Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2114-W/04
Betriebliche Veranlassung einer Wohnung, Repräsentationsspesen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2114-W/04vom 14.02.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Betriebsgenehmigung sei es für einen Dienstnehmer unzumutbar, in diesen
Räumen zu arbeiten, ist darauf hinzuweisen, dass zwar die
einschlägigen Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) die
gesetzlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers betreffend Arbeitsräume
für das Verrichten der Arbeit ohne Beeinträchtigung der Sicherheit,
der Gesundheit und des Wohlbefindens der Arbeitnehmer festlegen, jedoch nur
insoweit, als es die Art der Tätigkeit und der Zweck der Räume dies
zulassen. In § 22 Abs. 6 ASchG wird nämlich
bestimmt, dass Arbeitsräume ausreichend natürlich belichtet sein und
eine Sichtverbindung mit dem Freien aufweisen müssen, soweit die
Zweckbestimmung der Räume und die Art der Arbeitsvorgänge dies
zulassen. Dies bedeutet, dass zwar grundsätzlich Fenster in
Arbeitsräumen vorhanden sein müssen; wenn jedoch die Zweckbestimmung
des Raumes und die Art des Arbeitsvorganges eine ausreichende natürlich
Belichtung und eine Sichtverbindung mit dem Freien nicht zulassen, sind diese
nicht notwendig. Die Bw. betreibt seit dem Jahre 1974 in den Räumen in
W. , M.straße ein Tonstudio, sowie in weiterer Folge lt. eigenen Angaben
die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Werbeshows. Auch
werden die Räume in der M.straße , die sechs Meter unter der Erde
liegen, als Lager für Showutensilien genutzt. Was das Betreiben des
Tonstudios und den Zweck der dafür benötigten Räumlichkeiten
angeht, ist zu bemerken, dass solche Räume grundsätzlich eine
Schallisolierung aufweisen sollen, damit eine akustische Beeinträchtigung
der Anrainer so gering wie möglich gehalten wird. Unter diesen
Gesichtspunkten sind Räume unter der Erde für ein Tonstudio geradezu
prädestiniert und würde der Einbau von natürlichen
Belichtungsquellen geradezu dem Zweck der Räume, eine möglichst gute
Schallisolierung zu erreichen, zuwiderlaufen.
Der Zweck eines
Lagers besteht darin, die gelagerten Gegenstände vor Umwelteinflüssen,
wie etwa Regen, Temperatur, Sonneneinstrahlung zu schützen. In einem
weiteren Schritt müssten erst etwaige vorhandene Fenster abgedeckt werden,
damit die Lagerung der Gegenstände optimal erfolgen kann. Diese
Vorgangsweise wäre jedoch gar nicht notwendig, wenn der Lagerraum keine
Fenster hat. Demnach spricht es auch gegen den Zweck der
Lagerräumlichkeiten durch einen nachträglichen Einbau natürlicher
Belichtungsquellen zu schaffen.
Hinsichtlich
der Tätigkeit der Bw. - die Organisation und Durchführung von
Veranstaltungen und Werbeshows - ist auszuführen, dass zahlreiche Reisen
des GF zur Geschäftsanbahnung notwendig sind. Gerade durch die Art der
Tätigkeit des GF ist es jedoch entbehrlich, etwaige natürliche
Belichtungsquellen am Sitz der Bw. nachträglich einzubauen.
Wenn die Bw.
meint, Dienstnehmern sei nicht zumutbar ohne Frischluft zu arbeiten, ist zu
bemerken, dass es nicht darauf ankommt, ob es Dienstnehmern zumutbar ist.
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die gesetzliche Verpflichtung dafür
Sorge zu tragen, dass Arbeitsräume so beschaffen sind, dass die Arbeit ohne
Beeinträchtigung der Gesundheit der Arbeitnehmer verrichtet werden kann.
Dass jedoch der Arbeitgeber verpflichtet ist eine Wohnung anzumieten, findet in
den gesetzlichen Bestimmungen keine Deckung. Somit verhilft der Einwand der Bw.,
durch den fehlenden natürlichen Lichteinfall, sei das Arbeiten für
einen Dienstnehmer unzumutbar und daher habe die Bw. die Räumlichkeiten in
der R.gasse gemietet, der Berufung nicht zum Erfolg.
Wenn die Bw.
auf eine Betriebsgenehmigung hinweist, auf Grund derer es für einen
Dienstnehmer unzumutbar sei, in Räumlichkeiten ohne natürlichen
Lichteinfall zu arbeiten, ist festzuhalten, dass eine solche in der
mündlichen Berufungsverhandlung nicht vorgelegt wurde.
Wenn die Bw.
ausführt, in den Räumlichkeiten in W. , R.gasse hätten sich ein
Schreibtisch, Aktenschränke mit Akten, ein professionelles
Tonaufzeichnungsgerät und sonstige Arbeitsmaterialien befunden, wird
entgegengehalten, dass auf Grund zweier Besichtigungen durch die Amtspartei vom
Juli 1999 und vom März 2003 keine dementsprechenden
Feststellungen getroffen wurden. Im Aktenvermerk zur Betriebsbesichtigung vom
Juli 1999 (der Bw. mit Vorhalt vom 30. März 2006 zur
Kenntnis gebracht) führte der Betriebsprüfer aus, dass keine
Betriebsvorrichtungen vorgefunden wurden, im Betriebsprüfungsbericht der
Anschlussprüfung betreffend die Jahre 1998 - 2000 stellte die
Betriebsprüferin fest, dass die Ausstattung der Wohnung in W. , R.gasse auf
Nutzung durch eine alte Dame schließen lässt. Weiters führte die
Betriebsprüferin in der Zeugeneinvernahme vom 24. März 2006
die Einrichtungsgegenstände, die anlässlich der Besichtigung vom
März 2003 vorgefunden wurden, genauer aus. Insbesondere hat die
Prüferin in den Räumlichkeiten anlässlich der Besichtigung vom
März 2003 kein professionelles Tonaufzeichnungsgerät gesehen. Der
UFS gelangt daher zur Ansicht, dass weder ein Schreibtisch, noch
Aktenschränke, noch ein professionelles Tonaufzeichnungsgerät, noch
sonstige Arbeitsmaterialien in der R.gasse befunden haben, zumal - wie die
Amtspartei zutreffend ausgeführt hat - diese Einrichtungsgegenstände
allein typischerweise keine betriebliche Nutzung der Räumlichkeiten
nachweisen. Schließlich bringt die Bw. selbst vor, dass große
Betriebsvorrichtungen nicht erforderlich sind.
Insoweit ist
der Bw. auch zuzustimmen, wenn sie die Ansicht vertritt, die Einrichtung von
Räumen sei ihr überlassen. Da jedoch die Einrichtung des gemieteten
Objektes nicht ohne weiters auf eine betriebliche Veranlassung schließen
lässt, kommt ihr bei der Beurteilung, ob die Kostentragung der Wohnung in
der R.Gasse betrieblich veranlasst ist, eine wesentliche Bedeutung
zu.
Die Bw.
führt weiters aus, die Räumlichkeiten in W. , R.gasse seien beruflich
notwendig, da kreative Arbeiten am Sitz der Bw. (im Keller der M.straße )
kaum durchführbar seien. Hiezu ist zu bemerken, dass dieses Vorbringen
allein nicht ausreicht, eine berufliche Nutzung dieser Räumlichkeiten
glaubhaft zu machen. Kreative Tätigkeiten können fast überall und
zu jeder Zeit entfaltet werden, sodass weder ein bestimmter Ort noch ein
bestimmter Zeitpunkt für deren Ausübung notwendig ist. Insoweit ist
kreatives Arbeiten auch am Sitz der Bw. möglich.
Soweit die Bw.
die monatlichen Kosten der Wohnung in W. , R.gasse anspricht und meint, nur eine
regelmäßige Benützung durch die Bw. sei kaufmännisch
vertretbar und daher liege eine betriebliche Nutzung der Räume vor, ist
darauf hinzuweisen, dass eine regelmäßige betriebliche Nutzung der
Räumlichkeiten durch die Bw. bzw. durch ihren Geschäftsführer
eben nicht als erwiesen anzunehmen ist. Darauf, ob Kosten kaufmännisch
vertretbar sind, kommt es nicht an, sondern die tatsächliche Nutzung der
Räume und deren Einrichtung sind entscheidungswesentlich.
Wenn die Bw.
vorbringt, die Feststellungen der BP betreffend Betriebsvorrichtungen
träfen nicht zu, ist auszuführen, dass zwei Betriebsprüfer die
Räumlichkeiten in der R.Gasse besichtigten und keine Betriebsvorrichtungen
vorfanden. Mit dem Vorbringen, die Prüferin der Anschlussprüfung habe
zu gar keinem anderen Ergebnis kommen wollen, kann die Bw. jedoch die
Glaubwürdigkeit der Prüferin nicht erschüttern. Aus welchem Grund
beide Prüfer geirrt hätten, ist für den UFS nicht
ersichtlich.
Auch die von
der Bw. angeführten Beweggründe betreffend die örtliche Lage der
Räumlichkeiten, nämlich die Erreichbarkeit vom Tonstudio in ca.
10 Gehminuten, sind für deren Beurteilung, ob eine betriebliche
Veranlassung vorliegt, unerheblich.
Die Bw.
führt weiters aus, dass aus Kostengründen ein kleines Büro
gewählt worden sei. Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass dieses Motiv
für die Beurteilung einer betrieblichen Veranlassung von Aufwendungen nicht
entscheidungswesentlich ist. Es kommt nicht auf die finanzielle Situation der
Bw. an, sondern auf die tatsächliche Nutzung und Einrichtung der
Räumlichkeiten in der R.Gasse.
Ein weiteres
Indiz der nicht betrieblichen Veranlassung der Mietaufwendungen der Wohnung
R.Gasse ist der schriftlich abgeschlossene Mietvertrag zwischen der
Hauseigentümerin und der Bw. Der § 2 des Mietvertrages vom
15. November 1996 lautet: Die Inbestandgabe/-nahme des in § 1
beschriebenen Mietgegenstandes erfolgt für Wohnzwecke, insbesondere
für Wohnzwecke der Frau M.W. bzw. Mitarbeitern des Mieters. Dass der
Betriebsgegenstand der Bw. das Anmieten von Wohnungen ist, hat sie nicht
vorgebracht.
Wenn die Bw.
schließlich meint, Frau M.W. habe sich in der Wohnung polizeilich
gemeldet, weil dies bei einem mehrtägigen Aufenthalt in Wien notwendig sei,
stellt sich die Frage, aus welchem Grund habe sich Frau M.W. nicht wieder
abgemeldet, wenn sie lt. Angaben der Bw. nur gelegentlich in dieser Wohnung
übernachte. Auf Grund einer Anfrage an das zentrale Melderegister ist
nämlich festzustellen, dass Frau M.W. seit 16. Dezember 1996
durchgehend in der R.Gasse gemeldet ist. Der UFS gelangt somit zur Ansicht, auch
wenn die Bw. als Bestandnehmerin der Räumlichkeiten ist, dass die Anmietung
der Wohnung in der R.Gasse tatsächlich nicht aus betrieblichen Gründen
erfolgte. Vielmehr hätten die diesbezüglichen Aufwendungen im
Rechenwerk der Bw. ihre Berücksichtigung finden sollen. Zu dieser Ansicht
gelangt der UFS schließlich auch auf Grund der Ausführungen des
Geschäftsführers der Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung
(Seite 6 und 7), in welcher er über sein Verhältnis zu Frau
M.W. spricht, dass sie glücklich ist, weil sie Familienanschluss hat und
jemand in der Nähe ist, der sich um sie sorgt.
Soweit die Bw.
ausführt, die Anmietung der Räume in der R.Gasse hätte keinen
Sinn gemacht, wenn sie diese nicht benötigen würde, ist ihr zu
erwidern, dass die Abgabenbehörde nicht zu prüfen hat, ob Aufwendungen
sinnvoll sind. Werden Ausgaben durch den Betrieb veranlasst, dann stellen sie
abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Gerade von dieser betrieblichen
Veranlassung konnte die Bw. den UFS jedoch nicht überzeugen.
Wenn die Bw.
vorbringt, bei der Besichtigung der Räumlichkeiten habe der steuerliche
Vertreter nicht den Eindruck gewonnen, es handle sich um eine Privatwohnung und
dieser (steuerlicher Vertreter) in der mündlichen Berufungsverhandlung
befragt, worauf er denn seinen persönlichen Eindruck gestützt habe,
antwortet, eine Privatwohnung hätte für die Bw. keinen Sinn gemacht,
da sie in großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckte, ist zu
bemerken, dass der steuerliche Vertreter die eigentliche Frage unbeantwortet
gelassen hat. Er wurde nämlich nicht nach seiner persönlichen Meinung
in Bezug auf die Wohnung in der R.Gasse befragt, sondern nach seinem
persönlichen Eindruck anlässlich der Besichtigung der
Räume.
Die Bw.
führt aus, sie habe als Gegenleistung für die Nichtverzinsung des
Verrechnungskontos der Fr. M.W. kostenlose Übernachtungsmöglichkeiten
angeboten. Auch dieser Einwand verhilft den Berufungen nicht zum Erfolg. In der
mündlichen Verhandlung hat der GF der Bw. selbst dargelegt, dass weder eine
Verzinsung noch eine Rückzahlung des Darlehens der Fr. M.W. vereinbart
wurde. Somit ist ein Zusammenhang der kostenlosen
Übernachtungsmöglichkeit für Fr. M.W. mit der betrieblichen
Sphäre der Bw. nicht erwiesen.
Wenn in der
mündlichen Verhandlung der steuerliche Vertreter ausführt, der Neffe
lasse seine Tante in der Wohnung R.Gasse wohnen und "dafür gibt es dann ein
Darlehen", ist darauf hinzuweisen, dass einerseits die Bw. Mieterin der
Räumlichkeiten ist, und andererseits das Darlehen erst im Jahr 1998
der Bw. zugezählt wurde. Die Wohnung wurde jedoch bereits im Jahr 1996
angemietet und fanden die Ausgaben noch im gleichen Jahr Eingang in das
Rechenwerk der Bw.
Soweit die Bw.
in ihrer Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und
Körperschaftsteuer für das Jahr 1998 vorbringt, dass Finanzamt
habe die Miete der R.gasse plus Vorsteuer nicht anerkannt, obwohl die Vorsteuer
im Aufwand nicht enthalten gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass diese
Vorgangsweise im Zusammenhalt mit den Begriffen "verdeckte Ausschüttung"
und "Entnahmen" zu verstehen ist. Für die Ermittlung des Einkommens einer
Kapitalgesellschaft ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege verdeckter
Ausschüttungen entnommen wird. Bei dem Begriff Entnahmen handelt es sich um
das Entnehmen von Geld oder Wirtschaftsgütern aus dem Vermögen der
Körperschaft. Somit liegt auf der Hand, dass im vorliegenden Fall bei der
Ermittlung des Einkommens der Bw. jener Betrag anzusetzen ist, um den das
Vermögen der Bw. vermindert wurde. Demnach sind die Aufwendungen in
Höhe des Bruttobetrages auszuscheiden.
Tz. 27 neu
R.gasse
Da somit eine
betriebliche Veranlassung der Wohnung weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht
wurde, sind die Kosten der Wohnung aus den Betriebsausgaben
auszuscheiden.
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
Miete
|
96.018,71
|
101.386,52
|
103.354,00
|
Vorsteuer
|
9.601,87
|
11.480,40
|
11.480,40
|
Energie
|
6.968,56
|
7.352,03
|
5.702,03
|
Vorsteuer
|
1.393,71
|
1.470,41
|
1.140,41
|
Außerbilanzmäßige
Zurechnung netto
|
102.987,27
|
108.738,55
|
109.056,03
|
Summe
Vorsteuer
|
10.995,58
|
12.950,81
|
12.620,81
|
Summe
Bruttoaufwendungen
|
113.982,85
|
121.689,36
|
121.676,84
Hinsichtlich
der Aufwendungen betreffend das Konto 7670 machte die Bw. Kosten geltend,
die die Amtspartei betreffend das Jahr 1998 zur Gänze, nämlich in
Höhe von S 67.860,84, betreffend das Jahr 1999 teilweise in
Höhe von S 25.407,00 und betreffend das Jahr 2000 ebenso
teilweise in Höhe von S 58.564,00 nicht anerkannte, da diese
Aufwendungen gem. § 12 Abs. 1 KStG in Verbindung
mit § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähige
Repräsentationskosten seien. Betreffend diese Aufwendungen hat die Bw.
Vorsteuer für das Jahr 1998 S 3.450,15, für das
Jahr 1999 S 3.801,73 und für das Jahr 2000 S 4.295,03
geltend gemacht, die seitens der Amtspartei in allen drei Jahren zur Gänze
nicht anerkannt wurde.
Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 3 KStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften Repräsentationsaufwendungen
nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht
abgezogen werden. Aus den gesetzlichen Bestimmungen ist eine Definition des
Begriffes "Repräsentationsaufwendungen" nicht zu entnehmen, sodass die
Rechtsprechung des VwGH heranzuziehen ist: Danach sind unter
Repräsentationsaufwendungen alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch
den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind bzw. im Zusammenhang mit der
Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch sein
gesellschaftliches Ansehen fördern, also dazu dienen, zu
"repräsentieren". Repräsentationsaufwendungen sind beispielsweise
Ausgaben für Theater-, Konzert-, Ausstellungs-, Ballbesuche; Geschenke an
Kunden, Klienten zu Weihnachten, zum Jahreswechsel und zu ähnlichen
Anlässen (Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer-Kommentar,
Band III B, § 20 EStG 1988,
Tz 7.3).
Wenn der
Geschäftsführer der Bw. in der mündlichen Verhandlung vorbringt,
der Besuch der Theater-, Opern- und Konzertveranstaltungen sei beruflich
veranlasst, weil dies der Job des Geschäftsführers sei; wenn er (der
Geschäftsführer) sich nicht auskenne, sei er seinen Job los, ist
darauf hinzuweisen, dass zwischen der betrieblichen Sphäre der Bw. und der
beruflichen Sphäre des Geschäftsführers der Bw. zu unterscheiden
ist. Während im berufungsgegenständlichen Fall die betriebliche
Veranlassung geltend gemachter Aufwendungen der Bw. (einer juristischen Person)
strittig ist, fallen etwa die Umstände, wie der Geschäftsführer
verliere bei mangelnder Information im kulturellen Bereich seinen Job und ohne
Literaturkenntnisse könne er seinen Job nicht machen, in den beruflichen
Bereich des Geschäftsführers der Bw. Auch allen weiteren Gründen,
wie das Wissen über den geistigen Inhalt einer Oper, über die
Inszenierung, die Kulissen und Details einer Oper, kommt somit keine Bedeutung
zu.
Soweit die Bw.
zwei Videokassetten vorlegt, um die von ihr organisierten Veranstaltungen besser
zu erklären und verständlicher zu machen, ist zu bemerken, dass diese
Kassetten zwar die Tätigkeit der Bw. verdeutlichen, jedoch daraus eine
betriebliche Notwendigkeit zum Besuch der Theater-, Konzert- und
Opernveranstaltungen nicht zu erkennen ist. Die beiden Videokassetten zeigen
jeweils Veranstaltungen, in denen Schmuck der Fa. H. von Mannequins
vorgeführt wird. Während bei einer Ausstellung die Pretiosen auf der
Bühne der Staatsoper dargeboten werden und die Besucher von Modell zu
Modell gehen, ist die andere Veranstaltung wie eine klassische Modeschau
organisiert. Die Besucher sitzen in einem Saal und die Mannequins defilieren an
den Zuschauern vorbei. Dass für die Organisation dieser Shows ein
Fingerspitzengefühl für Kunst und Kultur von Vorteil ist, wird seitens
des UFS nicht in Abrede gestellt, dass jedoch die zahlreichen Besuche der
Veranstaltungen in Oper, Theater- und Konzerthäusern dadurch der
betrieblichen Sphäre zuzuordnen seien, dieser Ansicht kann sich der UFS
nicht anschließen.
In der
mündlichen Berufungsverhandlung führt der GF der Bw. aus, dass die
strittigen Betriebsausgaben nur 1,7 % des Gesamtumsatzes der Bw. ausmachen
und dies sei ein Missverhältnis. Ob diese Berechnung zutrifft, mag
dahingestellt sein, aber die Anerkennung der strittigen Betriebsausgaben in
Abhängigkeit zum Gesamtumsatz zu setzen, findet im vorliegenden
Berufungsfall keine gesetzliche Deckung.
Wenn die Bw.
vermeint, die Besuche des GF in der Staatsoper, in Theater, Konzerten und
Ähnliches stellten für ihn kein Vergnügen dar, weil sie beruflich
notwendig seien, ist zu erwidern, dass dieser Umstand kein entscheidendes
Kriterium zur Abgrenzung beruflicher veranlasster Aufwendungen von solchen
privater Natur ist.
Zu den
Aufwendungen betreffend das Jahr 1998 ist auszuführen, dass der Beleg
vom 2. Jänner 1998 und die Belegnummern 3, 23, 22, 59, 36,
50, 58, 130, 141, 81, 82, 153,157, 100, 129, 388 typische
Repräsentationsaufwendungen darstellen und daher steuerlich nicht
abzugsfähig sind.
Soweit die Bw.
vorbringt, die Betriebsprüfung habe betreffend das Jahr 1998 die
Aufwendungen des Kontos 7670 zur Gänze anerkannt, weil in der
Tz. 28 keine diesbezüglichen Aufwendungen ausgeschieden worden seien,
ist auf das Vorbringen der Betriebsprüferin in der mündlichen
Verhandlung hinzuweisen. Seitens der BP wurden nämlich deshalb keine
Aufwendungen mehr ausgeschieden, da dies schon im Veranlagungsverfahren
durchgeführt wurde.
Wenn die Bw.
meint, die Frau M.C. habe den Weg zu wichtigen Kunden geebnet und bei
"einleitenden Dingen" geholfen, daher sei eine berufliche Veranlassung gegeben,
ist zu entgegnen, dass ein gewisser beruflicher Zusammenhang auch nicht
abzusprechen ist. Dass diese Aufwendungen jedoch auch das gesellschaftliche
Ansehen der Bw. fördern, liegt auf der Hand.
Ebenso
ändert das Überbringen von Geschenken und Mitbringsel anlässlich
einer Dienstreise nicht den Zweck solcher Aufwendungen. Das Überreichen
dieser Aufmerksamkeiten dient nämlich ohne Zweifel dazu, dem Beschenkten
eine Freude zu bereiten und den Geschenkgeber in netter Erinnerung zu
behalten.
Soweit die Bw.
Blumen für das Büro angeschafft hat, erscheinen dieser Sachverhalt
glaubhaft und die diesbezüglichen Ausgaben als beruflich veranlasst, sodass
die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen gegeben ist.
Hinsichtlich
der während einer Dienstreise angefallenen Aufwendungen, die getätigt
wurden, weil der Geschäftsführer der Bw. gratis übernachtet hat,
ist eine betriebliche Notwendigkeit nicht von der Hand zu weisen. Nach
allgemeiner Verkehrsauffassung versteht man unter Geschenk eine Zuwendung ohne
entsprechende Gegenleistung. Da der Geschäftsführer der Bw. jedoch
anlässlich mehrerer Dienstreisen bei Geschäftsfreunden gratis
übernachtet hat, gelangt der UFS zur Ansicht, dass diese Aufwendungen keine
"Geschenke" im üblichen Sinn sind und somit abzugsfähige
Betriebsausgaben darstellen (siehe Belegnummer 86, 216
und 218).
Wenn der
Geschäftsführer der Bw. ausführt, er würde seine Programme
(richtigerweise die Veranstaltungsprogramme der Bw.) nicht verkaufen, wenn er
nicht jede Inszenierung der Oper kenne, ist dieses Vorbringen nicht glaubhaft.
Zwar hat die Bw. lt. Angaben des Geschäftsführers in der Staatsoper
drei Werbeveranstaltungen organisiert und sind die umfangreichen kulturellen
Kenntnisse des Geschäftsführers der Bw. für die Auftragserteilung
an die Bw. ohne Zweifel von großem Vorteil, jedoch hat die Bw. auch
Aufwendungen zum Besuche anderer kultureller Veranstaltungen, wie zum Beispiel
im Burgtheater, Theater an der Wien, Ronacher getätigt und an diesen
Veranstaltungsorten hat die Bw. keine Werbeausstellungen organisiert und
durchgeführt.
Wenn der
Geschäftsführer der Bw. hinsichtlich der Aufwendungen für das
Staatsopern- und Burgtheaterabonnements vorbringt, das Informiert sein über
das kulturelle Geschehen sei Voraussetzung für seine Tätigkeit in der
Bw., ist darauf hinzuweisen, dass dieser Einwand der Berufung in diesem Punkt
nicht zum Erfolg verhilft, die steuerliche Abzugsfähigkeit dieser
Aufwendungen zu erringen. Grundsätzlich gehören Aufwendungen zum
Besuch kultureller Einrichtungen zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen im
Sinne des § 12 Abs. 1 Z. 3 KStG, auch wenn
solche Besuche für die Tätigkeit der Bw. förderlich
sind.
Lediglich
insoweit als der Geschäftsführer der Bw. zum Sachverhalt hinsichtlich
vereinzelter Theater- und Opernbesuche angibt, dass er diese auf Wunsch eines
Auftraggebers mit dessen Angestellten absolviert hat, ist eine
ausschließlich betriebliche Veranlassung der Aufwendungen
glaubhaft.
Aufwendungen
für Geschenke (Tee, Zigaretten, Schokolade) sind - wie oben schon
ausgeführt - keine abzugsfähigen Betriebsausgaben.
Betreffend die
Aufwendungen, die im Zuge der Dienstreise nach New York angefallen sind und die
der Information und der Vorbereitung einer künftigen Ausstellung gedient
haben, ist eine berufliche Veranlassung nicht abzusprechen, sodass diese
abzugsfähige Betriebsausgaben darstellen.
Ermittlung der
Repräsentationskosten betreffend das Jahr 1998
|
Belegnummer
|
netto
S
|
Vorsteuer
S
|
|
218,18
|
21,82
|
3
|
690,00
|
138,00
|
23
|
5.733,00
|
0,00
|
22
|
4.545,45
|
454,55
|
59
|
3.463,64
|
346,36
|
36
|
363,64
|
36,36
|
50
|
763,64
|
76,36
|
58
|
1.500,00
|
300,00
|
130
|
5.636,36
|
563,64
|
141
|
410,91
|
41,09
|
81
|
1.972,73
|
197,27
|
82
|
8.290,91
|
829,09
|
153
|
1.708,00
|
0,00
|
157
|
350,00
|
70,00
|
100
|
500,00
|
100,00
|
129
|
1.083,59
|
0,00
|
388
|
740,00
|
0,00
|
Summe
der nicht anerkannten Aufwendungen
|
37.970,05
|
3.174,54
|
Summer
der geltend gemachten Aufwendungen
|
67.860,84
|
3.450,15
|
Summer
der anerkannten Aufwendungen
|
29.890,79
|
275,61
Hinsichtlich
der Ausgaben der Konto Nr. 7670 betreffend das Jahr 1999 und der
Belegnummern 16, 64, 88, 89, 101, 113, 116, 157, 76, 77, 263 und 347
gelangt der Unabhängige Finanzsenat zur Auffassung, dass diese Aufwendungen
Repräsentationskosten darstellen und daher nicht abzugsfähig
sind.
Im Einzelnen
handelt es sich wie das vorangegangene Jahr um Aufwendungen für Besuche in
Theater und Oper, Geburtstagsgeschenke und Ähnliches.
Wenn der GF.
der Bw. meint, die Besuche des Wiener Konzerthauses seien betrieblich notwendig
gewesen, da es sich hiebei um die Live-Vertonung zu den Schmuckveranstaltungen
gehandelt hat, ist festzuhalten, dass - wie oben bereits ausgeführt - auch
Ausgaben für Konzertbesuche Repräsentationsaufwendungen darstellen.
Das Vorbringen des GF der Bw. reicht jedenfalls nicht aus, die Aufwendungen der
Konzertbesuche als betrieblich veranlasst anzuerkennen.
Betreffend die
Belegnummer 65 gestaltete sich das Sachverhaltsvorbringen des
Geschäftsführers der Bw. in der Weise, als eine betriebliche
Veranlassung der Aufwendungen für glaubhaft erscheint und die
Repräsentationskomponente in den Hintergrund tritt.
Ermittlung der
Repräsentationskosten betreffend das Jahr 1999
|
Belegnummer
|
netto
S
|
Vorsteuer
S
|
16
|
700,00
|
140,00
|
64
|
3.600,00
|
0,00
|
88
|
3.300,00
|
0,00
|
89
|
200,00
|
0,00
|
101
|
4.600,00
|
0,00
|
113
|
1.460,00
|
0,00
|
116
|
1.460,00
|
0,00
|
157
|
6.272,73
|
672,27
|
76
|
8.972,73
|
897,27
|
77
|
2.154,55
|
215,46
|
263
|
8.700,00
|
1.740,00
|
347
|
1.300,00
|
0,00
|
Summe
der nicht anerkannten Aufwendungen
|
42.720,01
|
3.665,00
|
Summe
der geltend gemachten Aufwendungen
|
45.407,28
|
3.801,73
|
Summe
der anerkannten Aufwendungen
|
2.687,27
|
136,73
Hinsichtlich
der Ausgaben der Konto Nr. 7670 betreffend das Jahr 2000 und der
Belegnummern 35, 41, 49, 52, 39, 57, 59, 66, 75, 77, 91, 73, 74, 102, 185,
189, 115, 118 und 223 gelangt der Unabhängige Finanzsenat zur
Auffassung, dass diese Aufwendungen Repräsentationskosten darstellen und
demnach nicht abzugsfähig sind.
Soweit die Bw.
anlässlich Dienstreisen ins Ausland Aufwendungen zum Besuche von
Opernhäusern geltend macht und lediglich den Zweck der Dienstreisen angibt,
ist es für die Beurteilung, ob Repräsentationskosten vorliegen,
unerheblich, ob der Besuch der kulturellen Veranstaltung im Ausland erfolgt. Ein
"Repräsentieren" der Bw., welches ohne Zweifel im Zusammenhang
mit ihrer betrieblichen Tätigkeit steht, jedoch auch ihr Ansehen
fördert, ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates auch im
Ausland denkbar und sind diese Aufwendungen daher im Sinne des
§ 12 KStG 1988 nicht abzugsfähig.
Ebenso fallen
Aufwendungen für Ballbesuche (Opernball) unter das generelle Abzugsverbot
des § 12 KStG (siehe auch Hofstätter/Reichel,
Einkommensteuer, Kommentar, § 20 EStG 1988,
Tz 5).
Hinsichtlich
der Eintrittskarten ins Wiener Konzerthaus (Belegnummern 49,59, 66 und 91)
handelt es sich abgesehen von der Beurteilung, dass auch diese Aufwendungen
Repräsentationskosten darstellen, um Aufwendungen, die schon im
Jahr 1999 angefallen sind. Mit der Belegnummer 263 des
Jahres 1999 wurden Ausgaben bestehend aus Besuchen von
16 Veranstaltungen des Wiener Konzerthauses und im Jahr 2000 abermals
als Betriebsausgaben geltend gemacht. Auf der Rechnung des Beleges mit der
Nummer 263 sind die jeweiligen Konzerthausbesuche mit Datum genau
festgehalten und die jeweils vorgelegten Eintrittskarten für das
Jahr 2000 korrespondieren mit den Tagen auf dieser Rechnung. Diese
Aufwendungen wurden doppelt geltend gemacht und waren daher schon aus diesem
Grund als Betriebsausgaben auszuscheiden.
Wenn der
Geschäftsführer der Bw. ausführt, der Zweck der Eintritte in das
Museum Essl, sei kulturelles Interesse gewesen, ist zu erwidern, dass eben eine
Vielzahl von Personen mit gehobener Schulbildung Interesse am kulturellen
Geschehen zeigen. Nur weil der Geschäftsführer der Bw. eine Verbindung
zu seiner beruflichen Tätigkeit herstellt, werden diese Ausgaben, die
typischerweise Aufwendungen der Privatsphäre darstellen, nicht zu
abzugsfähigen Betriebsausgaben.
Betreffend die
Belegnummer 224 erscheint es dem Unabhängigen Finanzsenat glaubhaft,
dass die Ausgaben für einen Museumseintritt und ein Buch in Zusammenhang
mit Vorgesprächen zukünftiger Veranstaltungen angefallen sind, sodass
deren Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben gerechtfertigt
erscheint.
Keine
abzugsfähigen Betriebsausgaben stellen jedoch die Aufwendungen
anlässlich der Silvesterveranstaltung der Wiener Philharmoniker dar
(Belegnummer 223). Mag Herr O. auch Vertreter eines zukünftigen
Auftraggebers sein, so fördert das anschließende Essen des Ehepaares
O. in der Privatwohnung des Geschäftsführers ganz allgemein das
gesellschaftliche Prestige der Bw. Insoweit stellen diese Aufwendungen daher
typische Repräsentationsaufwendungen dar.
Ermittlung der
Repräsentationskosten betreffend das Jahr 2000
|
Belegnummer
|
netto
S
|
Vorsteuer
S
|
35
|
3.956,00
|
0,00
|
41
|
8.700,00
|
0,00
|
49
|
1.083,33
|
216,67
|
52
|
8.700,00
|
0,00
|
39
|
4.833,33
|
966,67
|
57
|
3.165,00
|
0,00
|
59
|
1.181,82
|
118,18
|
66
|
1.083,33
|
216,67
|
75
|
1.300,00
|
0,00
|
77
|
8.600,00
|
0,00
|
91
|
650,00
|
0,00
|
73
|
2.154,55
|
215,46
|
74
|
8.972,73
|
897,27
|
102
|
416,67
|
83,33
|
185
|
240,00
|
0,00
|
189
|
4.900,00
|
0,00
|
115
|
454,55
|
45,46
|
118
|
454,55
|
45,46
|
223
|
5.000,00
|
0,00
|
Summe
der nicht anerkannten Aufwendungen
|
65.845,86
|
2.805,17
|
Summe
der geltend gemachten Aufwendungen
|
78.564,97
|
4.295,03
|
Summer
der anerkannten Aufwendungen
|
12.719,11
|
1.489,86
Tz. 28
neu Repräsentationskosten
Folgende
Aufwendungen stellen daher Repräsentationskosten im Sinne des
§ 12 Abs. KStG dar und sind nicht
abzugsfähig.
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
Außerbilanzmäßige
Zurechnung netto
|
37.970,05
|
42.720,01
|
65.845,86
|
Vorsteuer
|
3.174,54
|
3.665,00
|
2.805,17
|
Bruttoaufwendungen
|
41.144,59
|
46.385,01
|
68.651,03
Tz. 31 a neu
verdeckte Ausschüttung
Die in Tz. 27 neu
festgestellten Aufwendungen, die in Tz. 29 - 31 seitens der BP festgestellten
und im gegenständlichen Verfahren unstrittigen Aufwendungen und die
Anschaffungskosten der Anlagen lt. Tz. 22 stellen in Höhe des
Bruttobetrages (inkl. USt) eine verdeckte Ausschüttung dar.
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
Anschaffungskosten
(Tz. 22) brutto
|
|
13.629,60
|
|
R.Gasse brutto
(Tz. 27 neu)
|
113.982,85
|
121.689,36
|
121.676,84
|
Showaufwand
(unstrittig)
|
6.912,00
|
2.190,00
|
30.362,01
|
Reisekosten
(unstrittig)
|
20.090,00
|
|
3.553,50
|
Kfz
(unstrittig)
|
|
6.749,20
|
|
Außerbilanzmäßige
Zurechnung
|
140.984,85
|
144.258,16
|
155.592,35
Tz. 16
neu Vorsteuerberichtigung
Die im
Jahre 1998 von der Betriebsprüfung in Höhe von S 2.535,38
durchgeführte Berichtigung der Vorsteuer setzte sich aus folgenden
Beträgen zusammen:
S 1.393,71,
Energie R.Gasse , ein Teil der Tz. 27 und S 1.141,66 Tz. 29
(unstrittig)
Die im
Jahre 1999 von der Betriebsprüfung in Höhe von S 21.802,46
durchgeführte Berichtigung der Vorsteuer setzte sich aus folgenden
Beträgen zusammen:
S 2.271,60,
Tz. 22; S 12.950,81, Tz. 27; S 3.801,72, Tz. 28;
S 2.778,33, Tz. 29 (unstrittig).
Die im
Jahre 2000 von der Betriebsprüfung in Höhe von S 24.301,17
durchgeführte Berichtigung der Vorsteuer setzte sich aus folgenden
Beträgen zusammen:
S 12.620,81
Tz. 27; S 4.295,02 Tz. 28; S 7.385,34 Tz. 29
(unstrittig).
Die im
Jahre 2001 von der Betriebsprüfung in Höhe von S 14.192,33
durchgeführte Berichtigung der Vorsteuer setzte sich aus folgenden
Beträgen zusammen:
S 12.325,15,
Tz. 27 und S 1.867,18, Berichtigung lt. BP (unstrittig).
Die im
Jahre 2002 von der Betriebsprüfung in Höhe von
€ 1.689,91 durchgeführte Berichtigung der Vorsteuer setzte sich
aus folgenden Beträgen zusammen:
€ 867,79,
Tz. 27 und € 822,12 Berichtigung lt. BP
(unstrittig).
In der
mündlichen Berufungsverhandlung führte die Bw. aus, dass in der
vorgelegten Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2001 der
Vorsteuerbetrag bereits um die Vorsteuer der Wohnung R.Gasse vermindert worden
sei. Dieses Vorbringen ist glaubwürdig, sodass die Berufung gegen den
Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2001 insoweit
erfolgreich ist, als keine Vorsteuer mehr betreffend die Wohnung R.Gasse
auszuscheiden ist. Der Betrag in Höhe von S 1.867,18 (Berichtigung lt.
BP), der seitens der Bw. nicht strittig ist, ist zu
berücksichtigen.
Betreffend die
Berufung gegen die Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für
die Zeiträume 01-06/02 und 07-12/02 ist festzuhalten, dass in
Anwendung der Bestimmung des § 274 BAO, der lautet:
Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit
Berufung angefochtenen Bescheides, so gilt die Berufung als auch gegen den
späteren Bescheid gerichtet, im vorliegenden Berufungsfall der
Umsatzsteuerveranlagungsbescheid an die Stelle der zwei
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide tritt (siehe auch Ritz, BAO-Kommentar,
3.Aufl., § 274, Tz 2). Somit gilt die Berufung gegen die
Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für die
Zeiträume 01-06/02 und 07-12/02 als auch gegen den späteren
Jahresbescheid für das Jahr 2002 gerichtet.
Betreffend die
in der Jahreserklärung für das Jahr 2002 geltend gemachten
Vorsteuerbeträge führte die Bw. aus, dass diese - ebenso wie in der
Jahreserklärung für das Jahr 2001 - bereits um die
Vorsteuerbeträge der Wohnung R.Gasse vermindert worden seien und die
Differenz zwischen dem Vorsteuerbetrag sämtlicher
Umsatzsteuervoranmeldungen und dem Vorsteuerbetrag der
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2002 durch Um- und
Nachbuchungen entstanden sei. Dieses Vorbringen erscheint dem UFS durchaus
glaubwürdig, sodass der Berufung insoweit Statt zu geben ist. Da jedoch
auch in diesem Jahr die Betriebsprüfung außer der
Vorsteuerberichtigung betreffend die Wohnung R.Gasse noch andere
Vorsteuerbeträge nicht anerkannt hat, die auch nicht strittig sind, ist der
Vorsteuerbetrag laut Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2002 um
€ 822,12 zu kürzen.
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
Vorsteuer
lt. Erkl.
|
S
209.191,56
|
S
326.827,43
|
S
232.836,66
|
S
397.879,06
|
€
15.196,49
|
Tz.
22
|
|
-S
2.271,60
|
|
|
|
Tz.
27 neu
|
-S
10.995,58
|
-S
12.950,81
|
-S
12.620,81
|
|
|
Tz.
28 neu
|
-S
3.174,54
|
-S
3.665,00
|
-S
2.805,17
|
|
|
Tz.
16 Berichtig.lt.BP
|
|
|
|
-S
1.867,18
|
-€
822,12
|
Tz.
29 unstrittig
|
-S
1.141,66
|
-S
2.778,33
|
-S
7.385,34
|
|
|
Vorsteuer
neu
|
S
193.879,78
|
S
305.161,69
|
S
210.025,34
|
S
396.011,88
|
€
14.374,37
Gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO ist eine vorläufige Abgabenfestsetzung
durch eine endgültige zu ersetzen, wenn die Ungewissheit, die zur Erlassung
vorläufiger Bescheide geführt hatte, beseitigt ist. Diese Bestimmung
ist auch von Amtswegen zu beachten. Da hinsichtlich der Bescheide betreffend
Umsatzsteuer für die Jahre 2000 - 2002 und Körperschaftsteuer
für das Jahr 2000 keine Ungewissheit vorliegt, wird die Umsatzsteuer
für die Jahre 2000 - 2002 und die Körperschaftsteuer für das
Jahr 2000 endgültig festgesetzt.
Umsatzsteueraktivierung,
-passivierung
Die sich auf
Grund der Berufungsentscheidung ergebenden Mehr- bzw. Minderbeträge an
Umsatzsteuer sind zu passivieren bzw. aktivieren.
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
Zahllast
lt. Erstbescheid
|
31.560,00
|
220.182,00
|
116.288,00
|
Zahllast
lt. BE
|
37.269,00
|
220.045,00
|
114.798,00
|
Differenz
|
5.709,00
|
-
137,00
|
-
1.490,00
Kapitalertragsteueraktivierung
Der sich auf
Grund der Berufungsentscheidung ergebende Minderbetrag an KESt für das
Jahr 1998 ist zu aktivieren.
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
zusammengefasste
KESt lt. Erstbescheid
|
44.044,00
|
36.065,00
|
38.898,00
|
KESt
lt. BE
|
35.246,00
|
36.065,00
|
38.898,00
|
Differenz
|
-
8.798,00
|
0,00
|
0,00
|
Gewinnermittlung
durch Betriebsvermögensvergleich
|
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
Gewinn
lt. Handelsbilanz bzw. Steuerbilanz
|
2.231.786,63
|
448.647,81
|
1.806.807,89
|
Mehr-,Mindersteuer
lt.UFS
|
-
5.709,00
|
+137,00
|
+1.490,00
|
E-Herd
|
|
-
10.222,67
|
+
2.270,66
|
IFB
1999
|
|
+
1.022,00
|
|
zu
versteuernder Gewinn lt. UFS
|
2.226.077,63
|
439.584,14
|
1.810.568,55
|
Berechnung
des Einkommens
|
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
Gewinn
lt. UFS
|
2.226.078,00
|
439.584,00
|
1.810.569,00
|
zuzüglich
|
|
|
|
Tz.
31 a neu
|
140.985,00
|
144.258,00
|
155.592,00
|
Tz.
28 neu
|
41.145,00
|
46.385,00
|
68.651,00
|
lt.
Bw. Erklärung
|
30.146,00
|
29.018,00
|
47.224,00
|
Körperschaftsteuer
|
17.500,00
|
24.080,00
|
34.080,00
|
KESt
neu
|
35.246,00
|
36.065,00
|
38.898,00
|
Tz.
29 (unstrittig)
|
15.149,00
|
14.480,00
|
13.950,00
|
Tz.
30 (unstrittig)
|
10.360,00
|
|
|
Einkünfte
aus
Gewerbebetrieb
|
2.516.609,00
|
733.870,00
|
2.168.964,00
|
Verlustabzug
|
-
2.516.609,00
|
-
733.870,00
|
-
2.168.964,00
Kapitalertragsteuer
Gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für die
Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob dieses im Wege offener oder
verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise
verwendet wird.
Verdeckte
Gewinnausschüttungen sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen
Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an
Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft vermindern und ihre
Wurzel in der Anteilinhaberschaft haben (VwGH-Erkenntnis vom
30. Mai 2001, 99/13/0024).
Soweit die Bw.
vorbringt, ihr GF habe keine Zuwendungen betreffend die Räumlichkeiten der
R.Gasse erhalten, ist darauf hinzuweisen, dass die Zuwendung eines Vorteiles an
einen Anteilsinhaber auch darin gelegen sein kann, dass eine dem Anteilsinhaber
nahe stehende Person begünstigt wird. Dass Fr. M.W. die Tante des GF der
Bw. ist, hat dieser selbst vorgebracht.
Da betreffend
die festgestellten verdeckten Gewinnausschüttungen der Betriebsprüfung
hinsichtlich der Jahre 1995 - 1997 keine Änderungen
durchzuführen sind, ist die Berufung gegen den Bescheid betreffend
Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1995 - 1997 als
unbegründet abzuweisen.
Tz. 36 neu
Die lt.
Tz 31 a neu festgestellten verdeckten Ausschüttungen sind mit 25 % der
Kapitalertragsteuer zu unterziehen und dem Gesellschafter G.H. zuzurechen, da
dieser die Kapitalertragsteuer trägt.
Die Höhe
der Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer für das
Jahr 1998 wurde seitens der Amtspartei in zwei Haftungsbescheiden
aufgeteilt und wird die Kapitalertragsteuer für das Jahr 1998 in der
nachfolgenden Ermittlung, was die Höhe des Steuersatzes angeht, berichtigt
(das Veranlagungsreferat ging von einem Steuersatz in Höhe von 33 %
aus) und zusammengefasst.
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
Verdeckte
Ausschüttung (Tz. 31 a neu)
|
140.984,85
|
144.258,16
|
155.592,35
Ermittlung
der Kapitalertragsteuer
|
Zeitraum
|
Bemessungsgrundlage
|
Steuersatz
|
Abg. betrag
ATS
|
Abg.betrag
€
|
1998
|
140.984,85
|
25
|
35.246,00
|
2.561,43
|
1999
|
144.258,16
|
25
|
36.065,00
|
2.620,95
|
2000
|
155.592,35
|
25
|
38.898,00
|
2.826,83
Der Berufung
gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid betreffend das Jahr 1998 ist daher
teilweise Statt zu geben.
Hinsichtlich der Berufung gegen
den Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 1999
und 2000, die sich gegen die Nichtanerkennung der Aufwendungen der
Räume in W. , R.gasse richtet, wird auf die oben stehenden
Ausführungen hingewiesen und ist betreffend die Jahre 1999
und 2000 die Berufung abzuweisen.
Betreffend den
Bescheid über den Säumniszuschlag verweist die Bw. begründend auf
ihre Vorbringen vom 26. Juni 2003 (Berufung gegen die Bescheide
betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für das Jahr 1999) und
vom 30. Juni 2003 (Vorlageantrag). Da jedoch aus diesen
Schriftsätzen nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen die
Festsetzung eines Säumniszuschlages zu unterbleiben hat, sieht sich der UFS
auch nicht veranlasst davon Abstand zu nehmen.
Beilage:
9 Berechnungsblätter
Wien, am 14.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 12 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2114-W/04
- Stammnummer
- 26733
- Gültig
- 14.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF