…ein Saldo zu Lasten des P in Höhe von € 13.704,30 vorgelegen war (Finanzstrafakt Bl. 36 bis 47). Der Einleitungsbescheid konnte durch Hinterlegung beim Zustellpostamt am 7. September 2007 zugestellt werden (Finanzstrafakt, Rückschein nach Bl. 31). Kopien der ausgehobenen Belege bei der X…
…worden zu sein sowie bei einem Bescheid [ ..... ] eines Spruchsenatsvorsitzenden auch der Amtsbeauftragte. Dabei entscheidet gemäß § 62 Abs.1 und 3 FinStrG über derartige Rechtsmittel gegen Hausdurchsuchungsbescheide bzw. über verfahrensfreie Ausübungen unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der laut Geschäftsverteilung zuständige Vorsitzende eines Berufungssenates als Organ des…
…Umbuchungslisten nicht zur Verfügung zu stellen. Alles in allem überwiegen in der Gesamtschau die aufgezeigten Billigkeitsgründe die ebenfalls dargelegten Zweckmäßigkeitsgründe (Ausgangsgrundsatz und steuerliche Auswirkung). Deshalb billigt der Senat der Bw ein berechtigtes Interesse an der Bestandskraft des Bescheides vom 11.7.2001 bei. Zu 6.)…
…86/13/0168). Im Übrigen ist auch die Bestimmung über die Zulässigkeit von Wiederholungsprüfungen nicht im Katalog des § 98 Abs. 4 FinStrG enthalten. Allgemein ist dazu festzuhalten, dass keine Vorschrift besteht, bei Erforschung der materiellen Wahrheit Beweismittel außer Acht zu lassen, denen gegenüber der Vorwurf…
…Beizen von Möbeln oder die Umstellung der Spannung bei Elektrogeräten zu verstehen (Witte, Zollkodex Art. 114 Rz. 11 f.). Der Begriff Ausbesserung umfasst das Wiederherstellen abgenutzter oder schadhaft gewordener Waren sowie die Beseitigung von Sachmängeln durch Nachbessern fehlerhaft produzierter Waren, einschließlich des Auswechselns von Teilen…
…VfGH geforderten Effektivität garantierter Verfahrensrechte zu entsprechen, wurde dieses neue (und erste in der österreichischen Strafrechtsordnung) statuierte Verwertungsverbot normiert. Danach dürfen im Finanzstrafverfahren Beweismittel, die unter Verletzung bestimmter Vorschriften (Verbote) gewonnen wurden, bei der Entscheidung zum Nachteil des Beschuldigten oder des Nebenbeteiligten nicht herangezogen werden…
…ist zu entnehmen, dass - entgegen der Vermutung des Beschwerdeführers - die ermittelnden Beamten die Angaben der PP sehr wohl einer Überprüfung unterzogen haben: So waren nämlich die von PP genannten Telefonbetreibern T1, T2, T3, T4 und T5 (der Name eines weiteren Telefonbetreibers war ihr bei der…
…stützt. Bei Durchsicht der erwähnten Entscheidungen des Zollamtes Innsbruck ist zu erkennen, dass die Entscheidung, den Bf mit Abgaben zu belasten, in einem deutlich überwiegenden Ausmaß auf die dem Verwertungsverbot unterliegenden Beweise gestützt wird. Im Bescheid vom 14. August 2007 hat das Zollamt Innsbruck u…
…aus diesen faktischen Gründen nicht zu diesen offenbar aufgrund des dazu erforderlichen Faktenwissens (welches einem erst im Zuge der Amtshandlung einschreitenden Parteienvertreters, naturgegebenermaßen ohne deliktische Detailkenntnis, fehlen muss) höchstpersönlichen Handlungen aufgefordert werden. Ein unbestimmtes Zuwarten der einschreitenden Beamten ist bei einer derartigen Lebenssituation nicht erforderlich…
…belassen. Der Bescheid über die angeordnete Hausdurchsuchung zu Zl. 900/90198/11/2003 wurde ebenfalls am 5. August 2003, nämlich um 08.25 Uhr, an die Vertreter der Firma S zugestellt. Bei einer Durchsuchung des Arbeitsplatzes des bei S als Verkäufer tätigen CS in der…
…den Bescheid auf Abweisung des Antrages auf Akteneinsicht des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom 13. Juni 2013 (Antrag vom 15. Mai 2013) wird als unzulässig zurückgewiesen. Begründung Gemäß § 79 Abs. 4 FinStrG steht gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zu. Eine diesbezügliche…
…| Sitz des Unternehmens: Wien {FirmenbuchNr. der S AG} Firmenbuchgericht: HG Wien {UID-Nr. der S AG} {Bankverbindungen der S AG} | Wir arbeiten ausschließlich aufgrund der "Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp)" in der nach der jeweiligen Kundmachung in der "Wiener Zeitung" geltenden und bei uns…
…Bei Durchsicht der erwähnten Entscheidungen des Zollamtes Innsbruck ist zu erkennen, dass die Entscheidung, den Bf mit Abgaben zu belasten, in einem deutlich überwiegenden Ausmaß auf die dem Verwertungsverbot unterliegenden Beweise gestützt wird. Wiederholend darf darauf hingewiesen werden, dass sich die Schweiz ein Verwertungsverbot hinsichtlich…
…Bei Durchsicht der erwähnten Entscheidungen des Zollamtes Innsbruck ist zu erkennen, dass die Entscheidung, den Bf mit Abgaben zu belasten, in einem deutlich überwiegenden Ausmaß auf die dem Verwertungsverbot unterliegenden Beweise gestützt wird. Wiederholend darf darauf hingewiesen werden, dass sich die Schweiz ein Verwertungsverbot hinsichtlich…
…Partei des Verfahrens wäre, sogar ein nichtiger Zustellvorgang vor, weil gemäß dem bei Bescheiderlass vorliegenden Akteninhalt X die A. Kft. und die B. Ltd. vertritt, nicht aber die Einzelperson E. . Es muss auch in dieser Hinsicht auf zweifelsfreie Verhältnisse geachtet werden, da ansonsten zu einem…
…Bei Durchsicht der erwähnten Entscheidungen des Zollamtes Innsbruck ist zu erkennen, dass die Entscheidung, den Bf mit Abgaben zu belasten, in einem deutlich überwiegenden Ausmaß auf die dem Verwertungsverbot unterliegenden Beweise gestützt wird. Wiederholend darf darauf hingewiesen werden, dass sich die Schweiz ein Verwertungsverbot hinsichtlich…
…vorgeworfen. § 9 FinStrG sei zu entnehmen, dass bei einem Irrtum jeder Art die Haftung für Vorsatz entfällt, aber bei Vermeidbarkeit des Irrtums die Haftung für ein entsprechendes Fahrlässigkeitsdelikt eintrete. In allen Fällen müsse es sich um einen Irrtum handeln, der überhaupt dem Tatbestand oder der…
…nur deshalb erlassen worden, um erst durch die Hausdurchsuchung Verdachtsgründe zu gewinnen. Bei sorgfältiger Ermittlung wäre festzustellen gewesen, dass das gegen den Beschuldigten in Deutschland eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung und Verstößen gegen das Markengesetz bereits mit Strafbefehl des Amtsgerichtes Augsburg vom 21. Juni 2010 rechtskräftig…
…gegenständliche Beschlagnahmeanordnung des Zollamtes Innsbruck vom 1. Juni 2005, Zahl X8, am 15. Juni 2005 zugestellt. Wie sich § 89 Abs. 1 FinStrG ergibt, ist der Bescheid dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen bzw. nach § 23 ZustG zu hinterlegen…
…dass bei von der A., als indirekter Vertreter, durchgeführten Abfertigungen von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr, Rechnungen vorgelegt wurden, in welchen ein geringerer als der tatsächliche Transaktionswert ausgewiesen war, was in der Folge dazu führte, dass nur ein Bruchteil des tatsächlich zu entrichtenden Einfuhrzolls…