Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0308-Z3K/02
Ausfuhrnachweis im Verfahren der vorübergehenden Verwendung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0308-Z3K/02vom 08.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vom 4. Dezember 2001
gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 12. November
2001, GZ. 100/42955/2001-7, betreffend Eingangsabgaben entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 7. Juni 2001, GZ.
100/42955/2001-3, wurden der Bf. die Eingangsangaben für eine klappbare
Präsentationswand in Höhe von S 24.676.- (Zoll: S 5.552.-,
Einfuhrumsatzsteuer: S 19.124.-) gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a
des Zollkodex (ZK) i.V.m. § 2 Abs. 1 ZollR-DG zur Entrichtung
vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bf. für die
am 28. März 2000 in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung
übergeführte Ware, keinen Nachweis erbringen konnte, dass diese Ware
vor Ablauf der Verwendungsfrist eine neue zollrechtliche Bestimmung erhalten
habe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. durch ihren Vertreter
mit Eingabe vom 9. Juli 2001 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und
führte aus, dass die Präsentationswand vor Ablauf der
Wiederausfuhrfrist an die isländische Botschaft zwecks Rücksendung
nach Island übergeben wurde. Leider sei es verabsäumt worden, den
Verwendungsschein vom 28. März 2000 löschen zu lassen.
Mit Schreiben des Hauptzollamtes Wien vom 8. Oktober 2001
wurde die Bf. unter anderem aufgefordert binnen drei Wochen als Ausfuhrnachweis
für die verfahrensgegenständliche Ware die Wiederausfuhrerklärung
versehen mit der Austrittsbestätigung einer Europäischen Zollstelle,
beizubringen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. November 2001, GZ.
100/42955/2001-7, hat das Hauptzollamt Wien die Berufung als unbegründet
abgewiesen und dazu ausgeführt, dass vor Ablauf der Verwendungsfrist kein
Nachweis über eine neue zollrechtliche Bestimmung der Ware erbracht worden
sei. Die Bf. sei der Aufforderung des Zollamtes zur Vorlage der
Wiederausfuhranmeldung (Exemplar 3 der Zollanmeldung zur Überführung
der Ware in die vorübergehende Verwendung, versehen mit der
Austrittsbestätigung einer Zollstelle der Europäischen Gemeinschaft)
innerhalb der dafür gesetzten Frist nicht nachgekommen.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat die Bf. durch
ihren Vertreter mit Eingabe vom 4. Dezember 2001 binnen offener Frist Beschwerde
erhoben und zum Nachweis der Wiederausfuhr der gegenständlichen Ware vier
Schriftstücke in isländischer und englischer Sprache übermittelt.
Dem Inhalt dieser Schriftstücke ist zu entnehmen, dass eine Ware mit einem
Wert von 5.480.- US-Dollar und einem Gewicht von 50 kg bezeichnet als
"Exhibition Material" nach Island verbracht worden ist. Eines dieser Dokumente
ist offensichtlich mit einem Zollstempel der isländischen Zollverwaltung
vom 15. November 2001 versehen. Inhaltlich wurde dazu ausgeführt, dass
diese Unterlagen erst am 2. Dezember 2001 von der isländischen
Zollverwaltung übermittelt worden sind. Um Erstattung des Zollbetrages von
S 5.552.- wurde ersucht.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 137 ZK können
Nichtgemeinschaftswaren im Verfahren der vorübergehenden Verwendung, die
zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie, abgesehen von der normalen
Wertminderung aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs, Veränderungen
erfahren hätten, unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den
Einfuhrabgaben, und ohne dass sie handelspolitischen Maßnahmen
unterliegen, im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden.
Gemäß Art 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK entsteht
eine Einfuhrzollschuld, wenn in anderen als den in Artikel 203 genannten
Fällen eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer
einfuhrabgabepflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus
der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden
ist, ergeben.
Gemäß Art. 714 Abs. 2
Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) in der maßgeblichen
Fassung hat der Beteiligte die Überwachungszollstelle von der Wiederausfuhr
der Waren in vorübergehender Verwendung durch Übersendung des ihm
ausgehändigten Exemplars der Ausfuhranmeldung in Kenntnis zu
setzten.
Mit Anmeldung vom 28. März 2000 hat die Bf. die
gegenständliche Präsentationswand im vereinfachten Verfahren nach Art.
695 ZK-DVO zur vorübergehenden Verwendung eingeführt. Im
Verwendungsschein ist Wien als Ort der Verwendung und als Verwendungsfrist der
28. März 2001 eingetragen.
Nach Ablauf der Verwendungsfrist ist die Bf. mit Schreiben
des Hauptzollamtes Wien vom 3. Mai 2001 aufgefordert worden den
Verwendungsschein und näher bezeichnete Nachweise über die
ordnungsgemäße Beendigung des Verfahrens zu übermitteln. Die
maßgeblichen Bestimmungen der ZK-DVO (Art. 703ff., 714ff.) sahen
dafür das mit der Austrittsbestätigung versehene Exemplar 3 der
Wiederausfuhranmeldung, Zollpapiere oder ersatzweise andere Belege aus denen
hervorgeht, dass die Ware eine andere zulässige zollrechtliche Bestimmung
erhalten hat und das von der Zollstelle der Erledigung des Verfahrens
bestätigte Auskunftsblatt INF 6, vor. Die Bf. hat im bisherigen Verfahren
keines dieser Dokumente vorgelegt. Bereits in der Berufungsschrift vom 9. Juli
2001 räumte die Bf. ein, die Löschung des Verwendungsscheines
verabsäumt zu haben. Mit Schreiben vom 31. Mai 2001 teilte der
ursprüngliche Vertreter der Bf., die Fa. D. als Anmelder bei
Überführung der gegenständlichen Präsentationswand in das
Verfahren der vorübergehenden Verwendung dem Hauptzollamt Wien mit, dass
ein Export der Ware nicht nachgewiesen werden könne.
Die von der Bf. im Beschwerdeverfahren beigebrachten
Unterlagen der "Permanent Mission of Iceland to the OSCE" und weitere Dokumente
vom 7. und 15. November 2001, die darauf hinweisen, dass eine Ware bezeichnet
als "Exhibition Material" mit einem Wert von 5.480.- US-Dollar und einem Gewicht
von 50 kg nach Island verbracht worden sind, sind keine tauglichen Beweise im
Sinne des vorgenannten Absatzes. Die Vorlage von Dokumenten, versehen mit einem
Zollstempel einer ausländischen Zollbehörde, welche überdies
keinen vollständigen Beweis für eine Warenidentität mit der
verfahrengegenständlichen Präsentationswand liefern konnte, ist auf
Grund der klaren Anordnung des Art. 214 Abs. 2 ZK-DVO, wonach der Beteiligte die
Überwachungszollstelle von der Wiederausfuhr der Waren durch
Übersendung des ihm ausgehändigten Exemplars der Ausfuhranmeldung in
Kenntnis setzen hätte müssen, nicht geeignet der Beschwerde zum Erfolg
zu verhelfen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 8. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 137 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 714 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0308-Z3K/02
- Stammnummer
- 35636
- Gültig
- 08.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF