die Glaubwürdigkeit der Prüferin nicht erschüttern. Aus welchem Grund beide Prüfer geirrt hätten, ist für den UFS nicht ersichtlich. Auch die von der Bw. angeführten Beweggründe betreffend die örtliche Lage der Räumlichkeiten, nämlich die Erreichbarkeit vom Tonstudio in ca. 10 Gehminuten, sind für deren Beurteilung, ob eine betriebliche Veranlassung vorliegt, unerheblich. Die Bw. führt weiters aus, dass aus Kostengründen ein kleines Büro gewählt worden sei. Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass dieses Motiv für die Beurteilung einer betrieblichen Veranlassung von Aufwendungen nicht entscheidungswesentlich ist. Es kommt nicht auf die finanzielle Situation der Bw. an, sondern auf die tatsächliche Nutzung und Einrichtung der Räumlichkeiten in der R.Gasse. Ein weiteres Indiz der nicht betrieblichen Veranlassung der Mietaufwendungen der Wohnung R.Gasse ist der schriftlich abgeschlossene Mietvertrag zwischen der Hauseigentümerin und der Bw. Der § 2 des Mietvertrages vom 15. November 1996 lautet: Die Inbestandgabe/-nahme des in § 1 beschriebenen Mietgegenstandes erfolgt für Wohnzwecke, insbesondere für Wohnzwecke der Frau M.W. bzw. Mitarbeitern des Mieters. Dass der Betriebsgegenstand der Bw. das Anmieten von Wohnungen ist, hat sie nicht vorgebracht. Wenn die Bw. schließlich meint, Frau M.W. habe sich in der Wohnung polizeilich gemeldet, weil dies bei einem mehrtägigen Aufenthalt in Wien notwendig sei, stellt sich die Frage, aus welchem Grund habe sich Frau M.W. nicht wieder abgemeldet, wenn sie lt. Angaben der Bw. nur gelegentlich in dieser Wohnung übernachte. Auf Grund einer Anfrage an das zentrale Melderegister ist nämlich festzustellen, dass Frau M.W. seit 16. Dezember 1996 durchgehend in der R.Gasse gemeldet ist. Der UFS gelangt somit zur Ansicht, auch wenn die Bw. als Bestandnehmerin der Räumlichkeiten ist, dass die Anmietung der Wohnung in der R.Gasse tatsächlich nicht aus betrieblichen Gründen erfolgte. Vielmehr hätten die diesbezüglichen Aufwendungen im Rechenwerk der Bw. ihre Berücksichtigung finden sollen. Zu dieser Ansicht gelangt der UFS schließlich auch auf Grund der Ausführungen des Geschäftsführers der Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung (Seite 6 und 7), in welcher er über sein Verhältnis zu Frau M.W. spricht, dass sie glücklich ist, weil sie Familienanschluss hat und jemand in der Nähe ist, der sich um sie sorgt. Soweit die Bw. ausführt, die Anmietung der Räume in der R.Gasse hätte keinen Sinn gemacht, wenn sie diese nicht benötigen würde, ist ihr zu erwidern, dass die Abgabenbehörde nicht zu prüfen hat, ob Aufwendungen sinnvoll sind. Werden Ausgaben durch den Betrieb veranlasst, dann stellen sie abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Gerade von dieser betrieblichen Veranlassung konnte die Bw. den UFS jedoch nicht überzeugen. Wenn die Bw. vorbringt, bei der Besichtigung der Räumlichkeiten habe der steuerliche Vertreter nicht den Eindruck gewonnen, es handle sich um eine Privatwohnung und dieser (steuerlicher Vertreter) in der mündlichen Berufungsverhandlung befragt, worauf er denn seinen persönlichen Eindruck gestützt habe, antwortet, eine Privatwohnung hätte für die Bw. keinen Sinn gemacht, da sie in großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckte, ist zu bemerken, dass der steuerliche Vertreter die eigentliche Frage unbeantwortet gelassen hat. Er wurde nämlich nicht nach seiner persönlichen Meinung in Bezug auf die Wohnung in der R.Gasse befragt, sondern nach seinem persönlichen Eindruck anlässlich der Besichtigung der Räume. Die Bw. führt aus, sie habe als Gegenleistung für die Nichtverzinsung des Verrechnungskontos der Fr. M.W. kostenlose Übernachtungsmöglichkeiten angeboten. Auch dieser Einwand verhilft den Berufungen nicht zum Erfolg. In der mündlichen Verhandlung hat der GF der Bw. selbst dargelegt, dass weder eine Verzinsung noch eine Rückzahlung des Darlehens der Fr. M.W. vereinbart wurde. Somit ist ein Zusammenhang der kostenlosen Übernachtungsmöglichkeit für Fr. M.W. mit der betrieblichen Sphäre der Bw. nicht erwiesen. Wenn in der mündlichen Verhandlung der steuerliche Vertreter ausführt, der Neffe lasse seine Tante in der Wohnung R.Gasse wohnen und "dafür gibt es dann ein Darlehen", ist darauf hinzuweisen, dass einerseits die Bw. Mieterin der Räumlichkeiten ist, und andererseits das Darlehen erst im Jahr 1998 der Bw. zugezählt wurde. Die Wohnung wurde jedoch bereits im Jahr 1996 angemietet und fanden die Ausgaben noch im gleichen Jahr Eingang in das Rechenwerk der Bw. Soweit die Bw. in ihrer Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für das Jahr 1998 vorbringt, dass Finanzamt habe die Miete der R.gasse plus Vorsteuer nicht anerkannt, obwohl die Vorsteuer im Aufwand nicht enthalten gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorgangsweise im Zusammenhalt mit den Begriffen "verdeckte Ausschüttung" und "Entnahmen" zu verstehen ist. Für die Ermittlung des Einkommens einer Kapitalgesellschaft ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege verdeckter Ausschüttungen entnommen wird. Bei dem Begriff Entnahmen handelt es sich um das Entnehmen von Geld oder Wirtschaftsgütern aus dem Vermögen der Körperschaft. Somit liegt auf der Hand, dass im vorliegenden Fall bei der Ermittlung des Einkommens der Bw. jener Betrag anzusetzen ist, um den das Vermögen der Bw. vermindert wurde. Demnach sind die Aufwendungen in Höhe des Bruttobetrages auszuscheiden. Tz. 27 neu R.gasse Da somit eine betriebliche Veranlassung der Wohnung weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht wurde, sind die Kosten der Wohnung aus den Betriebsausgaben auszuscheiden. | | 1998 | 1999 | 2000 | Miete | 96.018,71 | 101.386,52 | 103.354,00 | Vorsteuer | 9.601,87 | 11.480,40 | 11.480,40 | Energie | 6.968,56 | 7.352,03 | 5.702,03 | Vorsteuer | 1.393,71 | 1.470,41 | 1.140,41 | Außerbilanzmäßige Zurechnung netto | 102.987,27 | 108.738,55 | 109.056,03 | Summe Vorsteuer | 10.995,58 | 12.950,81 | 12.620,81 | Summe Bruttoaufwendungen | 113.982,85 | 121.689,36 | 121.676,84 Hinsichtlich der Aufwendungen betreffend das Konto 7670 machte die Bw. Kosten geltend, die die Amtspartei betreffend das Jahr 1998 zur Gänze, nämlich in Höhe von S 67.860,84, betreffend das Jahr 1999 teilweise in Höhe von S 25.407,00 und betreffend das Jahr 2000 ebenso teilweise in Höhe von S 58.564,00 nicht anerkannte, da diese Aufwendungen gem. § 12 Abs. 1 KStG in Verbindung mit § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähige Repräsentationskosten seien. Betreffend diese Aufwendungen hat die Bw. Vorsteuer für das Jahr 1998 S 3.450,15, für das Jahr 1999 S 3.801,73 und für das Jahr 2000 S 4.295,03 geltend gemacht, die seitens der Amtspartei in allen drei Jahren zur Gänze nicht anerkannt wurde. Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 3 KStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Repräsentationsaufwendungen nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht abgezogen werden. Aus den gesetzlichen Bestimmungen ist eine Definition des Begriffes "Repräsentationsaufwendungen" nicht zu entnehmen, sodass die Rechtsprechung des VwGH heranzuziehen ist: Danach sind unter Repräsentationsaufwendungen alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, also dazu dienen, zu "repräsentieren". Repräsentationsaufwendungen sind beispielsweise Ausgaben für Theater-, Konzert-, Ausstellungs-, Ballbesuche; Geschenke an Kunden, Klienten zu Weihnachten, zum Jahreswechsel und zu ähnlichen Anlässen (Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer-Kommentar, Band III B, § 20 EStG 1988, Tz 7.3). Wenn der Geschäftsführer der Bw. in der mündlichen Verhandlung vorbringt, der Besuch der Theater-, Opern- und Konzertveranstaltungen sei beruflich veranlasst, weil dies der Job des Geschäftsführers sei; wenn er (der Geschäftsführer) sich nicht auskenne, sei er seinen Job los, ist darauf hinzuweisen, dass zwischen der betrieblichen Sphäre der Bw. und der beruflichen Sphäre des Geschäftsführers der Bw. zu unterscheiden ist. Während im berufungsgegenständlichen Fall die betriebliche Veranlassung geltend gemachter Aufwendungen der Bw. (einer juristischen Person) strittig ist, fallen etwa die Umstände, wie der Geschäftsführer verliere bei mangelnder Information im kulturellen Bereich seinen Job und ohne Literaturkenntnisse könne er seinen Job nicht machen, in den beruflichen Bereich des Geschäftsführers der Bw. Auch allen weiteren Gründen, wie das Wissen über den geistigen Inhalt einer Oper, über die Inszenierung, die Kulissen und Details einer Oper, kommt somit keine Bedeutung zu. Soweit die Bw. zwei Videokassetten vorlegt, um die von ihr organisierten Veranstaltungen besser zu erklären und verständlicher zu machen, ist zu bemerken, dass diese Kassetten zwar die Tätigkeit der Bw. verdeutlichen, jedoch daraus eine betriebliche Notwendigkeit zum Besuch der Theater-, Konzert- und Opernveranstaltungen nicht zu erkennen ist. Die beiden Videokassetten zeigen jeweils Veranstaltungen, in denen Schmuck der Fa. H. von Mannequins vorgeführt wird. Während bei einer Ausstellung die Pretiosen auf der Bühne der Staatsoper dargeboten werden und die Besucher von Modell zu Modell gehen, ist die andere Veranstaltung wie eine klassische Modeschau organisiert. Die Besucher sitzen in einem Saal und die Mannequins defilieren an den Zuschauern vorbei. Dass für die Organisation dieser Shows ein Fingerspitzengefühl für Kunst und Kultur von Vorteil ist, wird seitens des UFS nicht in Abrede gestellt, dass jedoch die zahlreichen Besuche der Veranstaltungen in Oper, Theater- und Konzerthäusern dadurch der betrieblichen Sphäre zuzuordnen seien, dieser Ansicht kann sich der UFS nicht anschließen. In der mündlichen Berufungsverhandlung führt der GF der Bw. aus, dass die strittigen Betriebsausgaben nur 1,7 % des Gesamtumsatzes der Bw. ausmachen und dies sei ein Missverhältnis. Ob diese Berechnung zutrifft, mag dahingestellt sein, aber die Anerkennung der strittigen Betriebsausgaben in Abhängigkeit zum Gesamtumsatz zu setzen, findet im vorliegenden Berufungsfall keine gesetzliche Deckung. Wenn die Bw. vermeint, die Besuche des GF in der Staatsoper, in Theater, Konzerten und Ähnliches stellten für ihn kein Vergnügen dar, weil sie beruflich notwendig seien, ist zu erwidern, dass dieser Umstand kein entscheidendes Kriterium zur Abgrenzung beruflicher veranlasster Aufwendungen von solchen privater Natur ist. Zu den Aufwendungen betreffend das Jahr 1998 ist auszuführen, dass der Beleg vom 2. Jänner 1998 und die Belegnummern 3, 23, 22, 59, 36, 50, 58, 130, 141, 81, 82, 153,157, 100, 129, 388 typische Repräsentationsaufwendungen darstellen und daher steuerlich nicht abzugsfähig sind. Soweit die Bw. vorbringt, die Betriebsprüfung habe betreffend das Jahr 1998 die Aufwendungen des Kontos 7670 zur Gänze anerkannt, weil in der Tz. 28 keine diesbezüglichen Aufwendungen ausgeschieden worden seien, ist auf das Vorbringen der Betriebsprüferin in der mündlichen Verhandlung hinzuweisen. Seitens der BP wurden nämlich deshalb keine Aufwendungen mehr ausgeschieden, da dies schon im Veranlagungsverfahren durchgeführt wurde. Wenn die Bw. meint, die Frau M.C. habe den Weg zu wichtigen Kunden geebnet und bei "einleitenden Dingen" geholfen, daher sei eine berufliche Veranlassung gegeben, ist zu entgegnen, dass ein gewisser beruflicher Zusammenhang auch nicht abzusprechen ist. Dass diese Aufwendungen jedoch auch das gesellschaftliche Ansehen der Bw. fördern, liegt auf der Hand. Ebenso ändert das Überbringen von Geschenken und Mitbringsel anlässlich einer Dienstreise nicht den Zweck solcher Aufwendungen. Das Überreichen dieser Aufmerksamkeiten dient nämlich ohne Zweifel dazu, dem Beschenkten eine Freude zu bereiten und den Geschenkgeber in netter Erinnerung zu behalten. Soweit die Bw. Blumen für das Büro angeschafft hat, erscheinen dieser Sachverhalt glaubhaft und die diesbezüglichen Ausgaben als beruflich veranlasst, sodass die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen gegeben ist. Hinsichtlich der während einer Dienstreise angefallenen Aufwendungen, die getätigt wurden, weil der Geschäftsführer der Bw. gratis übernachtet hat, ist eine betriebliche Notwendigkeit nicht von der Hand zu weisen. Nach allgemeiner Verkehrsauffassung versteht man unter Geschenk eine Zuwendung ohne entsprechende Gegenleistung. Da der Geschäftsführer der Bw. jedoch anlässlich mehrerer Dienstreisen bei Geschäftsfreunden gratis übernachtet hat, gelangt der UFS zur Ansicht, dass diese Aufwendungen keine "Geschenke" im üblichen Sinn sind und somit abzugsfähige Betriebsausgaben darstellen (siehe Belegnummer 86, 216 und 218). Wenn der Geschäftsführer der Bw. ausführt, er würde seine Programme (richtigerweise die Veranstaltungsprogramme der Bw.) nicht verkaufen, wenn er nicht jede Inszenierung der Oper kenne, ist dieses Vorbringen nicht glaubhaft. Zwar hat die Bw. lt. Angaben des Geschäftsführers in der Staatsoper drei Werbeveranstaltungen organisiert und sind die umfangreichen kulturellen Kenntnisse des Geschäftsführers der Bw. für die Auftragserteilung an die Bw. ohne Zweifel von großem Vorteil, jedoch hat die Bw. auch Aufwendungen zum Besuche anderer kultureller Veranstaltungen, wie zum Beispiel im Burgtheater, Theater an der Wien, Ronacher getätigt und an diesen Veranstaltungsorten hat die Bw. keine Werbeausstellungen organisiert und durchgeführt. Wenn der Geschäftsführer der Bw. hinsichtlich der Aufwendungen für das Staatsopern- und Burgtheaterabonnements vorbringt, das Informiert sein über das kulturelle Geschehen sei Voraussetzung für seine Tätigkeit in der Bw., ist darauf hinzuweisen, dass dieser Einwand der Berufung in diesem Punkt nicht zum Erfolg verhilft, die steuerliche Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen zu erringen. Grundsätzlich gehören Aufwendungen zum Besuch kultureller Einrichtungen zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Z. 3 KStG, auch wenn solche Besuche für die Tätigkeit der Bw. förderlich sind. Lediglich insoweit als der Geschäftsführer der Bw. zum Sachverhalt hinsichtlich vereinzelter Theater- und Opernbesuche angibt, dass er diese auf Wunsch eines Auftraggebers mit dessen Angestellten absolviert hat, ist eine ausschließlich betriebliche Veranlassung der Aufwendungen glaubhaft. Aufwendungen für Geschenke (Tee, Zigaretten, Schokolade) sind - wie oben schon ausgeführt - keine abzugsfähigen Betriebsausgaben. Betreffend die Aufwendungen, die im Zuge der Dienstreise nach New York angefallen sind und die der Information und der Vorbereitung einer künftigen Ausstellung gedient haben, ist eine berufliche Veranlassung nicht abzusprechen, sodass diese abzugsfähige Betriebsausgaben darstellen. Ermittlung der Repräsentationskosten betreffend das Jahr 1998 | Belegnummer | netto S | Vorsteuer S | | 218,18 | 21,82 | 3 | 690,00 | 138,00 | 23 | 5.733,00 | 0,00 | 22 | 4.545,45 | 454,55 | 59 | 3.463,64 | 346,36 | 36 | 363,64 | 36,36 | 50 | 763,64 | 76,36 | 58 | 1.500,00 | 300,00 | 130 | 5.636,36 | 563,64 | 141 | 410,91 | 41,09 | 81 | 1.972,73 | 197,27 | 82 | 8.290,91 | 829,09 | 153 | 1.708,00 | 0,00 | 157 | 350,00 | 70,00 | 100 | 500,00 | 100,00 | 129 | 1.083,59 | 0,00 | 388 | 740,00 | 0,00 | Summe der nicht anerkannten Aufwendungen | 37.970,05 | 3.174,54 | Summer der geltend gemachten Aufwendungen | 67.860,84 | 3.450,15 | Summer der anerkannten Aufwendungen | 29.890,79 | 275,61 Hinsichtlich der Ausgaben der Konto Nr. 7670 betreffend das Jahr 1999 und der Belegnummern 16, 64, 88, 89, 101, 113, 116, 157, 76, 77, 263 und 347 gelangt der Unabhängige Finanzsenat zur Auffassung, dass diese Aufwendungen Repräsentationskosten darstellen und daher nicht abzugsfähig sind. Im Einzelnen handelt es sich wie das vorangegangene Jahr um Aufwendungen für Besuche in Theater und Oper, Geburtstagsgeschenke und Ähnliches. Wenn der GF. der Bw. meint, die Besuche des Wiener Konzerthauses seien betrieblich notwendig gewesen, da es sich hiebei um die Live-Vertonung zu den Schmuckveranstaltungen gehandelt hat, ist festzuhalten, dass - wie oben bereits ausgeführt - auch Ausgaben für Konzertbesuche Repräsentationsaufwendungen darstellen. Das Vorbringen des GF der Bw. reicht jedenfalls nicht aus, die Aufwendungen der Konzertbesuche als betrieblich veranlasst anzuerkennen. Betreffend die Belegnummer 65 gestaltete sich das Sachverhaltsvorbringen des Geschäftsführers der Bw. in der Weise, als eine betriebliche Veranlassung der Aufwendungen für glaubhaft erscheint und die Repräsentationskomponente in den Hintergrund tritt. Ermittlung der Repräsentationskosten betreffend das Jahr 1999 | Belegnummer | netto S | Vorsteuer S | 16 | 700,00 | 140,00 | 64 | 3.600,00 | 0,00 | 88 | 3.300,00 | 0,00 | 89 | 200,00 | 0,00 | 101 | 4.600,00 | 0,00 | 113 | 1.460,00 | 0,00 | 116 | 1.460,00 | 0,00 | 157 | 6.272,73 | 672,27 | 76 | 8.972,73 | 897,27 | 77 | 2.154,55 | 215,46 | 263 | 8.700,00 | 1.740,00 | 347 | 1.300,00 | 0,00 | Summe der nicht anerkannten Aufwendungen | 42.720,01 | 3.665,00 | Summe der geltend gemachten Aufwendungen | 45.407,28 | 3.801,73 | Summe der anerkannten Aufwendungen | 2.687,27 | 136,73 Hinsichtlich der Ausgaben der Konto Nr. 7670 betreffend das Jahr 2000 und der Belegnummern 35, 41, 49, 52, 39, 57, 59, 66, 75, 77, 91, 73, 74, 102, 185, 189, 115, 118 und 223 gelangt der Unabhängige Finanzsenat zur Auffassung, dass diese Aufwendungen Repräsentationskosten darstellen und demnach nicht abzugsfähig sind. Soweit die Bw. anlässlich Dienstreisen ins Ausland Aufwendungen zum Besuche von Opernhäusern geltend macht und lediglich den Zweck der Dienstreisen angibt, ist es für die Beurteilung, ob Repräsentationskosten vorliegen, unerheblich, ob der Besuch der kulturellen Veranstaltung im Ausland erfolgt. Ein "Repräsentieren" der Bw., welches ohne Zweifel im Zusammenhang mit ihrer betrieblichen Tätigkeit steht, jedoch auch ihr Ansehen fördert, ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates auch im Ausland denkbar und sind diese Aufwendungen daher im Sinne des § 12 KStG 1988 nicht abzugsfähig. Ebenso fallen Aufwendungen für Ballbesuche (Opernball) unter das generelle Abzugsverbot des § 12 KStG (siehe auch Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer, Kommentar, § 20 EStG 1988, Tz 5). Hinsichtlich der Eintrittskarten ins Wiener Konzerthaus (Belegnummern 49,59, 66 und 91) handelt es sich abgesehen von der Beurteilung, dass auch diese Aufwendungen Repräsentationskosten darstellen, um Aufwendungen, die schon im Jahr 1999 angefallen sind. Mit der Belegnummer 263 des Jahres 1999 wurden Ausgaben bestehend aus Besuchen von 16 Veranstaltungen des Wiener Konzerthauses und im Jahr 2000 abermals als Betriebsausgaben geltend gemacht. Auf der Rechnung des Beleges mit der Nummer 263 sind die jeweiligen Konzerthausbesuche mit Datum genau festgehalten und die jeweils vorgelegten Eintrittskarten für das Jahr 2000 korrespondieren mit den Tagen auf dieser Rechnung. Diese Aufwendungen wurden doppelt geltend gemacht und waren daher schon aus diesem Grund als Betriebsausgaben auszuscheiden. Wenn der Geschäftsführer der Bw. ausführt, der Zweck der Eintritte in das Museum Essl, sei kulturelles Interesse gewesen, ist zu erwidern, dass eben eine Vielzahl von Personen mit gehobener Schulbildung Interesse am kulturellen Geschehen zeigen. Nur weil der Geschäftsführer der Bw. eine Verbindung zu seiner beruflichen Tätigkeit herstellt, werden diese Ausgaben, die typischerweise Aufwendungen der Privatsphäre darstellen, nicht zu abzugsfähigen Betriebsausgaben. Betreffend die Belegnummer 224 erscheint es dem Unabhängigen Finanzsenat glaubhaft, dass die Ausgaben für einen Museumseintritt und ein Buch in Zusammenhang mit Vorgesprächen zukünftiger Veranstaltungen angefallen sind, sodass deren Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben gerechtfertigt erscheint. Keine abzugsfähigen Betriebsausgaben stellen jedoch die Aufwendungen anlässlich der Silvesterveranstaltung der Wiener Philharmoniker dar (Belegnummer 223). Mag Herr O. auch Vertreter eines zukünftigen Auftraggebers sein, so fördert das anschließende Essen des Ehepaares O. in der Privatwohnung des Geschäftsführers ganz allgemein das gesellschaftliche Prestige der Bw. Insoweit stellen diese Aufwendungen daher typische Repräsentationsaufwendungen dar. Ermittlung der Repräsentationskosten betreffend das Jahr 2000 | Belegnummer | netto S | Vorsteuer S | 35 | 3.956,00 | 0,00 | 41 | 8.700,00 | 0,00 | 49 | 1.083,33 | 216,67 | 52 | 8.700,00 | 0,00 | 39 | 4.833,33 | 966,67 | 57 | 3.165,00 | 0,00 | 59 | 1.181,82 | 118,18 | 66 | 1.083,33 | 216,67 | 75 | 1.300,00 | 0,00 | 77 | 8.600,00 | 0,00 | 91 | 650,00 | 0,00 | 73 | 2.154,55 | 215,46 | 74 | 8.972,73 | 897,27 | 102 | 416,67 | 83,33 | 185 | 240,00 | 0,00 | 189 | 4.900,00 | 0,00 | 115 | 454,55 | 45,46 | 118 | 454,55 | 45,46 | 223 | 5.000,00 | 0,00 | Summe der nicht anerkannten Aufwendungen | 65.845,86 | 2.805,17 | Summe der geltend gemachten Aufwendungen | 78.564,97 | 4.295,03 | Summer der anerkannten Aufwendungen | 12.719,11 | 1.489,86 Tz. 28 neu Repräsentationskosten Folgende Aufwendungen stellen daher Repräsentationskosten im Sinne des § 12 Abs. KStG dar und sind nicht abzugsfähig. | | 1998 | 1999 | 2000 | Außerbilanzmäßige Zurechnung netto | 37.970,05 | 42.720,01 | 65.845,86 | Vorsteuer | 3.174,54 | 3.665,00 | 2.805,17 | Bruttoaufwendungen | 41.144,59 | 46.385,01 | 68.651,03 Tz. 31 a neu verdeckte Ausschüttung Die in Tz. 27 neu festgestellten Aufwendungen, die in Tz. 29 - 31 seitens der BP festgestellten und im gegenständlichen Verfahren unstrittigen Aufwendungen und die Anschaffungskosten der Anlagen lt. Tz. 22 stellen in Höhe des Bruttobetrages (inkl. USt) eine verdeckte Ausschüttung dar. | | 1998 | 1999 | 2000 | Anschaffungskosten (Tz. 22) brutto | | 13.629,60 | | R.Gasse brutto (Tz. 27 neu) | 113.982,85 | 121.689,36 | 121.676,84 | Showaufwand (unstrittig) | 6.912,00 | 2.190,00 | 30.362,01 | Reisekosten (unstrittig) | 20.090,00 | | 3.553,50 | Kfz (unstrittig) | | 6.749,20 | | Außerbilanzmäßige Zurechnung | 140.984,85 | 144.258,16 | 155.592,35 Tz. 16 neu Vorsteuerberichtigung Die im Jahre 1998 von der Betriebsprüfung in Höhe von S 2.535,38 durchgeführte Berichtigung der Vorsteuer setzte sich aus folgenden Beträgen zusammen: S 1.393,71, Energie R.Gasse , ein Teil der Tz. 27 und S 1.141,66 Tz. 29 (unstrittig) Die im Jahre 1999 von der Betriebsprüfung in Höhe von S 21.802,46 durchgeführte Berichtigung der Vorsteuer setzte sich aus folgenden Beträgen zusammen: S 2.271,60, Tz. 22; S 12.950,81, Tz. 27; S 3.801,72, Tz. 28; S 2.778,33, Tz. 29 (unstrittig). Die im Jahre 2000 von der Betriebsprüfung in Höhe von S 24.301,17 durchgeführte Berichtigung der Vorsteuer setzte sich aus folgenden Beträgen zusammen: S 12.620,81 Tz. 27; S 4.295,02 Tz. 28; S 7.385,34 Tz. 29 (unstrittig). Die im Jahre 2001 von der Betriebsprüfung in Höhe von S 14.192,33 durchgeführte Berichtigung der Vorsteuer setzte sich aus folgenden Beträgen zusammen: S 12.325,15, Tz. 27 und S 1.867,18, Berichtigung lt. BP (unstrittig). Die im Jahre 2002 von der Betriebsprüfung in Höhe von € 1.689,91 durchgeführte Berichtigung der Vorsteuer setzte sich aus folgenden Beträgen zusammen: € 867,79, Tz. 27 und € 822,12 Berichtigung lt. BP (unstrittig). In der mündlichen Berufungsverhandlung führte die Bw. aus, dass in der vorgelegten Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2001 der Vorsteuerbetrag bereits um die Vorsteuer der Wohnung R.Gasse vermindert worden sei. Dieses Vorbringen ist glaubwürdig, sodass die Berufung gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2001 insoweit erfolgreich ist, als keine Vorsteuer mehr betreffend die Wohnung R.Gasse auszuscheiden ist. Der Betrag in Höhe von S 1.867,18 (Berichtigung lt. BP), der seitens der Bw. nicht strittig ist, ist zu berücksichtigen. Betreffend die Berufung gegen die Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für die Zeiträume 01-06/02 und 07-12/02 ist festzuhalten, dass in Anwendung der Bestimmung des § 274 BAO, der lautet: Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Berufung angefochtenen Bescheides, so gilt die Berufung als auch gegen den späteren Bescheid gerichtet, im vorliegenden Berufungsfall der Umsatzsteuerveranlagungsbescheid an die Stelle der zwei Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide tritt (siehe auch Ritz, BAO-Kommentar, 3.Aufl., § 274, Tz 2). Somit gilt die Berufung gegen die Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für die Zeiträume 01-06/02 und 07-12/02 als auch gegen den späteren Jahresbescheid für das Jahr 2002 gerichtet. Betreffend die in der Jahreserklärung für das Jahr 2002 geltend gemachten Vorsteuerbeträge führte die Bw. aus, dass diese - ebenso wie in der Jahreserklärung für das Jahr 2001 - bereits um die Vorsteuerbeträge der Wohnung R.Gasse vermindert worden seien und die Differenz zwischen dem Vorsteuerbetrag sämtlicher Umsatzsteuervoranmeldungen und dem Vorsteuerbetrag der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2002 durch Um- und Nachbuchungen entstanden sei. Dieses Vorbringen erscheint dem UFS durchaus glaubwürdig, sodass der Berufung insoweit Statt zu geben ist. Da jedoch auch in diesem Jahr die Betriebsprüfung außer der Vorsteuerberichtigung betreffend die Wohnung R.Gasse noch andere Vorsteuerbeträge nicht anerkannt hat, die auch nicht strittig sind, ist der Vorsteuerbetrag laut Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2002 um € 822,12 zu kürzen. | | 1998 | 1999 | 2000 | 2001 | 2002 | Vorsteuer lt. Erkl. | S 209.191,56 | S 326.827,43 | S 232.836,66 | S 397.879,06 | € 15.196,49 | Tz. 22 | | -S 2.271,60 | | | | Tz. 27 neu | -S 10.995,58 | -S 12.950,81 | -S 12.620,81 | | | Tz. 28 neu | -S 3.174,54 | -S 3.665,00 | -S 2.805,17 | | | Tz. 16 Berichtig.lt.BP | | | | -S 1.867,18 | -€ 822,12 | Tz. 29 unstrittig | -S 1.141,66 | -S 2.778,33 | -S 7.385,34 | | | Vorsteuer neu | S 193.879,78 | S 305.161,69 | S 210.025,34 | S 396.011,88 | € 14.374,37 Gemäß § 200 Abs. 2 BAO ist eine vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige zu ersetzen, wenn die Ungewissheit, die zur Erlassung vorläufiger Bescheide geführt hatte, beseitigt ist. Diese Bestimmung ist auch von Amtswegen zu beachten. Da hinsichtlich der Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2000 - 2002 und Körperschaftsteuer für das Jahr 2000 keine Ungewissheit vorliegt, wird die Umsatzsteuer für die Jahre 2000 - 2002 und die Körperschaftsteuer für das Jahr 2000 endgültig festgesetzt. Umsatzsteueraktivierung, -passivierung Die sich auf Grund der Berufungsentscheidung ergebenden Mehr- bzw. Minderbeträge an Umsatzsteuer sind zu passivieren bzw. aktivieren. | | 1998 | 1999 | 2000 | Zahllast lt. Erstbescheid | 31.560,00 | 220.182,00 | 116.288,00 | Zahllast lt. BE | 37.269,00 | 220.045,00 | 114.798,00 | Differenz | 5.709,00 | - 137,00 | - 1.490,00 Kapitalertragsteueraktivierung Der sich auf Grund der Berufungsentscheidung ergebende Minderbetrag an KESt für das Jahr 1998 ist zu aktivieren. | | 1998 | 1999 | 2000 | zusammengefasste KESt lt. Erstbescheid | 44.044,00 | 36.065,00 | 38.898,00 | KESt lt. BE | 35.246,00 | 36.065,00 | 38.898,00 | Differenz | - 8.798,00 | 0,00 | 0,00 | Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich | | | 1998 | 1999 | 2000 | Gewinn lt. Handelsbilanz bzw. Steuerbilanz | 2.231.786,63 | 448.647,81 | 1.806.807,89 | Mehr-,Mindersteuer lt.UFS | - 5.709,00 | +137,00 | +1.490,00 | E-Herd | | - 10.222,67 | + 2.270,66 | IFB 1999 | | + 1.022,00 | | zu versteuernder Gewinn lt. UFS | 2.226.077,63 | 439.584,14 | 1.810.568,55 | Berechnung des Einkommens | | | 1998 | 1999 | 2000 | Gewinn lt. UFS | 2.226.078,00 | 439.584,00 | 1.810.569,00 | zuzüglich | | | | Tz. 31 a neu | 140.985,00 | 144.258,00 | 155.592,00 | Tz. 28 neu | 41.145,00 | 46.385,00 | 68.651,00 | lt. Bw. Erklärung | 30.146,00 | 29.018,00 | 47.224,00 | Körperschaftsteuer | 17.500,00 | 24.080,00 | 34.080,00 | KESt neu | 35.246,00 | 36.065,00 | 38.898,00 | Tz. 29 (unstrittig) | 15.149,00 | 14.480,00 | 13.950,00 | Tz. 30 (unstrittig) | 10.360,00 | | | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 2.516.609,00 | 733.870,00 | 2.168.964,00 | Verlustabzug | - 2.516.609,00 | - 733.870,00 | - 2.168.964,00 Kapitalertragsteuer Gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob dieses im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird. Verdeckte Gewinnausschüttungen sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft vermindern und ihre Wurzel in der Anteilinhaberschaft haben (VwGH-Erkenntnis vom 30. Mai 2001, 99/13/0024). Soweit die Bw. vorbringt, ihr GF habe keine Zuwendungen betreffend die Räumlichkeiten der R.Gasse erhalten, ist darauf hinzuweisen, dass die Zuwendung eines Vorteiles an einen Anteilsinhaber auch darin gelegen sein kann, dass eine dem Anteilsinhaber nahe stehende Person begünstigt wird. Dass Fr. M.W. die Tante des GF der Bw. ist, hat dieser selbst vorgebracht. Da betreffend die festgestellten verdeckten Gewinnausschüttungen der Betriebsprüfung hinsichtlich der Jahre 1995 - 1997 keine Änderungen durchzuführen sind, ist die Berufung gegen den Bescheid betreffend Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1995 - 1997 als unbegründet abzuweisen. Tz. 36 neu Die lt. Tz 31 a neu festgestellten verdeckten Ausschüttungen sind mit 25 % der Kapitalertragsteuer zu unterziehen und dem Gesellschafter G.H. zuzurechen, da dieser die Kapitalertragsteuer trägt. Die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer für das Jahr 1998 wurde seitens der Amtspartei in zwei Haftungsbescheiden aufgeteilt und wird die Kapitalertragsteuer für das Jahr 1998 in der nachfolgenden Ermittlung, was die Höhe des Steuersatzes angeht, berichtigt (das Veranlagungsreferat ging von einem Steuersatz in Höhe von 33 % aus) und zusammengefasst. | | 1998 | 1999 | 2000 | Verdeckte Ausschüttung (Tz. 31 a neu) | 140.984,85 | 144.258,16 | 155.592,35 Ermittlung der Kapitalertragsteuer | Zeitraum | Bemessungsgrundlage | Steuersatz | Abg. betrag ATS | Abg.betrag € | 1998 | 140.984,85 | 25 | 35.246,00 | 2.561,43 | 1999 | 144.258,16 | 25 | 36.065,00 | 2.620,95 | 2000 | 155.592,35 | 25 | 38.898,00 | 2.826,83 Der Berufung gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid betreffend das Jahr 1998 ist daher teilweise Statt zu geben. Hinsichtlich der Berufung gegen den Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 1999 und 2000, die sich gegen die Nichtanerkennung der Aufwendungen der Räume in W. , R.gasse richtet, wird auf die oben stehenden Ausführungen hingewiesen und ist betreffend die Jahre 1999 und 2000 die Berufung abzuweisen. Betreffend den Bescheid über den Säumniszuschlag verweist die Bw. begründend auf ihre Vorbringen vom 26. Juni 2003 (Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für das Jahr 1999) und vom 30. Juni 2003 (Vorlageantrag). Da jedoch aus diesen Schriftsätzen nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen die Festsetzung eines Säumniszuschlages zu unterbleiben hat, sieht sich der UFS auch nicht veranlasst davon Abstand zu nehmen. Beilage: 9 Berechnungsblätter Wien, am 14. Februar 2007

Normen und Schlagworte

betriebliche VeranlassungMietwohnungTheaterkartenRepräsentationsspesen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2114-W/04
Stammnummer
26733
Gültig
14.02.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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