…einen Teil davon. Keine Erben im technischen Sinn sind andere Personen, die auf Grund des Gesetzes oder des Willens des Erblassers Ansprüche gegen den Nachlass oder den Erben geltend machen können. Dazu gehören die Vermächtnisnehmer (Legatare). Sie haben nur das Recht, einzelne Sachen zu fordern…
…einen Teil davon. Keine Erben im technischen Sinn sind andere Personen, die auf Grund des Gesetzes oder des Willens des Erblassers Ansprüche gegen den Nachlass oder den Erben geltend machen können. Dazu gehören die Vermächtnisnehmer (Legatare). Sie haben nur das Recht, einzelne Sachen zu fordern…
…entstanden sind. Um solche Kosten handelt es sich hier nicht, da, wie bereits oben erwähnt, für den Erwerb des Vermächtnisses kein Rechtsstreit anhängig war. Die Prozesskosten des Vermächtnisnehmers fallen auch nicht unter diesen Tatbestand. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Wien, 28. November 2003
…Berufungsvorentscheidung angeführten höchstgerichtlichen Erkenntnissen für die Anrechnung des Freibetrages gemäß § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG gegenüber dem Vermächtnisnehmer nur darauf ankommen würde, ob das Vermächtnis aus endbesteuerten Vermögenswerten des Nachlasses geleistet worden wäre. Im gegenständlichen Fall würde das endbesteuerte Vermögen zwar insgesamt weniger betragen…
…der Berufungsvorentscheidung angeführten höchstgerichtlichen Erkenntnissen für die Anrechnung des Freibetrages gemäß § 15 Abs. 1 Z17 ErbStG gegenüber dem Vermächtnisnehmer nur darauf ankommen würde, ob das Vermächtnis aus endbesteuerten Vermögenswerten des Nachlasses geleistet worden wäre. Im gegenständlichen Fall würde das endbesteuerte Vermögen zwar insgesamt weniger betragen…
…der Berufungsvorentscheidung angeführten höchstgerichtlichen Erkenntnissen für die Anrechnung des Freibetrages gemäß § 15 Abs. 1 Z17 ErbStG gegenüber dem Vermächtnisnehmer nur darauf ankommen würde, ob das Vermächtnis aus endbesteuerten Vermögenswerten des Nachlasses geleistet worden wäre. Im gegenständlichen Fall würde das endbesteuerte Vermögen zwar insgesamt weniger betragen…
…diesen Antrag damit, dass es gemäß der in der Berufungsvorentscheidung angeführten höchstgerichtlichen Erkenntnissen für die Anrechnung des Freibetrages gemäß § 15 Abs.1 Z17 ErbStG gegenüber dem Vermächtnisnehmer nur darauf ankommen würde, ob das Vermächtnis aus endbesteuerten Vermögenswerten des Nachlasses geleistet worden wäre. Im gegenständlichen Fall…
…Berufungsvorentscheidung angeführten höchstgerichtlichen Erkenntnissen für die Anrechnung des Freibetrages gemäß § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG gegenüber dem Vermächtnisnehmer nur darauf ankommen würde, ob das Vermächtnis aus endbesteuerten Vermögenswerten des Nachlasses geleistet worden wäre. Im gegenständlichen Fall würde das endbesteuerte Vermögen zwar insgesamt weniger betragen…
…Berufungsvorentscheidung angeführten höchstgerichtlichen Erkenntnissen für die Anrechnung des Freibetrages gemäß § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG gegenüber dem Vermächtnisnehmer nur darauf ankommen würde, ob das Vermächtnis aus endbesteuerten Vermögenswerten des Nachlasses geleistet worden wäre. Im gegenständlichen Fall würde das endbesteuerte Vermögen zwar insgesamt weniger betragen…
…Berufungsvorentscheidung angeführten höchstgerichtlichen Erkenntnissen für die Anrechnung des Freibetrages gemäß § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG gegenüber dem Vermächtnisnehmer nur darauf ankommen würde, ob das Vermächtnis aus endbesteuerten Vermögenswerten des Nachlasses geleistet worden wäre. Im gegenständlichen Fall würde das endbesteuerte Vermögen zwar insgesamt weniger betragen…
…vgl. VwGH 3.9.1987, 86/16/0116, 0117). Daraus folgt, dass das erworbene Vermögen beim Erwerb des Vermächtnisnehmers im vollem Umfang, ohne Berücksichtigung der Beschränkungen durch das Nachvermächtnis, der Erbschaftsteuer zu unterziehen ist. Der deutsche Bundesfinanzhof hat zur vergleichbaren Rechtslage in Deutschland erkannt, dass…
…ErbStG im Wesentlichen aus, dass bei Erwerben von Todes wegen, so auch bei Vermächtnissen, der dem Vermächtnisnehmer anfallende Anspruch den vermachten Gegenstand vom Erben zu fordern, zu versteuern ist. Im gegenständlichen Fall würde kein erbschaftssteuerlich relevanter Verzicht auf das Legat vorliegen. Der nachträgliche Verzicht vom…
…Eine schlichte Erbteilungsvorschrift wäre im Zweifel als Hineinvermächtnis angesehen worden. Der Erblasser hätte damit jedoch nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass beide Vermächtnisnehmer Eigentümer der vermachten Liegenschaft werden sollen. Darüber hinaus wäre es denkunmöglich die Grunderwerbsteuer vorerst jemanden anderen als dem Erwerber der Liegenschaft vorzuschreiben…
…1 BAO gingen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers würden die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts gelten. Als Vermächtnisnehmer nach § 535 ABGB seien die Bw. nicht Gesamtrechtsnachfolger der Verstorbenen…
…ist. In seinem Erkenntnis vom 25. März 1985, 83/15/0005 hat der Verwaltungsgerichtshof dazu ausgesprochen, dass daher zu besteuern ist der dem Vermächtnisnehmer angefallene und nicht ausgeschlagene Anspruch, von den Erben den vermachten Gegenstand zu fordern (§ 684 ABGB). Es kommt deshalb auch für die…
…mit dem Tode des Erblassers. Auch bei Vermächtnissen ist die Steuerschuld nach Grund und Betrag auf den Zeitpunkt des Erbfalles zurückzubeziehen. Zu besteuern ist somit der dem Vermächtnisnehmer angefallene und nicht ausgeschlagene Anspruch, von den Erben den vermachten Gegenstand zu fordern. Im gegenständlichen Fall wurde…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des GO, Adr, vertreten durch B & O WP u StB GmbH, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 6322 Kirchbichl, Europastraße 5, vom 8. Oktober 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 15. September 2003 betreffend Erbschaftssteuer entschieden: Die Berufung…
… 14 WEG (idF BGBl. I 113/2003) lautet wie Folgt: "(1) Erwirbt beim Tod des einen Partners der überlebende Partner den Anteil des Verstorbenen nicht ohnehin als Erbe oder Vermächtnisnehmer allein, so gilt - vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung nach Abs 4 - Folgendes: 1. Der Anteil des…
…6. 1999, B 318/97 bis B 36/98). Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte können dann den überschießenden Steuervorteil für sich in Anspruch nehmen, und zwar gleichgültig, ob und in welchem Maße der Erbe zur Entrichtung des Legates oder zur Erfüllung des Pflichtteiles endbesteuertes Vermögen "realisiert" oder…
…dass die Befreiung des § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG demjenigen Erben, Pflichtteilsberechtigten oder Vermächtnisnehmer zusteht, der das endbesteuerte Vermögen tatsächlich erhält. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) unterliegt der Erwerb von Todes wegen der…