Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0096-I/07
Widerrechtliche Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0096-I/07vom 09.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der I, Adr, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Kufstein Schwaz vom 13. April 2006 betreffend
Kraftfahrzeugsteuer 2004 und 2005 entschieden:
1. Der Berufung
gegen den Bescheid betreffend Kraftfahrzeugsteuer 2004 wird teilweise
stattgegeben und die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 5-12/2004 im
Betrag von € 700,80 festgesetzt.
2. Der Berufung
gegen den Bescheid betreffend Kraftfahrzeugsteuer 2005 wird teilweise
stattgegeben und die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 1-6/2005 im
Betrag von € 525,60 festgesetzt.
Die
Fälligkeit der Bescheide bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut einer Mitteilung der deutschen Polizeidirektion K vom
29. März 2005 samt beigeschlossenen Meldedaten an das Finanzamt Kufstein
ist I (= Berufungswerberin, Bw), österr. Staatsbürgerin, am 30. April
2004 von einer Wohnadresse in O (BRD) nach Österreich, W, zugezogen. Der
auf sie zugelassene Pkw der Marke BMW mit dem amtl. Kennzeichen RO-X sei jedoch
in Deutschland nicht abgemeldet bzw. in Österreich nicht
ordnungsgemäß angemeldet und versteuert worden, werde aber
nachweislich - aufgrund durchgeführter Erhebungen/Fiskalfahrten - in
Österreich bewegt. Vom Zollamt Kufstein wurde mittels Anzeige vom
29. Juni 2005 dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht, dass bei Erhebungen die
Verwendung des genannten Pkw RO-X, zugelassen auf die Bw, in Österreich
festgestellt worden sei; die Bw habe ihren Hauptwohnsitz in W,
J-Straße. Nachdem die Bw einer Vorladung der Strafsachenstelle zur
Stellungnahme nicht Folge leistete, wurden die Fahrzeugdaten für das
Fahrzeug der Marke BMW im Wege der Schätzung nach Eurotax
(Gebrauchtwagenermittlung) ermittelt, darunter die Motorleistung mit kW 170, und
mit Bescheid vom 12. April 2006 zunächst die Normverbrauchsabgabe (NoVA)
vorgeschrieben. Im dortigen Berufungsverfahren wurde hinsichtlich des
Vorbringens, dass ua. das Fahrzeug geleast und Teil eines (deutschen)
Betriebsvermögens sei, mittels Vorhalt zwecks Klärung des Rechtstitels
die Vorlage verschiedener Unterlagen (zB Kaufvertrag, Leasingvertrag,
Fahrzeugschein) sowie zwecks Klärung, ob Betriebsvermögen vorliege,
die Vorlage der deutschen Steuerbescheide 2003 bis 2005 samt Bilanzen etc.
erbeten. Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet. Die Berufung gegen die
Vorschreibung der NoVA wurde mit Berufungsentscheidung des UFS vom 26. Feber
2007, RV/0738-I/06, als unbegründet abgewiesen; dieser Bescheid ist in
Rechtskraft erwachsen.
Mit Bescheiden je vom 13. April 2006, StrNr, hat das
Finanzamt Kufstein der Bw hinsichtlich des Pkw RO-X mit der Leistung von 170 kW
die Kraftfahrzeugsteuer gem. § 5 Abs. 1 Z 2 lit a
Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG) wie folgt vorgeschrieben: 1.
für den Zeitraum 4-12/2004:
ausgehend von einer um 24 kW verminderten Motorleistung, ds. 146 kW à
€ 0,6 x 9 Monate = gesamt
€ 788,40; 2. für
den Zeitraum 1-12/2005: wie vor mtl.
€ 87,60 x 12 Monate =
€ 1.051,20. Es liege
die Verwendung des Fahrzeuges durch eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland
(Standortvermutung) ohne erforderliche kraftfahrrechtliche Genehmigung und damit
eine widerrechtliche Verwendung iSd § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG vor
(Begründung im Einzelnen: siehe Bescheide vom 13. April 2006).
In der ua. gegen obige Bescheide erhobenen Berufung wird
eingewendet, die Bw habe für die angegebenen Zeiträume die Kfz-Steuer
bereits ordnungsgemäß in Deutschland abgeführt. Das Fahrzeug
habe seinen dauernden Standort nie in Österreich gehabt bzw. sei nicht
dorthin verbracht worden, und weiter:
"Wie sie in
ihrer Begründung zur ggstd. Vorschreibung mitteilen, besteht nur eine
Standortvermutung. Beiliegende Papiere werden diese Vermutung entkräften
und hiefür den Beweis liefern. Abgesehen davon, dass die Vorschreibung
nicht nur dem Standort nach sondern auch sonst nur auf vagen Vermutungen ohne
jede Stichhaltigkeit zu beruhen scheint. Das Fahrzeug ist schon lange nicht mehr
im Besitz von Nagelstudio Y. Somit sind
schon allein die von ihnen angegebenen Zeiträume zur Festsetzung der KFZ
Steuer fehlerhaft. Ausserdem handelte es sich um ein Leasingfahrzeug, das auf
mein Gewerbe im Kreis R angemeldet
werden musste um bilanztechnische Relevanz zu haben. Ich betreibe dort seit
16.1.1997 ein Gewerbe für Handel und Kosmetikartikel sowie seit 2004 ein
Nagelstudio und versorge auch fallweise das Umland von
K. Dies im Interesse von
schönheitsbewußten älteren Kundinnen, die keine
Möglichkeiten haben zu mir ins Studio zu kommen. Diese besuche ich zuhause.
Das Fahrzeug stand mir auch für den Weg nach
W an meine andere Arbeitsstelle zur
Verfügung. Daraus einen Import des Fahrzeuges nach Österreich oder
eine dauernde Standortvermutung abzuleiten geht über die vorliegenden
Fakten weit hinaus."
Beigeschlossen war eine Gewerbeummeldung (Erweiterung) vom
17. April 2004 betreffend die Betriebsstätte im Gewerbepark K, ein
Handelsregisterauszug betr. das Nagelstudio Y in K aus 2005 sowie eine
"Bestätigung über die Abstellung des Fahrzeuges" der Fa. U in R,
wonach der Pkw dort am 3. Juni 2005 für die B-Bank sichergestellt
wurde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. August 2006 wurde die
Berufung betr. die Kraftfahrzeugsteuer 2004 mangels Nachweis der
Zugehörigkeit des Fahrzeuges zu einem ausländischen
Betriebsvermögen, dies trotz Aufforderung mittels Vorhaltschreibens, als
unbegründet abgewiesen. Der Berufung gegen den Bescheid hinsichtlich
der Kraftfahrzeugsteuer 2005 wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 18. August
2006 teilweise stattgegeben und die Kraftfahrzeugsteuer nunmehr für den
Zeitraum 1-5/2005 im Betrag von € 438 (= 5 Monate à
€ 87,60) festgesetzt, da es nachweislich am 3. Juni 2005 abgestellt
worden sei.
In der "Berufung" vom 29. August 2006, zu qualifizieren als
Vorlageantrag, hat die Bw ergänzend ausgeführt:
"Die
Standortvermutung ist nicht zutreffend, da das Fahrzeug auf meine in
K (siehe Berufung vom 27.4.2006)
ansässige Firma als Halter angemeldet war. Da ich mindestens 2 bis 3 mal
die Woche in K in meinem Unternehmen
war und auch als Repräsentantin der deutschen Firma
XY Nagel- und Schönheitsprodukte
mehrmals im Jahr in E beruflich im
Einsatz war, ist es nur folgerichtig ein Fahrzeug, das bei einer deutschen Firma
(B-Bank) geleast war, auch in
Deutschland zuzulassen. Da es mir aufgrund rechtlicher Beschränkungen der
Leasingfirma gar nicht möglich war, das Fahrzeug nach Österreich zu
importieren und hier anzumelden, entbehren die Forderung nach Bezahlung NoVA
bzw. der KFZ Steuer jeglicher
Grundlage.
Es spielt in diesem
Zusammenhang keine Rolle, ob das Fahrzeug Teil des Firmenvermögens war, da
ich ja keine Eigentümerin des Fahrzeuges war und es infolgedessen auch
nicht Teil des Firmenvermögens sein konnte. Da ich aufgrund meiner Fahrten
in Deutschland den Großteil der gefahrenen Kilometer in Deutschland
zurückgelegt habe, dort ordnungsgemäß die KFZ Steuer sowie die
Leasingrate und die darin enthaltene Mehrwertsteuer entrichtet habe über
mein deutsches Konto für meine deutsche Firma ist für mich die
Forderung des Finanzamtes nicht nachvollziehbar und meines Erachtens auch durch
keine rechtliche Grundlage
gedeckt.
Die hohe Laufleistung
von 56.932 km in weniger als einem Jahr stützt diese Argumentation. Ich
hätte in Österreich gar kein Fahrzeug benötigt, da mein anderer
Arbeitsplatz in W von meiner Wohnung
aus fußläufig leicht zu erreichen ist und ich zu diesem Zeitpunkt das
Fahrzeug meines ehemaligen Lebensgefährten bei Bedarf nutzen konnte. Ich
bestreite nicht, dass das Fahrzeug regelmäßig sich auch in
W befunden hat, jedoch nicht
ununterbrochen und wie o.a. mindestens zwei bis dreimal wöchentlich in
Deutschland. Daraus ist aber keine endgültige Standortvermutung in
Österreich abzuleiten, da nie beabsichtigt und es auch gar nicht
möglich war, das Fahrzeug nach Österreich zu importieren bzw. hier
anzumelden."
Laut Einsichtnahme in den Veranlagungsakt der Bw, StrNr des
Finanzamtes Kufstein, hat die Bw am Standort in W, S-Straße, ab 4. April
2004 ein Nagelstudio betrieben. Laut Auszug aus dem Zentralen
Melderegister ist die Bw seit 2. Oktober 1997 durchgehend bis dato im Inland in
W mit Hauptwohnsitz angemeldet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2
Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG), BGBl. 1992/449 idgF, unterliegen der
Kraftfahrzeugsteuer in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr
zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr
im Inland verwendet werden, sowie nach Z 3 dieser
Bestimmung: Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem
Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet
werden (= widerrechtliche Verwendung).
Die hier zum
Tragen kommenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 idgF haben
folgenden Inhalt: Gemäß
§ 36 lit a dürfen ua.
Kraftfahrzeuge - unbeschadet der Bestimmungen des § 82 über die
Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen - auf
Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum
Verkehr (im Inland) zugelassen sind (§§ 37 bis 39).
Gemäß
§ 82 Abs. 8 KFG idF des BGBl. I Nr. 123/2002, in Geltung ab 14. August
2002, sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit
dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in
das Bundesgebiet eingebracht und in diesem
verwendet werden, bis zum Gegenbeweis
als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung
solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gem. § 37 KFG ist nur
während eines Monats ab Einbringung
in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der
Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren
öffentlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die
Ablieferung gründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zB
Erkenntnis 21.5.1996, 95/11/0378) ist das Lenken von im Ausland zugelassenen
Kraftfahrzeugen (und zwar in einem der Mitgliedsstaaten eines der in § 82
Abs. 1 KFG 1967 genannten internationalen Übereinkommen) nach Maßgabe
des § 82 KFG 1967 erlaubt, also ohne
dauernden Standort in Österreich bis zu einer Höchstdauer von 1
Jahr (§ 79 Abs. 1 KFG).
Hat das Fahrzeug hingegen seinen
dauernden Standort in Österreich,
was nach § 82 Abs. 8 KFG bei Verwendung durch eine Person mit dem
Hauptwohnsitz im Inland -
unabhängig von einem weiteren Wohnsitz im Ausland - grundsätzlich
(Standortvermutung) anzunehmen ist, so
ist die Verwendung ohne inländische Zulassung nur einen Monat nach
Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist fehlt
dem Fahrzeug die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit
öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung iSd § 37 KFG 1967. Wird
es trotzdem weiter verwendet, handelt es sich um ein nicht
ordnungsgemäß zugelassenes Kraftfahrzeug, dessen Verwendung auf
Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland den Steuertatbestand der
widerrechtlichen Verwendung gem. §
1 Abs. 1 Z 3 KfzStG erfüllt.
Abzustellen ist sohin nach obigen gesetzlichen Bestimmungen
allein auf die Verwendung durch eine
Person mit Hauptwohnsitz im
Inland. Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister hat die Bw ihren
Hauptwohnsitz seit 1997 durchgehend im Inland in W angemeldet. Einen vormals
weiteren Wohnsitz in Deutschland in O hat die Bw lt. deutschem
Melderegisterauszug am 30. April 2004 aufgegeben. Das Kriterium der
Hauptwohnsitznahme im Inland blieb von der Bw zur Gänze
unbestritten. Zur Verwendung des Fahrzeuges im Inland führt die Bw
in der Berufung aus, das Fahrzeug habe regelmäßig für Fahrten
nach W zur Verfügung gestanden. Weiters gibt sie im Vorlageantrag selbst
ausdrücklich an: "Ich bestreite nicht,
dass das Fahrzeug regelmäßig sich auch in
W befunden hat, jedoch nicht
ununterbrochen und wie o.a. mindestens zwei bis dreimal wöchentlich in
Deutschland." In Zusammenhalt
auch mit den von der Polizei K wie auch vom Zollamt Kufstein im Rahmen von
Fiskalfahrten getroffenen Feststellungen (siehe eingangs: Mitteilungen vom 29.
März und 29. Juni 2005) ist daher ohne jeden Zweifel von der Verwendung des
Fahrzeuges durch die Bw auf öffentlichen Straßen im Inland
auszugehen, wobei in diesem Zusammenhalt dem Umstand der Verwendung zwei- bis
dreimal pro Woche für berufliche Fahrten im Ausland keine maßgebende
Bedeutung zukommt.
Das Berufungsvorbringen stützt sich im Wesentlichen
zunächst auf die Behauptung, es habe sich um ein Leasingfahrzeug gehandelt.
Aufgrund der Leasinggeberin B-Bank, sohin einer Firma mit Sitz in Deutschland,
hätte das Fahrzeug auch in Deutschland zugelassen werden müssen und
sei es aufgrund rechtlicher Beschränkungen seitens der Leasingfirma gar
nicht möglich gewesen, das Fahrzeug in Österreich anzumelden. Des
Weiteren bringt die Bw vor, das Fahrzeug sei aus bilanztechnischen Gründen
auf ihr Unternehmen, nämlich das Nagelstudio Y mit dem Standort in K, als
Halter angemeldet und Teil des dortigen Betriebsvermögens gewesen. Im
Vorlageantrag wird das diesbezügliche Vorbringen dahingehend relativiert,
es spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle, "ob das Fahrzeug Teil des
Firmenvermögens war, da ich ja keine Eigentümerin des Fahrzeuges war
und es infolgedessen auch nicht Teil des Firmenvermögens sein konnte".
Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde -
abgesehen von offenkundigen Tatsachen nach Abs. 1 dieser Bestimmung - unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens,
ohne an formale Regeln gebunden zu sein, nach freier Überzeugung zu
beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der hierin
postulierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nach
ständiger Rechtsprechung, dass es genügt, von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder
mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest als weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. VwGH 24.3.1994, 92/16/0142). Die
Abgabenbehörde muss somit nicht, wenn die Partei eine für sie
nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser Tatsache im
"naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" nachweisen (vgl.
Ritz, BAO³,Tz 8 zu §
167).
Festgehalten wird, dass die Bw sowohl im Zuge des
gegenständlichen Verfahrens wie auch bereits im Rahmen des
Berufungsverfahrens betr. die NoVA trotz mehrfacher Aufforderungen (Vorladung,
Vorhalte) keine einzige der erbetenen Unterlagen zwecks Verifizierung der von
ihr aufgestellten Behauptungen - wie etwa Kaufvertrag oder Leasingvertrag,
deutsche Steuerbescheide und Erklärungen, Bilanzen sowie auch den
Fahrzeugschein - vorgelegt hat. Beigebracht wurden ihrerseits
ausschließlich ein Handelsregisterauszug und eine Gewerbeummeldung, woraus
ersichtlich ist, dass die Bw am Standort Gewerbepark in K ein Nagelstudio
betrieben hat. Allein daraus läßt sich aber in keinster Weise
ableiten, ob das Fahrzeug auf den dortigen Gewerbebetrieb angemeldet und etwa
Teil des Betriebsvermögens war. Demgegenüber wurde aber dem Finanzamt
mit Schreiben sowohl der Polizei K wie auch durch das Zollamt Kufstein
mitgeteilt, dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen RO-X auf die Bw zugelassen
war. Zudem ändert die Bw, in Widerspruch zu den vormaligen Angaben, im
Vorlageantrag ihre Aussage selbst dahin, dass das Fahrzeug mangels Eigentums gar
nicht Teil des Firmenvermögens habe sein können und bezieht sich damit
darauf, dass es sich um ein geleastes Fahrzeug gehandelt habe. Ungeachtet der
Tatsache, dass auch diesbezüglich keinerlei Nachweis erbracht wurde,
läßt sich allenfalls aus dem Umstand, dass das Fahrzeug am 3. Juni
2005 abgestellt und für die B-Bank sichergestellt wurde, erschließen,
dass es sich um ein von diesem Unternehmen geleastes Fahrzeug gehandelt habe.
Selbst dann aber, wenn man von einem Leasing ausgehen wollte, ändert dies
rechtlich nichts daran, dass auch Leasingfahrzeuge nicht auf das
Leasingunternehmen als Eigentümer, der seinen Sitz weltweit in jedwedem
Staat haben kann, sondern vielmehr auf den jeweiligen Halter des Fahrzeuges nach
den geltenden kraftfahrrechtlichen Bestimmungen in Anbetracht des Standortes des
Fahrzeuges zuzulassen sind. Welche von der Bw nicht näher ausgeführten
und nicht nachgewiesenen "rechtlichen Beschränkungen" durch die
Leasingfirma der kraftfahrrechtlich gebotenen Anmeldung des Fahrzeuges in
Österreich entgegen gestanden haben, mag daher dahingestellt
bleiben.
In Anbetracht aller gegebenen Umstände ist daher im
Rahmen der freien Beweiswürdigung davon auszugehen, dass ein Gegenbeweis
zur inländischen Standortvermutung nicht erbracht wurde. Aufgrund
der Verwendung des Fahrzeuges im Inland durch die Bw als einer Person mit
Hauptwohnsitz im Inland ohne die diesfalls nach § 82 Abs. 8 KFG 1967
erforderliche kraftfahrrechtliche Zulassung ist damit der Tatbestand der
widerrechtlichen Verwendung gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992
verwirklicht. Die Vorschreibung der Kraftfahrzeugsteuer erfolgte daher
dem Grunde nach zu Recht.
Gegen die Höhe der Steuervorschreibung, insbesondere
die im Wege der Schätzung ermittelte Bemessungsgrundlage, wurde kein
Einwand erhoben. Im Hinblick auf § 82 Abs. 8 KFG idF BGBl. I Nr.
123/2002, in Geltung seit 14. August 2002, ist der Berufung gegen den Bescheid
betreffend Kraftfahrzeugsteuer 2004
allerdings insoweit der Höhe nach teilweise stattzugeben, als unter
Berücksichtigung der Einmonatsfrist hinsichtlich der verpflichtenden
Zulassung die Steuerpflicht erst ab Mai
2004 (nicht wie im Erstbescheid ab April 2004) eingetreten und daher die
Kraftfahrzeugsteuer lediglich für insgesamt 8 Monate im Betrag von gesamt
€ 700,80 zur Vorschreibung zu bringen ist.
Zufolge § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG dauert die Steuerpflicht
bei widerrechtlicher Verwendung bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die
Verwendung endet. Da das Fahrzeug RO-X nachweislich am 3. Juni 2005
zurückgestellt wurde, hat die Steuerpflicht erst mit Ablauf des Juni 2005
geendigt. Der Berufung gegen den
Kraftfahrzeugsteuerbescheid 2005 ist
daher (gegenüber dem Erstbescheid) teilweise Folge zu geben und die
Kraftfahrzeugsteuer für insgesamt 6 Monate im Betrag von € 525,60
festzusetzen.
Abschließend gilt festzuhalten, dass hinsichtlich der
daraus resultierenden "Doppelbesteuerung" - dies infolge der für die
berufungsgegenständlichen Zeiträume aufgrund der Zulassung in
Deutschland ebenso entrichteten Kraftfahrzeugsteuern, wie von der Bw vorgebracht
- nach geltendem Recht im Rahmen der gemeinschaftsrechtlich angestrebten
Harmonisierung der Kraftfahrzeugsteuern kein Hindernis besteht, da aufgrund des
ua. mit Deutschland abgeschlossenen bilateralen Abkommens, BGBl. 1959/170,
Kraftfahrzeugsteuerbefreiungen vereinbart sind (siehe dazu:
Takacs in FJ-GVR 1992, 29, "Die
Kraftfahrzeugsteuer und die EG, Teil III"). Laut diesem "Abkommen
über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im
internationalen Verkehr" mit der Zielsetzung der Förderung des
internationalen Reiseverkehrs sind allerdings gem. Art. 2 nur "Fahrzeuge, die im
Gebiet einer der Vertragsparteien zugelassen sind, ... wenn sie
vorübergehend zum privaten Gebrauch
in das Gebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt werden, von den
Abgaben befreit, die für die Benutzung oder das Halten von Fahrzeugen im
Gebiet der letzteren Vertragspartei erhoben werden". Eine ständige
Verbringung des Fahrzeuges durch Wohnsitzverlegung nach Österreich
fällt daher nicht in den Anwendungsbereich dieses Abkommens. Auch nach
unmittelbar anwendbarem EU-Recht, insbesondere den bezughabenden EU-Richtlinien
RL 93/89/EWG und RL 83/182/EWG, ergeben sich nur nachstehende Befreiungen - ua.
zwecks Vermeidung von Beschränkungen im Güterverkehr oder der
Vermeidung einer Doppelbesteuerung bei der Einfuhr von Privatfahrzeugen -,
welche auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar sind: a)
Kraftfahrzeuge, Anhänger oder Kombinationen mit ausländischem
EU-Kennzeichen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht allein oder
zusammen zwölf Tonnen oder mehr
beträgt, sind von der Kfz-Steuer befreit (RL 93/89/EWG Art 5). b)
Pkw und Kombi und ihre Anhänger mit ausländischem EU-Kennzeichen, die
von Studenten mit Wohnsitz im
Zulassungsstaat des Fahrzeuges im Inland benützt werden, sind steuerfrei,
wenn sich der Student ausschließlich zum Zweck des Studiums im Inland
aufhält. Die Befreiung entfällt, wenn das Fahrzeug der entgeltlichen
Beförderung von Personen oder Gütern dient oder von Personen
benützt wird, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland haben (RL 83/182/EWG Art 5 Abs 1 lit b in Verbindung mit Art 4 Abs
1). c) Pkw und Kombi und ihre Anhänger mit ausländischem
Kennzeichen, die für regelmäßige Fahrten vom ausländischen
EU-Wohnsitz des Benützers des Fahrzeuges
zum inländischen Arbeitsplatz und
zurück benützt werden, sind steuerfrei. Die Befreiung entfällt,
wenn das Fahrzeug der entgeltlichen Beförderung von Personen oder
Gütern dient oder von Personen benützt wird, die ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (RL 83/182/EWG Art 5 Abs 1 lit a
iVm Art 4 Abs 1). d) Pkw und Kombi und ihre Anhänger mit
ausländischem EU-Kennzeichen von Personen mit
Wohnsitz in einem anderen EU-Staat, die
zur privaten Nutzung zum
vorübergehenden Aufenthalt in das
Inland gelangen, sind für je einen Zwölfmonatszeitraum für sechs
Monate steuerfrei (RL 83/182/EWG Art 3 iVm Art 4 Abs. 1). Im Falle einer weiter
gehenden Begünstigung des ausländischen EU-Staates (zB Deutschland:
Dauer bis zu einem Jahr) gilt diese.
Auch der EuGH
hat in seinem Urteil vom 21. März 2002, Rs C-451/99, Cura Anlagen
GmbH, die Zulassungsverpflichtung nach § 82 Abs. 8 KFG ausdrücklich
als EU-konform erachtet (vgl. VwGH 23.3.2006, 2006/16/0003).
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 9. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0096-I/07
- Stammnummer
- 32321
- Gültig
- 09.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF