Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1522-W/06
Erwerb des halben Mindestanteiles an einer Eigentumswohnung durch den überlebenden Wohnungseigentumspartner
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1522-W/06vom 23.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wie schon nach § 10 WEG 1975 ging auch beim WEG 2002 in seiner Stammfassung (BGBl. Nr. I 2002/70) der Erwerb des Anteiles des Verstorbenen als Erbe oder Vermächtnisnehmer allen anderen Erwerbsarten vor. Erst mit der Novellierung des WEG 2002 durch BGBl. Nr. I 124/2006 kam es zu einem Entfall der Subsidiarität des wohnungseigentumsrechtlichen Erwerbes des Anteiles des Verstorbenen gegenüber dem erbrechtlichen Erwerb. Bis zur im Jahr 2006 erfolgten Novellierung (die am 1. Oktober 2006 in Kraft getreten ist), bestand daher ein Wahlrecht des überlebenden Partners, ob er die Anteile des Verstorbenen erbrechtlich oder nach § 14 WEG 2002 (oder gar nicht) erwerben will.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau PG, Adr, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 9. Mai 2006
zu ErfNr.xxx betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Herr GG ist am 22. Juli 2005 ohne Hinterlassung einer
letztwilligen Anordnung verstorben. Auf Grund des Gesetzes waren seine Witwe PG
zu einem Drittel und seine mj. Tochter LG (geboren am 16.1.2004) zu zwei Drittel
erbberechtigt. Am 13. Oktober 2005 gab Frau PG für sich und ihre Tochter LG
jeweils eine bedingte Erbantrittserklärung zu den genannten Quoten
ab.
Nach dem am 12. Jänner
2006 vom Gerichtskommissär errichteten Inventar bestand das
Nachlassvermögen aus folgenden Aktiva und Passiva (alle Beträge in
€):
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A/Aktiva:
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1.
Gehaltsguthaben (ohne der gesetzlichen Abfertigung von € 6.584,70)
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7.118,17
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2. Guthaben
auf Girokonto Raiffeisenlandesbank
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144,76
|
3.
Wertpapierdepot
|
1.175,25
|
4.
Motorrad
|
0,00
|
5.
Schmuck
|
0,00
|
6. Guthaben
Wiener Gebietskrankenkasse
|
675,80
|
7. Guthaben
auf Girokonto Bank Austria
|
2.799,98
|
8. 74/282
Anteile der Liegenschaft EZ-x A (gemeinsam mit den Frau PG zugeschriebenen
74/282 Anteilen verbunden mit Wohnungseigentum an Reihenhaus 2) mit einem
anteiligen dreifachen Einheitswert von € 31.612,68 und einem anteiligen
Schätzwert von
|
100.750,00
|
9. Guthaben
Finanzamt, derzeit
|
0,00
|
Summe
der Aktiven
|
112.664,16
|
B/Passiva:
|
|
1. Belastung
der Liegenschaft mit einem Pfandrecht für SKWB Schöllerbank,
übergegangen auf Bank Austria, aushaftend per Todestag anteilig mit
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100.537,66
|
2. Auslagen
anlässlich Beerdigung
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4.490,74
|
3. Forderung
Krankenhaus
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64,00
|
Summe
der Passiven
|
105.092,40
|
C/Gegenüberstellung
|
|
Summe der
Aktiven
|
112.664,16
|
Summe der
Passiven
|
105.092,40
|
Reiner
Nachlass
|
7.571,76
Weiters war der Nachlaß
noch belastet mit Verfahrenskosten von insgesamt € 1.632.
Der Erbteil der
Minderjährigen wurde im Protokoll vom 12. Jänner 2006 mit €
3.959,84 beziffert. Abgeschlossen wurde von den beiden Erbinnen sodann ein
Erbteilungsübereinkommen (die minderjährige LG vertreten durch einen
Kollisionskurator) mit auszugsweise folgendem Inhalt:
"Die
Witwe übernimmt sämtliche Aktiven und Passiven, sowie die
Verfahrenskosten, weiters den auf die Minderjährige entfallenden Anteil der
Abfertigung von € 3.292,35 und den Erbteilsbetrag von € 3.959,84 zur
rechnungsfreien Verfügung."
Mit Einantwortungsbeschluss vom
23. Jänner 2006 wurde die Verlassenschaft nach Maßgabe des
Erbteilungsübereinkommens vom 12. Jänner 2006 der erbl. Witwe PG zu
einem Drittel des Nachlasses und der erbl. mj. Tochter LG zu zwei Drittel des
Nachlasses eingeantwortet und festgestellt, dass die eingeantworteten Erben zum
Kreis der gesetzlichen Erben zählen und dass auf Grund des Ergebnisses der
Verlassenschaftsabhandlung an den GG zugeschriebenen 74/282 Anteilen an der EZ-x
Grundbuch A die Einverleibung des Eigentumsrechtes für PG und die
Verbindung mit den bereits bisher in ihrem Eigentum stehenden 74/282 Anteilen zu
bewilligen sein wird.
Weiters wurden mit dem Tod von
Herrn GG zwei Lebensversicherungen fällig, und zwar eine mit einem Betrag
von € 35.314,86 bei der A-Versicherung (Pol.Nr. xxxxxx) und eine mit einem
Betrag von € 36.146,63 bei der B-Versicherung (Pol.Nr. yyyyyy). In beiden
Versicherungsverträgen hatte Herr GG seine Ehegattin PG als
Bezugsberechtigte bestimmt.
Mit Bescheiden vom 9. Mai 2006
setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
gegenüber Frau PG Erbschaftsteuer in Höhe von € 2.161,22
(Erbschaftsteuer gemäß
§ 8 (1) ErbstG 4 % von einer
Bemessungsgrundlage von € 48.762,00 = € 1.950,48 zuzüglich
Erbschaftsteuer gemäß
§ 8 (4) ErbstG 2 % vom anteiligen Wert des
Grundstückes von € 10.537,00 = € 210,74) und gegenüber der
mj. LG (vertreten durch Frau PG) in Höhe von € 421,50 (Erbschaftsteuer
gemäß
§ 8 (4) ErbstG 2 % vom anteiligen Wert des
Grundstückes von € 21.075,00 = € 421,50) fest.
Gegen beide
Erbschaftsteuerbescheide erhob Frau PG Berufung. Darin wandte sie ein, dass laut
Erbteilungsübereinkommen vom 12. Jänner 2006 die Tochter LG
anteilsmäßig zwei Drittel von Gehaltsguthaben, Wertpapierdepot,
Guthaben bei der Krankenkasse, abzüglich der Auslagen von der Beerdigung
und der Kosten für die Erbsabhandlung erbe. Auf die Tochter entfalle daher
ein Betrag von € 3.959,84 sowie der Anteil aus der Abfertigung von €
3.292,35. Sie hingegen erbe die Liegenschaft zur Gänze, daher
müssten auch sämtliche Steuern zu ihren Lasten gehen. Aber auch den
noch aushaftenden Kredit, mit welchem die Liegenschaft belastet gewesen sei, in
der Höhe von € 100.537,66 habe sie zur Gänze übernommen.
Eine Teilung wie im Bescheid vom 9. Mai 2006 wäre gesetzlich gar nicht
möglich gewesen, da ein minderjähriges Kind kein überschuldetes
Erbe antreten dürfe. Sie ersuche daher den Bescheid mit den oben
erwähnten Tatsachen neu zu berechnen.
Dem erwiderte das Finanzamt in
den abweisenden Berufungsvorentscheidungen Folgendes:
"Die
Erbschaftssteuer ist vom Erbanfall zu bemessen. Das ist der
quotenmäßige Anteil am steuerlich bewerteten Nachlassvermögen
und nicht der auf Grund eines Erbübereinkommens effektiv zugeteilte
Vermögensgegenstand.
Das
Erbübereinkommen ist ein Rechtsgeschäft unter Lebenden und führt
gegebenenfalls zur Besteuerung eines weiteren
Erwerbsvorganges.
Die Passiva
setzten sich wie folgt zusammen : 1) Belastung der Liegenschaft - Pfandrecht
für SKWB Schoellerbank AG übergegangen auf Bank Austria Creditanstalt
AG in Höhe von Euro 100.537,66 sowie 2) Auslagen anlässlich Beerdigung
- a) Begräbniskosten € 3.972,-- b) Kränze € 423,-- c)
Trafik € 22,-- d) Saturn € 31,94 e) Porti € 33,-- f)
Papierwaren € 8,80 und 3) Forderung des Schwerpunktkrankenhauses
Wiener Neustadt € 64,--"
Im Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte Frau PG
ergänzend vor, dass die Liegenschaft gemäß
§ 14 Abs. 1 WEG
von Gesetzes wegen unmittelbar in ihr Eigentum übergegangen sei. Der
Erbanfall betreffe also nicht das Grundstück mit dem untrennbar verbundenen
Wohnungseigentum welcher zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses
diene. Ihre Tochter habe also nie auch nur Teile der Liegenschaft geerbt, sie
hätte sonst ihre Erbschaft gar nicht antreten dürfen, da diese sonst
überschuldet gewesen wäre. Aus diesem Grund habe auch kein
Rechtsgeschäft unter Lebenden stattgefunden. Es werde daher ersucht, beide
Bescheide mit der richtig gestellten Aufstellung neu zu berechnen.
Beweis wurde vom
Unabhängigen Finanzsenat noch erhoben durch Einsicht in den
Verlassenschaftsakt des Bezirksgerichtes D zur Zl xxAxxx/05, durch eine Abfrage
im Grundbuch, durch telefonische Auskünfte der A-Versicherung und der
B-Versicherung sowie Abfragen im elektronischen Abgabeninformationsystem.
Daraus ergibt sich, dass an den
gegenständlichen Liegenschaftsanteilen mit Beschluss des Bezirksgerichtes D
vom 25. Oktober 2006 die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Frau PG auf
Grund des Einantwortungsbeschlusses vom 23. Jänner 2006 (und nicht auf
Grund einer Amtsbestätigung) erfolgte.
Die Lebensversicherung bei der
A-Versicherung zu Pol.Nr. xxxxxx wurde von Herrn GG im Jahr 1997
(Versicherungsbeginn 1. August 1997) und jene bei der B-Versicherung zu Pol.Nr.
yyyyyy im Jahr 1999 (Versicherungsbeginn 1. September 1999) abgeschlossen. Im
Jahr 1997 bzw. im Jahr 1999 waren Herr GG und Frau PG noch nicht verheiratet
(die Eheschließung erfolgte am 28. April 2000). Frau PG verfügte ab
15. Oktober 1997 bis zur Geburt der gemeinsamen Tochter LG im Jänner 2004
durchgehend über ein eigenes Einkommen und deckte sie damit ihren
Unterhalt. Seit dem Ableben ihres Gatten erhält sie eine Nettopension in
Höhe von rund € 1.000,00 monatlich. Das durchschnittliche
Monatsnettoeinkommen des Herrn GG (Jahresbruttoeinkommen inklusive
Sonderzahlungen, abzüglich Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer,
dividiert durch 12 bzw. 7) betrug im Jahr 2004 € 2.810,00 und im Jahr 2005
€ 3.625,00.
Mit Vorhalt vom 18. September
2007 (mit dem eine Frist zur Stellungnahme binnen einer Frist von einem Monat
eingeräumt wurde) teilte die Referentin des Unabhängigen Finanzsenates
Frau PG mit, wie sich die Sach- und Rechtslage darstellt und aus welchen
Erwägungen nach dem derzeitigen Ermittlungsstand beabsichtigt werde, die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Zu diesem Vorhalt wurde von der
Berufungswerberin bis dato keine Stellungnahme abgegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegt der
Steuer nach diesem Bundesgesetz unter anderem der Erwerb von Todes wegen.
1) Erwerb durch
Erbanfall:
Nach § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes
wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines
geltend gemachten Pflichtteilsanspruches. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der Tatbestand des Erwerbes durch Erbanfall mit der
Annahme der Erbschaft, also der Abgabe der Erbserklärung erfüllt (VwGH
vom 24. Juni 1982, 81/15/0119).
§ 14 WEG (idF BGBl. I
113/2003) lautet wie Folgt:
"(1)
Erwirbt beim Tod des einen Partners der überlebende Partner den Anteil des
Verstorbenen nicht ohnehin als Erbe oder Vermächtnisnehmer allein, so gilt
- vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung nach Abs 4 -
Folgendes:
1.
Der Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum
geht von Gesetzes wegen unmittelbar ins Eigentum des überlebenden Partners
über.
2.
Der Eigentumsübergang tritt jedoch nicht ein, wenn der überlebende
Partner innerhalb einer vom Verlassenschaftsgericht festzusetzenden angemessenen
Frist entweder auf ihn verzichtet oder gemeinsam mit den Erben des Verstorbenen
unter Zustimmung der Pflichtteilsberechtigten eine Vereinbarung schließt,
auf Grund derer der gesamte Mindestanteil einer Person ungeteilt oder zwei
natürlichen Personen je zur Hälfte - allenfalls unter gleichzeitigem
Erwerb des gemeinsamen Wohnungseigentums - zukommt.
3.
Im Fall des Verzichts auf den Eigentumsübergang hat das
Verlassenschaftsgericht eine öffentliche Feilbietung des gesamten
Mindestanteils und des damit verbundenen Wohnungseigentums durch Versteigerung
vorzunehmen.
4.
Solange die Möglichkeit des Verzichts besteht, sind die Rechte des
überlebenden Partners am Anteil des Verstorbenen auf jene eines Verwalters
(§ 837 ABGB) beschränkt.
5.
Erwirbt der überlebende Partner den Anteil des Verstorbenen nach Z 1 oder
geht der gesamte Mindestanteil auf Grund einer Vereinbarung über, so gilt
für die Eintragung in das Grundbuch § 178 AußStrG
sinngemäß.
(2)
Der überlebende Partner, der den Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil
und Wohnungseigentum gem Abs 1 Z 1 erwirbt, hat der Verlassenschaft nach dem
Verstorbenen die Hälfte des Verkehrswerts (§ 2 Abs 2 LBG) des
Mindestanteils zu bezahlen. Eine einvernehmliche Bestimmung der Höhe dieser
Zahlungspflicht ist nur zulässig, wenn kein Inventar zu errichten
ist.
(3)
Ist der überlebende Partner ein Pflichtteilsberechtigter des Verstorbenen
und war Gegenstand des gemeinsamen Wohnungseigentums eine Wohnung, die dem
Überlebenden zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses
dient, so gilt Abs 2 nicht. Der überlebende Partner hat jedoch den anderen
Pflichtteilsberechtigten jenen Betrag zu bezahlen, der den
Pflichtteilsansprüchen der anderen in Bezug auf den halben Verkehrswert iSd
Abs 2 - unter Berücksichtigung auch des übrigen Nachlasses -
entspräche. Ist ihm die sofortige Entrichtung dieses Betrags nach seinen
Verhältnissen, insbesondere seinem Vermögen, seinem Einkommen, seinen
Sorgepflichten, seinen Aufwendungen für die Wohnung und zur
Aufrechterhaltung einer angemessenen Lebenshaltung, nicht zumutbar, so hat das
Verlassenschaftsgericht mangels einer anderslautenden Vereinbarung auf Antrag
die Befriedigung unter Festsetzung einer angemessenen Verzinsung bis zu einer
Frist von höchstens fünf Jahren hinauszuschieben; auch kann es die
Zahlung in Teilbeträgen innerhalb dieses Zeitraums
bewilligen.
(4)
Die Partner können durch schriftliche Vereinbarung bestimmen, dass anstelle
des gesetzlichen Eigentumsübergangs nach Abs 1 Z 1 der Anteil des
Verstorbenen am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum einer anderen
natürlichen Person zukommt. Der durch eine solche Vereinbarung
Begünstigte erwirbt durch den Erbfall nicht unmittelbar Eigentum am halben
Mindestanteil, sondern erhält damit erst einen Anspruch auf dessen
Übereignung. Er hat diesen Anspruch innerhalb einer vom
Verlassenschaftsgericht festzusetzenden angemessenen Frist gegen den Nachlass
des Verstorbenen geltend zu machen. Bei erfolgreicher Geltendmachung des
Anspruchs hat der Begünstigte im Fall eines Nachlasskonkurses das Recht auf
Aussonderung des halben Mindestanteils (§ 44 KO), sofern Gegenstand des
gemeinsamen Wohnungseigentums eine Wohnung ist, die ihm zur Befriedigung seines
dringenden Wohnbedürfnisses dient. Unterlässt der Begünstigte die
fristgerechte Verfolgung seines Anspruchs, so können die Erben des
Verstorbenen unter Zustimmung der Pflichtteilsberechtigten eine Vereinbarung
schließen, auf Grund derer der halbe Mindestanteil an eine natürliche
Person übergeht. Kommt auch eine solche Vereinbarung nicht zustande, so
tritt der Eigentumsübergang nach Abs 1 Z 1 mit der Rechtsfolge des Abs 2
oder 3 ein.
(5)
Die Partner können die in Abs 2 bestimmte Zahlungspflicht des
überlebenden Partners für den gesetzlichen Eigentumserwerb nach Abs 1
Z 1 durch schriftliche Vereinbarung abbedingen.
(6)
Eine Vereinbarung nach Abs 4 oder 5 ist unwirksam, soweit durch sie die den
(anderen) Pflichtteilsberechtigten in Abs 2 und 3 eingeräumten Rechte
beschränkt werden."
Wie
schon nach § 10 WEG 1975 ging auch beim WEG 2002 in seiner Stammfassung
(BGBl. Nr. I 2002/70) der Erwerb des Anteiles des Verstorbenen als Erbe oder
Vermächtnisnehmer allen anderen Erwerbsarten vor (siehe dazu Würth in
Rummel, RZ 2 zu § 14 WEG, 3. Aufl.). Erst mit der Novellierung des WEG 2002
durch BGBl. Nr. I 124/2006 kam es zu einem Entfall der Subsidiarität des
wohnungseigentumsrechtlichen Erwerbes des Anteiles des Verstorbenen
gegenüber dem erbrechtlichen Erwerb (siehe dazu ErlRV 1183 BlgNR 22.GP, S17
u. 18). Bis zur im Jahr 2006 erfolgten Novellierung bestand daher ein Wahlrecht
des überlebenden Partners, ob er die Anteile des Verstorbenen erbrechtlich
oder nach § 14 WEG 2002 (oder gar nicht) erwerben will (siehe dazu abermals
Würth in Rummel, RZ 2 zu § 14 WEG, 3. Aufl.).
Im
vorliegenden Fall waren Herr
GG
und Frau
PG
jeweils Eigentümer von 74/282 Anteilen an der Liegenschaft EZ-x
Grundbuch A und waren ihre Anteile gemeinsam mit dem Wohnungseigentum am
Reihenhaus 2 verbunden. Da Herr
GG ohne
letztwillige Verfügung verstorben ist, trat die gesetzliche Erbfolge ein
und waren Frau
PG
zu 1/3 und die minderjährige Tochter
LG
zu 2/3 zu Erben berufen. Durch die von den beiden Miterbinnen im
Erbübereinkommen vorgenommene Erbteilung ist der gesamte Mindestanteil
ungeteilt Frau
PG
zugekommen, sodass es hier auf Grund der Bestimmung des § 14 Abs. 1 Z. 2
WEG 2002 zu keiner Anwachsung iSd § 14 Abs. 1 Z. 1 WEG 2002 gekommen
ist.
Für
die Beurteilung, wie der überlebende Ehegatte den gesamten Mindestanteil
erwirbt, ist nämlich nicht allein seine erbrechtliche Berufung
entscheidend, sondern es ist die letztlich erfolgte Art des Erwerbs der
Erbschaft maßgeblich (vgl OGH 15.12.1992, 5 Ob 158/92 zur vergleichbaren
Bestimmung des § 10 WEG 1975). Dass auch der überlebende Ehegatte
"Vertragspartner und Übernehmer des Mindestanteils" gemäß
§
10 Abs 1 Z 2 WEG 1975 (Anm: dem entspricht nunmehr § 14 Abs. 1 Z. 2 WEG
2002) sein kann, ist schon durch den Wortlaut dieser Bestimmung eindeutig
gedeckt und es wird dies auch von Markl (in Schwimann²
§ 10 WEG 1975
Rz 10) vertreten. Folge dieser dem § 10 Abs 1 Z 2 WEG 1975 zu
unterstellenden Vereinbarung ist dann aber gerade der Ausschluss der Akkreszenz
nach § 10 Abs 1 Z 1 WEG 1975 (vgl. OGH 29.8.2006, 5 Ob 45/06p). Der
Wortlaut des § 14 Abs. 1 Z. 2 WEG 2002 idF BGBl. Nr. I 2002/70 lässt
eine Beurteilung des Erbübereinkommens als Vereinbarung iSd § 14 Abs.
1 Z. 2 WEG 2002 ebenfalls zu. Nach dieser Bestimmung ist ebenso wie im
Geltungsbereich des WEG 1975 nur erforderlich, dass die Anteile des Verstorbenen
sowie die Anteile des überlebenden Partners auf Grund einer Vereinbarung
des überlebenden Partners mit den Erben, einer Person ungeteilt oder zwei
natürlichen Personen je zur Hälfte zukommt und ist in der Fassung vor
der Novellierung durch BGBl. Nr. I 124/2006 nicht vom Erwerb einer "anderen
Person" die Rede. Der Abschluss einer Vereinbarung iSd § 14 Abs. 1 Z.
2 WEG 2002 schließt aber aus, dass ein wohnungseigentumsrechtlicher ex
lege Erweb der Mindestanteile des Verstorbenen stattgefunden hat.
Dass
im vorliegenden Fall kein wohnungseigentumsrechtlicher Erwerb iSd § 14 Abs.
1 WEG 2002 stattgefunden hat, sondern ein erbrechtlicher (mit
anschließender Erbteilung) zeigt sich auch deutlich daran, dass hier die
Verbücherung auf Grund der
Einantwortungsurkunde
(unter Berücksichtigung der Ergebnisses der
Verlassenschaftsabhandlung) und nicht auf Grund einer Amtsbestätigung (wie
bei einem ex lege Erwerb iSd § 14 Abs. 1 WEG 2002 vorgesehen) erfolgt ist.
Dem Finanzamt ist daher in seiner Ansicht zu folgen, dass die Berufungswerberin
die Liegenschaftsanteile durch Erbanfall sowie auf Grund des mit der Tochter
abgeschossenen Erbübereinkommens erworben hat.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 1 ErbStG entsteht die
Erbschaftssteuerschuld nicht erst mit dem Erwerb des Eigentums an bestimmten,
zum Nachlass gehörenden Gegenständen, sondern grundsätzlich schon
durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten,
sofern er vom Anfall durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch macht.
Gegenstand der Erbschaftssteuer ist damit letztlich der Vermögensvorteil,
den jemand mit dem Tod eines anderen erwirbt. Die Erbschaftssteuer ist somit
grundsätzlich vom Erbanfall zu bemessen. Änderungen in der
Zusammensetzung des Nachlassvermögens, die nach dem Zeitpunkt des Todes des
Erblassers eintreten, wie etwa die Veräußerung von
Wirtschaftsgütern des Nachlasses vor der Einantwortung oder das Entstehen
von Versicherungsansprüchen im Zusammenhang mit dem Untergang von
Nachlassgegenständen berühren diesen Grundsatz nicht. Aber auch dann,
wenn die Erben nach Abgabe der Erbserklärung miteinander ein Abkommen
über die Aufteilung des Nachlasses schließen, wird dieser Grundsatz
nicht berührt. Auch in diesem Fall gilt somit der Anteil am steuerlich
bewerteten Nachlassvermögen und nicht der effektiv zugeteilte
Vermögensgegenstand als angefallen (vgl. ua. VwGH 14.5.1992,
91/16/0019).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung ausführt, ist die Abgabenbehörde - mit im vorliegenden
Fall nicht gegebenen Ausnahmen wie Erbschaftskauf oder Erbschaftsschenkung - an
die im Abhandlungsverfahren abgegebenen, vom Verlassenschaftsgericht
angenommenen und der Einantwortungsurkunde zugrunde gelegten
Erbserklärungen der Parteien gebunden. Um einen, die
Erbschaftssteuerpflicht auslösenden Erwerb von Todes wegen annehmen zu
können, bedarf es neben dem gültigen Erbrechtstitel bloß der
Erbserklärung, mit deren Abgabe der Erwerb durch Erbanfall
erbschaftssteuerrechtlich vollzogen ist. Vom Erbanfall ist sodann die
Erbschaftssteuer zu bemessen. Ein davon abweichendes Erbübereinkommen kann
nur zur Besteuerung eines zweiten Rechtsvorganges führen (vgl ua VwGH 21.
12. 1992, 88/16/0128, VwGH 26.1.1995, 89/16/0149).
Im vorliegenden Fall betrug entsprechend dem
rechtskräftigen Einantwortungsbeschluss der Erbanfall der Witwe 1/3 des
Nachlasses und der Erbanfall der Tochter 2/3 des Nachlasses und ist daher bei
Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbes der Berufungswerberin vom steuerlichen
Wert des Nachlassvermögens auszugehen und entsprechend der Erbquote die
Erbschaftsteuer festzusetzen und kommt dem von der erbl. Witwe auf Grund des
Erbteilungsübereinkommen an ihre Tochter tatsächlich ausbezahlten
Betrag keine Bedeutung zu. Im vorliegenden Fall ist - wie oben näher
ausgeführt - keine wohnungseigentumsrechtliche Anwachsung iSd § 14
Abs. 1 Z. 1 WEG erfolgt, weshalb die Liegenschaftsanteile zum
Nachlassvermögen gehörten und daher von beiden Erbinnen entsprechend
ihren Erbquoten durch Erbanfall erworben wurden. Es ist daher beim Erwerb von
Todes wegen von Frau PG von einem Drittel des steuerlichen Wertes der
Liegenschaftsanteile auszugehen und liegt hinsichtlich der restlichen zwei
Drittel ein Erwerb der Tochter LG durch Erbanfall vor. Das Erbübereinkommen
stellt bloße eine "steuerneutrale" Aufteilung des Nachlassvermögens
dar und verändert dieses den erbschaftssteuerlichen Erwerb weder positiv
noch negativ. Der Erbteil der Minderjährige wurde unter Ansatz des
Verkehrswertes der Liegenschaft und der darauf lastenden Schulden mit insgesamt
€ 3.959,84 festgelegt und wird dadurch deutlich, dass im Ergebnis auch die
Tochter sowohl am Wert der Eigentumswohnung partizipierte als sie auch anteilig
die Schulden mitzutragen hatte. Trotz der anteiligen Schuldentragung durch die
Tochter lag - bei Ansatz des Verkehrswertes der Liegenschaft - keine
Überschuldung vor und entspricht die Bemessung der Erbschaftsteuer nach dem
Verhältnis der Erbquoten auch der Relation der durch den Erbanfall
tatsächlich eingetretenen Bereicherung der beiden Miterbinnen. Bei
Ermittlung der Bemessungsgrundlage war lediglich für die
Liegenschaftsanteile nicht der anteilige Verkehrswert, sondern der - niedrigere
- anteilige dreifache Einheitswert anzusetzen.
2) Erwerb der
Lebensversicherungserlöse:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z. 3 ErbStG gilt als
Erwerb von Todes wegen der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund
eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit
dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird.
Zu den in § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG bezeichneten
Verträgen zählen nach der Rechtsprechung insbesondere
Versicherungsverträge (Kapitalversicherungen) auf Ableben (vgl. ua. VwGH
29.1.1996, 94/16/0064). Bei Kapitalversicherungen ist es dem Versicherungsnehmer
nach § 166 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG)
vorbehalten, einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen. Dieser erwirbt
das Recht auf die Leistung des Versicherers (= Versicherungsanstalt) mit dem
Eintritt des Versicherungsfalles, das ist mit dem Ableben des
Versicherungsnehmers, und tritt damit die Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Z 3
ErbStG ein. Ist daher im Vertrag ein Begünstigter genannt, so stehen die
Ansprüche nach dem Versicherungsvertragsrecht unmittelbar dem
Begünstigten zu (und fallen daher nicht in den Nachlass).
Erbschaftsteuerrechtlich wird diesfalls regelmäßig der Tatbestand
nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG erfüllt (vgl. dazu Fellner, Gebühren
und Verkehrsteuern, Bd. III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 13a und 55 zu
§ 2).
Bei Erwerben im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 3 ErbStG ist
auch zu prüfen, ob beim Erblasser ein Bereicherungswille bestanden hat
(vgl. ua. VwGH 29.5.1982, 81/15/0128, 0130). Ein solcher Bereicherungswille
braucht allerdings kein unbedingter zu sein; es genügt, dass der Zuwendende
eine Bereicherung des Empfängers bejaht bzw. in Kauf nimmt (vgl. ua. VwGH
1991, 89/16/0068, VwGH 14.51992, 91/16/0012). Dabei kann der Bereicherungswille
von der Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen werden (vgl. VwGH
8.11.1977, 1168/77). Ausgeschlossen wäre ein Bereichungswille
beispielsweise dann, wenn der Erblasser die Absicht hatte, durch die
Versicherungserlöse den gesetzlichen Unterhalt des Begünstigten zu
sichern. Hiebei ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages abzustellen
(VwGH 22.10.1992, 91/16/01039).
Nach den Auskünften der
Versicherungen hatte Herr GG Frau PG als Bezugsberechtigte genannt und hat Frau
PG daher mit dem Ableben ihres Gatten einen Anspruch auf Auszahlung der
Versicherungserlöses in Höhe von € 35.314,86 (A-Versicherung) und
von € 36.146,63 (B-Versicherung), insgesamt somit € 73.401,49
erworben. Auf Grund dieser Bezugsberechtigung gehörten die
Versicherungserlöse nicht in den Nachlass und sind daher diese Beträge
zur Gänze Frau PG zuzurechen. Bei Abschluss der Versicherungsverträge
im Jahr 1997 bzw. im Jahr 1999 waren Herr GG und Frau PG noch nicht verheiratet,
sie hatten noch keine Kinder und konnte Frau PG ihren Unterhalt durch eigene
Berufstätigkeit decken. Daraus wird geschlossen, dass im Zeitpunkt des
Abschlusses der Lebensversicherungsverträge und der Benennung von Frau PG
als Bezugsberechtigte eine Bereichung von Frau PG zumindest in Kauf genommen
wurde und die Bezugsberechtigung dem Vertrag nicht zur Sicherung des
gesetzlichen Unterhaltes von Frau PG beigesetzt wurde. Außerdem
erhält Frau PG seit dem Ableben ihres Gatten eine Witwenpension von rund
€ 1.000,00 monatlich, sodass ihr gesetzlicher Unterhalt (29 % des
monatlichen Durchschnittseinkommens ihres Gatten von € 3.625,00 würden
€ 1.051,00 ergeben) dadurch gedeckt wird. Der Erwerb der
Lebensversicherungserlöse in Höhe von insgesamt € 73.401,49 durch
Frau PG unterliegt daher gemäß
§ 2 Abs. 1 Z. 3 ErbStG der
Erbschaftsteuer.
Es war daher die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 23.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 14 WEG 2002, Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 70/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1522-W/06
- Stammnummer
- 31612
- Gültig
- 23.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF