Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0324-I/04
Widerrechtliche Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0324-I/04vom 22.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A, M, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Schwaz vom 13. Mai 2003 betreffend Kraftfahrzeugsteuer für
die Zeiträume 7-12/2002 und 1-3/2003 entschieden:
1. Der Berufung
gegen den Bescheid betreffend Kraftfahrzeugsteuer 7-12/2002 wird teilweise
stattgegeben und die Kraftfahrzeugsteuer im Betrag von € 330
festgesetzt. Die Fälligkeit des Bescheides bleibt
unverändert.
2. Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend Kraftfahrzeugsteuer 1-3/2003 wird als
unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer BP-Nachschau bei A (= Berufungswerber, Bw) am
4. Feber 2003 wurde Folgendes festgestellt und in einem Aktenvermerk
festgehalten: "... Herr
A, deutscher Staatsbürger, hat
seit 9.11.1990 seinen Hauptwohnsitz bzw. den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen
in M (= neuerbautes Einfamilienhaus).
Zur Zeit fährt der Pflichtige einen Chrysler Jeep, Grand Cherokee, 4,0
l-Benzin, Bj. 12/99 mit dem deutschen Kennzeichen
X. Dieses Fahrzeug wurde mit 07/2002
gekauft. Lt. Aussage von Herrn A ist
dies in den letzten Jahren bereits sein 3. Jeep, der in Österreich
verwendet wird.
In Deutschland,
U, besitzt der Pflichtige eine
Eigentumswohnung, die aber nur sporadisch (1-2 mal im Monat) benutzt
wird.
Weiters wurde erhoben,
dass der Pflichtige mit seiner Frau B
in Deutschland Einnahmen aus der Verpachtung eines Gastlokales bzw. Einnahmen
aus Vermietung erzielen - diese Einnahmen werden beim Finanzamt
XY versteuert ... Anzumerken ist, dass
das Kfz in der deutschen Buchhaltung erfaßt bzw. abgeschrieben wird.
..."
Laut weiteren Aktenunterlagen hat das genannte Fahrzeug
eine Motorleistung von 140 kW; der Kaufpreis hat netto € 21.465,52
betragen (Rechnung vom 19. Juli 2002), dem entsprechend der Bw im Anschluss
an die Nachschau eine "Erklärung über die Normverbrauchsabgabe" beim
Finanzamt eingereicht hat.
Mit Bescheiden jeweils vom 13. Mai 2003, StrNr, hat
das Finanzamt dem Bw hinsichtlich des Pkw mit der Leistung von 140 kW die
Kraftfahrzeugsteuer gem. § 5 Abs. 1 Z 2 lit a
Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 wie folgt vorgeschrieben: 1. für den
Zeitraum 7-12/2002: ausgehend von
einer um 24 kW verminderten Motorleistung, ds. 116 kW à
€ 0,6,
höchstens jedoch € 66 x 6 Monate = gesamt
€ 396; 2. für den
Zeitraum 1-3/2003: wie vor
€ 66 x 3 Monate =
€ 198.
In der gegen obige Bescheide erhobenen Berufung wird im
Wesentlichen eingewendet, der Bw habe bereits in Deutschland die
Kraftfahrzeugsteuer bis zum Juli 2003 entrichtet, weshalb eine unzulässige
Doppelbesteuerung vorliege, welche den europarechtlichen Grundfreiheiten
(Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit) widerspreche und zu vermeiden sei.
In eventu sei die bezahlte deutsche Kraftfahrzeugsteuer von € 245 lt.
beiliegendem Bescheid in Anrechnung zu bringen, wobei die Steuerpflicht
gemäß
§ 4 KfzStG 1992 überhaupt erst mit der Zulassung am
19. Juli 2002 und nicht bereits ab 1. Juli 2002 entstanden sei.
Überdies werde gegen zahlreiche österreichische Staatsbürger in
der näheren Umgebung des Bw, deren Fahrzeuge mit deutschem Kennzeichen
ihren Standort im Inland hätten, welche Umstände amtsbekannt seien,
nicht in gleicher Weise wie gegen den Bw (NoVA und KfzSt-Vorschreibung,
Verpflichtung zur Ummeldung etc.) und damit gleichheitswidrig
vorgegangen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. April 2004 wurde
der Berufung teilweise Folge gegeben und die Kraftfahrzeugsteuer hinsichtlich
des Zeitraumes 7-12/2002 aufgrund der erst ab 23. Juli 2002 eingetretenen
Steuerpflicht mit € 349,80 (anstelle bisher € 396)
festgesetzt. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen
und ausgeführt, zufolge des Hauptwohnsitzes des Bw in M, habe das Fahrzeug
seinen dauernden Standort im Inland. Aufgrund dessen Verwendung im Inland ohne
die erforderliche kraftfahrrechtliche Zulassung sei der Tatbestand der
widerrechtlichen Verwendung nach § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG erfüllt. Bei
gesetzeskonformer, rechtzeitiger Anmeldung/Zulassung des Fahrzeuges im Inland
wäre es auch zu keiner Steuervorschreibung in Deutschland und damit zu
keiner Doppelbelastung gekommen.
In dem als Vorlageantrag zu wertenden "Einspruch" vom
6. Mai 2004 bringt der Bw vor, er fühle sich als EU-Bürger
benachteiligt behandelt. Er sei anonym denunziert worden und habe daraufhin sein
Fahrzeug ummelden müssen. Dagegen würden mehrere dem Finanzamt
bekannte Österreicher und Deutsche mit dem Hauptwohnsitz in Tirol immer
noch Fahrzeuge mit deutschem Kennzeichen verwenden; es werde gebeten, mit diesen
Personen gleich zu verfahren, andernfalls um Rückerstattung der dem Bw
entstandenen Unkosten lt. Aufstellung (Doppelbesteuerung, NoVA, Versicherung,
Ummeldung usw.) von gesamt € 6.569,29 gebeten werde. Der Bw habe in
Deutschland einen fest gemeldeten Wohnsitz, der nur von ihm samt Ehegattin
genutzt werde, sowie ein steuerpflichtiges Kleingewerbe.
Laut aktueller Meldeabfrage ist der Bw seit 9. November
1990 sowie die Ehegattin seit 18. Oktober 1991 mit Hauptwohnsitz an der
Adresse in M, angemeldet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2
Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG), BGBl. 1992/449 idgF, unterliegen der
Kraftfahrzeugsteuer in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr
zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr
im Inland verwendet werden, sowie nach Z 3 dieser
Bestimmung: Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem
Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet
werden (= widerrechtliche Verwendung).
Die hier zum
Tragen kommenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 idgF haben
folgenden Inhalt: Gemäß
§ 36 lit a dürfen ua.
Kraftfahrzeuge - unbeschadet der Bestimmungen des § 82 über die
Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennnzeichen - auf
Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum
Verkehr (im Inland) zugelassen sind (§§ 37 bis 39).
Gemäß
§ 82 Abs. 8 KFG - idF vor BGBl. I Nr. 123/2002 - sind Fahrzeuge mit
ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem
Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das
Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden,
bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem
Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne
Zulassung gem. § 37 KFG ist nur während
der drei unmittelbar auf ihre
Einbringung in das Bundesgebiet folgenden
Tage zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein
und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren öffentlichen
Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung
gründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
§ 82 Abs.
8 KFG idF des BGBl. I Nr. 123/2002, in Geltung ab 14. August 2002 (zufolge
EuGH-Urteil 21.3.2002, C-451/99 betr. "Cura Anlagen GmbH"),
lautet: "Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen
mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in
diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem
Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung
gem. § 37 ist nur während eines
Monats ab Einbringung in das Bundesgebiet zulässig."
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zB
Erkenntnis 21.5.1996, 95/11/0378) ist das Lenken von im Ausland zugelassenen
Kraftfahrzeugen (und zwar in einem der Mitgliedsstaaten eines der in § 82
Abs. 1 KFG 1967 genannten internationalen Übereinkommen) nach Maßgabe
des § 82 KFG 1967 erlaubt, also ohne dauernden Standort in Österreich
bis zu einer Höchstdauer von 1 Jahr (§ 79 Abs. 1 KFG).
Hat das Fahrzeug hingegen seinen
dauernden Standort in Österreich,
was nach § 82 Abs. 8 KFG bei Verwendung durch eine Person mit dem
Hauptwohnsitz im Inland - unabhängig von einem weiteren Wohnsitz im Ausland
- grundsätzlich (Standortvermutung) anzunehmen ist, so ist die Verwendung
ohne inländische Zulassung nur drei Tage (§ 82 Abs. 8 aF) bzw. nunmehr
einen Monat (leg. cit. neue Fassung) nach Einbringung in das Bundesgebiet
zulässig. Nach Ablauf dieser Frist fehlt dem Fahrzeug die für die
Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr
erforderliche Zulassung iSd § 37 KFG 1967. Wird es trotzdem weiter
verwendet, handelt es sich um ein nicht ordnungsgemäß zugelassenes
Kraftfahrzeug, dessen Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr
im Inland den Steuertatbestand der widerrechtlichen Verwendung gem. § 1
Abs. 1 Z 3 KfzStG erfüllt.
Abzustellen ist sohin nach obigen gesetzlichen Bestimmungen
allein auf die Verwendung durch eine
Person mit Hauptwohnsitz im Inland,
weshalb beispielsweise weder das Ausmaß des Aufenthaltes im Inland noch
der Umfang der Verwendung des Fahrzeuges im Inland oder im Ausland ein rechtlich
relevantes Kriterium für die Beurteilung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht
darstellen.
Der Bw hat im Verfahren keines dieser beiden
maßgebenden Kriterien bestritten, geschweige denn allenfalls einen
Gegenbeweis zur inländischen Standortvermutung erbracht. Aufgrund der
Verwendung des Fahrzeuges im Inland durch den Bw als eine Person mit
Hauptwohnsitz im Inland ohne die diesfalls nach § 82 Abs. 8 KFG 1967
erforderliche kraftfahrrechtliche Zulassung ist damit der Tatbestand der
widerrechtlichen Verwendung gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992
verwirklicht. Die Vorschreibung der Kraftfahrzeugsteuer erfolgte daher
dem Grunde nach zu Recht.
Im Hinblick auf obgenanntes EuGH-Erkenntnis war aufgrund
des Vorranges des Gemeinschaftsrechtes vor nationalem Recht der Berufung gegen
den Bescheid betreffend Kraftfahrzeugsteuer 7-12/2002 insoweit stattzugeben, als
unter Berücksichtigung der Einmonatsfrist hinsichtlich der verpflichtenden
Zulassung die Steuerpflicht gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG erst ab
August 2002 (nicht wie im Erstbescheid ab Juli 2002) eingetreten und daher die
Kraftfahrzeugsteuer lediglich für insgesamt 5 Monate zur Vorschreibung zu
bringen ist (= monatlich höchstens € 66 x 5 Monate =
€ 330).
Hinsichtlich der daraus resultierenden Doppelbesteuerung
- dies infolge der für die berufungsgegenständlichen
Zeiträume aufgrund der Zulassung in Deutschland ebenso entrichteten
Kraftfahrzeugsteuern - besteht aber entgegen der Ansicht des Bw nach geltendem
Recht im Rahmen der gemeinschaftsrechtlich angestrebten Harmonisierung der
Kraftfahrzeugsteuern kein Hindernis, da aufgrund des ua. mit Deutschland
abgeschlossenen bilateralen Abkommens, BGBl. 1959/170,
Kraftfahrzeugsteuerbefreiungen vereinbart sind (siehe dazu:
Takacs in FJ-GVR 1992, 29, "Die
Kraftfahrzeugsteuer und die EG, Teil III"). Laut diesem "Abkommen
über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im
internationalen Verkehr" mit der Zielsetzung der Förderung des
internationalen Reiseverkehrs sind allerdings gem. Art. 2 nur "Fahrzeuge, die im
Gebiet einer der Vertragsparteien zugelassen sind, ... wenn sie
vorübergehend zum privaten Gebrauch
in das Gebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt werden, von den
Abgaben befreit, die für die Benutzung oder das Halten von Fahrzeugen im
Gebiet der letzteren Vertragspartei erhoben werden". Eine ständige
Verbringung des Fahrzeuges durch Wohnsitzverlegung nach Österreich
fällt also nicht in den Anwendungsbereich dieses Abkommens. Auch nach
unmittelbar anwendbarem EU-Recht, insbesondere den bezughabenden EU-Richtlinien
RL 93/89/EWG und RL 83/182/EWG, ergeben sich nur nachstehende Befreiungen - ua.
zwecks Vermeidung von Beschränkungen im Güterverkehr oder der
Vermeidung einer Doppelbesteuerung bei der Einfuhr von Privatfahrzeugen -,
welche auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar sind: a)
Kraftfahrzeuge, Anhänger oder Kombinationen mit ausländischem
EU-Kennzeichen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht allein oder
zusammen zwölf Tonnen oder mehr
beträgt, sind von der Kfz-Steuer befreit (RL 93/89/EWG Art 5). b)
Pkw und Kombi und ihre Anhänger mit ausländischem EU-Kennzeichen, die
von Studenten mit Wohnsitz im
Zulassungsstaat des Fahrzeuges im Inland benützt werden, sind steuerfrei,
wenn sich der Student ausschließlich zum Zweck des Studiums im Inland
aufhält. Die Befreiung entfällt, wenn das Fahrzeug der entgeltlichen
Beförderung von Personen oder Gütern dient oder von Personen
benützt wird, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland haben (RL 83/182/EWG Art 5 Abs 1 lit b in Verbindung mit Art 4 Abs
1). c) Pkw und Kombi und ihre Anhänger mit ausländischem
Kennzeichen, die für regelmäßige Fahrten vom ausländischen
EU-Wohnsitz des Benützers des Fahrzeuges
zum inländischen Arbeitsplatz und
zurück benützt werden, sind steuerfrei. Die Befreiung entfällt,
wenn das Fahrzeug der entgeltlichen Beförderung von Personen oder
Gütern dient oder von Personen benützt wird, die ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (RL 83/182/EWG Art 5 Abs 1 lit a
iVm Art 4 Abs 1). d) Pkw und Kombi und ihre Anhänger mit
ausländischem EU-Kennzeichen von Personen mit Wohnsitz in einem anderen
EU-Staat, die zur privaten Nutzung zum
vorübergehenden Aufenthalt in das
Inland gelangen, sind für je einen Zwölfmonatszeitraum für sechs
Monate steuerfrei (RL 83/182/EWG Art 3 iVm Art 4 Abs. 1). Im Falle einer weiter
gehenden Begünstigung des ausländischen EU-Staates (zB Deutschland:
Dauer bis zu einem Jahr) gilt diese.
Festzuhalten
ist, dass auch der EuGH im Urteil vom 21. März 2002, Rs C-451/99,
Cura Anlagen GmbH, in keinster Weise die Bestimmung nach § 82 Abs. 8 KFG
und insbesondere nicht die darin normierte Zulassungsverpflichtung für
EU-widrig befunden hatte, sondern ganz im Gegenteil die Zulassungsverpflichtung
ausdrücklich als EU-konform erachtet und darin auch keinerlei Verstoß
zB gegen die Dienstleistungsfreiheit erblickt hat (vgl. VwGH 23.3.2006,
2006/16/0003).
Dem Einwand der
Ungleichbehandlung des Bw ist entgegen zu halten, dass seit mehreren Jahren in
der Umgebung des Bw wie auch in anderen grenznahen Gebieten zu Deutschland immer
wieder Schwerpunktaktionen zB durch die Zollbehörde zwecks Feststellung ua.
von Umgehungen der Kraftfahrzeugsteuer stattgefunden haben. In sämtlichen
der Behörde zur Kenntnis gelangten, dem Berufungsfall gleichgelagerten
Sachverhalten gelangen dabei die obgenannten gesetzlichen Bestimmungen zur
Anwendung und wird bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen die
Kraftfahrzeugsteuer wegen widerrechtlicher Verwendung ohne Ansehung der
jeweiligen Staatsbürgerschaft, dh. sowohl gegenüber deutschen als auch
österreichischen Staatsbürgern, in gleicher Weise
vorgeschrieben. Die dem Bw entstandenen "Unkosten", welche der
Herstellung eines dem Gesetz entsprechenden Zustandes sowie dessen steuerlichen
Vertretung gedient haben, sind vom Bw selbst zu tragen.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 22. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0324-I/04
- Stammnummer
- 27459
- Gültig
- 22.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF