…von ihr getätigten Umsätze (Provisionen) komme die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. bb zum Tragen. Unter die genannte Norm seien vielmehr insbesondere die folgenden sonstigen Leistungen zu subsumieren: Grenzüberschreitende Güterbeförderungen und Beförderungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr ins Drittlandsgebiet; inländische und innergemeinschaftliche…
…somit gegenstandslos. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse des Zollamtes Klagenfurt sei es als erwiesen anzusehen, dass die Bf. wiederholt gewerbliche innergemeinschaftliche Güterbeförderungen unter Verwendung gefälschter Güterbeförderungsbewilligungen durch Österreich durchgeführt habe, wodurch für die betreffenden Beförderungsmittel die Abgabenschuld gemäß Art. 204 Abs.1 Buchstabe a ZK entstanden sei…
…Genehmigung Nr. 1111 ist als gefahrene Beförderungsstrecke jene von Arnoldstein nach Walserberg eingetragen. Diese Genehmigung, die für Italien nicht gültig war, sei somit ausschließlich für den Transit durch Österreich verwendet worden. Konkrete Hinweise, dass für die Beförderung in Italien keine gültige güterbeförderungsrechtliche Genehmigung vorlag, seien…
…2222 ist als gefahrene Beförderungsstrecke jene von Arnoldstein nach Walserberg eingetragen. Diese Genehmigung, die für Italien nicht gültig war, sei somit ausschließlich für den Transit durch Österreich und in Deutschland verwendet worden. Konkrete Hinweise, dass für die Beförderung in Italien keine gültige güterbeförderungsrechtliche Genehmigung vorlag…
…Genehmigung Nr. 1111 ist als gefahrene Beförderungsstrecke jene von Arnoldstein nach Walserberg eingetragen. Diese Genehmigung, die für Italien nicht gültig war, sei somit ausschließlich für den Transit durch Österreich verwendet worden. Konkrete Hinweise, dass für die Beförderung in Italien keine gültige güterbeförderungsrechtliche Genehmigung vorlag, seien…
…21, deren Richtigkeit von der Bf. nicht bestritten werde, CMR-Frachtbriefe sowie eine Frachtrechnung vorliegen. Der Zeitpunkt der Pflichtverletzung im Sinne des Art. 204 Abs.1 Buchstabe a ZK und somit der Beginn der unzulässigen Beförderung in dem Mitgliedstaat, für den keine güterbeförderungsrechtliche Bewilligung vorliegt…
…2222 ist als gefahrene Beförderungsstrecke jene von Arnoldstein nach Walserberg eingetragen. Diese Genehmigung, die für Italien nicht gültig war, sei somit ausschließlich für den Transit durch Österreich und in Deutschland verwendet worden. Konkrete Hinweise, dass für die Beförderung in Italien keine gültige güterbeförderungsrechtliche Genehmigung vorlag…
…2222 werde von der Bf. nicht bestritten und sei der Binnentransport durch den vorliegenden CMR-Frachtbrief erwiesen. Der Zeitpunkt der Pflichtverletzung im Sinne des Art. 204 Abs.1 Buchstabe a ZK sei der Beginn der unzulässigen Beförderung in dem Mitgliedstaat, für den keine güterbeförderungsrechtliche Bewilligung…
…Blatt 17, ist als gefahrene Beförderungsstrecke jene von Arnoldstein nach Bad Reichenhall eingetragen. Diese Genehmigung, die für Italien nicht gültig war, sei somit ausschließlich für den Transit durch Österreich verwendet worden. Konkrete Hinweise, dass für die Beförderung in Italien keine gültige güterbeförderungsrechtliche Genehmigung vorlag, seien…
…abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Warentransport von Italien nach Deutschland aufgrund der Eintragung im CEMT-Buch erwiesen sei. Hinsichtlich der für diesen Transport verwendeten Güterbeförderungsbewilligung CEMT Nr. 1111 sei gemäß dem Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 4. Dezember…
…abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Warentransport von Italien nach Deutschland aufgrund der Eintragung im CEMT-Buch erwiesen sei. Hinsichtlich der für diesen Transport verwendeten Güterbeförderungsbewilligung CEMT Nr. 1111 sei gemäß dem Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 4. Dezember…
…23, deren Richtigkeit von der Bf. nicht bestritten werde, CMR-Frachtbriefe sowie eine Frachtrechnung vorliegen. Der Zeitpunkt der Pflichtverletzung im Sinne des Art. 204 Abs.1 Buchstabe a ZK und somit der Beginn der unzulässigen Beförderung in dem Mitgliedstaat, für den keine güterbeförderungsrechtliche Bewilligung vorliegt…
…0426 ist als gefahrene Beförderungsstrecke jene von Arnoldstein nach Walserberg eingetragen. Diese Genehmigung, die für Italien nicht gültig war, sei somit ausschließlich für den Transit durch Österreich und in Deutschland verwendet worden. Konkrete Hinweise, dass für die Beförderung in Italien keine gültige güterbeförderungsrechtliche Genehmigung vorlag…
…8 ist als gefahrene Beförderungsstrecke jene von Arnoldstein nach Walserberg eingetragen. Diese Genehmigung, die für Italien nicht gültig war, sei somit ausschließlich für den Transit durch Österreich und in Deutschland verwendet worden. Konkrete Hinweise, dass für die Beförderung in Italien keine gültige güterbeförderungsrechtliche Genehmigung vorlag…
…deren Richtigkeit von der Bf. nicht bestritten werde, ein CMR-Frachtbrief sowie eine Frachtrechnung vorliegen. Der Zeitpunkt der Pflichtverletzung im Sinne des Art. 204 Abs.1 Buchstabe a ZK und somit der Beginn der unzulässigen Beförderung in dem Mitgliedstaat, für den keine güterbeförderungsrechtliche Bewilligung vorliegt…
…Genehmigung Nr. 0426 ist als gefahrene Beförderungsstrecke jene von Arnoldstein nach Walserberg eingetragen. Diese Genehmigung, die für Italien nicht gültig war, sei somit ausschließlich für den Transit durch Österreich verwendet worden. Konkrete Hinweise, dass für die Beförderung in Italien keine gültige güterbeförderungsrechtliche Genehmigung vorlag, seien…
…26, deren Richtigkeit von der Bf. nicht bestritten werde, CMR-Frachtbriefe sowie eine Frachtrechnung vorliegen. Der Zeitpunkt der Pflichtverletzung im Sinne des Art. 204 Abs.1 Buchstabe a ZK und somit der Beginn der unzulässigen Beförderung in dem Mitgliedstaat, für den keine güterbeförderungsrechtliche Bewilligung vorliegt…
…0426 werde von der Bf. nicht bestritten und sei der Binnentransport durch die vorliegenden CMR-Frachtbriefe erwiesen. Der Zeitpunkt der Pflichtverletzung im Sinne des Art. 204 Abs.1 Buchstabe a ZK sei der Beginn der unzulässigen Beförderung in dem Mitgliedstaat, für den keine güterbeförderungsrechtliche Bewilligung…
…Genehmigung Nr. 0424 ist als gefahrene Beförderungsstrecke jene von Arnoldstein nach Walserberg eingetragen. Diese Genehmigung, die für Italien nicht gültig war, sei somit ausschließlich für den Transit durch Österreich verwendet worden. Konkrete Hinweise, dass für die Beförderung in Italien keine gültige güterbeförderungsrechtliche Genehmigung vorlag, seien…
…0426 ist als gefahrene Beförderungsstrecke jene von Arnoldstein nach Walserberg eingetragen. Diese Genehmigung, die für Italien nicht gültig war, sei somit ausschließlich für den Transit durch Österreich und in Deutschland verwendet worden. Konkrete Hinweise, dass für die Beförderung in Italien keine gültige güterbeförderungsrechtliche Genehmigung vorlag…