Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2856-W/06
Berichtigung eines Vermächtnisses mit Realisat aus endbesteuertem Vermögen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2856-W/06vom 24.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird ein Legat aus dem Realisat eines zum Nachlass gehörenden Wertpapierdepots berichtigt, steht für dieses Vermögen die Begünstigung dem Erben und nicht dem Vermächtnisnehmer zu.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau A.U., W., vertreten durch N.W.,
gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 6. September 2006 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In der Verlassenschaft nach dem am 1. verstorbenen Herrn
F.K. waren auf Grund des Testamentes vom 15. März 1996 vier
Personen jeweils zu gleichen Teilen als Erben berufen. Mit Einantwortungsurkunde
des Bezirksgerichtes A. vom 2. wurde diesen vier Erben der Nachlass zu je einem
Viertel eingeantwortet. In diesem Testament wurden auch verschiedene
Bargeldbeträge (insgesamt S 600.000,--, entspricht
€ 43.603,70) an vier Personen vermacht, darunter S 150.000,--
(entspricht € 10.900,93) an Frau A.U., der Berufungswerberin
("S 150.000,-- vermache ich ...."). Im Nachlass befanden sich endbesteuerte
Vermögenswerte im Gesamtbetrag von € 355.555,89.
Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien wurde der Berufungswerberin mit Bescheid vom 6. September 2006
für ihren Erwerb die Erbschaftssteuer mit € 1.726,40
vorgeschrieben.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass das ausbezahlte Geld zur Gänze aus endbesteuerten Werten
stamme und der Bescheid "nicht rechtsgültig per Einschreiben" zugestellt
worden sei.
Diese Berufung wurde vom Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien mit Berufungsvorentscheidung vom
20. Oktober 2006 als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde
diese Abweisung damit, dass laut Testament nicht erkenntlich sei, dass der
Erblasser ausdrücklich eine Legatsverfügung in Form der Hingabe
konkret bezeichneten endbesteuerten Vermögens getroffen hätte, sondern
habe er vielmehr eine bestimmte Summe Geld ausgesetzt. Die Steuerbefreiung
gemäß
§ 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG stehe ausschließlich und
zur Gänze alleine den Erben zu.
Im Vorlageantrag wird ergänzt, dass die Auszahlung des
Legates aus einem Realisat eines Wertpapierdepots, welches ausschließlich
aus endbesteuerten Werten bestand, erfolgt sei. Auf Grund der Hingabe eines
endbesteuerten Wertes sei keine Erbschaftssteuer zu entrichten. Der
Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 25. 2. 1999, B 128/97
ausgesprochen, dass die Befreiung gemäß
§ 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG
durch verfassungskonforme Interpretation bei allen Erwerben von Todes wegen
für den gesamten Anfall an endbesteuertem Vermögen zur Geltung kommen
müsse. Im konkreten Fall würde das endbesteuerte Vermögen das den
Erben verbleibende Vermögen übersteigen und hätte die
Berufungswerberin bei rechtlich richtiger Anwendung des § 15 Abs. 1 Z. 17
ErbStG keine Erbschaftssteuer zu tragen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG in der zum
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geltenden Fassung bleiben steuerfrei
Erwerbe von Todes wegen - von Kapitalvermögen, soweit dessen
Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung
gemäß
§ 97 Abs. 1 erster Satz sowie § 97 Abs. 2 erster bis
dritter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes,
BGBl. Nr. 12/1993, unterliegen, sowie von vergleichbaren Kapitalvermögen,
soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der besonderen
Einkommensteuer gemäß
§ 37 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes
1988 unterliegen; dies gilt für Forderungswertpapiere nur dann, wenn sie
bei der Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht
einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden; - von Ansprüchen
gegenüber Einrichtungen im Sinne des § 108h des
Einkommensteuergesetzes 1988; - von Anteilen an in- und
ausländischen Kapitalgesellschaften, wenn der Steuerpflichtige nachweist,
dass der Erblasser im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld unter 1 vH am
gesamten Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist.
Angesprochen in der Berufung wird die erste Fallgruppe des
§ 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG. Voraussetzung dieser Steuerbefreiung ist nach dem
Wortlaut, dass es sich um einen Erwerb von Todes wegen von Kapitalvermögen
handelt, dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers einer
besonderen Steuerabgeltung unterlegen sind.
Die Erbschaftssteuer ist insoweit abgegolten, als ein
(Geld-) Vermächtnis mittels endbesteuerten Nachlassvermögens
erfüllt wird. Die Steuerfreiheit hängt freilich davon ab, dass dem
Steuerpflichtigen tatsächlich endbesteuertes Vermögen zugewendet wird
(vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 25. 2. 1999, B 128/97,
und vom 27. 9. 1999, B 3026/97, B 3027/97). Im konkreten Fall erfolgte die
Auszahlung des Legates aus einem Realisat eines Wertpapierdepots. Damit wurde
der Berufungswerberin nicht direkt endbesteuertes Vermögen zur Berichtigung
des Legates übergeben, sondern ein Betrag, der von den Erben erst nach dem
Todestag realisiert wurde.
Dieses von den Erben nach dem Todesfall aus dem erworbenen
Vermögen realisierte Geld ist kein endbesteuertes Kapitalvermögen im
Sinne des § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG, da dieses neue Vermögen auf keinen
Fall in dieser Form zum Todestag der Steuerabgeltung nach § 97 Abs. 1
erster Satz sowie § 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz EStG 1988 idF des
Bundesgesetzes BGBl. 12/1993 unterlegen ist. Bei dem Vermögen, welches zur
Befriedigung der Forderung der Berufungswerberin aus dem Wertpapierdepot
realisiert wurde, handelt es sich nicht mehr um ein dem Erblasser im Zeitpunkt
seines Todes zugestandenes endbesteuertes Kapitalvermögen, sondern bereits
um das Vermögen des Nachlasses bzw. der Erben (vgl. VwGH 27. 1 1999,
98/16/0373). Für dieses Vermögen liegen die Voraussetzungen für
die Anwendung der Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG nicht
vor.
Übersteigt das im Nachlass enthaltene endbesteuerte
Vermögen den Wert dessen, was dem Erben (gemeinsam mit anderen
Empfängern derartigen Vermögens) verbleibt, dann steht es der
Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn der Erbschaftssteuerpflichtige zwar nicht
selbst endbesteuertes Vermögen erwirbt, sein Erwerb sich aber von
endbesteuertem Vermögen ableitet, an seine Stelle tritt und die Leistung
endbesteuerten Vermögens ersetzt; denn im Ergebnis muss der Nachlass in
jenem Umfang steuerfrei bleiben, in dem er aus endbesteuertem Vermögen
besteht (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom
25. 2. 1999, B 128/97, und vom 7. 6. 1999, B 318/97 bis B 36/98).
Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte können dann den
überschießenden Steuervorteil für sich in Anspruch nehmen, und
zwar gleichgültig, ob und in welchem Maße der Erbe zur Entrichtung
des Legates oder zur Erfüllung des Pflichtteiles endbesteuertes
Vermögen "realisiert" oder auf andere Nachlassgegenstände oder nicht
aus dem Nachlass stammendes Vermögen greift.
Die Erbschaftssteuerfreiheit endbesteuerten Vermögens
darf also nur einmal zum Tragen kommen, sie muss aber auch ganz zum Tragen
kommen. Das bedeutet, dass der Nachlass in jenem Umfang steuerfrei bleiben muss,
in welchem er aus endbesteuertem Vermögen besteht. Im konkreten Fall ergibt
sich folgende Berechnung:
|
Aktiva laut Gerichtsakt
|
€
|
477.762,94
|
- Passiva laut Gerichtsakt
|
€
|
11.704,62
|
- weitere Kosten
|
€
|
4.068,25
|
- Verfahrenskosten
|
€
|
9.083,32
|
- Legate (S 600.000,- =)
|
€
|
43.603,70
|
den Erben verbleibendes Vermögen
|
€
|
409.303,05
|
Im Nachlass vorhandenes endbesteuertes Vermögen
insgesamt
|
€
|
355.555,89
|
- den Erben verbleibendes Vermögen
|
€
|
409.303,05
|
verbleibt kein überschießender
Steuervorteil
|
|
Im gegenständlichen Fall übersteigt das im
Nachlass vorhandene endbesteuerte Vermögen nicht den Wert dessen, was den
Erben verbleibt. Hier kann mangels eines überschießenden
Steuervorteils ein solcher bei der Berufungswerberin auch nicht in Anspruch
genommen werden. Der Freibetrag nach § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG wird zur
Gänze von den Erben in Anspruch genommen und verbleibt auch bei den
Erben.
Abschließend wird noch bemerkt, dass für eine
gültig zu Stande gekommene Zustellung eines Bescheides ein Zustellnachweis
nicht erforderlich ist.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 24.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2856-W/06
- Stammnummer
- 26003
- Gültig
- 24.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF