Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0097-I/07
Widerrechtliche Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen: bei mehreren Wohnsitzen ist als "Mittelpunkt der Lebensinteressen" der Familienwohnsitz anzusehen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0097-I/07vom 06.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A, Adr, vertreten durch Rechtsanwalt,
gegen die Bescheide des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom 21. März 2006
betreffend Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 10-12/2003 und
1-12/2004 nach der am 11. März 2009 in 6021 Innsbruck, Innrain 32,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
1. Der Berufung
gegen den Bescheid betreffend Kraftfahrzeugsteuer 10-12/2003 wird teilweise
Folge gegeben und die Kraftfahrzeugsteuer im Betrag von gesamt € 91,20
festgesetzt. Die Fälligkeit des Bescheides bleibt unverändert.
2. Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend Kraftfahrzeugsteuer 1-12/2004 wird als
unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut Kontrollmitteilung vom 29. September 2005 der
Zollstelle Kufstein war im Zuge von Zollkontrollen am 5., 13. und 21. September
2005 sowie 4. Oktober 2005 beobachtet worden, dass A (= Berufungswerber, Bw) mit
dem auf ihn zugelassenen Fahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen RO-1 jeweils ca.
gegen 7 Uhr von Österreich kommend Richtung Deutschland unterwegs gewesen
sei. Entgegen der eigenen Angaben des Bw betr. seinen Hauptwohnsitz in
D-RO,B-Weg12, bestehe daher der Verdacht, dass sich der Bw in seiner Freizeit
bei der Ehegattin und seinem Kind in Österreich an der Adresse in L,K-Str2,
aufhalte und dort seinen Hauptwohnsitz genommen habe.
Aufgrund der vom Finanzamt durchgeführten Erhebungen
wurde festgestellt: Der Bw hatte am 16. Oktober 2003 bei der Fa. U eine
Pkw der Marke BMW 320d Touring, Leistung 100 kW, käuflich erworben, welches
lt. Fahrzeugschein am selben Tag bei der Zulassungsstelle D-Ro auf den Bw unter
dem Kennzeichen RO-2 zugelassen wurde. Aufgrund eines Sachmangels wurde dieser
Pkw am 1. Juni 2004 von der Fa. U wieder zurückgenommen. Bereits am 19.
März 2004 wurde ein Austauschfahrzeug/Gebrauchtwagen derselben Marke
bestellt (siehe Schreiben der Fa. U vom 19. März 2004 und vom 28. August
2006 betr. Rücknahme). Der diesbezügliche Kauf - Fahrzeug BMW 320d
Touring, Leistung 100 kW, nun mit dem Kennzeichen RO-1 - erfolgte lt.
vorliegender Rechnung am 28. April 2004.
Hinsichtlich des Fahrzeuges RO-2 war für den Zeitraum
10/2003 die Normverbrauchsabgabe (NoVA) im Juli 2005 vorgeschrieben worden. In
der dagegen erhobenen Berufung vom 1. August 2005 hat der Bw eingewendet, er
fahre kein eigenes Fahrzeug, sondern nur einen Firmenwagen. Entgegen der Annahme
des Finanzamtes, er habe seinen Lebensmittelpunkt mit der Familie in
Österreich in L, sei sein Hauptwohnsitz in Deutschland an der Adresse in
D-RO,B-Weg12. Er arbeite in Deutschland, führe dort seine Steuern ab und
habe dort alle Versicherungen abgeschlossen. Die Dauer des Aufenthaltes in L
beziehe sich auf 2-3 Tage abends pro Woche. Die restliche Zeit halte er sich in
Deutschland auf und habe dort seinen Mittelpunkt. Er werde für ein in
Deutschland gekauftes Auto, das er vor über einem Jahr verkauft habe, keine
NoVA bezahlen. Die abweisende Berufungsvorentscheidung betr. NoVA vom
24. August 2005 wurde dahin begründet, dass der Bw bei einer Vorsprache am
Finanzamt Kufstein am 3. November 2003 ausgesagt habe, der Familienwohnsitz
befinde sich in L, die Ehe sei aufrecht und das gemeinsame Kind besuche dort den
Kindergarten. Er würde jeden Tag zwischen L und R (Deutschland) zur Arbeit
pendeln und nur das Wochenende in Deutschland verbringen. Laut Ermittlungen des
Finanzamtes (Meldeabfrage) hätten die Gattin und der gemeinsame Sohn ihren
Hauptwohnsitz in L angemeldet, wo der Sohn auch lt. Auskunft der Gemeinde
Kindergarten und Schule besuche. Insgesamt sei daher als - jetziger und
vormaliger - Hauptwohnsitz der Familienwohnsitz in L anzunehmen. Hinsichtlich
der widersprüchlichen Angaben betr. die Dauer des Aufenthaltes im Inland
sei den ersteren Angaben dahin, dass der Bw täglich nach Deutschland
pendle, mehr Bedeutung beizumessen. Auch sogenannte "Wochenendheimfahrer", die
also wochentags im Ausland arbeiten und nur am Wochenende zur Familie ins Inland
zurückkehren würden, hätten ihren Hauptwohnsitz im Inland, sodass
auch deren Kraftfahrzeuge der österreichischen Zulassungspflicht
gemäß
§§ 40 Abs. 1 und 82 Abs. 8 KFG unterliegen
würden. Mangels dagegen eingebrachten Vorlageantrages ist der
NoVA-Bescheid in Rechtskraft erwachsen; die gegen die Buchungsmitteilung vom 21.
Juli 2005 erhobene Berufung wurde mit Bescheid des UFS vom 1. März 2006 als
unzulässig zurückgewiesen.
Mit Bescheiden je vom 21. März 2006, StrNr, hat das
Finanzamt dem Bw hinsichtlich des Pkw mit einer Leistung von 100 kW die
Kraftfahrzeugsteuer gem. § 5 Abs. 1 Z 2 lit a Kraftfahrzeugsteuergesetz
1992 wie folgt vorgeschrieben: 1. für den Zeitraum
10-12/2003: ausgehend von einer
um 24 kW verminderten Motorleistung, ds. 76 kW à
€ 0,6 x 3 Monate
= gesamt € 136,80;
2. für den Zeitraum
1-12/2004: 76 kW à
€
0,6 x 12 Monate = gesamt
€ 547,20. In der
Begründung wurde unter Verweis auf die bezughabenden Bestimmungen des KFG
ausgeführt, dasss bei einem Fahrzeug mit dauerndem Standort in
Österreich, was - wie hier - bei Verwendung durch eine Person mit
Hauptwohnsitz im Inland anzunehmen sei, bei Nichtzulassung nach Ablauf eines
Monates nach § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG die Kraftfahrzeugsteuerpflicht wegen
widerrechtlicher Verwendung entstanden sei (im Einzelnen: siehe Bescheide vom
21. März 2006).
In der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung wurde
eingewendet, der Kaufvertrag über das Fahrzeug mit dem Kennzeichen RO-2 sei
bereits am 19. März 2004 storniert und rückabgewickelt worden. Dazu
wurde die Bestätigung der Fa. U vorgelegt. Es sei eine sofortige Abmeldung
erfolgt, sodass eine Steuervorschreibung ab März 2004 nicht möglich
wäre. Gemäß
§ 79 KFG könne ein Fahrzeug bis zu einem
Jahr im Inland verwendet werden, wenn wie beim Bw kein Hauptwohnsitz in
Österreich gegeben sei. Er lebe seit Kindheit in D-Ro, arbeite dort und
habe dort den Hauptwohnsitz, dagegen in Österreich lediglich einen
Nebenwohnsitz. Die geltenden Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland
würden ebenso eine neuerliche Vorschreibung verbieten. Vorgelegt wurde eine
Aufenthaltsbescheinigung der Stadt D-Ro vom 27. März 2006, wonach der Bw
seit dem 31. März 1999 unter der Anschrift D-RO,B-Weg12, laut Melderegister
mit "alleiniger Wohnung" gemeldet sei. Die Kraftfahrzeugsteuerbescheide seien
daher ersatzlos zu beheben. Die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung wurde beantragt.
Die abweisenden Berufungsvorentscheidungen je vom 28.
September 2006 wurden wie folgt
begründet: "Laut den dem Finanzamt
vorliegenden Unterlagen wurde das Fahrzeug mit dem Kennzeichen
RO-2 gegen das Fahrzeug mit dem
Kennzeichen RO-1 ausgetauscht und es
ist daher von einer durchgehenden Kraftfahrzeugsteuerpflicht auszugehen.
Betreffend des Hauptwohnsitzes wird auf die Berufungsvorentscheidung vom August
2005 (zur NoVA-Pflicht) verwiesen."
Mit Antrag vom 24. Oktober 2006 wurde die Vorlage der
Berufungen zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz ohne
weiteres Vorbringen begehrt.
Aus dem weiteren Akteninhalt (Vorschreibungen für die
Folgejahre) ergibt sich noch Folgendes: Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen
RO-1 ist am 18. Oktober 2006 auf den Vater des Bw, N, umgemeldet worden
(Fax-Schreiben des Bw vom 19. Dezember 2006). Die Ehegattin des Bw, I,
hat bei einer Befragung durch das Finanzamt Kufstein (Niederschrift vom 7. Feber
2007) als Auskunftsperson unter Wahrheitspflicht zu Protokoll
gegeben: "Die Familie bewohnt seit ca.
6 Jahren die Wohnung (ca. 120 m²) auf der Adresse
L,K-Str2, wobei der Hauptwohnsitz von
mir und unserem Sohn (7 Jahre alt) von Anfang an hier war. Mein Gatte hat hier
lediglich einen Nebenwohnsitz angemeldet. ... Er ist mit Hauptwohnsitz bei
seinen Eltern auf der Adresse
D-RO,B-Weg12, gemeldet (es steht ihm
dort ein Zimmer zur Verfügung). ... Mein Gatte
A verwendet das Kfz BMW Kombi KZ
RO-1 (auch für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte, Fa. X,
Textilfirma, T). An Werktagen steht
dieses Kfz nahezu ausschließlich am Arbeitsplatz meines Gatten in
T/BRD. Unsere Ehe ist als aufrecht zu
bezeichnen. Der wirtschaftliche Eigentümer des Kfz BMW KZ
RO-1 ist mein Gatte."
Eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch den UFS hat
ergeben: Die Ehegattin des Bw ist seit 1972 im Inland, zuletzt seit 11.
November 2002 mit Hauptwohnsitz an der Adresse L,K-Str2, gemeldet. Der
Bw war von August 1999 bis August 2001 mit Hauptwohnsitz im Inland, jeweils an
derselben Adresse wie die Ehegattin, sowie vom 11. November 2002 bis 27.
November 2006 an der Adresse L,K-Str2 mit Nebenwohnsitz und seit 27. November
2006 wiederum dort mit Hauptwohnsitz angemeldet.
In der am 11. März 2009 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurde seitens des Bw noch im Wesentlichen
ausgeführt: Der Bw habe zu der betreffenden Zeit noch nicht gewusst,
ob er in Österreich oder in Deutschland bleiben wolle, die
Übersiedlung habe sich "schleichend" vollzogen. Er habe damals in
Deutschland gearbeitet, sei vom Inland zur ausländischen Arbeitsstätte
gependelt und habe, wenn er länger in der Arbeit war und Überstunden
machte, ca. dreimal wöchentlich bei den Eltern übernachtet, wo ihm ein
Zimmer zur Verfügung stehe. Die gesamte Familie, dh. Eltern und Geschwister
des Bw, sowie seine Bekannten und Freunde befänden sich überwiegend in
D-Ro, sodass in dieser Hinsicht mehr Anknüpfungspunkte in Deutschland
vorlägen und er dort überwiegend die Freizeit verbracht habe,
demgegenüber im Inland "nur" die Gattin und das gemeinsame Kind wohnten. Er
sei seit 1999 verheiratet. Die Frau sei österr. Staatsbürgerin, habe
immer hier gelebt und auch ihre gesamte Familie lebe hier im Inland, wo ihnen
eine Wohnung im Ausmaß von ca. 60 m² im Haus des Onkels der Gattin
zur Verfügung gestanden sei. Sicherlich habe es auch Bindungen im Inland,
insbesondere familiärer Natur wegen des Kindes sowie aufgrund der
Verwandtschaft der Gattin, gegeben. Trotz Gattin und Kind habe er sich dennoch
eher in D-Ro "zu Hause" gefühlt und nach seinem Dafürhalten dort auch
den Mittelpunkt der Lebensinteressen gehabt, wobei er zunächst auch in
Deutschland habe bleiben wollen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2
Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG), BGBl 1992/449, idgF, unterliegen der
Kraftfahrzeugsteuer in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr
zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr
im Inland verwendet werden, sowie nach Z 3 dieser
Bestimmung: Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem
Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet
werden (= widerrechtliche Verwendung).
Die hier zum Tragen kommenden Bestimmungen des
Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 idgF haben folgenden
Inhalt: Gemäß
§ 36 lit a dürfen ua. Kraftfahrzeuge -
unbeschadet der Bestimmungen des § 82 über die Verwendung von
Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen - auf Straßen mit
öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr (im Inland)
zugelassen sind (§§ 37 bis 39).
Gemäß
§ 82 Abs. 8 KFG idF BGBl I Nr.
123/2002 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit
dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in
diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem
Standort im Inland anzusehen (Standortvermutung). Die Verwendung solcher
Fahrzeuge ohne Zulassung gem. § 37 KFG ist nur während eines Monats ab
Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zB
Erkenntnis 21.5.1996, 95/11/0378) ist das Lenken von im Ausland zugelassenen
Kraftfahrzeugen (und zwar in einem der Mitgliedsstaaten eines der in § 82
Abs. 1 KFG 1967 genannten internationalen Übereinkommen) nach Maßgabe
des § 82 KFG 1967 erlaubt, also ohne
dauernden Standort in Österreich bis zu einer Höchstdauer von
1 Jahr (§ 79 Abs. 1 KFG).
Hat das Fahrzeug hingegen seinen
dauernden Standort in Österreich,
was nach § 82 Abs. 8 KFG bei Verwendung durch eine Person mit dem
Hauptwohnsitz im Inland - unabhängig von einem weiteren Wohnsitz im Ausland
- grundsätzlich (Standortvermutung) anzunehmen ist, so ist die Verwendung
ohne inländische Zulassung nur bis zu
einem Monat nach Einbringung des
Fahrzeuges in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist fehlt dem
Fahrzeug die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit
öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung iSd § 37 KFG 1967. Wird
es trotzdem weiter verwendet, handelt es sich um ein nicht
ordnungsgemäß zugelassenes Kraftfahrzeug, dessen Verwendung auf
Straßen mit öffentlichem Verkehr den Steuertatbestand der
widerrechtlichen Verwendung gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG
erfüllt.
1.
Hauptwohnsitz:
Der "ordentliche Wohnsitz" einer Person ist an dem Ort
begründet, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen
hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt
ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die
Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben (siehe
Grubmann, KFG, 3. Auflage, Seite 122,
1987). Bei mehreren Wohnsitzen vereinigt jeweils einer die stärksten
persönlichen Beziehungen auf sich; demnach gibt es nur einen Mittelpunkt
der Lebensverhältnisse (VwGH 16.5.1974, 946/73). Dies trifft im Normalfall
für den Familienwohnsitz zu
(Grubmann, aaO, S. 487).
Durch das Hauptwohnsitzgesetz, BGBl. 1994/505, wurde
anstelle des "ordentlichen Wohnsitzes" der Begriff "Hauptwohnsitz"
eingeführt sowie in Art. 6 Abs. 3 B-VG idF der B-VG Novelle mit BGBl
1994/504 eine verfassungesetzliche Definition des Begriffes "Hauptwohnsitz"
aufgenommen, die fast wörtlich jener im Meldegesetz 1991, BGBl 1991/9
(§ 1 Abs. 6 und 7) entspricht. Demnach kann eine Person nur einen einzigen
Hauptwohnsitz haben und wird zwischen Hauptwohnsitz und allfälligen
weiteren "Wohnsitzen" unterschieden. Die Definition des Art. 6 Abs. 3 B-VG
lautet: "Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie
sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht
niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen;
trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der
beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer
Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu
bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis
hat." Laut der ständigen Judikatur des VwGH und VfGH ist dabei auf
die tatsächlichen Lebensverhältnisse abzustellen, also darauf, wo
faktisch der Lebensmittelpunkt besteht (vgl. dazu:
Häußl in AnwBl 2001, 341 zu
"Allgemeiner Gerichtsstand und Hauptwohnsitz";
Thienel in JRP 1999, 124, zu "Meldung
und Hauptwohnsitz" mit Judikaturverweisen).
Festgehalten wird, dass im Hinblick auf die
Aufenthaltsbestätigung der Stadt D-Ro der Bw von August 1999 bis August
2001 zunächst bereits mit Hauptwohnsitz im Inland in OL34/117 und
anschließend mit Nebenwohnsitz im Inland gemeldet war, sodass der
deutschen Meldebestätigung betr. die "alleinige Wohnung" nur eine
Aussagekraft dahingehend zugemessen werden kann, dass es sich bei der
Wohnsitzadresse in D-Ro um den einzigen gemeldeten Wohnsitz in Deutschland
gehandelt hat.
Laut den eigenen Angaben des Bw im November 2003 vor dem
Finanzamt in Zusammenhalt mit den Angaben vor dem UFS am 11. März 2009 hat
er in aufrechter Ehe mit der Gattin und dem gemeinsamen Kind in einem
gemeinsamen Haushalt (Wohnung) im Inland in L gelebt und ist von dort zur
Arbeitsstätte in Deutschland gependelt, wobei er ca. dreimal
wöchentlich bei längerer Arbeitsdauer bei den Eltern in D-Ro (Zimmer)
genächtigt hat. Der Bw hat sohin seit 1999 mit seiner eigenen Familie, dh.
mit Ehegattin und Kind, einen Wohnsitz im Inland, an den er von der
ausländischen Arbeitsstätte jeweils regelmäßig wiederum
zurückgekehrt ist. Gattin und Kind sowie deren Angehörige sind seit
jeher in Österreich aufhältig, die Verwandten des Bw befinden sich in
Deutschland, ebenso - jedenfalls im strittigen Zeitraum - der überwiegende
Freundeskreis des Bw.
In Würdigung bzw. Abwägung der vorliegenden
Umstände, dass der Bw zum Einen in aufrechter Ehe mit einer Person mit
Hauptwohnsitz in Österreich lebt und samt dem gemeinsamen Kind im selben
Haushalt den Wohnsitz (zunächst Hauptwohnsitz, dann im strittigen Zeitraum
den Nebenwohnsitz) genommen hatte, von dem er ins Ausland zur Arbeit gependelt
und an den er regelmäßig zurückgekehrt ist, wobei daneben auch
weitere persönliche/verwandtschaftliche Beziehungen im Inland nicht in
Abrede gestellt wurden, und er zum Anderen enge persönliche Beziehungen
weiterhin naturgemäß zu seiner eigenen Verwandtschaft und Freunden in
Deutschland unterhält, ist aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung sowie
in Anbetracht der oben dargelegten Judikatur und Literatur, wonach bei mehreren
Wohnsitzen auf den faktischen Lebensmittelpunkt und hiebei auf die engsten
persönlichen Beziehungen abzustellen ist, nach dem Dafürhalten des UFS
davon auszugehen, dass der "Mittelpunkt der Lebensinteressen" des Bw am
Familienwohnsitz seiner eigenen Familie, dh. bei Gattin und Kind, im Inland
gelegen war. Es ist daher von einem österreichischen Hauptwohnsitz iS
obiger Bestimmungen auszugehen.
2.
Verwendung/Austauschfahrzeug:
Die durchgehende Verwendung des Fahrzeuges der Marke BMW
320d Touring, Leistung 100 kW, im Inland steht bereits anhand der eigenen
Angaben, der Bw ist vom Inland zur Arbeit nach Deutschland regelmäßig
gependelt und zum Wohnsitz im Inland wieder zurück gekehrt, definitiv fest,
wobei daran auch der Umstand nichts ändert, dass das im Oktober 2003
erworbene Fahrzeug, Kennzeichen RO-2, lt. Rechnung und Bestätigungen der
Fa. U wegen eines Sachmangels am 1. Juni 2004 zurückgenommen und
unmittelbar durch ein Fahrzeug derselben Marke und Leistung, nunmehr mit dem
Kennzeichen RO-1, ersetzt wurde. Eine allenfalls fälschliche Bezeichnung
des Fahrzeuges allein hinsichtlich des Kennzeichens im Erstbescheid ändert
diesfalls nichts am zutreffenden Besteuerungsgegenstand, nämlich einem
Fahrzeug mit der Leistung von 100 kW.
Zusammenfassend ist daher die Feststellung zu treffen, dass
das gegenständliche Fahrzeug von einer Person (Bw) mit Hauptwohnsitz im
Inland im Bundesgebiet verwendet wurde. Das Fahrzeug hatte demnach seinen
dauernden Standort in Österreich und wäre somit nach dem KFG 1967 im
Inland zuzulassen gewesen (§ 82 Abs. 8 KFG 1967).
Die Vorschreibung der Kraftfahrzeugsteuer erfolgte daher
dem Grunde nach zu Recht. Hinsichtlich der Vorschreibung für den
Zeitraum 10 - 12/2003 ist der Berufung insofern teilweise Folge zu geben, als
die Verwendung des Fahrzeuges ohne inländische Zulassung bis zu
einem Monat nach Einbringung des
Fahrzeuges in das Bundesgebiet zulässig ist, demnach die widerrechtliche
Verwendung gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG erst ab November 2003
erfolgte und sohin die Kraftfahrzeugsteuer lediglich für die Monate
11-12/2003 im Betrag von gesamt € 91,20 festzusetzen ist.
3.
Doppelbesteuerung:
Hinsichtlich der daraus resultierenden Doppelbesteuerung -
dies infolge der für die berufungsgegenständlichen Zeiträume
aufgrund der Zulassung in Deutschland ebenso entrichteten Kraftfahrzeugsteuern -
besteht aber entgegen der Ansicht des Bw nach geltendem Recht im Rahmen der
gemeinschaftsrechtlich angestrebten Harmonisierung der Kraftfahrzeugsteuern kein
Hindernis, da aufgrund des ua. mit Deutschland abgeschlossenen bilateralen
Abkommens, BGBl. 1959/170, Kraftfahrzeugsteuerbefreiungen vereinbart sind (siehe
dazu: Takacs in FJ-GVR 1992, 29, "Die
Kraftfahrzeugsteuer und die EG, Teil III").
Laut diesem "Abkommen über die Besteuerung von
Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr" mit
der Zielsetzung der Förderung des internationalen Reiseverkehrs sind
allerdings gem. Art. 2 nur "Fahrzeuge, die im Gebiet einer der Vertragsparteien
zugelassen sind, ... wenn sie
vorübergehend zum privaten Gebrauch
in das Gebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt werden, von den
Abgaben befreit, die für die Benutzung oder das Halten von Fahrzeugen im
Gebiet der letzteren Vertragspartei erhoben werden".
Eine ständige Verbringung des Fahrzeuges durch
Wohnsitzverlegung nach Österreich fällt also nicht in den
Anwendungsbereich dieses Abkommens. Auch nach unmittelbar anwendbarem EU-Recht,
insbesondere den bezughabenden EU-Richtlinien RL 93/89/EWG und RL 83/182/EWG,
ergeben sich nur nachstehende Befreiungen - ua. zwecks Vermeidung von
Beschränkungen im Güterverkehr oder der Vermeidung einer
Doppelbesteuerung bei der Einfuhr von Privatfahrzeugen -, welche auf den
gegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar sind:
a) Kraftfahrzeuge, Anhänger oder Kombinationen mit
ausländischem EU-Kennzeichen, deren höchstes zulässiges
Gesamtgewicht allein oder zusammen zwölf Tonnen oder mehr beträgt,
sind von der Kfz-Steuer befreit (RL 93/89/EWG Art 5).
b) Pkw und Kombi und ihre Anhänger mit
ausländischem EU-Kennzeichen, die von Studenten mit Wohnsitz im
Zulassungsstaat des Fahrzeuges im Inland benützt werden, sind steuerfrei,
wenn sich der Student ausschließlich zum Zweck des Studiums im Inland
aufhält. Die Befreiung entfällt, wenn das Fahrzeug der entgeltlichen
Beförderung von Personen oder Gütern dient oder von Personen
benützt wird, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland haben (RL 83/182/EWG Art 5 Abs 1 lit b in Verbindung mit Art 4 Abs 1).
c) Pkw und Kombi und ihre Anhänger mit
ausländischem Kennzeichen, die für regelmäßige Fahrten vom
ausländischen EU-Wohnsitz des Benützers des Fahrzeuges zum
inländischen Arbeitsplatz und zurück benützt werden, sind
steuerfrei. Die Befreiung entfällt, wenn das Fahrzeug der entgeltlichen
Beförderung von Personen oder Gütern dient oder von Personen
benützt wird, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland haben (RL 83/182/EWG Art 5 Abs 1 lit a iVm Art 4 Abs 1).
d) Pkw und Kombi und ihre Anhänger mit
ausländischem EU-Kennzeichen von Personen mit Wohnsitz in einem anderen
EU-Staat, die zur privaten Nutzung zum vorübergehenden Aufenthalt in das
Inland gelangen, sind für je einen Zwölfmonatszeitraum für sechs
Monate steuerfrei (RL 83/182/EWG Art 3 iVm Art 4 Abs. 1). Im Falle einer weiter
gehenden Begünstigung des ausländischen EU-Staates (zB Deutschland:
Dauer bis zu einem Jahr) gilt diese.
Abschließend wird angemerkt, dass auch der EuGH in
seinem Urteil vom 21. März 2002, Rs C-451/99, Cura Anlagen GmbH, etwa in
keinster Weise die Bestimmung nach § 82 Abs. 8 KFG und insbesondere nicht
die darin normierte Zulassungsverpflichtung für EU-widrig befunden hatte,
sondern ganz im Gegenteil die Zulassungsverpflichtung ausdrücklich als
EU-konform erachtet und darin auch keinerlei Verstoß gegen die
Dienstleistungsfreiheit erblickt hat (vgl. VwGH 23.3.2006, 2006/16/0003).
Es darf auch nicht übersehen werden, dass im Falle der
widerrechtlichen Verwendung iSd § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG die
Besteuerungshoheit von vorneherein dem Staat Österreich zugestanden
hätte.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der
Berufung insgesamt nur ein teilweiser Erfolg beschieden sein und war
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1
Protokollausfertigung
Innsbruck,
am 6. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0097-I/07
- Stammnummer
- 40252
- Gültig
- 06.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF