Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0093-Z3K/07
Widerrechtlicher Binnenverkehr bei Fehlen einer gültigen Güterbeförderungsbewilligung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0093-Z3K/07vom 07.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Robert Huber und die weiteren
Mitglieder Mag. Bernhard Lang und Dr. Alfred Klaming im Beisein der
Schriftführerin FOI Claudia Orasch über die Beschwerde der A.,
vom 12. Februar 2007 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X.
vom 12. Jänner 2007, Zl. a., betreffend Eingangsabgaben und
Abgabenerhöhung nach der am 4. Dezember 2007 in 9020 Klagenfurt,
Dr. Herrmann-Gasse 3, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 21. November 2002 stellten Organe des Zollamtes
Karawankentunnel im Zuge einer Zollkontrolle aufgrund eines
Fälschungsverdachtes zwei CEMT-Genehmigungen (SLO-Nr. 7 und
SLO-Nr. 8) der Beschwerdeführerin (Bf.) sicher. Eine Eintragung im
Fahrtenbuch zur CEMT-Genehmigung Nr. 8 , Blatt 15, betrifft einen
Binnenverkehr zwischen Italien und Deutschland am 6. Oktober 2002 mit dem
Beförderungsmittel b.. Die CEMT-Genehmigung wurde laut Fahrtenbuch für
die Fahrt von Arnoldstein nach Walserberg zum Transport einer Ladung mit
21 Tonnen Gewicht verwendet.
Bei der Bf. handelt es sich um ein slowenisches
Transportunternehmen mit ca. 50 LKW-Zügen. Das Unternehmen
verfügt insgesamt über mehrere für unterschiedliche Länder
gültige CEMT-Genehmigungen. Auf den vom slowenischen Verkehrsministerium
ausgestellten CEMT-Genehmigungen Nr. 7 und Nr. 8 ist jeweils ein
Stempel angebracht, aus dem ersichtlich ist, dass die beiden CEMT-Genehmigungen
in Italien nicht gültig sind. Bei einer Untersuchung der
Kriminaltechnischen Untersuchungsanstalt in X. konnte festgestellt werden, dass
bei beiden CEMT-Genehmigungen zwei weitere ursprünglich angebrachte Stempel
entfernt wurden, die die Gültigkeit der Genehmigungen in zwei weiteren
Mitgliedstaaten ausschloss. Seitens des Untersekretärs B. des Ministeriums
für Verkehr und Verbindungen der Republik Slowenien wurde am
22. November 2002 auf Antrag der Bf. bestätigt, dass die
CEMT-Genehmigungen für das Jahr 2002 mit den Nummern 4, 5, 7, 8 und 9
für Österreich Gültigkeit hätten. Aus einer weiteren
Bestätigung vom 22. November 2002 von B. geht hervor, dass eine
Beamtin fälschlicherweise auf den CEMT-Genehmigungen Nr. 7, 8 und 9
einen Stempel für die Untersagung von Fahrten nach Griechenland angebracht
habe. Der zweifache Stempel GR sei auf den drei genannten Zertifikaten vom
slowenischen Ministerium für Verkehr und Verbindungen entfernt worden. Am
4. Dezember 2002 bestätigte das österreichische Bundesministerium
für Verkehr, Innovation und Technologie unter der GZ. c. nach
Rücksprache mit B., dass für Österreich lediglich die
CEMT-Genehmigungen mit den Nummern 4 und 5 gültig sind und
übermittelte eine Auflistung aller im Jahre 2002 in Österreich
gültigen CEMT-Genehmigungen, aus der hervorgeht, dass in Österreich
nur Genehmigungen mit den Nummern 3 bis 6 Gültigkeit haben.
Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsnummern7, 8 und
9 in Österreich nicht gültig sind. Der von der Bf. mit Eingabe
vom 20. Feber 2003 vorgelegte Fahrtauftrag ("Potni nalog") betrifft Fahrten
des Fahrers C. mit der Zugmaschine mit dem slowenischen Kennzeichen b. und dem
Auflieger mit dem slowenischen Kennzeichen d. zwischen dem 4. November und 8.
November 2002 und ist somit nicht verfahrensgegenständlich.
Am 29. April 2003 ersuchte das Hauptzollamt X. die
italienischen Zollbehörden im Wege der Amtshilfe um Erhebungen bei der
Spedition D., und der Firma E., ob die Bf. weitere innergemeinschaftliche
Transporte durchgeführt habe und um Übermittlung von Frachtbriefen der
Bf.. Beide Firmen standen in Geschäftsverbindungen mit der Bf., was dem
Hauptzollamt X. aufgrund eines bei der Amtshandlung am 21. November 2002
vorgefundenen Frachtpapiers bekannt war. Von der italienischen Zollverwaltung
konnte zwar in 20 von insgesamt 32 gleichartigen beim Zollamt X. anhängigen
Fällen entsprechende Frachtbriefe übermittelt werden, nicht aber ein
dem CEMT-Fahrtenbucheintrag vom 6. Oktober 2002 und dem
verfahrensgegenständlichen Beförderungsmittel entsprechender
Frachtbrief.
Hinsichtlich des Zollwertes wurde der Bf. vom Hauptzollamt
X. mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Zugmaschine mit € 60.000,00
und den mit der Zugmaschine immer gemeinsam aufscheinenden Auflieger mit
€ 20.000,00 zu schätzen. Die Bf. teilte daraufhin mit Schreiben
vom 20. Oktober 2004 mit, dass die Werte wesentlich überbewertet seien
und legte vier Ankaufsrechnungen für LKW, zwei davon für in der
Auflistung des Zollamtes enthaltene LKW, vor. In der Ankaufsrechnung der Firma
XY vom 13. März 2002 wird der Kaufpreis für die
verfahrensgegenständliche Zugmaschine der Marke ABC, Fahrgestellnummer BCD
mit € 43.000,00 ausgewiesen. Die Bf. teilte dazu mit, der Grund
für die Differenzen dürfte sein, dass die LKWs teilweise verunfallt,
jedenfalls aber gebraucht angekauft wurden. Die Bf. bezifferte den Zollwert der
verfahrensgegenständlichen Zugmaschine mit € 35.000,00, jenen des
Aufliegers mit € 20.000,00.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes X. vom 13. Dezember
2004, Zl. xyz, wurden der Bf. die Eingangsabgaben für das
verfahrensgegenständliche Beförderungsmittel gemäß
Art. 204 Abs.1 Buchstabe a, Abs.2 und Abs.3 ZK i.V.m. § 2
Abs.1 und § 79 Abs.2 ZollR-DG in Höhe von € 28.168,00
(Zoll: € 10.140,00; EUSt: € 18.028,00) zur Entrichtung
vorgeschrieben. Die Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs.1
ZollR-DG wurde in Höhe von € 2.921,00 festgesetzt.
Begründend wurde ausgeführt, dass C., Kraftfahrer der Bf., das
Beförderungsmittel für eine Beförderung von Waren im
Binnenverkehr benutzt habe, ohne über eine in Österreich gültige
Güterbeförderungsbewilligung zu verfügen. Die Zugmaschine wurde
dabei nach Rücksprache mit dem Fachhandel mit € 60.000.-, der
Auflieger mit € 20.000.- geschätzt.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom
18. Jänner 2005 binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Berufung
wegen Unzuständigkeit des österreichischen Zolls,
Verfahrensmängeln und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhoben.
Begründend wurde zum Berufungsgrund der Unzuständigkeit im
Wesentlichen ausgeführt, dass der Transport in Italien begonnen hätte
und die CEMT-Genehmigungen Nr. 7 und Nr. 8 in Italien keine
Gültigkeit gehabt hätten. Die Verfahrensmängel wurden darin
erblickt, dass der Bf. vom Zollamt X. bislang nur partiell Akteneinsicht
gewährt worden sei, dass die Bf. sich bislang nicht wirklich rechtfertigen
habe können, dass der Sachverhalt völlig mangelhaft festgestellt und
das bisherige Vorbringen der Bf. nicht entsprechend gewürdigt worden sei.
Insbesondere seien die Ungültigkeit der CEMT-Genehmigungen Nr. 7 und
Nr. 8 und die Frage, ob und wo die Transporte die Österreichische
Grenze überschritten haben, ungeklärt. Die inhaltliche
Rechtswidrigkeit wurde im Wesentlichen darin erblickt, dass ein unerlaubter
Binnentransport, der in Italien beginnt, die Zuständigkeit der
österreichischen Zollbehörden auch dann nicht begründe, wenn
dieser Österreich transitiert. Weiters scheine die Echtheit der
CEMT-Genehmigungen festzustehen, dies indiziere bis zum Beweis des Gegenteils
aber auch ihre Gültigkeit. Selbst wenn Ausstellungsfehler des
zuständigen slowenischen Ministeriums festgestellt werden könnten,
hätte dies einen Anspruch der Bf. auf Erstattung oder Erlass der
Einfuhrabgaben nach Art. 239 ZK zur Folge, sodass die Vorschreibungen
entbehrlich wären (siehe Urteil des EuGH vom 7.9.1999, Rs. C-61/98).
Zur Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer wurde ausgeführt, dass
gemäß
§ 72a ZollR-DG die Festsetzung der
Einfuhrumsatzsteuer zu unterbleiben habe, soweit der Empfänger zum vollen
Vorsteuerabzug berechtigt ist. Weiters sei auf die Verordnung BGBl.
Nr. 800/1974 zu verweisen, wonach ausländische Unternehmer von der
Umsatzsteuer ausgenommen sind, wenn über die Lieferungen keine Rechnungen
mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt werden. Im Übrigen sei Slowenien seit
dem 1. Mai 2004 Mitglied der Europäischen Union, weshalb bei der
Verbringung von Waren nach Österreich Zölle und die
Einfuhrumsatzsteuer nicht mehr zu entrichten seien. Nach den Beitrittsakten
müssten unerledigte Zollverfahren nach dem Gemeinschaftsrecht erledigt
werden. Dabei gelte gemäß Art. 28p der
6. Mehrwertsteuer-Richtlinie Nr. 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai
1977 in der Fassung des Anhanges II der Beitrittsakte Nummer 9 Abs.3
Buchstabe d. Demnach stelle die Einfuhr von Fahrzeugen vor dem Beitritt
keinen Steuertatbestand dar. Zudem würden gemäß
§ 28
Abs.10a UStG im Zusammenhang mit der Erweiterung der Europäischen Union mit
Mai 2004 Übergangsregelungen vorsehen, wonach das Verlassen,
einschließlich des unrechtmäßigen Verlassens des Verfahrens der
vorübergehenden Verwendung nicht besteuert werde, wenn der eingeführte
Gegenstand ein Fahrzeug ist, welches unter den für den Binnenmarkt eines
der neuen Mitgliedstaaten oder eines der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft
geltenden allgemeinen Steuerbedingungen vor dem 1. Mai 2004 erworben oder
eingeführt wurde und/oder für welches bei der Ausfuhr keine Befreiung
oder Vergütung der Umsatzsteuer gewährt worden ist. Da diese Bedingung
als erfüllt gelte, wenn das Fahrzeug vor dem 1. Mai 1996 in Betrieb
genommen wurde, wären zumindest diese Fahrzeuge von der
Einfuhrumsatzsteuerpflicht auszunehmen. Der Bf. wies weiters darauf hin,
dass laut dem angefochtenen Bescheid der C. einen unter Verwendung der CEMT
Nr. 8 durchgeführt haben soll. Der Ort und das Datum der Verwendung
der CEMT-Genehmigung scheinen im Bescheid nicht auf. Ein Zusammenhang mit der
CEMT-Genehmigung Nr. 8 sei nicht ableitbar. Zur Höhe der
Schätzwerte wurde erklärt, dass die Bf. bereits vorgebracht habe,
wesentliche Beweisurkunden wie Kaufverträge und dgl. durch eine
Überschwemmung verloren zu haben. Die Bf. habe aber Internet-Angebote
vergleichbarer LKW und Vergleichsrechnungen und eine eigene Schätzung
vorgelegt, während die Bewertung des Zollamtes nicht nachvollziehbar sei.
Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Zugmaschine habe der Bw. die
Ankaufsrechnung vorgelegt. Der Wert des verfahrensgegenständlichen
Beförderungsmittels belaufe sich auf € 35.000,00 (Zugmaschine)
bzw. € 20.000,00 (Auflieger). Abschließend wies die Bf. darauf
hin, dass bei den Zinsvorschreibungen die von der Bf. erbrachten
Sicherheitsleistungen zu berücksichtigen gewesen wären.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2006 teilte die
Zollverwaltung der Republik Slowenien in der abschließenden Erledigung des
Amtshilfeersuchens des Zollamtes X. als Finanzstrafbehörde I. Instanz
an das slowenische Finanzministerium vom 2. März 2004 mit, dass die
Bf. zu den genannten CEMT-Genehmigungen offensichtlich jeweils zwei
unterschiedliche Fahrtenbücher geführt hat, da die Eintragungen in den
vom Hauptzollamt X. beschlagnahmten Fahrtenberichtsblättern zu den
CEMT-Genehmigungen Nr. 7 und Nr. 8 nicht mit jenen in den von der Bf.
den slowenischen Behörden vorgelegten Fahrtenberichtsblättern
übereinstimmen. Zudem waren die CEMT-Genehmigungen Nr. 7, 8 und 9
für Österreich nicht gültig. An der Bewilligung Nr. 9 wurden
zwei ursprünglich angebrachte Stempelabdrücke beseitigt. Die Bf.
verfügte im Jahr 2002 über zwei CEMT-Genehmigungen für
Österreich (Nr. 4 und 5 ), 5 CEMT-Genehmigungen für Kroatien
(Nr. 7 bis 10)und zwei CEMT-Genehmigungen für Italien (Nr. 1 und
2). A, Geschäftsführer der Bf. im Jahre 2002, wurde am 10. Juli
2006 von Organen der slowenischen Zollverwaltung zu den gefälschten
CEMT-Genehmigungen befragt, wobei er erklärte, er wisse nicht, wer die
Genehmigungen von der slowenischen Wirtschaftskammer übernommen habe und
was daran verändert worden sein sollte.
Bei dem von den slowenischen Behörden
übermittelten Fahrtenberichtsheft zur CEMT-Genehmigung Nr. 9 handelt
es sich nach den Feststellungen des Zollamtes X. - wie auch bei den von den
slowenischen Behörden übermittelten Fahrtenberichtsheften zu den
CEMT-Genehmigungen Nr. 7 und 8 - um ein parallel geführtes bzw.
gefälschtes, welches nicht mit den Laufzetteln des Zollamtes
Karawankentunnel übereinstimmt. Diese Fahrtenberichtshefte wurden vom
Zollamt X. nicht zur Abgabenerhebung herangezogen.
Mit Stellungnahme vom 16. August 2005 teilte die Bf.
mit, dass sie für das Beförderungsmittel infolge einer
Überschwemmung und eines weiteren Einbruches in die
Büroräumlichkeiten der Bf. keine weiteren Ankaufsrechnungen vorlegen
könne.
Am 24. August 2005 und 14. Jänner 2006
wurden vom Zollamt X. neuerlich Auskünfte betreffend die Zollwerte der
Beförderungsmittel mit dem Ersuchen eingeholt, den Nettomarktpreis zum
Zeitpunkt November 2002 für Fahrzeuge mit normaler Abnützung und
normalem Allgemeinzustand mitzuteilen. Die Firma F., gab dabei den Wert der
Zugmaschine mit € 55.000,00 bekannt. Die Firma G. erklärte den
Wert des Aufliegers der Marke tt., Type SDPO 27, Fahrgestellnummer yxy
Bj. 2002 - gleichlautend mit der Schätzung im angefochtenen Bescheid
und den Angaben des Berufungswerbers - mit € 20.000,00.
Die Ergebnisse des vorgenannten Amtshilfeersuchens wurden
der Bf. vom Zollamt X. mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 übermittelt.
Mit Schreiben vom 13. November 2006 teilte das Zollamt X. mit, dass der
Wert der verfahrensgegenständlichen Zugmaschine aufgrund eingeholter
Auskünfte beim Fachhandel mit € 55.000,00, der Schätzwert
des Aufliegers aufgrund eingeholter Auskünfte beim Fachhandel mit
€ 20.000,00 festgestellt werde. Weiters wurde mitgeteilt, dass die
beim Karawankentunnel geführten Laufzettel nicht mit den Aufzeichnungen im
vorgelegten Fahrtenberichtsheft zur CEMT-Genehmigung Nr. 8
übereinstimmen würden.
In der Stellungnahme vom 4. Dezember 2006 verwies die
Bf. auf ihr bisheriges Vorbringen und den Umstand, dass, wenn die
CEMT-Genehmigungen Nr. 7, 8 und 9 für Österreich und Italien
ungültig waren, die Zuständigkeit der italienischen Zollbehörden
vorliege, zumal entweder der Beladeort in Slowenien liege und der Transport zum
Beispiel wegen der eingeschränkten Öffnungszeiten des Zollamtes
Karawankentunnel über Italien gewählt worden sei oder der Beladeort
liege tatsächlich in Italien. Darüberhinaus seien von den
CEMT-Genehmigungen die Untersagungsstempel von Österreich und Italien
entfernt worden. Bei den der Bf. zur Last gelegten Gütertransporten gehe es
ausschließlich um Fahrten mit einem angeblichen Beladeort in Italien,
jeweils unter Verwendung einer der inkriminierten CEMT-Genehmigungen, weshalb
die Zuständigkeit der italienischen Behörden und eine
Unzuständigkeit Österreichs gegeben sein müsse. Zu den Angaben
der Schätzwerte des Fachhandels würden Hinweise bei wem und auf welche
Weise die Schätzungen eingeholt wurden, fehlen. Die Bf. habe immer
Fahrzeuge mit Vorschäden erworben und diese selbst repariert. Diese
kaufmännische Wertminderung sei nicht berücksichtigt worden. Im
Übrigen sei mittlerweile die Einfuhrumsatzsteuer mit Ausnahme der
Beträge von € 18.140,00 und € 14.529,44
rückerstattet worden, weshalb die Berufung insoferne als erledigt zu
betrachten sei. Die Bf. verwies weiters auf die rechtskräftigen
Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten
vom 3. März 2005 im dort anhängigen Verwaltungsstrafverfahren,
wonach die vorliegenden Unterlagen für einen Schuldspruch nicht ausreichen
würden. Zu den Widersprüchen zwischen den Laufzetteln des Zollamtes
Karawankentunnel und dem Fahrtenberichtsheft zur CEMT-Genehmigung Nr. 8
konnte die Bf. keine Angaben machen.
Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X. vom
12. Jänner 2007, Zl. a., wurde der Berufung teilweise
stattgegeben, die Höhe der Eingangsabgaben mit € 27.368,00 (Zoll:
€ 9.340,00; EUSt: € 18.028,00) und die Abgabenerhöhung
mit € 738,64 festgestellt, der Wortlaut des Spruches abgeändert
und die Zollschuldentstehung nur mehr auf Art. 204 Abs.1 Buchstabe a
und Abs.3 ZK i.V.m. § 2 Abs.1 ZollR-DG gestützt. Begründend
wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf. ohnehin Verfahrensinhaberin
sei und demnach die Heranziehung des § 79 Abs.2 ZollR-DG entfallen
könne. Die Verfälschung der CEMT-Genehmigung Nr. 8 sei durch die
kriminaltechnische Untersuchung der Bundespolizeidirektion X. zweifelsfrei
festgestellt, die Ungültigkeit der Genehmigung zudem durch die Slowenische
Wirtschaftskammer (Schreiben vom 4. Juli 2006 an das Generalzollamt der
Republik Slowenien) bestätigt. Dabei sei es in zollschuldrechtlicher
Hinsicht ohne Belang, wer die CEMT-Genehmigung verfälscht habe. Im
verfahrensgegenständlichen Fall gebe es zwar keine Belege für den
Lade- und Entladeort der durch Österreich beförderten Waren. Für
den überwiegenden Teil der Eintragungen von Transitfahrten durch
Österreich in den beschlagnahmten Fahrtenbüchern zu den
CEMT-Genehmigungen Nr. 7 und 8, die Zollschuldvorschreibungen zugrunde
gelegt wurden, nämlich für 20 von insgesamt 32 derartigen
Einträgen, habe durch Frachtbriefe erwiesen werden können, dass es
sich um gewerbliche Binnenverkehre mit Belade- und Entladeort im Zollgebiet
handle. Angesicht der beträchtlichen Anzahl erwiesener Fälle und
mangels entgegenstehender Indizien sehe es die Abgabenbehörde als
wahrscheinlicher an, dass auch im gegenständlichen Fall ein gewerblicher
Binnenverkehr und nicht eine Beförderung vorliegt, die außerhalb des
Zollgebietes der Gemeinschaft begonnen hat. Der Zeitpunkt der Pflichtverletzung
im Sinne des Art. 204 Abs.1 Buchstabe a ZK sei der Beginn der
unzulässigen Beförderung in dem Mitgliedstaat, für den keine
güterbeförderungsrechtliche Bewilligung vorliegt. Im
Fahrtenberichtsheft zur CEMT-Genehmigung Nr. 8 ist als gefahrene
Beförderungsstrecke jene von Arnoldstein nach Walserberg eingetragen. Diese
Genehmigung, die für Italien nicht gültig war, sei somit
ausschließlich für den Transit durch Österreich und in
Deutschland verwendet worden. Konkrete Hinweise, dass für die
Beförderung in Italien keine gültige
güterbeförderungsrechtliche Genehmigung vorlag, seien den vorliegenden
Unterlagen nicht zu entnehmen. Somit sei der in Italien begonnene Binnenverkehr
erst durch die Beförderung in Österreich unzulässig geworden,
weshalb die Zuständigkeit der österreichischen Behörden gegeben
sei. Der Bf. sei zudem Akteneinsicht gewährt und laufend Gelegenheit zur
Stellungnahme oder Rechtfertigung gegeben worden. Zur Vorschreibung der
Einfuhrumsatzsteuer wurde darauf verwiesen, dass die
Eingangsabgabenschuldentstehung nach den materiellrechtlichen Bestimmungen im
Zeitpunkt der Zollschuldentstehung zu beurteilen sei. Die
einfuhrumsatzsteuerlichen Vorschriften im Zusammenhang mit dem Beitritt der
neuen Mitgliedstaaten würden daher nicht zur Anwendung gelangen. Zum
Zollwert wurde ausführlich dargelegt, dass im gegenständlichen Fall
der Zollwert nach der Schätzungsmethode gemäß Art. 31 ZK zu
ermitteln sei. Nach der ständigen Judikatur des VwGH müsse, wer zur
Schätzung Anlass gebe und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht
entsprechend mitwirke, die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit
hinnehmen. Auf der Grundlage der von der Bf. zur Verfügung gestellten Daten
seien die Werte der Zugmaschine und des Aufliegers bei Fahrzeugfachhändlern
eingeholt worden. Abweichend von den Angaben der Bf. und von der Schätzung
der Abgabenbehörde im angefochtenen Erstbescheid sei dabei ein Wert von
€ 55.000,00 für die Zugmaschine der Schätzung zugrunde
gelegt worden. Der Wert des Aufliegers sei jedoch von einem Fahrzeughändler
gleichlautend mit dem angefochtenen Bescheid und den Angaben der Bf. mit
€ 20.000,00 angegeben worden. Die von der Berufungswerberin mit der
Eingabe vom 20. Oktober 2004 vorgelegte Rechnung über den Kauf der
gegenständlichen Sattelzugmaschine im März 2002, in welcher der
Kaufpreis mit € 43.000,00 ausgewiesen werde, weise keine Angabe
über den Zustand des Fahrzeuges zum Kaufzeitpunkt auf. Im Hinblick darauf,
dass die Berufungswerberin - wie sie selbst erklärt habe - wiederholt
Fahrzeuge mit Unfallschäden gekauft und diese selbst repariert habe, sei
auch im gegenständlichen Fall nicht auszuschließen, dass das Fahrzeug
im Zeitpunkt des Kaufes Schäden aufwies, die später repariert wurden.
Es sei daher der Wertangabe des Fachhandels, die sich auf den Normalzustand und
Zeitwert zum Zeitpunkt der Zollschuldentstehung beziehe, als Grundlage für
die Schätzung des Zollwertes der Vorzug zu geben und der Zollwert der
Zugmaschine mit € 55.000,00 zu schätzen gewesen. Der Zollwert des
Anhängers stehe außer Streit. Da die Bf. zum vollen Vorsteuerabzug
berechtigt sei, ist gemäß
§ 72a ZollR-DG aber die
Abänderung der Einfuhrumsatzsteuer unterblieben. Bei der Berechnung der
Abgabenerhöhung sei eine am 23. Juli2003 geleistete Barsicherheit zu
berücksichtigen, weshalb eine Abgabenerhöhung zwischen dem Zeitpunkt
der Zollschuldentstehung (6. Oktober 2002) bis zum Zeitpunkt der
Sicherheitsleistung vorzuschreiben gewesen sei.
Mit Eingabe vom 12. Feber 2007 hat die Bf. u.a. gegen
diese Berufungsvorentscheidung den Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben.
Gleichzeitig beantragte die Bf. die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung und die Entscheidung über die Beschwerde durch den gesamten
Berufungssenat. Begründend wurde unter Hinweis auf die
Berufungsausführungen die Unzuständigkeit der österreichischen
Zollbehörden, Verfahrensmängel und inhaltliche Rechtswidrigkeit
geltend gemacht und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Transporte nach
den Annahmen der Zollbehörde in Italien, in einem Fall in
Großbritannien, begonnen hätten. Falls die CEMT-Genehmigungen
Nr. 7, 8 und 9 für Österreich und Italien ungültig waren,
ergebe sich daraus die Zuständigkeit der italienischen Zollbehörden.
Selbst dem Bericht der slowenischen Wirtschaftskammer an das slowenische
Finanzministerium vom 4. Juli 2006 sei zu entnehmen, dass diese
CEMT-Genehmigungen für Fahrten nach und aus Italien und Österreich
verwendet wurden, obwohl sie in beiden Ländern keine Gültigkeit
hatten. Aus diesem Grunde seien von den CEMT-Genehmigungen auch die
Länderstempel von Italien und Österreich entfernt worden, um sie in
beiden Ländern verwenden zu können. Es sei kein Grund erkennbar,
anzunehmen, dass, wie in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung behauptet,
in Italien ohne Notwendigkeit eine andere der wertvollen CEMT-Genehmigungen
verwendet worden sei. Es spreche somit eine überwiegende Wahrscheinlichkeit
dafür, dass die Fahrten mit einem Beladeort in Italien jeweils unter
Verwendung einer der inkriminierten CEMT-Genehmigungen durchgeführt wurden,
weshalb die Zuständigkeit der italienischen Zollbehörden gegeben sei.
Davon zu unterscheiden seien aber jene Fälle, die mit Beladeort in
Slowenien über das Dreiländereck Italien - Österreich
stattgefunden hätten. Dabei liege kein Binnenverkehr vor, sondern sei diese
Route aus logistischen Gründen, zum Beispiel wegen der eingeschränkten
Öffnungszeiten des Zollamtes Karawankentunnel, notwendig gewesen. Die
eingewendeten Verfahrensmängel werden darin erblickt, dass nicht
festgestellt worden sei, wann und wo genau diese Transporte auf
österreichischem Gebiet und im Gebiet der Gemeinschaft begonnen oder
geendet hätten. Außerdem wäre in jedem Einzelfall zu
prüfen, ob eine Verbindung zwischen den im Amtshilfeweg mit Italien
sichergestellten Papieren der Bf. und den in den CEMT-Fahrtenbüchern
Nr. 7 und 8 ausgewiesenen Fahrten bestehe und ob es sich tatsächlich
um eine verbotene Kabotagefahrt handle. Das Nichtvorhandensein von Laufzetteln
des Zollamtes Karawankentunnel könne einerseits auf einem Fehler beruhen,
andererseits könnte ein Transport über das Dreiländereck oder
andere Grenzstellen bei Triest oder Görz durchgeführt worden sein.
Abgesehen davon seien Leerfahrten überhaupt nicht aufgezeichnet worden. Der
Bf. wies weiters darauf hin, dass laut dem angefochtenen Bescheid der
Kraftfahrer C. einen unter Verwendung der CEMT Nr. 8 durchgeführt
haben soll. Der Ort und das Datum der Verwendung der CEMT-Genehmigung scheinen
im Bescheid nicht auf. Ein Zusammenhang mit der CEMT-Genehmigung Nr. 8 sei
daraus nicht ableitbar. Im Übrigen seien wesentliche Sachverhaltsfragen
völlig ungeklärt, wie die Frage, weshalb die CEMT-Genehmigungen
Nr. 7 und 8 ungültig gewesen sein sollen, obwohl die ausstellende
Behörde deren Richtigkeit 2002 bestätigt habe, oder weshalb im Falle
einer zu unterstellenden Verfälschung die Unerlaubtheit der Binnenfahrt
erst in Österreich begonnen hätte oder aber auch, ob die Zuordnung der
einzelnen Transporte zu den CEMT-Genehmigungen verlässlich erfolgt sei.
Die inhaltliche Rechtswidrigkeit wurde auch darin erblickt, dass die
inkriminierten CEMT-Genehmigungen unbestrittenermaßen echt seien und
bezüglich der Verfälschung vielleicht ein Fehler oder Missbrauch der
Behörde vorliege. Die Bf. habe die Genehmigung jedenfalls so verwendet, wie
sie sie erhalten habe, weshalb ein Anspruch auf Erstattung oder Erlass der
Einfuhrabgaben gemäß Art. 239 ZK bestehe, sodass die
Vorschreibungen entbehrlich wären (siehe Urteil des EuGH vom 7.9.1999,
Rs. C-61/98). Voraussetzung dafür wären Feststellungen
hinsichtlich der Ausstellungsfehler und die mangelnde Involvierung der
Bf.. Zur Höhe der Schätzwerte wurde erklärt, dass die Bf.
bereits vorgebracht habe, wesentliche Beweisurkunden wie Kaufverträge und
dgl. durch eine Überschwemmung verloren zu haben. Die Bf. habe aber
Internet-Angebote vergleichbarer LKW und Vergleichsrechnungen und eine eigene
Schätzung vorgelegt, während die Bewertung des Zollamtes nicht
nachvollziehbar sei, da dieses nicht über geeignete und nachprüfbare
Grundlagen verfüge. Der Wert des verfahrensgegenständlichen
Beförderungsmittels belaufe sich auf € 35.000,00 (Zugmaschine)
bzw. € 20.000,00 (Auflieger). Von diesen Werten könne das Zollamt
nicht ohne ein Schätzgutachten abgehen. Abschließend wurde darauf
hingewiesen, dass die Berechnung der Zinsen unrichtig sei, da die Bf. im
Dezember 2002 und Anfang 2003 schon beträchtliche Sicherheitsleistungen
erbracht habe und es zu mehreren Korrekturen gekommen sei, die eine
Neuberechnung erforderlich machen würden.
Im Schreiben vom 26. November 2007 teilte Rechtsanwalt
Dr. ZZ. dem Unabhängigen Finanzsenat mit, dass in Folge
Vollmachtskündigung das Vertretungsverhältnis zur Bf. beendet
wurde.
Der am 4.
Dezember 2007 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung blieben beide
Parteien fern.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 204 Abs.1
Buchstabe a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn in anderen als
den in Art. 203 genannten Fällen eine der Pflichten nicht erfüllt
wird, die sich bei einer einfuhrabgabepflichtigen Ware aus deren
vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens,
in das sie übergeführt worden ist, ergeben, es sei denn, dass sich
diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der
vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht
wirklich ausgewirkt haben. Gemäß Art. 215 Abs.1 erster
Gedankenstrich ZK entsteht die Zollschuld an dem Ort, an dem der Tatbestand
eintritt, der die Zollschuld entstehen lässt. Gemäß
Art. 232 Abs.1 Buchstabe b ZK-DVO können Zollanmeldungen zur
vorübergehenden Verwendung für in Art. 556 bis 561 genannte
Beförderungsmittel durch eine Willensäußerung im Sinne des
Artikels 233 nach Maßgabe des Artikel 579 abgegeben werden,
sofern sie nicht schriftlich oder mündlich angemeldet
werden. Gemäß Art. 558 Abs.1 ZK-DVO wird die
vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den
Einfuhrabgaben für im Straßen-, Schienen-, oder Luftverkehr und in
der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel bewilligt,
die a. außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen
einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen
sind; in Ermangelung einer amtlichen Zulassung gilt diese Voraussetzung als
erfüllt, wenn die betreffenden Fahrzeuge einer außerhalb des
Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören; b.
unbeschadet der Artikel 559, 560 und 561 von einer außerhalb des
Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person verwendet werden
und c. bei gewerblicher Verwendung und mit Ausnahme von
Schienenbeförderungsmitteln nur für Beförderungen verwendet
werden, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beginnen oder
enden; sie können jedoch im Binnenverkehr eingesetzt werden, sofern die im
Bereich des Verkehrs geltenden Vorschriften, insbesondere diejenigen betreffend
die Voraussetzung für den Marktzugang und die Durchführung von
Beförderungen, es vorsehen. Gemäß Art. 555 Abs.1
ZK-DVO gelten für diesen Unterabschnitt folgende Definitionen: a.
"Gewerbliche Verwendung": die Verwendung eines Beförderungsmittels im
Zusammenhang mit der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Waren oder
im Rahmen der wirtschaftlichen Aktivitäten eines Unternehmens; c.
"Binnenverkehr": die Beförderung von Personen oder Waren, die im Zollgebiet
der Gemeinschaft einsteigen oder geladen werden, um in diesem Gebiet wieder
auszusteigen oder ausgeladen zu werden. Gemäß Art. 859
dritter Gedankenstrich Nummer 4 ZK-DVO gilt im Falle einer in das Verfahren
der vorübergehenden Verwendung übergeführten Ware die Verwendung
dieser Ware unter anderen als den in der Bewilligung vorgesehenen
Voraussetzungen, sofern diese Verwendung im gleichen Verfahren bewilligt worden
wäre, sofern ein entsprechender Antrag gestellt worden wäre, im Sinne
des Art. 204 Abs.1 ZK als Verfehlung, die sich auf die
ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder
des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt hat, sofern -
es sich nicht um den Versuch handelt, die Waren der zollamtlichen
Überwachung zu entziehen; - keine grobe Fahrlässigkeit des
Beteiligten vorliegt; - alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt
wurden, um die Situation zu bereinigen.
Unbestritten ist, dass das Beförderungsmittel
gewerblich im Sinne der Definition des Art. 555 Abs.1 Buchstabe a ZK-DVO
verwendet wurde.
Der erkennende Senat misst den Eintragungen im Fahrtenbuch
zur CEMT-Genehmigung Nr. 8, Blatt 15, dass am 6. Oktober 2002 ein
Gütertransport mit einer Ladung von 21 Tonnen Gewicht zwischen Italien
und Deutschland durchgeführt wurde, ein höheres Maß an
Glaubwürdigkeit bei, als den gegenteiligen Behauptungen der Bf. in der
Beschwerde. Von der italienischen Zollverwaltung konnte im gegenständlichen
Fall zwar kein entsprechender CMR-Frachtbrief übermittelt werden,
allerdings wurden durch Frachtbriefe in 20 anderen von insgesamt 32 unter den
Geschäftszahlen xbisy anhängigen Abgabenverfahren Binnentransporte
nachgewiesen. In all diesen Fällen hat sich der vorgelegte Fahrtauftrag
(Potni nalog) als unrichtig erwiesen und hat sich die jeweilige Eintragung in
den CEMT-Fahrtenbüchern, einschließlich der Gewichtsangabe für
den Gütertransport, bestätigt. In all diesen 20 Fällen handelte
es sich um Binnenverkehre zwischen den Mitgliedstaaten Italien und
Großbritannien. Zudem hat sich in zwei weiteren beim Unabhängigen
Finanzsenat unter den Geschäftszahlen t1undt2 anhängigen Fällen
die Unrichtigkeit der vorgelegten Fahraufträge (Potni nalog) aufgrund von
Aufzeichnungen des Zollabfertigungs-Registrationsprogrammes der slowenischen
Zollbehörden ergeben. In einem weiteren beim Unabhängigen Finanzsenat
unter der GZ. z anhängigen Fall, bei welchem ebenfalls von der
italienischen Zollverwaltung kein CMR-Frachtbrief übermittelt wurde, konnte
der damalige Kraftfahrer H. einvernommen werden. Dieser erklärte, dass die
Eintragung im CEMT-Fahrtenbuch richtig sei und er den Fahrtauftrag (Potni nalog)
nachträglich über Anweisung des Disponenten der Bf. als Leerfahrt
ausgefüllt habe. Nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH
genügt es im Sinne des § 167 Abs.2 BAO von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder
mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt (zB VwGH 25.4.1996, 95/16/0244; 19.2.2002, 98/14/0213;
9.9.2004, 99/15/0250). Der Unabhängige Finanzsenat geht daher mit einer
weit größeren Wahrscheinlichkeit davon aus, dass mit dem
verfahrensgegenständlichen Beförderungsmittel ein gewerblicher
Binnenverkehr und nicht eine Leerfahrt oder eine Beförderung, die
außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft begonnen hat,
durchgeführt wurde.
Anlässlich der Einreise mit dem
Beförderungsmittel von Slowenien in das Zollgebiet der Europäischen
Gemeinschaft wurde das verfahrensgegenständliche Beförderungsmittel
durch eine Anmeldung gemäß Art. 232 ZK-DVO für die Bf. als
Inhaberin in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung
überführt. Gewerblich verwendete Beförderungsmittel können
gemäß Art. 558 Abs.1 Buchstabe c ZK-DVO im Binnenverkehr
nur eingesetzt werden, sofern die im Bereich des Verkehrs geltenden
Vorschriften, insbesondere diejenigen betreffend die Voraussetzung für den
Marktzugang und die Durchführung von Beförderungen, es
vorsehen.
Durch das CEMT-Übereinkommen der Europäischen
Konferenz der Verkehrsminister vom 11. März 1974 sind Binnenverkehre
der in den Vertragsstaaten zugelassenen gewerblichen Beförderungsmittel auf
der Grundlage eines Systems von Einzel- oder Globalgenehmigungen möglich.
Derartige Genehmigungen berechtigen zur Durchführung von Beförderungen
im gewerblichen Straßengüterverkehr durch Drittlandsfahrzeuge, bei
denen Be- und Entladeort in zwei im Zollgebiet der Europäischen
Gemeinschaft liegenden Staaten liegen (§ 7 Abs.1 Z.2
Güterbeförderungsgesetz).
Die Bf. hatte in Österreich insgesamt
5 CEMT-Genehmigungen mit den Nummern 4, 5, 7, 8 und 9 in Verwendung.
Auf den CEMT-Genehmigungen Nr. 7 und 8 ist jeweils ein Stempel angebracht,
aus dem hervorgeht, dass die beiden CEMT-Genehmigungen in Italien nicht
gültig sind. Dass auf den genannten Genehmigungen zwei weitere
Länderstempel angebracht waren, ist aufgrund der Untersuchung der
Kriminaltechnischen Untersuchungsanstalt in X. erwiesen. Ungeachtet der
Bestätigungen des Untersekretärs B. vom slowenischen Ministerium
für Verkehr und Verbindungen, vom 22. November 2002, wonach alle
fünf CEMT-Genehmigungen in Österreich Gültigkeit hätten und
von einer Beamtin des Ministeriums irrtümlicherweise zweimal ein
griechischer Stempel an den Bewilligungen angebracht worden sei, sieht es der
erkennende Senat als erwiesen an, dass in Österreich nur die Bewilligungen
mit den Nummern 4 und 5 gültig waren. Diese Feststellung ist der
abschließenden Erledigung des Amtshilfeersuchens des Zollamtes X. als
Finanzstrafbehörde I. Instanz an das slowenische Finanzministerium durch
die Zollverwaltung der Republik Slowenien mit Schreiben vom 19. Juli 2006
zu entnehmen, wonach die CEMT-Genehmigungen mit den Nummern 7, 8 und 9 in
Österreich im Jahre 2002 nicht gültig waren. Dieselbe Feststellung
ergibt sich aus dem Schreiben des österreichischen Bundesministeriums
für Verkehr, Innovation und Technologie vom 4. Dezember 2002, nach
welchem nach Ausstellung der oben angeführten Bestätigungen B.
neuerlich vom österreichischen Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technologie kontaktiert wurde und dabei erklärte, dass nur
die CEMT-Genehmigungen mit den Nummern SLO 4 und SLO 5 zu
Güterbeförderungen von, nach und durch Österreich berechtigen
würden. Zudem wurde gleichzeitig eine Auflistung aller in Slowenien
ausgestellten und in Österreich gültigen CEMT-Genehmigungen mit den
namentlich angeführten Transportunternehmen übermittelt. In dieser
Auflistung sind ausschließlich Nummern zwischen 3 und 6 enthalten. Auch
von der CEMT-Genehmigung Nr. 9 wurde nach einer Untersuchung des Centers
für forensische Untersuchungen des Innenministeriums der Republik Slowenien
(Gutachten vom 10. Juli 2006, Zl. e.) ebenfalls zwei der drei
ursprünglich angebrachten Länderstempel entfernt. Die Frage weshalb B.
die Bestätigung vom 22. November 2002 ausstellte und ob diese
überhaupt von ihm stammt, ist im vorliegenden Abgabenverfahren ebenso
unbedeutend wie die Frage, wer die CEMT-Genehmigungen 7, 8 und 9 ge- oder
verfälscht hat, zumal für den erkennenden Senat zweifelsfrei
feststeht, dass diese in Österreich nicht gültig waren.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes gelangt der
Unabhängige Finanzsenat zur Überzeugung, dass die Bf. am
6. Oktober 2002 einen Binnentransport (Ladeort Italien) mit dem
verfahrensgegenständlichen Beförderungsmittel unter Verwendung der
CEMT-Genehmigung Nr. 8 durchgeführt hat. Da somit für
Österreich keine gültige Güterbeförderungsbewilligung
mitgeführt wurde, liegen die Voraussetzungen des Art. 558 Abs.1
Buchstabe c ZK-DVO über die Bewilligung des Binnenverkehrs nicht vor
und hat die Bf. mit dem Überschreiten der Staatsgrenze in Arnoldstein eine
der Pflichten nicht erfüllt, die sich aus dem Zollverfahren der
vorübergehenden Verwendung ergeben, weshalb die Zollschuld nach
Art. 204 Abs.1 Buchstabe a ZK entstanden ist. Ein Verschulden der Bf.
an der Zollschuldentstehung bzw. der Veränderungen der verwendeten
Güterbeförderungsbewilligungen ist dabei nicht erforderlich.
Art. 859 ZK-DVO sieht bei bestimmten taxativ aufgezählten
Verfehlungen, die sich nicht wirklich auf die ordnungsgemäße
Abwicklung des Zollverfahrens ausgewirkt haben, vor, dass keine Zollschuld nach
Art. 204 ZK entsteht. Die Voraussetzungen der einzig in Betracht kommenden
Bestimmung des Art. 859 dritter Gedankenstrich Nummer 4 ZK-DVO lagen
aber nicht vor, da die Zollbehörden im Rahmen des Zollverfahrens der
vorübergehenden Verwendung keine Möglichkeit gehabt hätten, einen
Binnenverkehr zu bewilligen (Vgl. BFH vom 8.7.2004, VII R 60/03). Die
Bf. verfügte nämlich nicht über die für die Anzahl ihrer
Transporte erforderlichen güterbeförderungsrechtlichen Bewilligungen
und gibt es keine Hinweise dafür, dass der Bf. weitere Berechtigungen -
über die erteilten Bewilligungen (CEMT-Genehmigungen Nr. 4 und 5)
hinaus erteilt worden wären (vgl. BFH vom 14.6.2005,
VII R 44/02). Der Bf. steht es aber jederzeit frei, einen Antrag auf
Erlass oder Erstattung gemäß Art. 239 ZK einzubringen, ein derartiger
Antrag hat auf die Zollschuldentstehung aber keinen Einfluss.
Zum Ort der Zollschuldentstehung ist entgegen den
Behauptungen der Bf. in der Beschwerdeschrift darauf zu verweisen, dass auf der
CEMT-Genehmigung Nr. 0426 sehr wohl ein Untersagungsstempel für
Italien angebracht war, nur zwei andere Länderstempel wurden entfernt. Es
ist somit auszuschließen, dass diese CEMT-Genehmigung für den
Transport auf italienischem Staatsgebiet verwendet wurde, da sie bei keiner
Kontrolle vorgewiesen hätte werden können. Zudem ist im
Fahrtenberichtsheft zur CEMT-Genehmigung Nr. 8, Blatt 20, nur die
Fahrtstrecke Arnoldstein - Walserberg eingetragen. In diesem Zusammenhang
fügen sich auch die Aussagen der damals bei der Bf. beschäftigten
Kraftfahrer I., befragt zu einem anderen unter der GZ. x beim
Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Binnentransport der Bf., in der
Niederschrift vom 21. November 2002 und H. in der Niederschrift vom
4. Juli 2005, befragt zu einem Binnentransport am 7. November 2002 mit
Beladeort Italien, wonach beide in Italien eine gültige CEMT-Genehmigung -
die Bf. verfügte im Jahre 2002 über die in Italien gültigen
CEMT-Genehmigungen Nr. 1 und 2 - benutzten. Es ist dem gesamten Akteninhalt
kein Hinweis zu entnehmen, dass die Bf. auf dem Staatsgebiet der Republik
Italien keine CEMT-Genehmigung verwendete, zumal die Bf. in Österreich
ständig eine zumindest auf den ersten Blick für Österreich
gültige CEMT-Genehmigung mitführte. Im Zeitpunkt der Einreise
in das Zollgebiet der Gemeinschaft und des Ladens der Ware erfüllte das
Beförderungsmittel somit alle objektiven Voraussetzungen des Zollverfahrens
der vorübergehenden Verwendung. Der Bewilligungsinhaber hatte dabei
sicherzustellen, dass die Ware - aus welchen Gründen auch immer - keine
unzulässige Verwendung erfährt. Die bloße Absicht, eine in das
Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführte Ware anders
als in dem von der erteilten Bewilligung vorgegebenen Rahmen zu nutzen, ist
für sich genommen unschädlich. Erst dann, wenn sie sich in einem
objektiv feststellbaren Tun oder Unterlassen manifestiert, ist dies als
Verletzung der sich aus der Bewilligung ergebenden Verpflichtung anzusehen und
gemäß den hiefür bestehenden Vorschriften zu sanktionieren (vgl.
BFH vom 14.6.2005, VII R 44/02). Die Zollschuld ist daher
gemäß Art. 215 erster Gedankenstrich ZK in Österreich
entstanden, da erst in Österreich die Voraussetzungen zur Durchführung
eines Binnentransportes nicht mehr vorlagen.
Die Zollwerte von Zugmaschine und Auflieger sind
gemäß Art. 31 ZK auf der Grundlage von in der Gemeinschaft
verfügbarer Daten durch zweckmäßige Methoden zu ermitteln. Bei
der Ermittlung des Nettomarktpreises im Zeitpunkt der Zollschuldentstehung bei
Fahrzeughändlern, die die entsprechenden Marken vertreiben, handelt es sich
grundsätzlich um eine zweckmäßige Methode nach Art. 31 ZK.
So wurde von der Firma F, auf der Grundlage der vom Zollamt zur Verfügung
gestellten Daten (Marke ABC., Baujahr 2001, Motortype DEF und der
Fahrgestellnummer) für die Zugmaschine ein Wert von € 55.000,00,
bekannt gegeben und von der Firma G auf der Grundlage der vom Zollamt zur
Verfügung gestellten Daten (Marke: tt. , Type tt-1, Baujahr 2002) für
den Auflieger der Wert von € 20.000,00 bestätigt.
Wie bereits das Zollamt in der angefochtenen
Berufungsvorentscheidung ausgeführt hat, wies die von der Bf. mit der
Eingabe vom 20. Oktober 2004 vorgelegte Rechnung über den Kauf der
verfahrensgegenständlichen Sattelzugmaschine im März 2002, in welcher
der Kaufpreis mit € 43.000,00 angeführt wurde, keine Angaben
über den Zustand des Fahrzeuges zum Kaufzeitpunkt auf. Die Bf. zufolge hat
ihren eigenen Angaben zufolge wiederholt Fahrzeuge mit Unfallschäden
gekauft und diese selbst repariert hat. Es war daher nicht auszuschließen,
dass auch die gegenständliche Sattelzugmaschine erst nach Ankauf eine
Wertsteigerung erfahren hatte. Die Ausfuhr in das Zollgebiet der
Europäischen Gemeinschaft erfolgte nicht aufgrund eines Kaufvertrages; die
vorgelegte Rechnung hatte nicht einen Kaufvertrag als Grundlage zur Ausfuhr in
das Zollgebiet sondern die Einfuhr aus der Europäischen Union nach
Slowenien rund sieben Monate zuvor. Es lag sohin gleichfalls im vorliegenden
verfahrensgegenständlichen Fall kein Transaktionswert (Kaufpreis) im Sinne
des Artikels 29 ZK vor. Mangels anderer Bewertungskriterien war der
Zollwert nach Artikel 31 ZK durch Schätzung zu ermitteln. Im gegebenen
Zusammenhang wird darüber hinaus auf die Begründung in der
angefochtenen Berufungsvorentscheidung hingewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 7. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 558 Abs. 1 Buchstabe c ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0093-Z3K/07
- Stammnummer
- 32251
- Gültig
- 07.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF