…abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen - die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland. Als erstmalige Zulassung gilt u.a. die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht…
…zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a NoVAG 1991 erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt dabei auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem…
…Abzustellen ist sohin nach obigen gesetzlichen Bestimmungen allein auf die Verwendung durch eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland, weshalb - entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen der Bw (insbes. im Rahmen der NoVA-Berufung) - weder die Art der Verwendung des Fahrzeuges (berufliche oder private Zwecke) noch das Verhältnis…
…Einen vormals weiteren Wohnsitz in Deutschland in O hat die Bw lt. deutschem Melderegisterauszug am 30. April 2004 aufgegeben. Das Kriterium der Hauptwohnsitznahme im Inland blieb von der Bw zur Gänze unbestritten. Zur Verwendung des Fahrzeuges im Inland führt die Bw in der Berufung aus…
…Er musste mit ihm zB. zum Arzt fahren. Welche Fahrzeuge hatte bzw. hat Herr W in Verwendung (seit Sie ihn kennen) ? Derzeit hat er immer noch diesen Porsche Cayenne. Davor hatte er einen Porsche Boxter. Zusätzlich hatte er ein Wohnmobil. Zusätzlich möchte ich noch Folgendes…
…am 14. Jänner 2011 hat die Bw, von Beruf Studentin FH, zum Gegenstand "widerrechtliche Verwendung eines ausländischen Fahrzeuges" Folgendes zu Protokoll gegeben: "Ich wurde geboren in N und war bis 1.12.2001 auch dort bei meinen Eltern, AuB, sowie meiner Tante U wohnhaft. Mit…
…Beruf Zahnarzt, zum Gegenstand "widerrechtliche Verwendung eines ausländischen Fahrzeuges" Folgendes zu Protokoll gegeben: "Seit 9.7.2008 bin ich mit Hauptwohnsitz in E-HStraße1, gemeinsam mit meiner Ehefrau und meiner Tochter (gemeldet). Weiterer Wohnsitz besteht in D-XY, wo ich eine Mietwohnung bewohne. Mein Mittelpunkt…
…Eine ständige Verbringung des Fahrzeuges durch Wohnsitzverlegung nach Österreich fällt also nicht in den Anwendungsbereich dieses Abkommens. Auch nach unmittelbar anwendbarem EU-Recht, insbesondere den bezughabenden EU-Richtlinien RL 93/89/EWG und RL 83/182/EWG, ergeben sich nur nachstehende Befreiungen - ua. zwecks Vermeidung…
…Feber 2010 die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 1-12/2009 unter Verweis auf die bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen wegen widerrechtlicher Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen je in Höhe von € 410,40 vorgeschrieben. Die Bescheide für die Jahre 2005 bis 2007 sind in Rechtskraft erwachsen…
…ausgehend von der Fahrzeugleistung 57 kW (81-24 kW) die Kraftfahrzeugsteuern für die Zeiträume 1-12/2005, 1-12/2006, 1-12/2007 und 1-12/2008 unter Verweis auf die bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen wegen widerrechtlicher Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen je in Höhe…
…ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung), der Kraftfahrzeugsteuer. Gemäß § 1 Z 3 NoVAG unterliegt der Normverbrauchsabgabe - abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen - die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland…
…zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen (Standortvermutung). Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gem. § 37 KFG ist nur während eines Monats ab Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist fehlt dem Fahrzeug die für die Verwendung auf inländischen…
…gesetzlichen Bestimmungen allein auf die Verwendung durch eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland. Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie den eigenen Angaben hat der Bw seinen Hauptwohnsitz seit 1982 durchgehend im Inland in K angemeldet. Zur Verwendung des Fahrzeuges im Inland führt der Bw…
…Eine ständige Verbringung des Fahrzeuges durch Wohnsitzverlegung nach Österreich fällt also nicht in den Anwendungsbereich dieses Abkommens. Auch nach unmittelbar anwendbarem EU-Recht, insbesondere den bezughabenden EU-Richtlinien RL 93/89/EWG und RL 83/182/EWG, ergeben sich nur nachstehende Befreiungen - ua. zwecks Vermeidung…
…Eine ständige Verbringung des Fahrzeuges durch Wohnsitzverlegung nach Österreich fällt also nicht in den Anwendungsbereich dieses Abkommens. Auch nach unmittelbar anwendbarem EU-Recht, insbesondere den bezughabenden EU-Richtlinien RL 93/89/EWG und RL 83/182/EWG, ergeben sich nur nachstehende Befreiungen - ua. zwecks Vermeidung…
…noch Fahrzeuge mit deutschem Kennzeichen verwenden; es werde gebeten, mit diesen Personen gleich zu verfahren, andernfalls um Rückerstattung der dem Bw entstandenen Unkosten lt. Aufstellung (Doppelbesteuerung, NoVA, Versicherung, Ummeldung usw.) von gesamt € 6.569,29 gebeten werde. Der Bw habe in Deutschland einen fest…
…Jänner 2003 wurde das Berufungsvorbringen dahin ergänzt, dass eine allenfalls nach § 82 Abs. 8 KFG bestehende Standortvermutung (im Inland, bei Einbringung und Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen durch Personen mit Wohnsitz im Inland) mit Gegenbeweis widerlegbar sei. Zudem habe der EuGH diese Bestimmung als…
…ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung), der Kraftfahrzeugsteuer. Gemäß § 1 Z 3 NoVAG unterliegt der Normverbrauchsabgabe - abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen - die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland…
…daraufhin am 23. November 2005 an die Anschrift Anschrift2 ergangenen Berufungsvorentscheidung wurde ausführlich begründend dargelegt, dass im Fall der widerrechtlichen Verwendung eines Fahrzeuges im Inland (Verwendung mit ausländischem Kennzeichen durch Personen mit Hauptwohnsitz im Inland) nach § 1 Z 3 NoVAG die Steuerschuld entstehe. Aufgrund der…
…Während die Verwendung des Fahrzeuges im Inland durch den Berufungswerber außer Streit steht, ist fraglich, an welchem Ort der Berufungswerber seinen Hauptwohnsitz gemäß § 82 Abs 8 KFG 1967 innehat, weil er auch auf W einen Wohnsitz begründet hat. Nach Art 6 Abs 3 B-VG…