…mit Anmeldung vom 10. November 2000 seien Einfuhrwaren in die vorübergehende Verwendung übergeführt worden. Ein Nachweis darüber, dass die Einfuhrwaren vor Ablauf der Wiederausfuhrfrist (Verwendungsfrist) eine zulässige zollrechtliche Bestimmung erhalten hätten, sei nicht erbracht worden. Für die Ware sei daher am 10. Jänner 2001 die…
…Februar 2006 wurde das gegenständliche Kraftfahrzeug zur Ausfuhr (Feld 37: "1000") angemeldet. Da die Ware, welche zur vorübergehenden Verwendung in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt worden war, vor Ablauf der Verwendungsfrist zur Ausfuhr (Art. 161 Abs. 1 ZK) und nicht zur Wiederausfuhr (Art. 182 Abs…
…Vermutung des § 82 (8) KFG, dass das von Ihnen verwendete Auto seinen dauernden Standort im Inland hat. Zwischenzeitige Auslandsfahrten führen nicht zu einem Neubeginn der Verwendungsfrist des § 82 (8) KFG. Auch das überwiegende Fahren im Ausland ist für sich alleine nicht geeignet, die inländische Standortvermutung…
… 82 (8) KFG, dass das von Ihnen verwendete Auto seinen dauernden Standort im Inland hat. Zwischenzeitige Auslandsfahrten führen nicht zu einem Neubeginn der Verwendungsfrist des § 82 (8) KFG. Auch das überwiegende Fahren im Ausland ist für sich alleine nicht geeignet die inländische Standortvermutung zu widerlegen…
…Vermutung des § 82 (8) KFG, dass das von Ihnen verwendete Auto seinen dauernden Standort im Inland hat. Zwischenzeitige Auslandsfahrten führen nicht zu einem Neubeginn der Verwendungsfrist des § 82 (8) KFG. Auch das überwiegende Fahren im Ausland ist für sich alleine nicht geeignet, die inländische Standortvermutung…
…in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführte Ware, keinen Nachweis erbringen konnte, dass diese Ware vor Ablauf der Verwendungsfrist eine neue zollrechtliche Bestimmung erhalten habe. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. durch ihren Vertreter mit Eingabe vom 9. Juli 2001 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung…
…dass eine Drittlandware, welche zur vorübergehenden Verwendung in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt worden war, vor Ablauf der Verwendungsfrist irrtümlich zur Ausfuhr (statt zur Wiederausfuhr) angemeldet wurde. Indem die Ware fälschlicherweise den zollrechtlichen Status einer Gemeinschaftsware zuerkannt erhielt, wurde sie aber der zollamtlichen Überwachung entzogen…
…verlassen können." Details, warum der Verwendungsschein nicht gelöscht wurde, und was genau die Schritte bei der Löschung des Endes der Verwendungsfrist gewesen wären" würden sich naturgemäß seiner Kenntnis entziehen. Selbst im Falle einer nicht erfolgten Wiederausfuhr, wäre es nicht zu einem Entstehen der Einfuhrumsatzsteuer gekommen…
…Als Verwendungszweck wurde die Durchführung von Versuchen, Untersuchungen oder Vorführungen bestimmt. Als Ende der Verwendungsfrist wurde antragsgemäß der 10. September 2000 festgesetzt. Die Wiederausfuhr des verfahrensgegenständlichen Röntgengerätes erfolgte am 21. März 2000 durch Ausfuhr aus dem freien Verkehr (Code 1000) mittels mündlicher Anmeldung zur WE…
…dass die Erlassung von (nationalen) Verkehrsvorschriften über Marktzugang und Durchführung von Kabotagefahrten, wie insbesondere hier das Güterbeförderungsgesetz und die Kabotagekontrollverordnung, in welcher auch entsprechende Verwendungsfristen enthalten sind, nicht nur zulässig ist, sondern dass darüber hinaus bei deren Nichtbeachtung die Voraussetzungen des Art.558 Abs.Abs…
…in einem Maß aus, das weniger als 50 % der Gesamtzeit (94 von 196 Tagen) betragen habe. Keiner der ausgewiesenen Nutzungszeiträume übersteige die für Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet zulässige Verwendungsfrist von einem Monat. Eine anders lautende Sachlage sei nicht aktenkundig. Der dauernde Standort des verfahrensgegenständlichen…
…Februar 2006 wurde das gegenständliche Kraftfahrzeug zur Ausfuhr (Feld 37: "1000") angemeldet. Da die Ware, welche zur vorübergehenden Verwendung in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt worden war, vor Ablauf der Verwendungsfrist zur Ausfuhr (Art. 161 Abs. 1 ZK) und nicht zur Wiederausfuhr (Art. 182 Abs…
…innerhalb von 24 Monaten ab dem Ausscheiden des Wirtschaftsgutes, nach den vorstehenden Bestimmungen auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträge) von Anlagevermögen übertragen werden. Rücklagen (steuerfreie Beträge), die nicht bis zum Ablauf der Verwendungsfrist übertragen wurden, sind im betreffenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen. ... Zum Anlagevermögen gehört ein…
…können, richtet sich nach Abs. 3. Rücklagen (steuerfreie Beträge), die nicht bis zum Ablauf der Verwendungsfrist übertragen wurden, sind im betreffenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen. Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1996 oder 1997 gilt, dass eine Übertragung in zeitlicher Hinsicht jedenfalls auf bis zum 30…
…3 und 4. (10) Die Rücklagen (steuerfreien Beträge) sind im betreffenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen, wenn sie - nicht bis zum Ablauf der Verwendungsfrist (Abs. 9) übertragen worden sind, - nach einer Umgründung nach dem Umgründungssteuergesetz ganz oder teilweise einer Körperschaft zuzurechnen wären. Die oben wiedergegebene Bestimmung des…
…durch den Bw. in einem Maß aus, das weniger als 50 Prozent der Gesamtzeit (94 von 196 Tagen) betrug. Keine der ausgewiesenen Nutzungszeiträume überstieg die zulässige Verwendungsfrist von einem Monat des § 82 Abs. 8 KFG 1967 für Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Eine anders lautende…
…durch den Bw. in einem Maß aus, das weniger als 50 Prozent der Gesamtzeit (94 von 196 Tagen) betrug. Keine der ausgewiesenen Nutzungszeiträume überstieg die zulässige Verwendungsfrist von einem Monat des § 82 Abs. 8 KFG 1967 für Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Eine anders lautende…
…Ausscheiden des Wirtschaftsgutes auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Anlagevermögen übertragen werden. Die 12-monatige Frist beginnt daher stichtagsbezogen mit dem Ausscheiden des Wirtschaftsgutes zu laufen. Wird die Rücklage nicht bis zum Ablauf der Verwendungsfrist übertragen, ist sie im Wirtschaftsjahr des Fristablaufs gewinnerhöhend aufzulösen (siehe …
…fänden, sondern infolge der vorläufigen Steuerfreistellung bereits beim Rechtsvorgänger, oder, dass der Rechtsnachfolger mangels widmungsgemäßer Verwendung des steuerfreien Betrages nach Ablauf der Verwendungsfrist sogar zur Nachversteuerung jenes Betrages herangezogen werde, von dessen Besteuerung der Rechtsvorgänger befreit gewesen sei (vgl. das hg Erkenntnis vom 5. Juni…
…begründen. Die gemäß § 82 Abs. 8 KFG maximal zulässige Verwendungsfrist von 1 Monat sei im vorliegenden Fall daher nicht relevant. Es treffe auch nicht zu, dass der Berufungswerber das Fahrzeug vor mehr als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht habe und sohin dessen Verwendung gemäß …