Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0332-Z1W/07
Vorübergehende Verwendung, Ausfuhr aus dem freien Verkehr, Erstattung nach Art 236 ZK;
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0332-Z1W/07vom 19.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Ausfuhr, statt der Wiederausfuhr einer Drittlandsware, welche zur vorübergehenden Verwendung in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt wurde, stellt ein Entziehen der Ware aus der zollamtlichen Überwachung dar, da der Ware fälschlicher Weise der Status einer Gemeinschaftsware zuerkannt wurde.
Der Abgabenbetrag bleibt gesetzlich geschuldet, und zwar unabhängig davon, ob er dem Abgabenschuldner richtiger Weise auf Grund des Art. 203 oder fälschlicher Weise auf Grund des Art. 204 mitgeteilt wurde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch S.,vom
16. Oktober 2002 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes
Feldkirch vom 17. September 2002, Zl. 900/7282/2001, betreffend
Erstattung/Erlass der Abgaben nach Art. 236 ZK entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Berufungsentscheidung vom 27. Oktober 2004, GZ
ZRV/0168-Z1W/02 gab der Unabhängige Finanzsenat der Beschwerde des
Beschwerdeführers (Bf.) gegen die Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Feldkirch vom 17. September 2002 Folge und erstattete die mit
Bescheid des Hauptzollamtes Feldkirch vom 27. November 2000 vorgeschriebenen
Abgaben in der Höhe von € 3.169,92.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Folge über
Beschwerde des Zollamtes Feldkirch gegen die oben angeführte
Berufungsentscheidung, diese mit Erkenntnis vom 18. Oktober 2007,
Zl. 2004/16/0267-8 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Die Beschwerde der Bf. ist daher wiederum unerledigt und es
hat in der Sache eine neue Entscheidung zu ergehen.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu
Grunde:
Am 6. März 2000 meldete eine Spedition als indirekte
Vertreterin der Bf. ein digitales Röntgengerät samt Zubehör als
Nichtgemeinschaftsware für das Zollverfahren der vorübergehenden
Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben an. Die
Anmeldung wurde angenommen und damit der Bf. die Bewilligung zur
vorübergehenden Verwendung im vereinfachten Verfahren erteilt. Als
Verwendungszweck wurde die Durchführung von Versuchen, Untersuchungen,
Vorführungen usw. zugelassen. Als Ende der Verwendungsfrist wurde
antragsgemäß der 10. September 2000 festgesetzt.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2000 teilte das Zollamt
Feldkirch der Bf. mit, dass die Verwendungsfrist abgelaufen und dem Zollamt die
ordnungsgemäße Beendigung des Verfahrens nicht nachgewiesen worden
sei.
Die Bf. wurde zur Stellungnahme unter Beibringung
geeigneter Nachweise aufgefordert.
Mit Schreiben vom 3. November 2000 teilte die Spedition dem
Zollamt mit, dass in ihrer Exportabteilung die Existenz des Vormerkscheines
übersehen und für die Ware am 21. März 2000 eine
"Ausfuhrerklärung 1000 0" erstellt worden sei.
Mit Schreiben vom 7. November 2000 teilte das Zollamt der
Spedition mit, dass eine derartige Ausfuhranmeldung eine Ausfuhr einer
Gemeinschaftsware aus dem zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft
dokumentiere und daher nicht als Nachweis über den Erhalt einer
zulässigen zollrechtlichen Bestimmung für die vorübergehend
eingeführten Einfuhrwaren herangezogen werden könne. Dafür
kämen nur Anmeldungen mit der Verfahrenscodierung "3153-0" in Betracht.
Für die Einfuhrware sei mit der Erstellung der Ausfuhranmeldung - Code
1000-0 die Einfuhrzollschuld nach Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK entstanden.
Unter den in Art. 859 Z 6 ZK-DVO genannten Bedingungen sei aber eine Sanierung
der Verfehlungen, die zur Entstehung einer Einfuhrzollschuld iSd Art. 204 Abs. 1
Buchstabe a ZK führen könnten, möglich.
Mit Schreiben vom 22. November 2000 stellte die Spedition
den Antrag auf Behebung bzw. Sanierung der Verfehlung zur vorübergehenden
Verwendung und teilte mit, dass der über den Vorgang der
vorübergehenden Verwendung informierte Exportzollsachbearbeiter am Abend
des Exportes ungeplant abwesend gewesen sei und dass dessen Vertretung nicht
gewusst habe, dass für die Ware ein Verwendungsschein existiert habe. Dabei
habe es sich nicht um einen Versuch gehandelt, die Waren der zollamtlichen
Überwachung zu entziehen. Da der Wert auf der verwendeten Proforma-Rechnung
unter S 11.500,-- gelegen sei, existiere keine formelle Ausfuhrerklärung.
Es sei die Sendung mit der Rechnung abgefertigt worden.
Mit Bescheid vom 27. November 2000 teilte das Zollamt der
Bf. die buchmäßige Erfassung der gemäß Art. 204 Abs. 1
Buchstabe a ZK iVm § 2 ZollR-DG entstandenen Einfuhrzollschuld in Höhe
von insgesamt € 3.169,92 mit. Begründend wurde ausgeführt, die
Missachtung der Sorgfaltspflicht durch die Spedition, einer beruflichen
Zollanmelderin, sei als grobe Sorgfaltspflichtverletzung zu werten. Es sei nicht
nur die falsche Verfahrenscodierung gewählt worden, sondern es sei auch
unzulässigerweise eine mündliche (formlose) Ausfuhranmeldung
erfolgt.
Die von der Spedition dagegen erhobene Berufung wurde mit
Bescheid vom 9. Jänner 2001 mit der Begründung als nicht zulässig
zurückgewiesen, dass die Spedition weder die Adressatin des bekämpften
Bescheides gewesen sei noch eine Vertretungsvollmacht vorgewiesen habe.
Mit Schreiben vom 18. Jänner 2001 stellte die
Spedition im Namen der Bf. einen Antrag auf Erstattung der Eingangsabgaben
gemäß Art. 236 ZK und legte u. a. eine Vollmacht der Bf. vor.
Mit Bescheid vom 9. August 2001 wurde dieser Antrag vom
Zollamt "mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen abgewiesen".
Begründend wurde ausgeführt, dass erst nach Ablauf der
Wiederausfuhrfrist und über Urgenz des Zollamts seitens der verpflichteten
Personen Anstrengungen unternommen worden seien, um die Wiederausfuhr des
gegenständlichen Röntgengerätes nachzuweisen. Es bestünden
offensichtlich organisatorische Mängel in der innerbetrieblichen
Ablauforganisation des Spediteurs. Diese offensichtliche Sorglosigkeit und
Fahrlässigkeit seitens des Bewilligungsinhabers bzw. der diesen
vertretenden Personen (Spedition) rechtfertigten die Vorschreibung der Abgaben
im Sinne des Art. 204 ZK.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung vom 17. September 2002 als unbegründet
abgewiesen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, die
Sendung sei am 21. März 2000 zur Abholung angemeldet und der
Verwendungsschein an den Dienst habenden Exportsachbearbeiter weitergegeben
worden. Dieser habe durch einen Unfall einer seiner Familienangehörigen
seinen Arbeitsplatz blitzartig verlassen müssen und es in der Aufregung
verabsäumt, seine Vertretung über die Existenz des Verwendungsscheines
zu informieren. Durch die gemeinsame Anlieferung mit Hunderten anderen
Exportpaketen sei die Tatsache, dass es sich bei der
verfahrensgegenständlichen Sendung um eine Ware zur vorübergehenden
Verwendung gehandelt habe, übersehen worden und die Anmeldung der Ware zur
Ausfuhr aus dem freien Verkehr erfolgt. Es handle sich dabei um einen
entschuldbaren Arbeitsfehler, welcher nicht als Vernachlässigung der
Sorgfaltspflicht, geschweige denn als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden
dürfe.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 4 Z 13 Zollkodex (ZK) sind unter dem
Begriff der "zollamtlichen Überwachung" allgemeine Maßnahmen der
Zollbehörden, um die Einhaltung des Zollrechts und gegebenenfalls der
sonstigen für Waren unter zollamtlicher Überwachung geltenden
Vorschriften zu gewährleisten, zu verstehen.
Nach Art. 4 Z 14 ZK bedeutet der Begriff der "zollamtlichen
Prüfung" besondere Amtshandlungen zur Gewährleistung der Einhaltung
des Zollrechts und gegebenenfalls der sonstigen für Waren unter
zollamtlicher Überwachung geltenden Vorschriften, wie Beschau der Waren,
Überprüfung des Vorhandenseins und der Echtheit von Unterlagen,
Prüfung von Unternehmensbuchführung oder sonstiger Schriftstücke,
Kontrolle der Beförderungsmittel, Kontrolle des Gepäcks und sonstiger
Waren, die von oder an Personen mitgeführt werden, Durchführung von
behördlichen Nachforschungen und dergleichen.
Nach Art. 4 Z 15 ZK umfasst die "zollrechtliche Bestimmung
einer Ware" u.a. die Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft.
Art. 4 Z 16 ZK nennt als Zollverfahren u.a. die
vorübergehende Verwendung (lit. f) und das Ausfuhrverfahren (lit.
h).
Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht
werden, unterliegen gemäß Art. 37 Abs. 1 ZK vom Zeitpunkt des
Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. Sie können nach dem
geltenden Recht zollamtlich geprüft werden.
Sie bleiben so lange unter zollamtlicher Überwachung,
wie es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist,
und, im Fall von Nichtgemeinschaftswaren unbeschadet des Art. 82 Abs. 1, bis sie
ihren zollrechtlichen Status wechseln, in eine Freizone oder ein Freilager
verbracht, wiederausgeführt oder nach Art. 182 vernichtet oder
zerstört werden (Art. 37 Abs. 2 ZK).
Art. 203 Abs. 1 und 2 ZK lautet:
"Art. 203 (1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn eine
einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen
wird.
(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die
Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird."
Art. 865 ZK-DVO lautet:
"Die Zollanmeldung einer Ware oder jede andere Handlung mit
den gleichen Rechtswirkungen sowie die Vorlage eines Dokuments zur Bescheinigung
durch die zuständigen Behörden stellen ein Entziehen der Ware aus der
zollamtlichen Überwachung im Sinne des Artikels 203 Absatz 1 des Zollkodex
dar, wenn dieses Vorgehen zur Folge hat, dass der Ware fälschlicherweise
der zollrechtliche Status einer Gemeinschaftsware zuerkannt wird."
Art. 204 Abs. 1 ZK lautet:
"(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn in anderen als
den in Artikel 203 genannten Fällen
a) eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei
einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung
oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie
übergeführt worden ist, ergeben, oder
b) eine der Voraussetzungen für die
Überführung einer Ware in das betreffende Verfahren oder für die
Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer
Einfuhrabgabenfreiheit auf Grund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken
nicht erfüllt wird, es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich
auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung
oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben."
Art. 859 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO)
lautet:
"Folgende Verfehlungen gelten im Sinne des Artikel 204
Absatz 1 des Zollkodex als Verfehlungen, die sich auf die
ordnungsgemäße Abwicklung ... des betreffenden Zollverfahrens nicht
wirklich ausgewirkt haben, sofern es sich nicht um den Versuch handelt, die
Waren der zollamtlichen Überwachung zu entziehen;
keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten
vorliegt;
alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt werden,
um die Situation der Waren zu bereinigen:
6. im Fall einer Ware ... in einem Zollverfahren das
Verbringen dieser Ware aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ... ohne
Erfüllung der vorgeschriebenen Zollförmlichkeiten;
Entsteht gemäß
§ 108 ZollR-DG eine
Zollschuld nach den Artikeln 202-205 ZK, dann ist eine Abgabenerhöhung zu
entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem
Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung an
Säumniszinsen (§80) angefallen wäre.
Art. 236 Abs. 1 ZK lautet:
"Art. 236 (1) Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit
erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht
gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Art. 220 Abs. 2
buchmäßig erfasst worden ist.
Eine Erstattung ... wird nicht gewährt, wenn die
Zahlung oder buchmäßige Erfassung eines gesetzlich nicht geschuldeten
Betrags auf ein betrügerisches Vorgehen des Beteiligten
zurückzuführen ist."
Die dem Beschwerdefall zu Grunde liegende
(rechtskräftige) Eingangsabgabenvorschreibung selbst ist unrichtigerweise
auf den Zollschuldentstehungstatbestand des Art. 204 ZK gestützt. Richtig
ist vielmehr, dass die Zollschuld nach Art. 203 ZK entstanden ist. Daraus ergibt
sich jedoch für den Beschwerdefall, dass die der Bf. vorgeschriebenen
Eingangsabgaben iSd Art. 236 Abs. 1 ZK gesetzlich geschuldet gewesen sind,
weswegen eine Erstattung nach dieser Bestimmung nicht erfolgen darf.
Das Gemeinschaftsrecht definiert nicht, in welchen
Fällen davon auszugehen ist, dass eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der
zollamtlichen Überwachung iSd Art. 203 Abs. 1 ZK entzogen wurde. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes umfasst der
Begriff der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung nach Art. 203 Abs.
1 ZK jede Handlung oder Unterlassung, die dazu führt, dass die
zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter
zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der in
Art. 37 Abs. 1 ZK vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (vgl. das Urteil
des EuGH vom 12. Februar 2004, Rs. C-337/01, "Hamann International GmbH
Spedition + Logistik", mwN).
Art. 865 ZK-DVO enthält Beispiele für das
Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung (vgl. das Urteil des EuGH vom
1. Februar 2001, Rs. C-66/99, "D. Wandel GmbH"). Die Regelung beinhaltet drei
verschiedene Handlungen, die zur Folge haben, dass der Ware
fälschlicherweise der Status einer Gemeinschaftsware zuerkannt wird,
darunter auch die Zollanmeldung. Es ist dies "eine besonders intelligente Form
des Entziehens", die nicht nur bewirkt, dass die konkrete zollamtliche
Überwachungstätigkeit eingestellt wird, sondern auch, dass eine Ware
ausgeführt wird, die als angemeldete Gemeinschaftsware das
Rückwarenprivileg genießt und jederzeit abgabenfrei in das Zollgebiet
der Gemeinschaft verbracht und in den freien Verkehr übergeführt
werden kann. Die Ausfuhranmeldung mit dem Verfahrenscode 1000 dient sogar als
Rückwarennachweis (vgl. Witte, Zollkodex4, Rz 14 zu Art. 203).
Im Sonderfall des Art. 865 ZK-DVO entsteht die Zollschuld
nach Art. 203 Abs. 1 ZK mit dem Zeitpunkt des Zuerkennens des zollrechtlichen
Status der Gemeinschaftsware (Witte, a.a.O., Rz 15 zu Art. 203).
Der Abgabenvorschreibung , für welche der
verfahrensgegenständliche Antrag auf Erstattung gestellt wurde lag
unstrittig der Sachverhalt zu Grunde, dass eine Drittlandware, welche zur
vorübergehenden Verwendung in das Zollgebiet der Gemeinschaft
eingeführt worden war, vor Ablauf der Verwendungsfrist irrtümlich zur
Ausfuhr (statt zur Wiederausfuhr) angemeldet wurde. Indem die Ware
fälschlicherweise den zollrechtlichen Status einer Gemeinschaftsware
zuerkannt erhielt, wurde sie aber der zollamtlichen Überwachung entzogen.
Dadurch entstand die Zollschuld nach Art. 203 ZK. Bei der Entstehung der
Zollschuld nach Art. 203 ZK kommt es wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem
verfahrensgegenständlichen Erkenntnis ausführt, nicht darauf an, ob
von der Möglichkeit der Rückwarenbefreiung tatsächlich Gebrauch
gemacht wurde oder werden konnte (vgl. auch das Erkenntnis vom 18. September
2007, Zlen. 2004/16/0256 bis 0264).
In Art. 236 ZK ist der Grundfall des
Erstattungs/Erlassrechts geregelt, nämlich dass die buchmäßig
erfassten (und ggf. bereits entrichteten) Abgaben und die materiellrechtlich
geschuldeten Abgaben nicht übereinstimmen. Abgaben werden
materiellrechtlich nicht geschuldet zB wegen eines Schreib- oder Rechenfehlers
bei der buchmäßigen Erfassung oder der Mitteilung an den Beteiligten,
aber auch in den vom Beteiligten eingereichten Unterlagen, wegen eines Fehlers
bei der Bemessung des Zollwerts oder der Tarifierung, wegen Nichtbeachtens einer
Abgabenbefreiung, Mitteilung einer Abgabenschuld an eine Person, die nicht
Abgabenschuldner geworden ist oder weil die Abgabenschuld bereits erloschen ist
(Art. 233 ZK). Aber auch der Fall der rechtsgrundlosen Zahlung gehört dazu.
Die gesetzliche Abgabenschuld ist unabhängig vom Inhalt abgegebener
Zollanmeldungen; sie beruht allein auf Tatbestandsmerkmalen der
einschlägigen Rechtsvorschriften (vgl. Witte, a.a.O, Rz 1 und 4 zu Art.
236).
In seinem Urteil vom 20. Oktober 2005, Rs. C-247/04
("Transport Maatschappij Traffic BV"), hat der EuGH ausgeführt, dass
Einfuhr- und Ausfuhrabgaben dann iSd Art. 236 ZK gesetzlich geschuldet sind,
wenn eine Zollschuld unter den in Titel VII Kapitel 2 ZK ("Entstehen der
Zollschuld") festgelegten Voraussetzungen entstanden ist und der Betrag dieser
Abgaben durch Anwendung des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften
gemäß den Vorschriften des Titels II ZK ("Bemessungsgrundlagen
für die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie für sonstige im Warenverkehr
vorgesehene Maßnahmen") bestimmt werden konnte. Titel VII Kapitel 2 ZK
wird aus den Bestimmungen des Art. 201 bis 216 ZK gebildet. Nach dem genannten
Urteil bleibt der Betrag der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben iSd Art. 236 ZK
gesetzlich geschuldet, auch wenn er nicht gemäß Art. 221 Abs. 1 ZK
mitgeteilt wurde.
Daraus ergibt sich für den Beschwerdefall, dass der
gegenständliche Abgabenbetrag iSd Art. 236 ZK gesetzlich geschuldet war,
und zwar unabhängig davon, ob er dem Abgabenschuldner richtigerweise auf
der Grundlage des Art. 203 ZK oder fälschlicherweise auf jener des Art. 204
ZK mitgeteilt wurde.
Die Abgabenerhöhung besteht nach der oben zitierten
Gesetzesbestimmung zu Recht.
Damit erweist sich aber eine der beiden Voraussetzungen des
Art. 236 ZK, nämlich dass der Abgabenbetrag nicht gesetzlich geschuldet
war, als nicht gegeben. Es kommt daher ein Erlass der Abgaben nicht in Betracht
und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 19.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 203 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 865 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 236 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0332-Z1W/07
- Stammnummer
- 31984
- Gültig
- 19.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF